Bistum Mainz
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Begräbnisdienst durch hauptamtliche pastorale Laienmitarbeiterinnen und Laienmitarbeiter

vom 5. November 2000

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Vorwort

Die pastorale Praxis der Leitung von Begräbnisfeiern durch dazu beauftragte hauptamtliche Laienmitarbeiterinnen und -mitarbeiter wird in unserem Bistum seit knapp zwei Jahren in ausgewählten Gemeinden erprobt. Der Dienst hat bei den Angehörigen von Verstorbenen hohe Zustimmung und in der Öffentlichkeit große Beachtung gefunden. Die positiven Erfahrungen ermutigen mich, diese Praxis auch in anderen Gemeinden zu ermöglichen, in denen es die Situation erforderlich macht. Nach Prüfung eingehender Anträge werde ich weitere Gemeinde- und Pastoralreferentinnen und -referenten für die Zeit vom 01. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 mit der Leitung von Begräbnisfeiern beauftragen.
Grundlage für den Dienst sind die hier vorliegenden pastoralen Richtlinien. Sie schreiben die für die Erprobungsphase gültigen Richtlinien fort und berücksichtigen die Erfahrungen während dieser Zeit.
Die vielfältigen Beratungen in den unterschiedlichen Gremien des Bistums, die behutsame Vorbereitung der Gemeinden durch die Mitbrüder und die Pfarrgemeinderäte und vor allem der seelsorgliche Einsatz der Beauftragten haben dazu beigetragen, dass die in unserem Bistum bisher unbekannte Praxis wachsen konnte. Dafür bedanke ich mich bei allen Beteiligten. Ebenso bedanke ich mich bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bischöflichen Ordinariats, die mich vor und während der Erprobungsphase beraten haben, sowie bei den Referentinnen und Referenten von Fortbildungskursen und anderen begleitenden Maßnahmen.
Der Einsatz so vieler stimmt mich zuversichtlich, dass die Ausweitung des Dienstes auf andere Gemeinden zur lebendigen Verkündigung der christlichen Auferstehungsbotschaft beiträgt und dem gemeinsamen Prozess „… damit Gemeinde lebt“ neue fruchtbare Akzente verleiht.
Mainz, den 5. November 2000
Karl Lehmann
Bischof von Mainz
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Die Beauftragung von hauptamtlichen pastoralen Laienmitarbeiterinnen und Laienmitarbeitern mit dem Begräbnisdienst

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1. Einleitung

Die Sorge für Kranke und Sterbende und die Begleitung von Trauernden gehört von jeher zu den besonderen Aufgaben kirchlicher Pastoral. Die Gemeinde als Ganze ist aufgerufen, Trauernde zu trösten, Verstorbene zu begraben, Zeichen der Hoffnung und der Verbundenheit über den Tod hinaus zu setzen.
Diese Sorge der Kirche kommt in der Begräbnisfeier in besonderer Weise zum Ausdruck, auch wenn das Begräbnis im engeren Sinn nicht losgelöst von einer umfassenden Sterbebegleitung und Trauerpastoral gesehen werden kann.
Die Begräbnisfeier ist wie andere Gottesdienste Liturgie mit unterschiedlichen Rollen, Diensten und Aufgaben. Die Leitung der Feier kommt dem Pfarrer und dem Diakon von Amts wegen in besonderer Weise zu, ist aber nicht ausschließlich an dieses Amt gebunden. Der Ordo Exsequiarum von 1969 eröffnet grundsätzlich die Möglichkeit, dass auf Antrag der Bischofskonferenzen und nach vorhergehender Zustimmung des Apostolischen Stuhles auch Laien mit der Leitung von Begräbnisfeiern beauftragt werden können (vgl. Praenotanda, Nr. 19). Auf Antrag der Deutschen Bischofskonferenz hat die Gottesdienstkongregation 1973 die Ortsordinarien in der Bundesrepublik Deutschland bevollmächtigt, bei pastoraler Notwendigkeit Laien mit der Durchführung des Begräbnisses zu beauftragen (vgl. Pastorale Einführung, Nr. 26).
Es ist damit zu rechnen, dass es in den nächsten Jahren immer schwieriger wird, die Leitung des Begräbnisses durch einen Priester oder Diakon sicherzustellen. Dieser pastoralen Not gilt es zu begegnen, einerseits aus dem Selbstverständnis der Seelsorge heraus, andererseits aus der praktischen Überlegung, freien Beerdigungsunternehmen mit profanen „Riten“ und Texten, die immer mehr Raum gewinnen, nicht den „Markt“ zu überlassen. Die christliche Heilszusage und Auferstehungshoffnung kann nicht durch irgendeine säkulare Feierlichkeit ersetzt werden. Von daher empfiehlt es sich, geeignete hauptamtliche pastorale Laienmitarbeiter/innen für den Begräbnisdienst zu befähigen und zu beauftragen. Gleichzeitig bietet diese Beauftragung von Laien die Chance, die gesamte Sterbe- und Trauerpastoral neu zu durchdenken und zu fördern. Die Begleitung von Sterbenden und die seelsorgliche Hilfe für die Hinterbliebenen darf sich nicht allein auf die Begräbnisliturgie reduzieren. Der Begräbnisdienst ist in einem größeren Zusammenhang zu sehen.
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2. Die pastorale Notwendigkeit

Auch wenn die Sorge für Kranke, Sterbende und Trauernde Aufgabe der ganzen Gemeinde ist, so kann der Begräbnisdienst nicht generell und ausschließlich an Laien delegiert werden. Die Heilsorge für Sterbende und Trauernde kommt vordringlich dem Pfarrer als dem Leiter der Seelsorge in der Gemeinde zu und ist in besonderer Weise auch mit dem caritativen Dienst des Diakons verbunden. Die Beauftragung von Laien für den Begräbnisdienst ist deshalb kirchenrechtlich an das Bestehen einer pastoralen Notwendigkeit geknüpft (vgl. can. 530 CIC und can. 1168 CIC; Instruktion zu einigen Fragen über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester vom 15.8.1997, Art. 12). Die Beauftragung von Laien mit der Leitung der Begräbnisfeier muss vom Einzelfall her begründbar sein. Eine pastorale Notwendigkeit ist dann als gegeben anzusehen:
  • wenn die Anzahl von Beerdigungen so groß ist, dass sie, trotz aller Anstrengungen, vom zuständigen Pfarrer und ggf. vom Kaplan und Diakon oder auch einem Nachbarpfarrer nicht wahrgenommen werden können;
  • wenn organisatorische Vorgaben der Friedhofsverwaltungen und/oder der Bestattungsinstitute (z. B. feste Zeiten, Terminkollisionen durch mehrere Friedhöfe am Ort usw.) eine würdevolle Beerdigung nur dann zulassen, sofern alternativ zum Pfarrer noch eine andere Person für die Leitung der Begräbnisfeier zur Verfügung steht;
  • wenn die hauptamtlich Angestellten in die Kranken- und Trauerpastoral eingebunden sind, als seelsorgliche Gesprächspartner/innen akzeptiert sind und den Sterbeprozess von Gemeindemitgliedern begleitet haben.
Diese Grundsätze finden besondere Berücksichtigung,
  • wenn einem Pfarrer die Verantwortung für mehrere Gemeinden übertragen ist;
  • wenn ein Pfarrer durch Alter oder angegriffene Gesundheit beeinträchtigt ist.
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3. Die Vorbereitung der Gemeinde

Die Beauftragung von Laien mit dem Begräbnisdienst ist ein Eingriff in gewachsene Strukturen und in die gewohnte pastorale Praxis. Die Akzeptanz des neuen Dienstes kann nicht als selbstverständlich angenommen werden. Eine wichtige Voraussetzung bildet die gründliche Beratung und die Zustimmung des Pfarrgemeinderates.
Zu den Beratungen gehört auch, Wege auszuloten, wie die gesamte Gemeinde auf die neue Situation vorbereitet werden kann. Hilfreich für die Akzeptanz des neuen Dienstes kann es sein, wenn die Gemeinde bereits mit der Leitung vergleichbarer Dienste durch die hauptamtlichen Laienmitarbeiter/innen, z. B. mit der Leitung von Wortgottesdiensten, vertraut ist und die hauptamtlichen Mitarbeiter/innen durch den Kranken-Kommunionhelferdienst, den Krankenbesuchsdienst oder Übernahme ähnlicher Aufgaben in der Gemeinde bekannt und anerkannt sind.
Dringend zu empfehlen ist, schon frühzeitig die Personen, die für die Leitung der Begräbnisfeier vorgeschlagen werden sollen, aktiv in die Gestaltung der Begräbnisliturgie einzubeziehen und dabei alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die die liturgische Ordnung vorsieht.
Nach erfolgter Beauftragung ist die Gemeinde in geeigneter Weise zu informieren. Dafür bieten sich insbesondere Hinweise in den Pfarrbriefen und die Bekanntgabe der Beauftragung in der sonntäglichen Eucharistiefeier an.
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4. Die Vorbereitung auf den Dienst

Der Beerdigungsdienst erfordert:
  • Menschliche Reife und ein gutes Einfühlungsvermögen in die Situation Trauernder,
  • ein hohes Maß an Spiritualität und Glaubenstiefe,
  • eine ausreichende theologische und pastoral-fachliche Qualifikation.
Auch bei den hauptamtlichen Laien ist nicht davon auszugehen, dass die in der ersten und zweiten Ausbildungsphase erworbenen Kenntnisse allein für diesen Dienst ausreichen. Deshalb ist die Beauftragung an die Verpflichtung zur Teilnahme entsprechender Qualifizierungsmaßnahmen gebunden. Die Abteilung „Gemeindeseelsorge“ und die Abteilung „Fortbildung“ entwickeln dafür in Rücksprache mit den für die Berufsgruppen Verantwortlichen ein entsprechendes Curriculum, das gemäss den sich verändernden Anforderungen fortzuschreiben ist und das u. a. folgende inhaltlichen Schwerpunkte setzt:
  • Sterben und Tod (Realität in der heutigen Gesellschaft, Sterben und Tod im christlichem Glauben),
  • die Wirklichkeit des Todes und der christliche Glaube an die Auferstehung und das ewige Leben,
  • die Liturgie der Begräbnisfeier,
  • die Begleitung von Kranken, Sterbenden und Trauernden (Sterbe- und Trauerphasen, Fähigkeit zur Gesprächsführung usw.)
  • homiletische Grundausbildung.
Nachgewiesene gleichwertige Qualifizierungen werden anerkannt. Dazu zählt auch die Teilnahme an entsprechenden Kursen des Theologisch-Pastoralen-Instituts für berufsbegleitende Bildung, Mainz.
Liegt die Aufnahme des Dienstes vor der Teilnahme an einer Fortbildung, ist in Absprache zwischen dem bzw. der Beauftragten und dem Leiter des Dezernates Seelsorge sowie dem Personaldezernenten ein Mentor oder eine Mentorin zu benennen. Mit dem Mentor bzw. der Mentorin sind die notwendigen pastoralen und liturgischen Fragen im Zusammenhang mit dem Dienst und der Vorbereitung sowie Durchführung der Begräbnisfeier zu besprechen. Die Begleitung durch eine Mentorin oder einen Mentor entbindet nicht von der Verpflichtung zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen.
Die Begräbnisfeier stellt eine besondere Möglichkeit der Verkündigung dar, vor allem auch im Blick auf kirchlich Distanzierte. Deshalb ist eine homiletische Qualifikation für den Dienst unabdingbar. Alle Männer und Frauen, die zur Leitung der Begräbnisfeier beauftragt werden sollen und nicht schon in einer früheren, zeitlich nicht zu entfernten Ausbildungsphase, etwa im Rahmen eines Theologiestudiums, homiletische Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, sind zur Teilnahme an einem entsprechenden Kurs verpflichtet.
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5. Liturgische Kleidung

Die Liturgie kennt sehr unterschiedliche Dienste. Die Vielfalt wird im Gottesdienst durch eine unterschiedliche Kleidung verdeutlicht. Sie soll auf die verschiedenen Funktionen und die besonderen Dienste hinweisen und zugleich den festlichen Charakter der liturgischen Feier hervorheben. Außerdem erleichtert die liturgische Kleidung den Gemeinden in der Regel die Annahme des Begräbnisdienstes durch Laien und wirkt dem Vorwurf eines „zweitklassigen“ Begräbnisses entgegen. Deshalb ist das Tragen einer liturgischen Kleidung (Mantelalbe, Talar, Rochett) für die Männer und Frauen, die den Beerdigungsdienst versehen, verpflichtend. Sie soll sich von der liturgischen Gewandung des Priesters und des Diakons unterscheiden. Das Liturgiereferat ist zur Beratung und Vermittlung von Informationen bereit.
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6. Auswahl der Personen für den Begräbnisdienst

Wer mit dem Begräbnisdienst beauftragt werden soll, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • Kenntnis der Liturgie, der kirchlichen Normen und der pastoralen Bedeutung des kirchlichen Begräbnisses, besonders im Hinblick auf die Angehörigen und die Teilnehmer/innen, die der Kirche fernstehen,
  • gediegene Kenntnisse der Hl. Schrift, der katholischen Glaubens- und Sittenlehre sowie Vertrautheit mit dem kirchlichen Leben,
  • Befähigung von Sprache, Ausdruck und Stimme, die eine wirksame Verkündigung des Wortes Gottes erwarten lassen,
  • Einbindung in das Leben der Pfarrgemeinde und Kenntnis der örtlichen pastoralen Gegebenheiten,
  • die Bereitschaft zur angemessenen pastoralen Begleitung der Hinterbliebenen über die Leitung der Begräbnisfeier hinaus,
  • Mindestalter in der Regel von 28 Jahren.
Da der Begräbnisdienst zugleich Verkündigungsdienst ist und nicht losgelöst werden kann von einer umfassenden Sterbebegleitung und Trauerpastoral, kann er nicht generell an jeden Laien delegiert werden. Er bleibt auf jenen Personenkreis beschränkt, der für den Dienst der Verkündigung theologisch und homiletisch qualifiziert ist und die notwendigen spirituellen Voraussetzungen mitbringt. Um nicht den Eindruck aufkommen zu lassen, beim Begräbnisdienst handle es sich um ein bloßes kirchliches „Service“-Angebot, ist es notwendig, dass die mit dem Begräbnisdienst Beauftragten auch in die Verrichtung sonstiger Grunddienste der Gemeinde aktiv eingebunden sind. Deshalb ist in erster Linie an folgende Personenkreise zu denken:
  • Gemeindereferent/innen
  • Pastoralreferent/innen
Wenn der Dienst sich bewährt und in den Gemeinden akzeptiert wird, kann bei pastoraler Notwendigkeit zu einem späteren Zeitpunkt über eine Ausweitung des Dienstes nachgedacht werden, z. B. auf Religionslehrer/innen und ehrenamtliche Frauen und Männer.
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7. Geistliche Vorbereitung und Begleitung

Die nähere geistliche Vorbereitung und Begleitung von hauptamtlichen Mitarbeiter/innen, die mit dem Begräbnisdienst in der Gemeinde betraut werden sollen, ist Aufgabe des Pfarrers. Dies gilt in besonderer Weise in der ersten Phase nach der Beauftragung.
Zusätzlich bietet das Liturgiereferat in Zusammenarbeit mit der Abteilung „Fortbildung“ und in Rücksprache mit den für die Berufsgruppen Verantwortlichen Veranstaltungen zur Vorbereitung auf diesen Dienst und zur Praxisreflexion an (vgl. 4.). Diese Maßnahmen sind Teil des zu entwickelnden Curriculums zur Befähigung für den Begräbnisdienst.
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8. Beauftragunsverfahren und organisatorische Hinweise

Die Beauftragung erfolgt in schriftlicher Form durch den Bischof. Den Antrag stellt der Pfarrer mit Hinweis auf die Einwilligung des Pfarrgemeinderates. In begründeten Ausnahmefällen können auch einzelne kategoriale Seelsorgestellen, zu deren Aufgabe die Begleitung von Sterbenden und Trauernden gehört, z. B. die Klinikseelsorge, einen entsprechenden Antrag für dort tätige pastorale Mitarbeiter/innen stellen. Die Antragstellung ist an keinen festen Termin gebunden. Sie kann jederzeit erfolgen.
Der Antrag ist an das Liturgiereferat im Dezernat V (Seelsorge) zu schicken. Formulare können beim Liturgiereferat angefordert werden. Der Antrag muss folgende Gesichtspunkte berücksichtigen:
  • Begründung für den Antrag,
  • Personalien der zu beauftragenden Person (Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf, Anschrift),
  • Eignung der zu beauftragenden Person,
  • Bereitschaftserklärung für die Übernahme des Dienstes von Seiten der zu beauftragenden Person,
  • Bereitschaftserklärung des Pfarrers bzw. des Leiters oder der Leiterin der kategorialen Seelsorgestelle zur geistlichen Vorbereitung und Begleitung der zu beauftragenden Person,
  • Empfehlung durch den Leiter des Pfarrverbandes bzw. des Dekans, damit eine einheitliche pastorale Praxis möglich wird.
Der Antrag gilt gleichzeitig als Anmeldung zur Teilnahme an der entsprechenden Ausbildung. Das Liturgiereferat organisiert die Ausbildungskurse.
Der Pfarrer trägt mit dem Pfarrgemeinderat Sorge für die Vorbereitung der Gemeinde und für die notwendigen Informationen an Bestattungsunternehmen.
Die Überreichung der Beauftragungsurkunde geschieht in der Regel in der sonntäglichen Messfeier, verbunden mit einem Segens- und Fürbittgebet. Eine entsprechende Vorlage wird vom Liturgiereferat zur Verfügung gestellt.
Eine bereits für die Erprobungsphase erteilte Beauftragung kann verlängert werden. Der Antrag auf Verlängerung ist an das Liturgiereferat zu richten. Die Bewilligung des Antrags erfolgt durch den Bischof und wird in schriftlicher Form erteilt.
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9. Art und Dauer der Beauftragung

Die Beauftragung wird zunächst bis zum 31.12.2002 erteilt. Die Ausübung des Dienstes ist in jedem Fall an die Zustimmung des Ortspfarrers gebunden. Dies gilt auch für beauftragte Laienmitarbeiter und -mitarbeiterinnen, die an kategorialen Seelsorgestellen tätig sind. An die Beauftragung ist kein Recht auf Ausübung des Dienstes gebunden.
Die Beauftragung erfolgt stellen- und arbeitsplatzbezogen, d. h. ein Beauftragter bzw. eine Beauftragte nimmt im Falle eines Stellenwechsels die Beauftragung nicht automatisch an den neuen Ort des Einsatzes mit.
Mainz, den 5. November 2000
Karl Lehmann
Bischof von Mainz