Bistum Mainz
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Vereinbarung über den Dienst der katholischen Seelsorge in speziellen Hafteinrichtungen des Landes Hessen für den Vollzug von ausländerrechtlichen Freiheitsentziehungsmaßnahmenen JVA Land Hessen

Zwischen
dem Bistum Fulda, vertreten durch Generalvikar Apostol. Protonotar Prof. Dr. Gerhard Stanke,
Bistum Limburg, vertreten durch Generalvikar Domkapitular Wolfgang Rösch,
Bistum Mainz, vertreten durch Generalvikar Weihbischof Dr. Udo Markus Bentz,
Erzbistum Paderborn, vertreten durch Generalvikar Apostol. Protonotar Alfons Hardt
– nachfolgend Bistümer genannt –
und dem Lande Hessen, vertreten durch den Minister des Innern und für Sport, Herrn Peter Beuth
– nachfolgend Land genannt –
wird für den Dienst der katholischen Seelsorge in speziellen Hafteinrichtungen des Landes Hessen für den Vollzug von ausländerrechtlichen Freiheitsentziehungsmaßnahmen Folgendes vereinbart:
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Artikel 1

(1)
Die Seelsorge in den speziellen Hafteinrichtungen für Ausreisepflichtige des Landes Hessen bildet einen Teil der den (Erz-)Bistümern obliegenden allgemeinen Seelsorge. Sie wird von Seelsorgern ausgeübt. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Seelsorge mit gleichwertiger theologischer und pastoraler Ausbildung gilt diese Vereinbarung entsprechend.
(2)
Durch das (Erz-)Bistum, in dessen Zuständigkeitsbereich die Dienststelle jeweils liegt, werden die Seelsorger gegenüber dem Land benannt.
(3)
Die Seelsorger stehen im Dienst des jeweiligen (Erz-)Bistums und unterliegen dessen Dienstaufsicht. Im Rahmen dieser Aufsicht ist das jeweilige (Erz-)Bistum berechtigt, Visitationen entsprechend seiner Visitationsordnung vorzunehmen.
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Artikel 2

Die Seelsorger sind zu verpflichten, bei der Ausübung ihres Dienstes die für den Vollzug der Abschiebungshaft außerhalb von Justizvollzugsanstalten geltenden Bestimmungen des VaFG und die hierauf beruhenden Anordnungen der Einrichtungsleitung zu beachten.
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Artikel 3

(1)
Die Seelsorge umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Feier von Gottesdiensten, insbesondere an Sonn- und Feiertagen,
    2. Feier der Sakramente,
    3. Vornahme von Kasualien;
    1. Einzelseelsorge einschließlich der Besuche im Haftraum und Aussprache mit den Ausreisepflichtigen,
    2. Krankenseelsorge,
    3. Kontaktaufnahme mit Angehörigen und den Kirchengemeinden der Ausreisepflichtigen;
    1. religiöse Unterweisung und sonstige Hilfen zur Persönlichkeitsbildung,
    2. Durchführung von religiösen Gesprächskreisen und Veranstaltungen zur Gruppenseelsorge;
  1. caritativ-diakonisches Handeln unter Beachtung der sich aus dem Vollzug der Abschiebungshaft ergebenden Einschränkungen;
  2. Durchführung und Überwachung von Besuchen Dritter aus besonderem seelsorgerischem Anlass, soweit nicht die Einrichtungsleitung aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung widerspricht;
  3. Mitwirkung bei der sozialen Hilfe für Ausreisepflichtige und deren Angehörige;
  4. regelmäßiger Informationsaustausch mit der Einrichtungsleitung;
  5. Seelsorge an Bediensteten der Einrichtung;
  6. Mitwirkung bei der Aus- und Fortbildung der Bediensteten der Einrichtung;
  7. Beratung bei der Anschaffung von Medien und Mitwirkung bei der Anschaffung religiöser Bücher, Schriften und anderer Medien.
(2)
Der Seelsorger kann bei der Durchführung der vorgenannten Aufgaben Hilfspersonen hinzuziehen. Die Einrichtungsleitung kann dem im Einzelfall aus überwiegenden Gründen der Sicherheit widersprechen.
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Artikel 4

(1)
Für die Seelsorgetätigkeit (bis zu 20 Stunden pro Monat) wird dem jeweils zuständigen (Erz-)Bistum ein monatlicher Pauschalbetrag in Höhe von insgesamt 800,00 € erstattet.
(2)
Der Erstattungsbetrag ist monatlich im Voraus an die von dem jeweils zuständigen (Erz-)Bistum benannte Kasse zu zahlen.
(3)
Sollte sich in Zukunft die Anzahl der Ausreisepflichtigen in der jeweiligen speziellen Hafteinrichtung des Landes Hessen für den Vollzug von ausländerrechtlichen Freiheitsentziehungsmaßnahmen wesentlich erhöhen oder verringern und dadurch eine größere oder geringere Stundenzahl für die Seelsorgetätigkeit benötigt werden, wird der Pauschalbetrag im Einvernehmen zwischen dem Land und dem jeweiligen (Erz-)Bistum erhöht oder reduziert.
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Artikel 5

(1)
Für die Seelsorge (Artikel 3) gelten die Gottesdienstordnungen, Ordnungen und Bestimmungen des (Erz-)Bistums.
(2)
Die Einrichtung schafft die zur Dienstausübung der Seelsorge nötigen organisatorischen Voraussetzungen. Dazu gehören im Rahmen der geltenden Bestimmungen und gegebenen Möglichkeiten:
  1. Mitteilung der Personalien der zu- und abgehenden Ausreisepflichtigen ihres Bekenntnisses, sofern diese nicht widersprechen, sowie anderer Ausreisepflichtiger mit deren Zustimmung;
  2. Zugang zu den Ausreisepflichtigen;
  3. Bereitstellung eines geeigneten Dienstzimmers;
  4. Ermöglichung von Seelsorgegesprächen mit Ausreisepflichtigen im Dienstzimmer;
  5. unverzügliche Information über besondere Vorkommnisse, insbesondere Erkrankungen, Suizidversuche, Todesfälle;
  6. Berücksichtigung der Gottesdienste und anderer religiöser Veranstaltungen der Seelsorge durch die Einrichtungsleitung;
  7. Zuteilung geeigneter Räume für die Veranstaltungen der Seelsorge;
  8. ungehinderte Führung telefonischer Dienstgespräche;
  9. Bereitstellung von Mitteln zur Deckung des angemessenen Sachbedarfs;
  10. ungehinderter Zugang zum Internet.
(3)
Die Planung, Gestaltung und Einrichtung von Gottesdiensträumen in der Einrichtung erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen (Erz-)Bistum.
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Artikel 6

Das Beicht- und Seelsorgegeheimnis ist zu achten.
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Artikel 7

(1)
Probleme bei ihrer Arbeit sollen die Seelsorger in Gesprächen mit der Einrichtungsleitung gemeinsam zu lösen versuchen.
(2)
Beschwerden über Seelsorger werden über das für den Vollzug der Abschiebungshaft zuständige Ministerium dem (Erz-)Bistum mitgeteilt. Beschwerden der Seelsorger, die den Zuständigkeitsbereich des Landes betreffen, legt das (Erz-)Bistum dem für den Vollzug der Abschiebungshaft zuständigen Ministerium vor, wenn das (Erz-)Bistum es für erforderlich hält. Das für den Vollzug der Abschiebungshaft zuständige Ministerium und das (Erz-)Bistum bemühen sich um eine einvernehmliche Lösung.
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Artikel 8

Seelsorgern, die Vorschriften zur Sicherheit und Ordnung der Einrichtung in grobem Maße verletzt haben, kann die Einrichtungsleitung im Benehmen mit dem für den Vollzug der Abschiebungshaft zuständigen Ministerium mit sofortiger Wirkung einstweilen das Betreten der Einrichtung untersagen. Das für den Vollzug der Abschiebungshaft zuständige Ministerium benachrichtigt unverzüglich das (Erz-)Bistum, um die Angelegenheit einvernehmlich zu regeln.
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Artikel 9

Die Vertragschließenden veranstalten in der Regel einmal jährlich gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern der evangelischen Kirchen für alle Seelsorger in speziellen Hafteinrichtungen des Landes Hessen für den Vollzug von ausländerrechtlichen Freiheitsentziehungsmaßnahmen eine Besprechung zu Fragen der Seelsorge und des Vollzugs der Abschiebungshaft.
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Artikel 10

Die Vertretung in der Seelsorge in Urlaubs-, Krankheits- und anderen Verhinderungsfällen regelt das zuständige (Erz-)Bistum mit der Einrichtungsleitung.
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Artikel 11

Allgemeine Regelungen, die in den (Erz-)Bistümern für alle Seelsorger gelten, sind auch für die in der Einrichtung tätigen Seelsorger entsprechend anzuwenden.
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Artikel 12

Die Vertragschließenden werden eine etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung dieser Vereinbarung auf freundschaftliche Weise beseitigen.
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Artikel 13

Diese Vereinbarung tritt am 15.05.2019 in Kraft.
Für das Bistum Fulda
Fulda, den 3. April 2018
Apostol. Protonotar Prof. Dr. Gerhard Stanke
Generalvikar
Für das Bistum Limburg
Limburg, den 8. April 2019
Domkapitular Wolfgang Rösch
Generalvikar
Für das Bistum Mainz
Mainz, den 12. April 2019
Weihbischof Dr. Udo Markus Bentz
Generalvikar
Für das Erzbistum Paderborn
Paderborn, den 4. April 2019
Apostol Protonotar Alfons Hardt
Generalvikar
Für das Land Hessen
Wiesbaden, den 21. Juni 2019
Peter Beuth
Hessischer Minister des Innern und für Sport