Bistum Mainz
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Vereinbarung über den Dienst der katholischen Anstaltsseelsorge in den Justiz-, Jugendstraf- und Jugendarrestanstalten des Landes Rheinland-Pfalz

vom 8. Januar 1996

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Zwischen
der Erzdiözese Köln und den Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier,
handelnd mit Zustimmung des Heiligen Stuhls,
– nachfolgend jeweils Kirche genannt –
und dem Lande Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Minister der Justiz
– nachfolgend Land genannt –
wird für den Dienst der katholischen Anstaltsseelsorge in den Justizvollzugs-, Jugendstraf- und Jugendarrestanstalten des Landes Rheinland-Pfalz folgendes vereinbart:
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Artikel 1

( 1 ) Die Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten, den Jugendstrafanstalten und der Jugendarrestanstalt des Landes bildet einen Teil der der Kirche obliegenden allgemeinen Seelsorge. Sie wird von Anstaltsseelsorgern ausgeübt. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Seelsorge mit gleichwertiger theologischer und pastoraler Ausbildung gilt diese Vereinbarung entsprechend.
( 2 ) Auf Vorschlag der Kirche, in deren Zuständigkeitsbereich die Anstalt liegt, werden die Anstaltsseelsorger durch einen zwischen dem Land und der Kirche abgeschlossenen Gestellungsvertrag (Anlage) in der Regel für die Dauer von sechs Jahren bestellt.
( 3 ) Die Anstaltsseelsorger stehen im Dienst der Kirche und unterliegen deren Dienstaufsicht. Im Rahmen dieser Aufsicht ist die Kirche berechtigt, Visitationen entsprechend ihrer Visitationsordnung vorzunehmen.
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Artikel 2

Die Anstaltsseelsorger sind zu verpflichten, bei der Ausübung ihres Dienstes die Bestimmungen über den Justizvollzug, den Jugendstrafvollzug, den Jugendarrestvollzug, die Untersuchungshaft und die hierauf beruhenden Anordnungen der Anstaltsleitung zu beachten.
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Artikel 3

( 1 ) Die Anstaltsseelsorge umfaßt insbesondere folgende Aufgaben:
    1. regelmäßige Feier von Gottesdiensten, insbesondere an Sonn- und Feiertagen,
    2. Feier der Sakramente,
    3. Vornahme von Kasualien;
    1. Einzelseelsorge einschließlich der Besuche im Haftraum und Aussprache mit den Gefangenen,
    2. Krankenseelsorge,
    3. Kontaktaufnahme mit Angehörigen und den Kirchengemeinden der Gefangenen;
    1. religiöse Unterweisung und sonstige Hilfen zur Persönlichkeitsbildung,
    2. Durchführung von religiösen Gesprächskreisen und Veranstaltungen zur Gruppenseelsorge;
  1. Caritativ-diakonisches Handeln unter Beachtung der sich aus dem Strafvollzug ergebenden Einschränkungen;
  2. Durchführung und überwachung von Besuchen aus besonderem seelsorgerischem Anlaß, soweit nicht die Anstaltsleitung aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung widerspricht;
  3. Mitwirkung bei der sozialen Hilfe für Gefangene und deren Angehörige;
  4. Teilnahme an Dienstbesprechungen und Beteiligung an der Erstellung und Durchführung des Vollzugsplanes oder des Erziehungsplanes;
  5. Seelsorge an Bediensteten der Anstalt;
  6. Mitwirkung bei der Aus- und Fortbildung der Bediensteten der Anstalt;
  7. Beratung bei der Anschaffung von Medien für die Gefangenenbüchereiund Mitwirkung bei der Anschaffung religiöser Bücher, Schriften und anderer Medien;
  8. Mitwirkung bei der öffentlichkeitsarbeit in Gesellschaft und Kirche.
( 2 ) Äußerungen in Gnadensachen und in Verfahren nach den §§ 57, 57a und 57b StGB, § 454 StPO oder § 88 JGG können die Anstaltsseelsorger in Einzelfällen ablehnen.
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Artikel 4

( 1 ) Für die Anstaltsseelsorge (Artikel 3) gelten die Gottesdienstordnungen, Ordnungen und Bestimmungen der Kirche.
( 2 ) Die Anstalt schafft die zur Dienstausübung der Anstaltsseelsorge nötigen organisatorischen Voraussetzungen. Dazu gehören im Rahmen der geltenden Bestimmungen und gegebenen Möglichkeiten:
  1. Mitteilung der Personalien der zu- und abgehenden Gefangenen und Gewährung der Einsicht in Personalakten der Gefangenen ihres Bekenntnisses sowie anderer Gefangener mit deren Zustimmung;
  2. Zugang zu den Gefangenen;
  3. Bereitstellung eines geeigneten Dienstzimmers;
  4. Ermöglichung von Seelsorgegesprächen mit Gefangenen im Dienstzimmer;
  5. unverzügliche Information über besondere Vorkommnisse; insbesondere Erkrankungen, Suizidversuche, Todesfälle;
  6. Berücksichtigung der Gottesdienste und anderer religiöser Veranstaltungen der Anstaltsseelsorge im Veranstaltungsprogramm der Anstalt,
  7. Zuteilung geeigneter Räume für die Veranstaltung der Anstaltsseelsorge;
  8. ungehinderte Führung telefonischer Dienstgespräche;
  9. Erledigung der Schreib- und Verwaltungsarbeit der Anstaltsseelsorge durch die Verwaltung;
  10. Zuweisung von Gefangenen zu Hilfstätigkeiten;
  11. Bereitstellung von Mitteln zur Deckung des angemessenen Sachbedarfs.
( 3 ) Bei der Planung, Gestaltung und Einrichtung von Gottesdiensträumen in der Anstalt ist die Kirche zu hören.
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Artikel 5

Das Beicht- und Seelsorgegeheimnis ist zu achten.
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Artikel 6

( 1 ) Probleme bei ihrer Arbeit sollen die Anstaltsseelsorger in Gesprächen mit der Anstaltsleitung zu lösen versuchen.
( 2 ) Beschwerden über Anstaltsseelsorger werden über das Ministerium der Justiz der Kirche mitgeteilt. Beschwerden der Anstaltsseelsorger, die den Zuständigkeitsbereich des Landes betreffen, legt die Kirche dem Ministerium der Justiz vor, wenn sie es für erforderlich hält. Das Ministerium der Justiz und die Kirche bemühen sich um eine einvernehmliche Lösung.
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Artikel 7

Anstaltsseelsorgern, die Vorschriften zur Sicherheit und Ordnung der Anstalt in einem Maße verletzt haben, das die fristlose Kündigung des Gestellungsvertrages nahelegt, kann die Anstaltsleitung im Benehmen mit dem Ministerium der Justiz mit sofortiger Wirkung einstweilen das Betreten der Anstalt untersagen. Das Ministerium der Justiz benachrichtigt unverzüglich die Kirche, um – unbeschadet des Rechts auf fristlose Kündigung – die Angelegenheit einvernehmlich zu regeln.
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Artikel 8

Die Vertragschließenden veranstalten in der Regel einmal jährlich gemeinsam mit Vertreterinnen oder Vertretern der Evangelischen Kirchen in Hessen und Nassau, der Pfalz und im Rheinland für alle Anstaltsseelsorgerinnen und Anstaltsseelsorger eine Konferenz zu Fragen der Anstaltsseelsorge und des Justizvollzuges. Zur Teilnahme an Konferenzen und Fortbildungsveranstaltungen, die der Anstaltsseelsorge dienen, wird Dienstbefreiung erteilt.
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Artikel 9

Die Vertretung in der Anstaltsseelsorge in Urlaubs-, Krankheits- und anderen Verhinderungsfällen regelt die Kirche mit der Anstaltsleitung.
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Artikel 10

Allgemeine Regelungen, die in der Kirche für alle Seelsorger gelten, sind auch für die Anstaltsseelsorger entsprechend anzuwenden.
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Artikel 11

Die Vertragschließenden werden eine etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung dieser Vereinbarung auf freundschaftliche Weise beseitigen.
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Artikel 12

( 1 ) Diese Vereinbarung tritt am 1. März 1996 in Kraft.
( 2 ) Die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Gestellungsverträge gelten fort. Alle weiteren Vereinbarungen zwischen der Kirche und Justizvollzugs-, Jugendstraf- und Jugendarrestanstalten über die Seelsorge in einzelnen Anstalten treten außer Kraft.
Zu Urland dessen ist diese Vereinbarung in siebenfacher Urschrift unterzeichnet worden.
Für das Erzbistum Köln
Köln, den 18. Dezember 1995
Joachim Kard. Meisner
Für das Bistum Limburg
Limburg, den 20. Dezember 1995
Franz Kamphaus
Für das Bistum Speyer
Speyer, den 22. Dezember 1995
Anton Schlembach
Für das Bistum Trier
Trier, den 23. Dezember 1995
Hermann Josef Spital
Für das Bistum Mainz
Mainz, den 8. Januar 1996
Karl Lehmann
Der Minister der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz
Peter Caesar
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Muster
Anlage
(zu Artikel 1 Abs. 2)
Gestellungsvertrag
zwischen
vertreten durch …
(nachfolgend Kirche genannt)
und
dem Lande Rheinland-Pfalz,
vertreten durch den Minister der Justiz
(nachfolgend Land genannt)
wird folgender Gestellungsvertrag geschlossen:
1.
Die Kirche beauftragt den in ihren Diensten stehenden Pfarrer …, geboren am ..., wohnhaft in …, mit seiner Zustimmung mit der Wahrnehmung der katholischen Anstaltsseelsorge in der Justizvollzugsanstalt ….
1.
Die Kirche beauftragt den/die in ihren Diensten stehende/n Herrn/Frau …, geboren am …, wohnhaft in …, mit seiner/ihrer Zustimmung als Mitarbeiter/in von. Herrn Pfarrer … (Anstaltsseelsorger) bei der Wahrnehmung der katholischen Anstaltsseelsorge in der Justizvollzugsanstalt ….
2.
Die Beauftragung von Herrn Pfarrer … erfolgt mit Wirkung vom … auf die Dauer von sechs Jahren.
2.
Die Beauftragung von Herrn/Frau … erfolgt mit Wirkung vom ... auf die Dauer von sechs Jahren.
Soll die Beauftragung verlängert werden, ist dies spätestens sechs Monate vor deren Ablauf zu vereinbaren.
3.
Die Kirche hat Herrn/Frau … verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug von Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung, der Jugendstrafe und Untersuchungshaft, die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen, die allgemeingültigen und für die Justizvollzugsanstalt ... besonders erlassenen Sicherheits- und Verhaltensvorschriften zu beachten. Dies gilt ebenso für die Vereinbarung über den Dienst der katholischen Anstaltsseelsorge in den Justizvollzugs-, Jugendstraf- und Jugendarrestanstalten des Landes Rheinland-Pfalz.
4.
Die Arbeitszeit entspricht der (Hälfte der) regelmäßigen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst. Die Dienstzeit richtet sich nach den Gegebenheiten der Justizvollzugsananstalt und ist zwischen … und der Anstaltsleitung zu vereinbaren.
4.
Die Dienstzeit richtet sich nach den Gegebenheiten der Justizvollzugsanstalt und ist zwischen Herrn/Frau … und der Anstaltsleitung zu vereinbaren.
5.
Das Land erstattet der Kirche die (Hälfte der) nach den kirchlichen Entgeltsbestimmungen tatsächlich anfallenden Bezüge nebst den danach üblichen Zuschlägen zur sozialen Sicherung hierbei höchstens jedoch 25 v. H. zur Abgeltung des Versorgungsanteils und weitere 5 v. H. zur Abgeltung von Nebenleistungen wie Beihilfe, Reise- und Umzugskosten, Trennungsentschädigung und Unfallfürsorge.

Die Erstattung erfolgt vierteljährlich nachträglich durch die Justizvollzugsanstalt … auf Anforderung durch die Kirche
5.
Die Entschädigung von Herrn/Frau … erfolgt nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz über die Entschädigung der nicht hauptamtlichen Anstaltsseelsorgerinnen und -seelsorger bei den Justizvollzugs-, Jugendstraf- und Jugendarrestanstalten vom 21. September 1995 (2419-5-1/95) – JBl.S. 225 – in der jeweils geltenden Fassung.
6.
Unbeschadet des Rechts auf fristlose Kündigung aus wichtigem Grund kann dieser Vertrag von beiden Vertragsparteien während der ersten sechs Monate der Beauftragung von Herrn/Frau … mit monatlicher Frist zum Ende eines Monats gekündigt werden.
Ort und Datum des Vertragsschlusses
Unterschriften der vertragschließenden Parteien