Bistum Mainz
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Rahmenordnung für den Schulpsychologischen Dienst
19. September 2006
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2006, Nr. 10 Ziff. 122, S. 97 ff.)
#Einführung
Der Schulpsychologische Dienst ist ein Angebot des Bistums an den allgemeinbildenden Schulen in kirchlicher Trägerschaft im Bistum Mainz. Seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gehören wie die Lehrenden, die Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger und andere Mitarbeiter zum ganzheitlichen Angebot der Schulen.
Die vorliegende Rahmenordnung ist Grundlage für den Schulpsychologischen Dienst an Schulen in kirchlicher Trägerschaft im Bistum Mainz.
#Aufgaben des Schulpsychologischen Dienstes sind insbesondere
Förderung von Schülern/innen und deren Erziehungsberechtigten bei schulischen Problemen und Erziehungsfragen. Dies geschieht durch Beratung, psychologisch-pädagogische Intervention, Psychologische Diagnostik und weiterführende Kontakte zu anderen betroffenen bzw. zuständigen Institutionen.
Beratung der Lehrenden in ihrem Berufsalltag hinsichtlich einzelner Schülerinnen und Schüler, Klassensituationen, schwieriger Elternkontakte oder anderer kritischer Situationen.
Unterstützung der Schulen bei grundsätzlichen Erziehungsfragen oder psychologischen Fragen der Schulentwicklung und bei der Primärprävention, z. B. durch Mitwirkung bei Elternabenden, Begleitung und Evaluation von Präventionsprogrammen, Fortbildungs- und Reflexionsangebote.
#Rechtliche Stellung
Der Schulpsychologische Dienst ist hinsichtlich Verwaltung und Fachaufsicht dem Dezernat Schulen und Hochschulen des Bischöflichen Ordinariats zugeordnet.
#Organisation
Die Mitarbeiter/innen des Schulpsychologischen Dienstes der Diözese bilden auf diözesaner Ebene ein Gesamtteam zum fachlichen Austausch und zur fachlichen Weiterentwicklung des Dienstes.
Unbeschadet der gemeinsamen fachlichen Verantwortung des Dienstes sind jedem/r Mitarbeiter/in bestimmte Schulen des Bistums als besonderer Aufgabenbereich zugeordnet. Die Mitarbeiter/innen des Schulpsychologischen Dienstes sind grundsätzlich als Gast zu den schulischen Konferenzen der zugeordneten Schulen eingeladen. Unbeschadet der beruflichen Schweigepflicht beraten sie Schulleitungen mit ihrer spezifischen psychologischen Fachkompetenz.
#Schweigepflicht und Datenschutz
Das kirchliche Datenschutzgesetz gilt auch für den Schulpsychologischen Dienst. Aussagen zivilrechtlicher Art und z. B. nach § 54, Abs. 2 StPO bedürfen der Aussagegenehmigung des Generalvikars. Weiterhin unterliegen die Mitarbeiter/innen in ihrer Beratungsarbeit der beruflichen Schweigepflicht gemäß § 203 StGB. Dies gilt auch gegenüber den Schulleitungen, den staatlichen Schulbehörden und der kirchlichen Schulaufsicht.
#Raumangebot
Für den Schulpsychologischen Dienst sind in der Regel von den zugeordneten Schulen angemessene Räume einschließlich Inventar bereitzustellen, soweit die Aufgaben nicht in den Räumen wahrgenommen werden können, die das Bistum dem Dienst zur Verfügung stellt.
#Finanzierung
Für die Mitarbeiter/innen des Schulpsychologischen Dienstes trägt das Bistum die Personal- und Sachkosten.
Mainz, den 19. September 2006 |
Dietmar Giebelmann Generalvikar |