Bistum Mainz
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Richtlinien für die Bestellung von Seelsorgehelfern an hessischen Justizvollzugsanstalten
Nachstehend gebe ich die mit der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche in Kurhessen-Waldeck sowie den Bistümern Fulda, Limburg, Mainz am 5. Mai 1984 vereinbarten Richtlinien über die Bestellung von Seelsorgehelfern an hessischen Justizvollzugsanstalten bekannt:
#I
Zur Durchführung von Artikel 3 Abs. 2 der Vereinbarung über die evangelische Seelsorge an den hessischen Justizvollzugsanstalten vom 26. August 1977
vereinbaren
das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister der Justiz
und
die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau,
- vertreten durch die. Kirchenleitung,
die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck,
- vertreten durch den Bischof,
folgendes:
- Als Seelsorgehelfer können durch die Kirche auf Vorschlag des Anstaltspfarrers und im benehmen mit dem Hessischen Minister der Justiz haupt-, neben- und ehrenamtliche Mitarbeiter der Kirche berufen werden. Sie sind freie Seelsorgehelfer im Sinne von § 157 Abs. 3 StVollzG.
- Die Kirche trifft zur Sicherung einer kontinuierlichen Arbeit eine Vereinbarung mit dem Seelsorgehelfer, in der Dauer und Umfang der Tätigkeit festgelegt werden.
- Der Seelsorgehelfer wird zum Zwecke der Seelsorge tätig, wobei in Absprache mit dem Anstaltspfarrer je nach Qualifikation, Neigung und Notwendigkeit Schwerpunkte gesetzt werden können.
- Der Seelsorgehelfer ist dem Anstaltspfarrer zugeordnet. Er ist im Sinne des § 53 a StPO dessen Gehilfe und hat deshalb gleichfalls ein Zeugnisverweigerungsrecht.
- Der Seelsorgehelfer hat im Rahmen seiner Tätigkeit die gleichen rechte und Pflichten wie der Anstaltspfarrer. Die Dienstordnung für die katholischen und evangelischen Anstaltspfarrer in den Justizvollzugsanstalten des Landes Hessen gilt insoweit entsprechend.
- Die Kirche kann den Seelsorgehelfer abberufen. Sie zeigt dies dem hessischen Minister der Justiz an. Im übrigen gilt Art. 4 Abs. 6 der Vereinbarung über die evangelische Seelsorge an den hessischen Justizvollzugsanstalten vom 26. August 1977 entsprechend.
- Unberührt bleibt die Möglichkeit der Hinzuziehung von freiwilligen Helfern und unterstützenden Gruppen sowie Seelsorgern von draußen durch den Anstaltspfarrer nach Art. 3 Abs. 2 der o.g. Vereinbarung über die evangelische Seelsorge an den hessischen Justizvollzugsanstalten.
II
Zur Durchführung von Artikel 3 Abs. 2 der Vereinbarung über die katholische Seelsorge an den hessischen Justizvollzugsanstalten vom 26. August 1977
vereinbaren
das Land Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister der Justiz
und
das Bistum Fulda,
das Bistum Limburg,
das Bistum Mainz,
jeweils vertreten durch seinen Generalvikar,
folgendes:
- Als Seelsorgehelfer können durch die Kirche auf Vorschlag des Anstaltspfarrers und im benehmen mit dem Hessischen Minister der Justiz haupt-, neben- und ehrenamtliche Mitarbeiter des Bistums berufen werden. Sie sind freie Seelsorgehelfer im Sinne von § 157 Abs. 3 StVollzG.
- Das Bistum trifft zur Sicherung einer kontinuierlichen Arbeit eine Vereinbarung mit dem Seelsorgehelfer, in der Dauer und Umfang der Tätigkeit festgelegt werden.
- Der Seelsorgehelfer wird zum Zwecke der Seelsorge tätig, wobei in Absprache mit dem Anstaltspfarrer je nach Qualifikation, Neigung und Notwendigkeit Schwerpunkte gesetzt werden können.
- Der Seelsorgehelfer ist dem Anstaltspfarrer zugeordnet. Er ist im Sinne des § 53 a StPO dessen Gehilfe und hat deshalb gleichfalls ein Zeugnisverweigerungsrecht.
- Der Seelsorgehelfer hat im Rahmen seiner Tätigkeit die gleichen rechte und Pflichten wie der Anstaltspfarrer. Die Dienstordnung für die katholischen und evangelischen Anstaltspfarrer in den Justizvollzugsanstalten des Landes Hessen gilt insoweit entsprechend.
- Das Bistum kann den Seelsorgehelfer abberufen. Es zeigt dies dem hessischen Minister der Justiz an. Im übrigen gilt Art. 4 Abs. 6 der Vereinbarung über die evangelische Seelsorge an den hessischen Justizvollzugsanstalten vom 26. August 1977 entsprechend.
- Unberührt bleibt die Möglichkeit der Hinzuziehung von freiwilligen Helfern und unterstützenden Gruppen sowie Seelsorgern von draußen durch den Anstaltspfarrer nach Art. 3 Abs. 2 der o.g. Vereinbarung über die evangelische Seelsorge an den hessischen Justizvollzugsanstalten.