Bistum Mainz
.Satzung des Unikathe Kita-Zweckverbandes
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
Satzung des Unikathe Kita-Zweckverbandes
im Bistum Mainz
vom 13. April 2022
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2022, Nr. 6, Ziff. 56, S. 88 ff.)
####Präambel
(
1
)
„Und er [Jesu] stellte ein Kind in ihre Mitte, nahm es in seine Arme und sagte zu ihnen: Wer ein solches Kind um meinetwillen aufnimmt, der nimmt mich auf; wer aber mich aufnimmt, der nimmt nicht nur mich auf, sondern den, der mich gesandt hat.“ (Mk 9,36f)
(
2
)
Auf der Grundlage des christlichen Glaubens orientiert sich die pädagogische Arbeit an der Würde und dem Wohl der Kinder.
(
3
)
Der „Unikathe Kita-Zweckverband im Bistum Mainz“ und die Kirchengemeinden tragen gemeinsam Verantwortung für die pastorale Ausrichtung der Tageseinrichtungen für Kinder gemäß den Pastoralen Richtlinien Nr. 12 „Katholische Kindertageseinrichtungen und Familienzentren im Bistum Mainz“
(
4
)
Die religionspädagogische Konzeption verwirklichen sie in geteilter Verantwortung mit pastoral Verantwortlichen und im Erfahrungsraum der Gemeinde. Durch die aktive Einbindung der Tageseinrichtungen für Kinder und Familienzentren in das Gemeindeleben wird christliche Gemeinschaft erfahrbar.
(
5
)
Im Rahmen ihrer familienorientierten Ausrichtung bieten die katholischen Tageseinrichtungen für Kinder und Familienzentren Eltern eine aktiv gestaltete Erziehungspartnerschaft sowie vielfältige Möglichkeiten der Vernetzung mit anderen Familien und in den Sozialraum an.
#§ 1
Bildung, Aufgabe und Sitz
(
1
)
Der „Unikathe Kita-Zweckverband im Bistum Mainz“ ist ein vom Bischof von Mainz errichteter Zweckverband der katholischen Kirchengemeinden. Der Zweckverband hat die Aufgabe, die Trägerschaft der von den Kirchengemeinden gegründeten und bisher von ihnen betriebenen katholischen Tageseinrichtungen für Kinder zu übernehmen.
(
2
)
Der Verband wird von folgenden Kirchengemeinden gebildet:
Kath. Kirchengemeinde Dom St. Peter, Worms
Kath. Kirchengemeinde Heilig Kreuz, Worms / Horchheim
Kath. Kirchengemeinde Heilige Familie, Rüsselsheim
Kath. Kirchengemeinde Maria Hilf, Mainz-Kostheim
Kath. Kirchengemeinde Mariä Himmelfahrt, Alsheim
Kath. Kirchengemeinde Maria Himmelfahrt, Birkenau
Kath. Kirchengemeinde Mariae Heimsuchung, Mainz-Laubenheim
Kath. Kirchengemeinde St. Alban, Bodenheim
Kath. Kirchengemeinde St. Andreas, Lampertheim
Kath. Kirchengemeinde St. Andreas, Klein-Winternheim
Kath. Kirchengemeinde St. Bartholomäus, Oppenheim
Kath. Kirchengemeinde St. Bonifatius, Bad Nauheim
Kath. Kirchengemeinde St. Bonifatius, Worms-Abenheim
Kath. Kirchengemeinde St. Elisabeth, Darmstadt
Kath. Kirchengemeinde St. Franziskus von Assisi, Nieder-Olm
Kath. Kirchengemeinde St. Gallus, Rödermark
Kath. Kirchengemeinde St. Gereon, Nackenheim
Kath. Kirchengemeinde St. Jakobus der Ältere u. St. Sebastian, Dittelsheim-Hessloch
Kath. Kirchengemeinde St. Josef, Neu-Isenburg
Kath. Kirchengemeinde St. Joseph, Mainz
Kath. Kirchengemeinde St. Kilian, Mainz-Kostheim
Kath. Kirchengemeinde St. Kilian, Nierstein
Kath. Kirchengemeinde St. Laurentius, Gundheim
Kath. Kirchengemeinde St. Laurentius, Mainz-Ebersheim
Kath. Kirchengemeinde St. Lucia, Mühlheim
Kath. Kirchengemeinde St. Ludwig, Darmstadt
Kath. Kirchengemeinde St. Margareta, Seligenstadt
Kath. Kirchengemeinde St. Mariä Verkündigung, Seligenstadt
Kath. Kirchengemeinde St. Marien, Mainz-Lerchenberg
Kath. Kirchengemeinde St. Martin, Ober-Olm
Kath. Kirchengemeinde St. Martin, Bingen
Kath. Kirchengemeinde St. Martinus, Dietzenbach
Kath. Kirchengemeinde St. Martinus, Gau-Bickelheim
Kath. Kirchengemeinde St. Martinus, Worms / Horchheim
Kath. Kirchengemeinde St. Michael, Antriftal
Kath. Kirchengemeinde St. Michael, Bürstadt
Kath. Kirchengemeinde St. Michael, Ingelheim am Rhein
Kath. Kirchengemeinde St. Michael, Lampertheim / Hofheim
Kath. Kirchengemeinde St. Nazarius, Rödermark
Kath. Kirchengemeinde St. Pankratius und Bonifatius, Bingen / Gaulsheim
Kath. Kirchengemeinde St. Pankratius, Budenheim
Kath. Kirchengemeinde St. Peter, Worms-Herrnsheim
Kath. Kirchengemeinde St. Peter-St. Emmeran, Mainz
Kath. Kirchengemeinde St. Petrus Canisius, Mainz-Gonsenheim
Kath. Kirchengemeinde St. Petrus und Paulus, Hanau
Kath. Kirchengemeinde St. Philippus & St. Jakobus, Ingelheim am Rhein
Kath. Kirchengemeinde St. Remigius, Ober-Mörlen
Kath. Kirchengemeinde St. Rochus, Mainz-Kastel
Kath. Kirchengemeinde St. Stephan, Mainz-Gonsenheim
(
3
)
Die in Absatz 2 genannten Kirchengemeinden übertragen die Trägerschaft gemäß Absatz 1 Satz 2 zusammen mit dem damit verbundenem beweglichem Vermögen auf den Zweckverband, sobald dieser die hierfür erforderlichen Vorbereitungen getroffen hat und die Kirchengemeinden über die Vermögensübertragung Beschluss gefasst haben.
(
4
)
Der Verband kann, sobald die in Absatz 2 genannten Kirchengemeinden die Trägerschaft und das damit verbundene Vermögen übertragen haben, durch Dekret des Bischofs von Mainz weitere Kirchengemeinden als Mitglied aufnehmen, wenn sie ihre Tageseinrichtung für Kinder dem Verband übertragen.
(
5
)
Für den Fall, dass eine der oben genannten Kirchengemeinden Teil einer anderen Gemeinde wird, geht, soweit nichts Anderes bestimmt wird, die Mitgliedschaft auf einen etwaigen Rechtsnachfolger eines Mitglieds über.
(
6
)
Der Verband kann durch Bischofsdekret auch andere katholische Träger von Tageseinrichtungen für Kinder als Mitglied aufnehmen, wenn sie ihre Tageseinrichtung für Kinder dem Verband übertragen und trotz ihrer Aufnahme die Mehrheit der Stimmen der Kirchengemeinden in der Verbandsversammlung gewahrt bleibt.
(
7
)
Die Mitgliedschaft im Zweckverband kann durch schriftliche Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 1 Jahr beendet werden. Die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Mitglied und dem Verband bleiben davon unberührt. Ein Anspruch auf Entschädigung oder eine Abfindung des ausscheidenden Mitgliedes besteht nicht.
(
8
)
Mitglieder nach Absatz 2 und 4 verlieren ihre Mitgliedschaft, wenn sich in ihrem Gemeindegebiet keine Einrichtung des Zweckverbandes mehr befindet. Mitglieder nach Absatz 6 verlieren ihre Mitgliedschaft, wenn die von ihnen übertragene Einrichtung nicht mehr besteht. Absatz 7 S. 3 gilt entsprechend. Das Ausscheiden aus der Mitgliedschaft bedarf der Bestätigung durch den Bischof.
(
9
)
Der Verband kann auch die Trägerschaft von Tageseinrichtungen für Kinder von Trägern übernehmen, die nicht Mitglied des Verbandes werden. Er kann auch eigene katholische Tageseinrichtungen für Kinder eröffnen.
(
10
)
Zweck des Verbandes ist die Trägerschaft von katholischen Tageseinrichtungen für Kinder der beteiligten Kirchengemeinden und sonstiger katholischer Träger sowie die Verwirklichung des pastoralen und familienorientierten Ansatzes der Trägerschaft. Er nimmt alle damit zusammenhängenden Aufgaben wahr. Das Nähere zur Übertragung der Einrichtungen regelt der vom Verband mit den Einrichtungsträgern abzuschließende Übertragungsvertrag.
(
11
)
Der Verband fördert und unterstützt die Mitverantwortung und Mitwirkung der eigenen sowie der haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchengemeinden bei der Verwirklichung des pastoralen Auftrages in den Tageseinrichtungen für Kinder.
(
12
)
Er arbeitet bei der Verwirklichung der Sozialraumorientierung und der Weiterentwicklung der Tagesstätten für Kinder als Familienzentrum mit den Caritasverbänden des Bistums Mainz und deren Mitgliedsorganisationen sowie den katholischen Bildungsorganisationen zusammen.
(
13
)
Bei der sozialpolitischen Interessenvertretung und den Verhandlungen mit öffentlich-rechtlichen Vertragspartnern arbeitet der Verband mit den Caritasverbänden und anderen katholischen Einrichtungsträgern des Bistums Mainz sowie den Katholischen Büros in Hessen und Rheinland-Pfalz zusammen.
(
14
)
Der Verband führt den Namen „Unikathe Kita-Zweckverband im Bistum Mainz“
(
15
)
Er ist eine öffentliche juristische Person in der Kirche und Körperschaft des öffentlichen Rechts und steht unter der Aufsicht des Bischofs von Mainz. Er ist ein Zweckverband im Sinne der §§ 4 bis 7 des Gesetzes über die Zusammenarbeit öffentlicher juristischer Personen im Bistum Mainz.
(
16
)
Der Sitz des Verbandes ist Mainz.
(
17
)
Der Verband führt ein eigenes Siegel.
(
18
)
Der Verband ist anerkannter Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 Absatz 3 SGB VIII und korporatives Mitglied des Caritasverbandes für die Diözese Mainz e.V.
(
19
)
Er wendet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in den jeweiligen im Amtsblatt des Bistums Mainz veröffentlichten Fassungen an. Für die Arbeitsverhältnisse des Verbandes gelten die Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR).
(
20
)
Für den Verband gelten die Regelungen zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt und zum Umgang mit sexuellem Missbrauch des Bistums Mainz sowie das kirchliche Datenschutzrecht. Im Übrigen ist der Verband berechtigt, die personenbezogenen Daten der die Mitglieder des Verbandes vertretenden Personen zu verarbeiten, soweit dies für Ihre Tätigkeit in den Organen und die Aufgaben im Verband erforderlich ist. Das gleiche gilt für die personenbezogenen Daten anderer Personen, die in den Organen des Verbandes mitwirken.
(
21
)
Der Zweckverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die in Absatz 9 bis 11 genannten Aufgaben des Verbandes. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten bis auf die Zuwendungen im Rahmen der Aufgabe nach Absatz 10 keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an das Bistum Mainz, das es unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
#§ 2
Organe
Der Verband handelt durch die Verbandsversammlung, den Aufsichtsrat und den Verbandsvorstand.
#§ 3
Verbandsversammlung
(
1
)
Die Verbandsversammlung ist das nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit öffentlicher juristischer Personen im Bistum Mainz vorgesehene Organ des Verbandes.
(
2
)
Die Verbandsversammlung besteht aus je einer vom Verwaltungsrat der Körperschaften nach § 1 Abs. 2 und 4 bestimmten Person. In Kirchengemeinden ohne Verwaltungsrat wird die Person vom beauftragten Verwalter nach § 22 KVVG bestimmt.
(
3
)
Mitglieder nach § 1 Abs. 6 werden ebenfalls durch eine von ihnen entsandte Person in der Verbandsversammlung vertreten.
(
4
)
Mitglied der Verbandsversammlung ist auch eine von den Mitarbeitervertretungen des Verbandes berufene Person.
(
5
)
Die Mitglieder können die von ihnen entsandten Mitglieder der Verbandsversammlung jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen.
(
6
)
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbandes und seiner Einrichtungen können nicht Mitglieder der Verbandsversammlung sein.
(
7
)
Jedes Mitglied der Verbandsversammlung hat eine Stimme. Sie ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(
8
)
Die Vorsitzende der Verbandsversammlung1# wird aus der Mitte der Verbandsversammlung für jeweils 5 Jahre gewählt. Das gleiche gilt für die Stellvertretende Vorsitzende, die in Zeiten der Abwesenheit der Vorsitzenden handelt.
(
9
)
Die Verbandsversammlung kann durch Beschluss für bestimmte Aufgaben Ausschüsse zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse oder zur abschließenden Entscheidung bilden. Den Ausschüssen sollen nicht mehr als zehn Mitglieder angehören. Sie werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte bestimmt.
(
10
)
Einberufung, Ladungsfrist und Beschlussfassung regelt die Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung und für ihre Ausschüsse.
(
11
)
Die Verbandsversammlung kann Beschlüsse ausnahmsweise auch in schriftlicher, fernmündlicher oder andere vergleichbare Formen fassen, wenn ein unabwendbares Ereignis die Durchführung einer Versammlung an einem Ort aus wichtigen Gründen nicht zulässt.
#§ 4
Zuständigkeit der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung entscheidet in folgenden nicht übertragbaren Angelegenheiten:
- grundsätzliche Fragen der Tätigkeit des Verbandes sowie Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung für eine Vielzahl von Einrichtungen,
- Stellungnahme zu der vom Aufsichtsrat zu beschließenden Angebotsplanung nach § 11
- Beschluss von Rahmenempfehlungen für die Wahrnehmung der gemeinsamen Verantwortung des Verbandes und der Kirchengemeinden für die pastorale und sozialräumliche Ausrichtung und die Förderung der ehrenamtlichen Arbeit in den Tageseinrichtungen für Kinder,
- dem Bischof vorzulegende Vorschläge zur Änderung der Satzung und zum Erlass und Änderung der Geschäftsordnungen für die Verbandsversammlung nach § 3 Abs. 10 und den Aufsichtsrat nach § 5 Abs. 11 Satz 1,
- Berufung und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrates nach § 5 Abs. 1 Nr. 5,
- Entlastung des Aufsichtsrates und des Verbandsvorstandes,
- Beschluss des Wirtschaftsplans und Feststellung des Jahresabschlusses sowie Verwendung des Ergebnisses.
§ 5
Aufsichtsrat
(
1
)
Der Aufsichtsrat besteht aus
- der Vorsitzenden der Verbandsversammlung als geborenem Mitglied,
- einem vom Bischof als Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu bestimmendem geborenen Mitglied,
- einem weiteren vom Bischof zu bestimmenden geborenem Mitglied
- einem vom Caritasverband für die Diözese Mainz e. V. zu bestimmenden geborenem Mitglied sowie
- bis zu fünf weiteren von der Verbandsversammlung bestellten Mitgliedern, die der katholischen Kirche angehören sollen und über die notwendige Sachkunde zur Verwirklichung der Verbandszwecke verfügen.
(
2
)
Dem Aufsichtsrat soll je ein Mitglied mit pastoral-theologischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Erfahrung angehören.
(
3
)
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbandes und seiner Einrichtungen sowie deren Ehegatten, Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad können nicht Mitglieder des Aufsichtsrates sein.
(
4
)
Die Berufung zum Mitglied des Aufsichtsrates bedarf der Zustimmung durch den Bischof von Mainz.
(
5
)
Die Dauer des Amtes der Mitglieder des Aufsichtsrates beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder des Aufsichtsrates führen ihr Amt jedoch so lange weiter, bis neue Mitglieder berufen sind. Ausscheidende Mitglieder können auch wiederholt erneut berufen werden.
(
6
)
Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben das Recht, jederzeit von ihrem Amt zurückzutreten und zwar durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Vorsitzenden der Verbandsversammlung. Scheidet ein nach Absatz 2 Nr. 5 bestelltes Mitglied vorzeitig aus, so beruft die Verbandsversammlung für die restliche Zeit der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds einen Nachfolger.
(
7
)
Die nach Absatz 2 Nr. 5 bestellten Mitglieder des Aufsichtsrates können von der Verbandsversammlung aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden.
(
8
)
Die Mitglieder des Aufsichtsrates haben einen Anspruch auf Auslagenersatz, der pauschaliert werden kann. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates.
(
9
)
Der Aufsichtsratsrat wählt aus seiner Mitte die Stellvertretende Vorsitzende, die in Zeiten der Abwesenheit der Vorsitzenden handelt.
(
10
)
Der Aufsichtsrat wird vertreten durch die Vorsitzende und ein weiteres Mitglied.
(
11
)
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Einberufung, Ladungsfrist und Beschlussfassung regelt die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat. Schriftliche, fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung des Aufsichtsrates sind zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
#§ 6
Zuständigkeit des Aufsichtsrates
(
1
)
Dem Aufsichtsrat obliegt die Überwachung, Kontrolle und Beratung des Verbandsvorstandes. Dabei hat er insbesondere von seinem Recht auf Berichterstattung durch den Verbandsvorstand und von seinem Prüfungsrecht nach pflichtgemäßem Ermessen Gebrauch zu machen und darauf hinzuwirken, dass festgestellte Mängel beseitigt werden.
(
2
)
Der Aufsichtsrat ist darüber hinaus zuständig für
- die Zustimmung zur Übernahme, Abgabe und Schließung von Tageseinrichtungen für Kinder,
- Abschluss, Änderung und Kündigung der Verträge mit den Mitgliedern des Verbandsvorstandes,
- den Beschluss der „Angebotsplanung“ für Tageseinrichtungen für Kinder (§ 11) nach Anhörung der Verbandsversammlung,
- die Beratung des Wirtschaftsplanes (Investitions-, Finanzierungs- und Erfolgsplan),
- die Beratung und Vorbereitung der Beschlüsse, die der Verbandsversammlung zur ausschließlichen Entscheidung vorbehalten sind,
- den Beschluss von Leitlinien für die Führung der Einrichtungen und die Geschäftsstelle des Verbandes,
- Bestellung des Abschlussprüfers und des Prüfungsumfanges,
- die Beratung des der Verbandsversammlung vorzulegenden Jahresabschlusses,
- die Zustimmung zu den nach der Geschäftsordnung des Verbandsvorstandes zustimmungspflichtigen Geschäften des Verbandsvorstandes,
- den Beschluss über einen dem Bischof vorzulegenden Entwurf der Geschäftsordnung für den Verbandsvorstand nach § 7 Abs. 9.,
- dem Bischof vorzulegende Vorschläge über die Aufnahme neuer Mitglieder und ihrer Einrichtungen,
- die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Verbandsvorstandes mit Zustimmung des Bischofs.
(
3
)
Der Aufsichtsrat kann Ausschüsse zur Vorbereitung seiner Entscheidungen bilden, insbesondere einen Finanzausschuss, einen Bauausschuss, einen Personal- und Rechtsausschuss, einen pädagogischen Ausschuss oder einen Ausschuss zur pastoralen Ausrichtung. Durch Beschluss des Aufsichtsrates können in diese Ausschüsse auch Personen berufen werden, die nicht dem Aufsichtsrat angehören. Der Aufsichtsrat bestellt die Vorsitzenden der Ausschüsse und nimmt die Berichte und Beschlussvorschläge der Ausschüsse entgegen.
#§ 7
Verbandsvorstand
(
1
)
Der Verbandsvorstand besteht aus bis zu zwei hauptberuflichen Verbandsdirektorinnen, die vom Aufsichtsrat mit Zustimmung des Bischofs von Mainz berufen werden.
(
2
)
Er vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich, leitet und verwaltet ihn eigenverantwortlich nach Maßgabe dieser Satzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Aufsichtsrats.
(
3
)
Dabei hat sich der Verbandsvorstand am Zweck des Verbandes, der Zielsetzung und Aufgabenstellung seiner Einrichtungen unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften zu orientieren. Er hat die Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit des Verbandes und deren Einrichtungen zu besorgen.
(
4
)
Die Mitglieder des Verbandsvorstandes müssen der katholischen Kirche angehören und über ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen, die sie zur Führung des Verbandes und seiner Einrichtungen qualifizieren.
(
5
)
Die Dienstverträge mit dem Verbandsvorstand können zeitlich begrenzt werden und bedürfen der Zustimmung des Bischofs von Mainz. Ohne diese Zustimmung darf der Verbandsvorstand seine Tätigkeit nicht aufnehmen oder fortsetzen.
(
6
)
Ist nur ein Mitglied des Verbandsvorstandes bestellt, vertritt es den Verband allein. Ist mehr als ein Mitglied des Verbandsvorstandes bestellt, vertreten zwei Mitglieder gemeinsam den Verband. Der Aufsichtsrat kann durch Beschluss jedes Mitglied des Verbandsvorstandes Alleinvertretungsbefugnis erteilen. Die Mitglieder des Verbandsvorstandes können durch Beschluss des Aufsichtsrates partiell von den Beschränkungen des § 181 BGB für Rechtsgeschäfte des Verbandes mit anderen steuerbegünstigt anerkannten Organisationen befreit werden. Im Übrigen kann der Aufsichtsrat durch Beschluss für einzelne konkrete Rechtsgeschäfte Befreiung erteilen.
(
7
)
Der Verbandsvorstand ist für alle Aufgaben zuständig, soweit sie nicht nach dieser Satzung einem anderen Organ des Verbandes zugewiesen sind.
(
8
)
Zur Erledigung des einfachen Schrift- und Zahlungsverkehrs kann der Verbandsvorstand an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Verbandes Zeichnungsbefugnis erteilen. Diese ist schriftlich zu erteilen.
(
9
)
Für die Tätigkeit des Verbandsvorstandes und für die Einrichtung einer Geschäftsstelle gilt die Geschäftsordnung für den Verbandsvorstand.
(
10
)
Der Verbandsvorstand hat in folgenden Fällen die Einwilligung des Aufsichtsrates einzuholen:
- Abschluss und Änderung von Verträgen mit Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern,
- Feststellung des Stellenplans für die Geschäftsstelle,
- Anschaffungen oder sonstige Investitionen, die im Wirtschaftsplan nicht vorgesehen sind oder den Rahmen des Wirtschaftsplanes überschreiten,
- Erteilung und Widerruf von Untervollmachten und Befugnissen nach Abs. 6,
- Erwerb, Veränderung oder Veräußerung von Beteiligungen,
- Dienstvereinbarungen mit Mitarbeitervertretungen, die finanzielle Auswirkungen haben, die über den Ansatz im Wirtschaftsplan hinausgehen,
- Erweiterung, Verkleinerung, Schließung oder sonstige Änderungen einzelner Geschäftsbereiche und hierzu gehörende Nebenbereiche, sofern nicht im Angebotsplan für Tageseinrichtungen für Kinder vorgesehen,
- Abschluss, Änderung oder Aufhebung von Gestellungsverträgen,
- Entwicklung von Grundsätzen für Aufnahmekriterien,
- Rechtsgeschäfte, für die nach der Geschäftsordnung des Vorstandes die Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich ist.
§ 8
Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden
(
1
)
Der Verband und die Kirchengemeinden nehmen durch geeignete Maßnahmen gemeinsam Verantwortung für die pastorale Ausrichtung der Kindertageseinrichtungen und Familienzentren wahr.
(
2
)
Der Verband trägt dafür Sorge, dass die Tagesseinrichtungen für Kinder ihr Profil als Kirchort umsetzen. Dies erfolgt insbesondere auf der Grundlage ihres einrichtungsspezifischen Leitbildes, ihrer Konzeption und der Vernetzung mit den Kirchengemeinden.
(
3
)
Die Kirchengemeinden nehmen ihren Teil der pastoralen Verantwortung insbesondere wahr durch
- die Zusammenarbeit mit Verantwortlichen der Tageseinrichtungen für Kinder des Verbandes in den Gremien der Kirchengemeinde,
- die pastorale Begleitung der pädagogischen Fachkräfte der Tageseinrichtung für Kinder durch eine pastorale Mitarbeiterin gemäß den Pastoralen Richtlinien Nr. 12,
- die Mitarbeit in Arbeitsgemeinschaften, die das familien- und sozialraumorientierte Konzept bedarfsorientiert und partizipativ beraten (z.B. AG Kita und Familie) und an der Umsetzung mitwirken.
(
4
)
Der Verband nimmt seinen Teil der Verantwortung unter anderem auch war durch
- die Annahme und Nutzung der Angebote nach Absatz 3,
- die angemessene Zurverfügungstellung von personellen und sächlichen Ressourcen zur Verwirklichung des pastoralen Auftrages,
- die Mitwirkung der Kirchengemeinden bei der Besetzung der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder. Das Nähere regelt eine vom Bischof von Mainz zu erlassende Ordnung.
§ 9
Auskunfts- und Berichtspflicht
(
1
)
Auf Verlangen der Verbandsversammlung sind dieser vom Aufsichtsrat und vom Verbandsvorstand Bericht zu erstatten, Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen vorzulegen.
(
2
)
Auf Verlangen des Aufsichtsrates hat der Verbandsvorstand diesem oder dessen Beauftragten sämtliche Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen vorzulegen.
(
3
)
Der Verbandsvorstand hat dem Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Kalendervierteljahr, zu berichten über:
- grundsätzliche Fragen der Geschäftsführung,
- die Lage des Verbandes und der Einrichtungen,
- die Entwicklung der Angebotsstruktur (Einrichtungsplätze), Personalstruktur (Personalbesetzung und Stellenplan), Finanzstruktur (Liquiditätsstatus, Finanzstatus), Ertragsstruktur sowie
- über die Ereignisse, die diese Strukturen in besonderem Maße beeinflusst haben.
(
4
)
Die Verbandsversammlung ist in angemessenen Abständen mit den Einladungen zur Verbandsversammlung und bei gravierenden Abweichungen vom Wirtschaftsplan über die Lage des Verbandes sowie über Ereignisse nach Absatz 3 Nr. 4 zu informieren.
(
5
)
Auf Verlangen des Verwaltungsrates eines Mitgliedes nach § 1 Abs. 2 und 4 hat der Verbandsvorstand diesem sämtliche Auskünfte zu erteilen oder Unterlagen vorzulegen, die die im Gemeindegebiet des Mitgliedes gelegenen Einrichtungen betreffen. Das gleiche gilt entsprechend auf Verlangen des Vertretungsorgans von Mitgliedern nach § 1 Abs. 6, soweit das Verlangen die von ihnen übertragenen Einrichtungen betrifft.
(
6
)
Über außergewöhnliche Ereignisse, die den Verband und die Einrichtungen des Verbandes betreffen, hat der Verbandsvorstand unverzüglich dem Aufsichtsrat Bericht zu erstatten.
(
7
)
Der Verbandsvorstand hat geeignete Maßnahmen der Kontrolle zu treffen, insbesondere ein geeignetes Überwachungssystem zur Erkennung gefährdender Entwicklungen des Verbandes einzurichten.
(
8
)
Der Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr wird vom Verbandsvorstand zeitnah aufgestellt. Der Jahresabschluss, die Jahresberichte sowie die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und die wirtschaftlichen Verhältnisse sind durch die Abschlussprüferin oder den Abschlussprüfer zu prüfen. Jedes Mitglied des Aufsichtsrates hat Anspruch auf Übergabe des Jahresabschlusses, der Jahresberichte und der Prüfberichte.
#§ 10
Schweigepflicht
Die Mitglieder der Verbandsversammlung, des Aufsichtsrates, und des Verbandsvorstandes haben über alle Angaben und Tatsachen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verband und seine Einrichtungen bekannt geworden sind, Stillschweigen zu wahren, soweit sie diese nicht im Rahmen pflichtgemäßer Ausübung ihrer Tätigkeit offenbaren müssen. Die Schweigepflicht dauert auch nach Beendigung der Mitgliedschaft fort.
#§ 11
Angebotsplanung des Verbandes
(
1
)
Der Verbandsvorstand erstellt jährlich eine kurz- und mittelfristige Angebotsplanung mit folgenden Inhalten:
- Grundsätze für die Berechnung von Platzzahlen,
- Einrichtungen mit Gruppen und Plätzen samt Alters- und Angebotsstruktur,
- Strategische Entwicklung
- Personalbedarfsberechnung,
- Kenntlichmachung von Veränderungen und Umsetzungsterminen,
- Benennung von veränderter Refinanzierung
(
2
)
Die Angebotsplanung wird nach Anhörung der Verbandsversammlung vom Aufsichtsrat beschlossen.
#§ 12
Finanzierung
Der laufende Betrieb des Zweckverbandes wird finanziert durch
- öffentliche Zuschüsse gemäß der gesetzlichen Vorgaben und der Betriebskostenverträge des Bundes, der Länder Rheinland-Pfalz oder Hessen, der Träger der örtlichen Jugendhilfe oder der Kommune vor Ort,
- Elternbeiträge
- Zuwendungen des Bistums Mainz aus Kirchensteuermitteln,
- Zuwendungen privater Dritter (zum Beispiel Spenden, Zuwendungen eines Fördervereins)
- freiwillige Zuwendungen der Kirchengemeinde.
§ 13
Gebäude und Außenanlagen
(
1
)
Der Verband kann Eigentümer der seinen Einrichtungen dienenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte werden.
(
2
)
Verbleiben die vom Verband genutzten Einrichtungsimmobilien im Eigentum der Kirchengemeinde, stellt diese sie ihm zur Nutzung als Tageseinrichtung für Kinder zur Verfügung. Das Nähere regelt der Nutzungsvertrag.
#§ 14
Schlichtung
(
1
)
Hat der Aufsichtsrat gegen die Ausführung eines Beschlusses der Verbandsversammlung schwerwiegende Bedenken, so sind diese der Verbandsversammlung gegenüber geltend zu machen. Hält die Verbandsversammlung ihren Beschluss aufrecht, so kann der Aufsichtsrat einer Entscheidung der beim Bistum Mainz eingerichteten Schlichtungsstelle herbeiführen.
(
2
)
Hat der Verbandsvorstand gegen die Ausführung eines Beschlusses oder einer Weisung des Aufsichtsrates schwerwiegende Bedenken, so sind diese dem Aufsichtsrat gegenüber geltend zu machen. Besteht der Aufsichtsrat trotzdem auf der Ausführung des Beschlusses oder der Weisung, so kann er eine Entscheidung der beim Bistum Mainz eingerichteten Schlichtungsstelle herbeiführen. Der Verbandsversammlung ist davon schriftlich Mitteilung zu geben.
(
3
)
Hat die Verbandsversammlung gegen die Ausführung eines Beschlusses oder einer Weisung des Aufsichtsrates oder des Verbandsvorstandes schwerwiegende Bedenken, so sind diese dem Aufsichtsrat beziehungsweise dem Verbandsvorstand gegenüber geltend zu machen. Bestehen Aufsichtsrat oder Verbandsvorstand trotzdem auf der Ausführung des Beschlusses oder der Weisung, so kann die Vertreterversammlung eine Entscheidung der Schlichtungsstelle nach Absatz 2 herbeiführen
(
4
)
Die Maßnahmen nach Abs. 1 bis 3 erfordern jeweils einen Beschluss der jeweils betreffenden Organe des Verbandes. Die Verbandsversammlung kann davon unabhängig auch Maßnahmen nach Absatz 3 auf der Grundlage eines Beschlusses mit mindestens einem Drittel der Mitglieder durchführen.
(
5
)
Hat eine Kirchengemeinde gegen die Person, die mit der Leitung einer auf dem Gebiet der Kirchengemeinde gelegenen Tageseinrichtung für Kinder beauftragt werden soll, schwerwiegende Bedenken, so entscheidet der Aufsichtsrat nach Anhörung des Verwaltungsrates endgültig.
#§ 15
Übergang der Einrichtungsträgerschaft
Zeitpunkt und Umfang des Übergangs der Trägerschaft einer Tageseinrichtung für Kinder einer beteiligten Kirchengemeinde oder eines anderen katholischen Trägers auf den Verband ist durch gesonderten Beschluss des Vertretungsorgans nach einem vom Bischöflichen Ordinariat vorgegebenen Muster, zu beantragen.
#§ 16
Rechte und Aufsicht des Bischofs
(
1
)
Der Verband steht unter der Aufsicht des Bischofs von Mainz, der seine Aufsicht unter Wahrung der Aufsichtsrechte der in der Diözese Mainz zu beteiligenden Gremien führt.
(
2
)
Der Bischof übt die ihm obliegende Aufsicht durch die in dieser Satzung geregelten Rechte, insbesondere durch die von ihm in den Aufsichtsrat nach Absatz 3 Nr. 3 berufenen Mitglieder aus.
(
3
)
Der Bischof entscheidet über
- die Aufnahme weiterer Mitglieder des Verbandes,
- den Erlass und die Änderung dieser Satzung und der Geschäftsordnungen der Organe des Verbandes,
- die Berufung des Vorsitzenden und eines weiteren Mitglieds des Aufsichtsrates als geborene Mitglieder sowie über die Zustimmung zur Wahl der anderen Mitglieder des Aufsichtsrates nach § 4 Nr. 5,
- die Dienstverträge mit dem Verbandsvorstand
- den Erlass der Ordnung über die Mitwirkung der Kirchengemeinden bei der Besetzung der Leitung der Tageseinrichtungen für Kinder.
(
4
)
Die Aufnahme weiterer Mitglieder gemäß Absatz 3 Ziffer 1 hat durch bischöfliches Dekret zu erfolgen. Die Entscheidung über Änderungen im Sinne von Absatz 3 Ziffer 2 und die Dienstverträge gemäß Ziffer 4 erfolgen durch schriftliche Genehmigung.
(
5
)
Unbeschadet der Vorschriften dieser Satzung und der Bestimmungen des Statuts des Diözesanvermögensverwaltungsrats der Diözese Mainz ist für die Wirksamkeit von Rechtsgeschäften zusätzlich die schriftliche Genehmigung des Diözesanbischofs erforderlich gemäß der Partikularnorm Nr. 19 der Deutschen Bischofskonferenz sowie deren an ihre Stelle tretenden Nachfolgeregelungen. Der Verbandsvorstand wird vor einer Entscheidung des Diözesanvermögensverwaltungsrates bei Rechtsgeschäften nach Satz 1 mündlich angehört, soweit er dies beantragt.
(
6
)
Dem Diözesanbischof ist gemäß c. 1287 § 1 CIC der Wirtschaftsplan, der Angebotsplan nach § 11 sowie der Jahresabschluss zur Prüfung durch den Diözesanvermögensverwaltungsrat nach Maßgabe des Statuts für den Diözesanverwaltungsrat vorzulegen.
(
7
)
Der Bischof oder ein von ihm Bevollmächtigter ist jederzeit berechtigt, sich von den Organen des Verbandes Bericht erstatten, Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen zu lassen.
(
8
)
Die §§ 16 und 17 des Gesetzes über die Verwaltung und Vertretung des Kirchenvermögens im Bistum Mainz (KVVG) finden keine Anwendung soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist (§ 16 Abs. 5).
(
9
)
Die Regelungen des Codex des kanonischen Rechts (CIC) bleiben unberührt.
#§ 17
Schlussbestimmungen
Die Satzung tritt am 01.07.2022 in Kraft.
Mainz, den 13. April 2022 |
Peter Kohlgraf Bischof von Mainz |