Bistum Mainz
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Förderrichtlinie zum "Flüchtlingsfonds Bistum Mainz"

vom 31. Januar 2015

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2015, Nr. 4 , Ziff. 44, S. 70 ff.)

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Förderrichtlinie zum ‚Flüchtlingsfonds Bistum Mainz‘

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1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

Zweck des ‚Flüchtlingsfonds Bistum Mainz‘ ist es, die Flüchtlingshilfe in den Pfarrgemeinden und Seelsorgegebieten des Bistums Mainz zu fördern. Insbesondere sollen Anstrengungen, Maßnahmen und Aktionen der Pfarrgemeinden des Bistums Mainz sowie der mit ihnen verbundenen Gruppierungen und Initiativen finanziell unterstützt und gefördert werden.
1.1.
Auf die Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Das Bistum Mainz entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen.
1.2.
Sofern bereits eine Förderung aus staatlichen, kommunalen oder anderen Drittmitteln erfolgt, ist eine Förderung durch Zuwendungen aus dem Fonds nicht zulässig. Anteilige Finanzierungen (Drittelfinanzierung) sind möglich.
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2. Förderbedingungen

Flüchtlinge im Sinne dieser Förderrichtlinie sind:
  • Asylberechtigte oder sonstige politische Flüchtlinge mit Status nach der Genfer Konvention,
  • Drittstaatler oder Staatenlose, die im jeweiligen Mitgliedsstaat eine Form des subsidiären Schutzes genießen, diesen beantragt haben oder denen vorübergehender Schutz gewährt wird,
  • Drittstaatler oder Staatenlose, die in einem Mitgliedsstaat auf Ersuchen des UNHCR neu angesiedelt werden.
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3. Förderfähige Maßnahmen

Folgende Maßnahmen, Projekte, Aktionen und Initiativen können gefördert werden:
3.1.
Modellprojekte zum Auf- und Ausbau einer bistumsweiten Willkommens- und Anerkennungskultur,
3.2.
Innovative Integrationsprojekte, Aktionen und Initiativen,
3.3.
Ehrenamtlich getragene
Sprachförderangebote,
3.4.
Zuschüsse zu Sprachförderangeboten von minderjährigen Flüchtlingen,
3.5.
Maßnahmen, z.B. im Rahmen psychosozialen Versorgung,
3.6.
Sachaufwendungen (zum Beispiel Materialien für Deutschkurse, Spielangebote etc.)
3.7.
Besondere Notfälle.
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4. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Pfarrgemeinden des Bistums Mainz sowie katholische Verbände, Vereine und Institutionen, sofern die Maßnahme mit Zustimmung des Pfarrers und des Pfarrgemeinderates erfolgt.
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5. Allgemeine Voraussetzungen der Förderung

5.1.
Die Träger müssen bei Antragstellung eine Konzeption vorlegen. Dem Antrag ist ein Finanzierungsplan für das jeweilige Haushaltsjahr beizufügen sowie eine Erläuterung der gesicherten Finanzierung des verbleibenden, nicht geförderten Betrages.
5.2.
Der Zuwendungsempfänger hat 10% der Gesamtfinanzierung der Maßnahme sicherzustellen.
5.3.
Der Antragsteller erteilt Zustimmung für eine etwaige Einzelprüfung in der laufenden Maßnahme sowie zur Publizierung der Maßnahme in kirchlichen oder öffentlichen Medien.
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6. Art und Umfang der Förderung

6.1.
Die geplante Maßnahme kann zeitlich unbegrenzt gefördert werden, solange Mittel des Flüchtlingsfonds zur Verfügung stehen. Die Förderung versteht sich als anteiliger Finanzierungszuschuss. Die Förderhöchstsumme pro Maßnahme und Förderjahr beträgt maximal 5000,- Euro. Der Zuschuss wird pauschal nur an den Antragsteller oder eine Pfarrei gewährt, wenn diese vom Antragsteller als Empfänger benannt wurde.
6.2.
Die Förderung erfolgt grundsätzlich subsidiär. Sofern und solange kommunale Mittel oder anderweitige Drittmittel zeitnah sichergestellt werden können, ist zunächst deren Unterstützungsleistung abzurufen.
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7. Verfahren

7.1.
Antragsverfahren
Zuständig für die Antragstellung und Abwicklung der Förderung ist das Zentraldezernat, Abt. 1, Ref. 3 Migration/Integration beim Bischöflichen Ordinariat Mainz. Formvordrucke sind bei der genannten Stelle abrufbar.
Der Antrag auf Förderung (Formvordruck) ist von dem Maßnahmeträger beim Bischöflichen Ordinariat Mainz, Zentraldezernat, Abt. 1, Ref. 3 Migration/Integration, Bischofsplatz 2, 55116 Mainz, rechtzeitig vor Maßnahmebeginn vorzulegen. Antragsschluss ist in der Regel 4 Wochen vor Maßnahmebeginn. Die Zuwendung ist jährlich zu beantragen. Der Antrag ist in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
7.2.
Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren
Die Entscheidung über Anträge trifft ein intern zu besetzender Vergabeausschuss. Die Entscheidung des Vergabeausschusses wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
7.3.
Verwendungsnachweisverfahren
Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme ist durch den Antragsteller an das Zentraldezernat, Abt. 1, Ref. 3 Migration/Integration ein Abschlussbericht zu übermitteln. Der Abschlussbericht besteht aus einem Sachbericht und einer Schlussrechnung/einem zahlenmäßigen Nachweis. Den zahlenmäßigen Nachweisen sind die Originalbelege für die Verwendungen beizulegen.
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8. Schlussbestimmung

Die Einrichtung des Flüchtlingsfonds erfolgt zum 15.12.2014 und gilt bis auf weiteres.
Mainz, den 31. Januar 2015
Dietmar Giebelmann
Generalvikar