Bistum Mainz
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Verordnung über die Elternmitwirkung in Tageseinrichtungen für Kinder im rheinlandpfälzischen Teil des Bistums Mainz
vom 1. September 2023
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2023, Nr. 13, Ziff. 96, S. 210 ff.)
Diese Verordnung ist begründet im Landesgesetz über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG) vom 3. September 2019. Gemäß § 11 KiTaG können anerkannte freie Träger eigene Regelungen der Elternmitwirkung erlassen, sofern diese den Regelungen des Landesgesetzes gleichwertig sind. Dieses Recht wird mit der vorliegenden Verordnung umgesetzt.
####§ 1
Geltungsbereich
Nachfolgende Verordnung gilt für alle Tageseinrichtungen für Kinder in katholischer Trägerschaft im rheinland-pfälzischen Teil des Bistums Mainz.
#§ 2
Elternmitwirkung
Die Eltern der eine Tageseinrichtung besuchenden Kinder wirken durch die Elternversammlung und den Elternausschuss an der Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsarbeit der Tageseinrichtung mit. (§ 9 Abs. 1 KiTaG)
#§ 3
Elternversammlung
(
1
)
Die Elternversammlung besteht aus allen Eltern der die Tageseinrichtung besuchenden Kinder. Sie ist das höchste beschlussfassende Gremium der Elternmitwirkung. Sie wird über wichtige Entwicklungen in der Tageseinrichtung im Jahresverlauf informiert, erörtert grundsätzliche, die Tageseinrichtung betreffende Angelegenheiten und wählt den Elternausschuss. Die Leitung und eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Trägers der Tageseinrichtung nehmen an der Elternversammlung teil. (§ 9 Abs. 2 KiTaG)
Die Elternversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und kann jederzeit auf Antrag von 20 v. H. der Elternteile, des Elternausschusses oder des Trägers der Tageseinrichtung einberufen werden. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. In der Elternversammlung hat jeder Elternteil eine Stimme.
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.
Jeder Elternteil, der Elternausschuss und der Träger der Tageseinrichtung haben das Recht, Anträge zu stellen.
(
2
)
Der Träger kann in der Einladung zur Zusammenkunft der Elternversammlung die Möglichkeit einer virtuellen oder hybriden Zusammenkunft eröffnen.
#§ 4
Elternausschuss
(
1
)
Der Elternausschuss soll ein Spiegel der Elternschaft der Tageseinrichtung sein. Er vertritt die Interessen der Eltern der die Tageseinrichtung besuchenden Kinder gegenüber dem Träger und der Leitung der Tageseinrichtung und berät diese. Er ist vor Entscheidungen über wesentliche Angelegenheiten, die die Tageseinrichtung betreffen, rechtzeitig und umfassend vom Träger oder der Leitung der Tageseinrichtung zu informieren und anzuhören. Er kann vom Träger oder der Leitung der Tageseinrichtung Auskunft über wesentliche, die Tageseinrichtung betreffende Fragen verlangen und Vorschläge unterbreiten. Die Leitung und eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Trägers der Tageseinrichtung nehmen an den Sitzungen des Elternausschusses teil. (§ 9 Abs. 3 KiTaG)
(
2
)
Die Kinderperspektive soll auch im Elternausschuss vertreten sein. Dazu darf die Leitung/pädagogische Fachkraft die Kinderperspektive durch Vorsprache einbringen, wobei eine anlassbezogene Beteiligung stets in Betracht gezogen werden sollte. Auch sollen Kinder die Leitung/pädagogische Fachkraft punktuell zu geeigneten Terminen und Themen begleiten und im Anschluss daran in der Kindertageseinrichtung zum Beispiel im Rahmen einer Kinderkonferenz davon berichten dürfen.
#§ 5
Wahlrecht
Für den Elternausschuss sind die Eltern der die Tageseinrichtung besuchenden Kinder wahlberechtigt und wählbar. Eltern im Sinne dieser Verordnung sind Personensorgeberechtigte und Erziehungsberechtigte nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 und 6 SGB VIII. Personensorgeberechtigte, die gleichzeitig Mitarbeitende der Tageseinrichtung oder des Trägers sind, sind wahlberechtigt aber nicht wählbar.
#§ 6
Wahlgrundsätze und -verfahren
(
1
)
Der Träger entscheidet im Benehmen mit dem noch amtierenden Elternausschuss über die Art der Durchführung der Wahl des nächsten Elternausschusses. Die Durchführung erfolgt entweder im Rahmen einer Elternversammlung in Präsenz oder als Urnenwahl.
(
2
)
Der Träger bestimmt im Benehmen mit der Leitung den Termin der Elternversammlung zur Wahl des Elternausschusses und informiert die Eltern spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin. Die Einladung erfolgt schriftlich über die üblichen Kommunikationswege der Tageseinrichtung. Der Träger trifft die organisatorischen Maßnahmen und sorgt für eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. Die Wahl soll in der Zeit zwischen dem Beginn des Kindergartenjahres bis Ende Oktober eines jeden Jahres erfolgen.
(
3
)
Die Zahl der Mitglieder des Elternausschusses bestimmt sich nach der Zahl der Plätze der Tageseinrichtung. Je angefangene zehn Plätze ist ein Mitglied zu wählen. Hat eine Einrichtung weniger als 30 Plätze, sind drei Mitglieder zu wählen. Sollte die Anzahl der Kandidat/innen nicht erreicht werden, kann der Elternausschuss auch mit weniger Mitgliedern gewählt werden.
(
4
)
Die Elternversammlung als Zusammenkunft der Eltern kann aus ihrer Mitte eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter für die Wahl des Elternausschusses wählen. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter können mit Handzeichen gewählt werden.
(
5
)
Bei der Wahl zum Elternausschuss hat jeder Elternteil unabhängig von der Anzahl seiner die Tageseinrichtung besuchenden Kinder eine Stimme. Ist nur ein Elternteil vorhanden oder anwesend, stehen diesem zwei Stimmen zu.
(
6
)
In der Elternversammlung nicht anwesende Elternteile sind wählbar. Ihre Kandidatur ist zuzulassen, wenn sie dem Träger oder der Leitung der Tageseinrichtung vor Beginn der Elternversammlung angezeigt wird.
#§ 7
Wahl des Elternausschusses
(
1
)
Die Wahlen zum Elternausschuss sind vorbehaltlich des Absatzes 3 geheim. Bei geheimer Wahl erhält jeder in der Elternversammlung anwesende Elternteil einen Stimmzettel. Stehen ihm gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 zwei Stimmen zu, erhält er zwei Stimmzettel. Von dem wählenden Elternteil sind auf dem Stimmzettel höchstens so viele Kandidatinnen und Kandidaten einzutragen oder anzukreuzen, wie Mitglieder nach § 6 Abs. 3 zu wählen sind. Ist eine Kandidatin oder ein Kandidat auf einem Stimmzettel mehrfach genannt, so gilt sie oder er als nur einmal eingetragen. Ein Stimmzettel aus dem der Wille nicht eindeutig hervorgeht ist ungültig.
(
2
)
Die Kandidatinnen und Kandidaten sind in der Reihenfolge der für sie abgegebenen gültigen Stimmen zunächst zu Mitgliedern, dann zu Ersatzmitgliedern des Elternausschusses gewählt. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Ergibt die Stichwahl keine Entscheidung, entscheidet das Los.
(
3
)
Wenn nicht mehr Kandidatinnen und Kandidaten zur Auswahl stehen als Mitglieder nach § 6 Abs. 3 zu wählen sind, findet die Wahl als Listenwahl statt. Bei dieser Wahl wird über die Liste der Kandidatinnen und Kandidaten als Ganzes abgestimmt. In diesem Fall sind alle Kandidatinnen und Kandidaten zu Mitgliedern des Elternausschusses gewählt, wenn die Elternversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen der Liste zustimmt; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Die Listenwahl kann als offene Wahl stattfinden, wenn kein anwesender wahlberechtigter Elternteil widerspricht. Findet die Liste keine Mehrheit, wird eine Einzelwahl durchgeführt. Zum Mitglied des Elternausschusses ist dann gewählt, wer mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen der anwesenden Eltern bei der Elternversammlung auf sich vereint.
(
4
)
Die konstituierende Sitzung des Elternausschusses kann im Falle der offenen Wahl unmittelbar nach der durch die Zusammenkunft der Elternversammlung erfolgten Wahl des Elternausschusses, also noch am gleichen Tage, erfolgen.
(
5
)
Wird die Wahl als Urnenwahl durchgeführt, legt die Elternversammlung dem Träger oder der Leitung eine Kandidatenliste vor, damit die Kandidaten einerseits als Ansprechpartner bekannt gemacht und andererseits die entsprechenden Wahlunterlagen vom Träger oder der Leitung der Tageseinrichtung gefertigt werden können.
Eine Urnenwahl erfolgt durch Einwurf der gekennzeichneten Stimmzettel innerhalb bestimmter Frist in eine in den Räumen der Tageseinrichtung aufgestellte verschlossene Wahlurne. Kandidaturen von Elternteilen sind auch zuzulassen, wenn sie erst nach der Elternversammlung innerhalb angemessener Frist vor Beginn der Urnenwahl dem Träger oder der Leitung angezeigt werden. Der Träger bestimmt im Benehmen mit der Leitung die Frist.
#§ 8
Amtszeit
(
1
)
Die Amtszeit des Elternausschusses beginnt mit der Wahl und beträgt ein Jahr. Bis zur Neuwahl führt der bisherige Elternausschuss die Geschäfte weiter.
(
2
)
Die Mitgliedschaft im Elternausschuss endet vorzeitig, wenn kein Kind des Mitglieds die Tageseinrichtung mehr besucht, durch Rücktritt oder durch Abwahl. Der Rücktritt ist schriftlich gegenüber dem Elternausschuss und dem Träger oder der Leitung zu erklären. Die Elternversammlung kann mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen ein Mitglied des Elternausschusses abwählen; die Abstimmung erfolgt geheim, Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
(
3
)
Nach Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Elternausschuss rücken die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge des § 7 Abs. 2 Satz 1 nach. Wenn die Zahl der Mitglieder des Elternausschusses unter die Hälfte der Mitgliederzahl nach § 6 Abs. 3 sinkt, findet unverzüglich für die restliche Amtszeit des Elternausschusses eine Neuwahl statt. Ab dem Monat Juni kann im Einvernehmen mit den verbleibenden Mitgliedern des Elternausschusses eine Nachwahl entfallen.
#§ 9
Verfahrensweise des Elternausschusses
(
1
)
Die konstituierende Sitzung des Elternausschusses erfolgt binnen eines Monats nach der Wahl. Sie wird durch den Träger der Tageseinrichtung oder eine von ihm beauftragte Person einberufen und bis zur Wahl des vorsitzenden Mitglieds geleitet. In dieser Sitzung wählt der Elternausschuss aus seiner Mitte in geheimer Wahl mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen ein vorsitzendes Mitglied und dessen Stellvertretung; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Er wählt ferner aus der Elternschaft der Tageseinrichtung die Delegierten und Ersatzdelegierten für die Vollversammlung des Kreis- oder Stadtelternausschusses und die Delegierten für den Kita-Beirat.
(
2
)
Der Elternausschuss tritt im Übrigen auf Einladung seines vorsitzenden Mitglieds zusammen. Der Träger oder die Leitung der Tageseinrichtung oder ein Drittel der Mitglieder des Elternausschusses können seine Einberufung verlangen. Das vorsitzende Mitglied leitet die Sitzungen. Die Sitzungen finden grundsätzlich als Präsenzsitzungen statt. Im Bedarfsfall können digitale und/oder hybride Sitzungsformen an die Stelle von Präsenzsitzungen treten, sofern der Träger entsprechende Möglichkeiten zur Verfügung stellt.
Über jede Sitzung des Elternausschusses ist ein Protokoll zu fertigen; dieses ist den Eltern der die Tageseinrichtung besuchenden Kinder in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.
(
3
)
Der Elternausschuss kann zu seinen Sitzungen Gäste einladen.
(
4
)
Der Träger der Tageseinrichtung soll dem Elternausschuss für seine Sitzungen Räumlichkeiten zur Verfügung stellen.
(
5
)
Der Träger der Tageseinrichtung meldet dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Namen, Anschrift und Emailadresse des vorsitzenden Mitglieds des Elternausschusses und dessen Stellvertretung und der Delegierten und Ersatzdelegierten zur Vollversammlung des Kreis- oder Stadtelternausschusses.
#§ 10
Aufgaben des Elternausschusses
(
1
)
Der Elternausschuss hat die Aufgabe, die Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsarbeit der Tageseinrichtung beratend zu unterstützen. Er berät den Träger und die Leitung der Tageseinrichtung in allen wesentlichen Fragen der Arbeit in der Tageseinrichtung und kann Anregungen für die Gestaltung und Organisation der Arbeit der Tageseinrichtung geben. Daneben vertritt er die Interessen der Eltern der die Tageseinrichtung besuchenden Kinder gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
(
2
)
Der Träger und die Leitung der Tageseinrichtung berichten dem Elternausschuss regelmäßig über die
Arbeit der Tageseinrichtung. Sie berücksichtigen die Ergebnisse der Anhörung bei ihrer Meinungsbildung, insbesondere im Hinblick auf
- Öffnungs- und Ferienzeiten sowie Schließtage,
- Inhalte und Formen der Erziehungsarbeit,
- bauliche Veränderungen und sonstige, die Ausstattung der Tageseinrichtung betreffende Maßnahmen,
- nach § 21 Abs. 6 KiTaG vorzusehende Maßnahmen bei Unterschreitung der vorgesehenen personellen Besetzung (Umsetzung des Maßnahmennotfallplans)
(
3
)
Die Mitglieder des Elternausschusses sind im Hinblick auf personenbezogene Daten Dritter zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie unterzeichnen zu Beginn ihrer Amtsperiode eine schriftliche Verschwiegenheitserklärung, die beim Träger aufbewahrt wird.
#§ 11
Kreis- oder Stadtelternausschuss
Hinsichtlich des Kreis- oder Stadtelternausschuss wird auf die diesbezüglichen Regelungen der Landesverordnung über die Elternmitwirkung in Tageseinrichtungen der Kindertagesbetreuung (KiTaGEMLVO) verwiesen.
#§ 12
Landeselternausschuss
Hinsichtlich des Landeselternausschusses wird auf die diesbezüglichen Regelungen der Landesverordnung über die Elternmitwirkung in Tageseinrichtungen der Kindertagesbetreuung (KiTaGEMLVO) verwiesen.
#§ 13
Einspruch, Wahlprüfung
(
1
)
Gegen die Gültigkeit einer Wahl zum Elternausschuss und zur Vollversammlung oder zum Vorstand des Kreis-, Stadt- oder Landeselternausschusses kann jede und jeder nach dieser Verordnung für das jeweilige Gremium aktiv oder passiv Wahlberechtigte binnen drei Wochen nach der Wahl schriftlich Einspruch einlegen.
Vor Einlegung des Einspruchs ist zwischen den Beteiligten eine einvernehmliche Beilegung der Streitigkeit zu versuchen. Der Versuch ist nachzuweisen. Der Einspruch ist zu begründen und bei der über den Einspruch entscheidenden Stelle einzulegen.
(
2
)
Über den Einspruch entscheidet:
- bei einer Wahl zum Elternausschuss das Justitiariat des Unikathe Kita-Zweckverbands im Bistum Mainz KdöR, Wilhelm-Theodor-Römheld-Straße 20, 55130 Mainz,
- bei der Wahl zur Vollversammlung oder zum Vorstand des Kreis- oder Stadtelternausschusses das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung,
- bei der Wahl zur Vollversammlung oder zum Vorstand des Landeselternausschusses das fachlich zuständige Ministerium.
(
3
)
In der Entscheidung über den Einspruch kann
- die Feststellung des Wahlergebnisses berichtigt werden oder
- die Wahl zum jeweiligen Gremium für ungültig erklärt werden.
(
4
)
Eine Wahl kann für ungültig erklärt werden, wenn bei der Wahlvorbereitung, der Wahlhandlung oder der Ermittlung des Wahlergebnisses gegen wesentliche Bestimmungen des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege oder dieser Verordnung verstoßen wurde.
(
5
)
Eine für ungültig erklärte Wahl ist zu wiederholen (Wiederholungswahl). Sie ist nach den für die betroffene Wahl maßgebenden Bestimmungen innerhalb von vier Wochen nach Erklärung der Ungültigkeit der vorherigen Wahl durchzuführen.
(
6
)
Wird eine Wahl für ungültig erklärt, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Handlungen, die von der gewählten Person oder von dem Gremium bis zum Zeitpunkt der Wiederholungswahl vorgenommen worden sind.
#§ 14
Konfliktklärung
(
1
)
Sollte es zwischen dem Träger der Einrichtung und dem Elternausschuss zu einem vor Ort nicht lösbaren Konflikt kommen, so können sowohl der Träger als auch der Elternausschuss nach entsprechender Beschlussfassung eine Unterstützung bei der Konfliktlösung beantragen.
Die zur Konfliktlösung berufene Stelle ist das Justitiariat des Unikathe Kita-Zweckverbands im Bistum Mainz KdöR, Wilhelm-Theodor-Römheld-Straße 20, 55130 Mainz. Bei der durchzuführenden mündlichen Anhörung ist die zuständige pädagogische Fachberatung zu beteiligen. Das Ergebnis wird mündlich und schriftlich kommuniziert.
#§ 15
Schlussbestimmungen
(
1
)
Diese Verordnung tritt am 23. September 2023 in Kraft.
(
2
)
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung für Elternvertretungen in den katholischen Tageseinrichtungen für Kinder im Bistum Mainz (ElternVVO), veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt 2007, S. 160 außer Kraft.
(
3
)
Elternvertretungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits nach altem Recht eingesetzt sind, bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt.
Mainz, den 1. September 2023 |
Prof. Dr. Peter Kohlgraf Bischof von Mainz |
Dr. Anna Ott Kanzlerin der Kurie |