Bistum Mainz
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Rahmenordnung für die Notfallseelsorge im Bistum Mainz

vom 7. November 2003

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2004, Nr. 1, Ziff. 9, S. 6 ff.)

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1. Grundsätzliches

1.1 Notfallseelsorge ist Grundbestandteil des Seelsorgeauftrages der Kirche. Sie wendet sich Menschen in besonderer Not- und Krisensituation zu. Dies tut sie um des Menschen willen, den sie als von Gott geliebtes und getragenes Geschöpf sieht. Dafür ist jede/r Seelsorger/in zuständig. Darüber hinaus gehört es zu den Aufgaben der Kirche, in Notfallsituationen mit ihren spezifischen Herausforderungen erreichbar zu sein und die Betroffenen, die Angehörigen und Helfer qualifiziert seelsorglich zu begleiten.
1.2 Notfallseelsorge ist kirchlicher Dienst. Sie arbeitet, entsprechend den örtlichen Gegebenheiten, in ökumenischer Offenheit. Nach Möglichkeit soll jeder Einsatz zu zweit erfolgen.
1.3 Die Organisation der Notfallseelsorge orientiert sich an der Struktur der zuständigen Leitstelle (Feuerwehr, Polizei, Rettungsdienst). Notfallseelsorge wird nur auf Anforderung und in Abstimmung mit der zuständigen Leitstelle geleistet. Die Verfügbarkeit und Erreichbarkeit der Notfallseelsorger/innen für die Leitstelle soll unter allen Umständen gewährleistet werden. Die Notfallseelsorge kommt insbesondere bei plötzlichen Not- und Todesfällen im häuslichen und außerhäuslichen Bereich zum Einsatz sowie bei schweren Verkehrsunfällen und Großschadensereignissen. Zu ihrem Aufgabenbereich gehört auch die seelsorgliche Begleitung von Verletzten und Sterbenden am Einsatzort sowie bei der Überbringung von Todesnachrichten durch die Polizei.
1.4 Den Notfallseelsorger/inne/n, die den Einsatz geleistet haben, obliegt die Übergabe der weiteren seelsorglichen Begleitung an den zuständigen Ortspfarrer bzw. den zuständigen Seelsorger/in vor Ort. Dies betrifft insbesondere die Trauerbegleitung, Begräbnisfeier usw. sowie die Information über Fachstellen und Selbsthilfegruppen zur Nachsorge.
1.5 Zwischen der Notfallseelsorgeeinrichtung vor Ort und der zuständigen Leitstelle wird ein Einsatzplan vereinbart und die organisatorischen Fragen der Einsatzplanung und Einsatzdurchführung festgelegt. Grundlage ist die Eigenständigkeit aller beteiligten Dienste.
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2. Zeitlicher Umfang

2.1 Der Dienst in der Notfallseelsorge wird freiwillig wahrgenommen. Er wird in der Regel im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Bistum Mainz ausgeübt und soll durchschnittlich ca. 5-10 % der üblichen Dienstzeit nicht übersteigen.
2.2 Die Anerkennung für die Freiwilligkeit dieses Dienstes soll durch entsprechende Absprachen mit dem Dienstvorgesetzten in schriftlicher Form gesichert sein, z.B.:
  • Klärung des zeitlichen Umfangs
  • Klärung der Vertretung während eines Notfalleinsatzes
  • Klärung des Zeitausgleiches für geleistete Einsätze außerhalb der normalen Dienstzeiten.
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3. Unfall- und Haftpflichtversicherung

Die Notfallseelsorger/innen sind entsprechend den diözesanen Richtlinien für Beamte und Angestellte unfall- und haftpflichtversichert.
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4. Zeugnisverweigerungsrecht

In bestimmten Situationen können Notfallseelsorger/innen im Rahmen ihres Einsatzes Kenntnis von Sachverhalten erhalten, die strafrechtliche Relevanz haben.
Priester und Diakone genießen Zeugnisverweigerungsrecht. Daher ist es notwendig, dass in jedem Notfallseelsorgeteam eine ausreichende Zahl von Priestern oder Diakonen bzw. Pfarrern oder Pfarrerinnen tätig ist. Diese können, wenn ihnen das persönliche Erscheinen am Einsatzort ausnahmsweise nicht möglich sein sollte, für den Einzelfall einen Mitarbeiter, der nicht Geistlicher ist, oder eine Mitarbeiterin mit der Wahrnehmung einer Tätigkeit am Einsatzort beauftragen. Ein solcher Mitarbeiter genießt dann ein Zeugnisverweigerungsrecht als sogenannter Berufshelfer. Darüber hinaus besteht für alle Mitarbeiter/innen eine Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich der Kenntnisse, die sie durch ihre Mitwirkung bei einem Notfallseelsorgeeinsatz gewinnen.
Wird eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter aufgrund polizeilicher oder staatsanwaltlicher Ermittlungen zu einer Aussage aufgefordert, ist unverzüglich der Generalvikar zu verständigen. Dieser erteilt oder verweigert, je nach Sachverhalt, die Aussagegenehmigung.
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5. Auswahl und Beauftragung

In der Notfallseelsorge können in der Regel Priester, Diakone, Pastoralreferenten/innen und Gemeindereferenten/innen mitarbeiten. Interessent/inn/en können sich über den/die Qualitätsbeauftragte/n eines Notfallseelsorge-Teams beim Dekan um eine Beauftragung für die Mitarbeit bewerben. Ebenfalls kann ein Notfallseelsorge-Team dem Dekan geeignete Personen aus den oben genannten Berufsgruppen vorschlagen.
Bis zum Abschluss der Grundqualifikation erhalten Interessent/inn/en eine Beauftragung zur hospitierenden Mitarbeit in der Notfallseelsorge.
Der Dekan prüft in Absprache mit dem Dienstvorgesetzten der Bewerberin/des Bewerbers die Eignung der Bewerberin/des Bewerbers für die Aufgabe und leitet sein Votum an den zuständigen Personaldezernenten des Bischöflichen Ordinariates weiter.
Mit Zustimmung des Qualitätssichernden Gremiums und des zuständigen Personaldezernenten erfolgt sodann eine bischöfliche Beauftragung durch den Generalvikar.
Die Beauftragung erfolgt auf vier Jahre. Sie kann wiederholt werden. Bei Stellenwechsel in ein anderes Dekanat ist eine erneute Beauftragung erforderlich.
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6. Finanzielle Regelungen

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6.1 Ausstattung

Die Unterstützung durch die Hilfsdienste und/oder kommunalen Behörden sollte in Anspruch genommen werden.
Sollten diesbezüglich keine Mittel zur Verfügung stehen, bzw. keine sonstige Unterstützung von dritter Seite erfolgen, ist das Bischöfliche Ordinariat bereit, pro Seelsorgeteam folgende Kosten anteilig zu übernehmen:
  • Schutzkleidung (Notfallseelsorgeeinsatz-Jacken)
  • Anschaffung von Handys/Funkmeldern
  • Zuschuss für notwendige laufende Kosten (Antrag, Prüfung und Genehmigung durch die Abteilung 2 im Dezernat Seelsorge, erforderlich).
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6.2 Aufwandsentschädigung

Für die Dauer der üblichen Rufbereitschaft besteht kein Anspruch auf finanzielle Entschädigung. Notwendige Auslagen, die im Rahmen des Notfallseelsorgedienstes entstehen, z.B. Fahrtkosten, werden erstattet.
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7. Träger

Träger der Notfallseelsorge ist das Bistum. Bei ökumenisch arbeitenden Teams sind die katholischen Mitarbeiter/innen Mitarbeiter/innen des jeweilig zuständigen Bistums.
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8. Aus- und Fortbildung

Das Bistum Mainz trägt Sorge für eine bedarfsgerechte Qualifizierung, Aus- und Fortbildung der Notfallseelsorger/innen. Aus- und Fortbildungskonzept und Kursangebote können bei der Abteilung Fortbildung im Bischöflichen Ordinariat angefordert werden.
Die im Aus- und Fortbildungskonzept definierten Qualitätsstandards sind Bestandteil dieser Rahmenordnung.
Entsprechend der Praxis vor Ort soll bei der Fortbildung eine weitgehende Kooperation mit der evangelischen Kirche (EKHN) angestrebt werden.
Für die Qualitätssicherung der Arbeit in der Notfallseelsorge trägt das Qualitätssichernde Gremium Sorge. Näheres regeln die im Aus- und Fortbildungskonzept definierten Qualitätsstandards.
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9. Arbeitsgruppe Notfallseelsorge

Um Fragen und Anliegen der Notfallseelsorge-Teams zu besprechen, gibt es auf Bistumsebene die „AG Notfallseelsorge“.
Die AG tagt in der Regel zweimal im Jahr.
In der AG sind alle Notfallseelsorge-Teams durch eine/n Delegierte/n vertreten.
Mainz, den 7. November 2003
Dietmar Giebelmann
Generalvikar