Bistum Mainz
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Statut des Theologisch-Pastoralen Instituts
vom 18. Dezember 2015
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2016, Nr. 10, Ziff. 97, S. 97 ff.)
##I. DAS INSTITUT, SEINE TRÄGER, AUFGABEN, LEITUNG UND ORGANE
###§ 1
Das Institut und seine Träger
1. Das Theologisch-Pastorale Institut ist das gemeinsame Institut der Bistümer Fulda, Limburg, Mainz und Trier zur Fortbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Pastoral.
2. Träger des Instituts sind die Bistümer Fulda, Limburg, Mainz und Trier.
3. Das Institut hat seinen Sitz in Mainz.
#§ 2
Aufgaben
1. Das Theologisch-Pastorale Institut dient der Fortbildung der Priester, der Ständigen Diakone, der Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten, der Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten und anderer in der Pastoral Tätiger.
2. Fortbildung im Sinne dieses Statuts umfasst Bildungsmaßnahmen, die unmittelbar für die ausgeübte Tätigkeit qualifizieren, zur besseren Ausübung des Dienstes befähigen oder auf die Übernahme neuer bzw. anderer Aufgaben vorbereiten.
3. Die Aufgaben des TPI umfassen
- auf überdiözesaner Ebene Fortbildungsmaßnahmen für die in der allgemeinen Pastoral Tätigen;
- auf überdiözesaner Ebene Fortbildungsmaßnahmen für die in der kategorialen Seelsorge Tätigen;
- auf diözesaner Ebene Fortbildungsmaßnahmen im Auftrag einzelner Trägerdiözesen.
4. Das Theologisch-Pastorale Institut kooperiert mit den Einrichtungen für die Ausbildung und für die Berufseinführung der pastoralen Berufe im Bereich der Trägerdiözesen. Es hält engen Kontakt zu den Verantwortlichen für den Personaleinsatz und die Personalentwicklung sowie zu den Unterstützungssystemen (Gemeindeberatung, Supervision, Geistliche Begleitung) in den Trägerdiözesen.
#§ 3
Leitung
1. Die Bischöfe von Fulda, Limburg, Mainz und Trier delegieren aus ihrer Mitte einen Bischof, der ihre Verantwortlichkeiten gegenüber dem Theologisch-Pastoralen Institut wahrnimmt, und einen Stellvertreter.
2. Der delegierte Bischof
- Der delegierte Bischof spricht die Ernennung des Leiters des Theologisch-Pastoralen Instituts gemäß § 3, Nr. 3 a, und der Dozenten gemäß § 10, Nr. 1 dieses Statuts aus.
- Er leitet die gemeinsamen Sitzungen der Organe des Theologisch-Pastoralen Instituts oder er beauftragt damit einen Stellvertreter.
- Er erhält die Einladungen und die Sitzungsprotokolle des Verwaltungsrates.
3. Der Leiter des Theologisch-Pastoralen Instituts
- Der Leiter des Theologisch-Pastoralen Instituts wird vom delegierten Bischof nach Anhörung der Diözesanvertreter im Verwaltungsrat sowie der Dozenten ernannt (vgl. § 6, NI. 6; § 10, NI. 2).
- Seine Amtszeit beträgt fünf Jahre. Die Wiederernennung ist möglich.
- Er repräsentiert im Einvernehmen mit dem delegierten Bischof das Theologisch-Pastorale Institut nach außen.
- In Abstimmung mit dem Verwaltungsrat sorgt er für die kritische Begleitung und Weiterentwicklung des Instituts. Prüfaufträge an Experten zu spezifischen Fragestellungen, die die Arbeit des Instituts betreffen, sind hierzu ein wichtiges Instrument. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates.
- Er bestimmt die Richtlinien für die Arbeit des Theologisch-Pastoralen Instituts in inhaltlicher und didaktischer Hinsicht.
- Er gehört dem Verwaltungsrat an.
- Er hat die Dienst- und Fachaufsicht über die Dozenten und über die Verwaltungsangestellten in der Geschäftsstelle und leitet deren Arbeit.
- Er kann aus wichtigem Grund vom delegierten Bischof im Einvernehmen mit den Bischöfen der Trägerdiözesen und nach Anhörung der Diözesanvertreter im Verwaltungsrat jederzeit abberufen werden.
§ 4
Organe des Theologisch-Pastoralen Instituts
1. Das Theologisch-Pastorale Institut hat folgende Organe:
- Den Verwaltungsrat,
- das Dozententeam.
2. Gemeinsame Sitzungen
- Mindestens einmal im Jahr findet eine gemeinsame Sitzung der Organe des Theologisch-Pastoralen Instituts unter dem Vorsitz des delegierten Bischofs oder seines Stellvertreters statt.
- Im Einvernehmen mit dem delegierten Bischof lädt der Leiter des Theologisch-Pastoralen Instituts unter Einhaltung einer Ladungsfrist von vier Wochen mit Angabe der Tagesordnung schriftlich dazu ein.
- Näheres regelt die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates.
- Die Einladungen zu den Sitzungen sowie die Protokolle erhalten (neben den unmittelbar Beteiligten) die Bischöfe der Trägerdiözesen.
3. Sitzungen der einzelnen Organe
Neben den gemeinsamen Sitzungen arbeiten die Organe des Theologisch-Pastoralen Instituts auch in je eigenen Sitzungen.
##II. DER VERWALTUNGSRAT
###§ 5
Die Mitglieder des Verwaltungsrats
1. Der Verwaltungsrat hat fünf Mitglieder. Ihm gehören an:
- Die von den Ordinarien der Trägerdiözesen entsandten Diözesanvertreter, in der Regel die für die Fortbildung Verantwortlichen;
- der Leiter des Theologisch-Pastoralen Instituts.
2. Die Mitglieder des Verwaltungsrates wählen für die Dauer von fünf Jahren aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Zum Vorsitzenden kann nur ein Diözesanvertreter gewählt werden.
3. Der entsendende Ordinarius kann einen Diözesanvertreter jederzeit abberufen und einen neuen Diözesanvertreter benennen.
#§ 6
Die Aufgaben des Verwaltungsrats
1. Die Diözesanvertreter bringen Vorschläge für Fortbildungsmaßnahmen des Theologisch-Pastoralen Instituts im Verwaltungsrat ein.
2. Der Verwaltungsrat beschließt das Veranstaltungsprogramm des Instituts nach Beratung mit dem Dozententeam. Dabei sind die von den einzelnen Trägerdiözesen selbst angebotenen Fortbildungsmaßnahmen zu berücksichtigen.
3. Er beschließt den jährlichen Haushalts- und Stellenplan.
4. Er legt die geprüfte Jahresrechnung den Trägerdiözesen vor.
5. Er nimmt den vom Dozententeam erstellten und vom Leiter des Theologisch-Pastoralen Instituts vorgelegten Jahresbericht an und wertet ihn aus.
6. Er erarbeitet Vorschläge für die Ernennung des Leiters des Theologisch-Pastoralen Instituts und legt sie dem delegierten Bischof vor (vgl. § 3 a).
7. Er wirkt bei der Anstellung von Dozenten durch eine Trägerdiözese einvernehmlich mit.
#§ 7
Sitzungen des Verwaltungsrats
1. Sitzungen des Verwaltungsrats finden bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr statt. Auf Verlangen eines Mitglieds ist eine Sitzung anzuberaumen.
2. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Diözesanvertreter anwesend sind. Bei Verhinderung eines Diözesanvertreters kann die betreffende Diözese im Einzelfall einen Vertreter entsenden. Dieser hat volles Stimmrecht.
3. Beschlüsse des Verwaltungsrats bedürfen zur Gültigkeit der Einstimmigkeit.
Kommt diese nicht zustande, bemüht sich der delegierte Bischof um eine einvernehmliche Lösung. Scheitert dieser Versuch, so führt er die Entscheidung der Bischöfe der Trägerdiözesen herbei.
4. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats kann -unbeschadet § 4, Nr. 2 a - das Dozententeam und andere Personen zu seinen Sitzungen einladen.
5. Zu den Sitzungen des Verwaltungsrats lädt der Vorsitzende unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche mit Angabe der Tagesordnung schriftlich ein.
6. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des Verwaltungsrats.
7. Über die Sitzungen wird ein Ergebnisprotokoll erstellt, das auch dem delegierten Bischof zugestellt wird.
##III. DAS DOZENTENTEAM
###§ 8
Aufgaben des Dozententeams
1. Dem Dozententeam obliegt die Einzelplanung, die Organisation und die Durchführung der vom Verwaltungsrat beschlossenen Veranstaltungen, gemäß den von dessen Leiter bestimmten Richtlinien (vgl. § 3, Nr. 3 e).
2. Das Dozententeam wertet die durchgeführten Kurse aus und erarbeitet auf Grund der Auswertungsergebnisse für den Verwaltungsrat Vorschläge für die Programmgestaltung.
#§ 9
Der Leiter des Dozententeams
Leiter und Vorgesetzter des Dozententeams ist der Leiter des Theologisch-Pastoralen Instituts (vgl. § 3, Nr. 3g).
#§ 10
Die Dozenten
1. Die Dozenten werden vom delegierten Bischof im Einvernehmen mit der im Stellenplan vorgesehenen Trägerdiözese und mit dem Verwaltungsrat jeweils für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Sie können einen Antrag auf Verlängerung stellen. Die Dozenten werden von je einer der Trägerdiözese angestellt.
2. Die Dozenten erarbeiten Vorschläge für die Ernennung des Leiters des Theologisch-Pastoralen Instituts und legen sie dem delegierten Bischof vor (vgl. § 3, Nr. 3 a).
3. Mindestens einer der hauptamtlichen Dozenten soll ein Priester sein.
4. Ein Dozent kann jederzeit aus wichtigem Grund im Einvernehmen mit den Bischöfen der anderen Trägerdiözesen und nach Anhörung des Verwaltungsrates vom delegierten Bischof abberufen werden. Sein Dienstverhältnis zur Trägerdiözese bleibt davon unberührt.
#IV. WEITERE REGELUNGEN
##§ 11
Die Geschäftsstelle
1. Das Theologisch-Pastorale Institut hat seine Geschäftsstelle in Mainz.
2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle werden auf Vorschlag des Leiters des Theologisch-Pastoralen Instituts von der Diözese Mainz zur Dienstleistung am Theologisch-Pastoralen Institut angestellt.
3. Die Geschäftsstelle wird vom Leiter des Theologisch-Pastoralen Instituts geleitet. Dieser ist Vorgesetzter der dort tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (vgl. § 3, Nr. 3 g).
#§ 12
Haushaltsrechtliche Angelegenheiten
Die Diözese Mainz erledigt im Auftrag der anderen Trägerdiözesen alle haushalts- und vermögensrechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Betrieb des Theologisch-Pastoralen Instituts.
Mainz, den 18. Dezember 2015 |
Karl Kardinal Lehmann Bischof von Mainz |
Heinz Josef Algermissen Bischof von Fulda |
Weihbischof Manfred Grothe Apostolischer Administrator des Bistums Limburg |
Dr. Stephan Ackermann Bischof von Trier |