Bistum Mainz
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Satzung der TelefonSeelsorge in Darmstadt
####§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „TelefonSeelsorge Darmstadt e.V.“. Er hat seinen Sitz in Darmstadt und ist im Vereinsregister eingetragen.
#§ 2
Zweck
- Der Verein trägt die TelefonSeelsorge für Darmstadt und Umgebung. Der Dienst der TelefonSeelsorge geschieht in christlicher Nächstenliebe als Auftrag der beiden Kirchen. Er ist geöffnet für alle Hilfesuchenden ohne Ansehen der Person.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die selbstlose Unterstützung von Personen i. S. d. § 53 Nr. 1 AO.Die Unterstützung erfolgt durch die unentgeltliche Beratung und Hilfe für Hilfsbedürftige im Rahmen der TelefonSeelsorge durch ständiges Besetzthalten des Telefons oder mit Hilfe elektronischer Medien.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Eine Änderung des Vereinszweckes ist ausgeschlossen.
- Alle Inhaberinnen und Inhaber von Vereinsämtern sind ohne Vergütung tätig.
§ 3
Vermögensbildung
- Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten weder bei ihrem Ausscheiden noch bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins irgendwelche Anteile am Vereinsvermögen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen, insbesondere katholische und evangelische Kirchengemeinden, werden.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme, die nicht begründet zu werden braucht, kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.
- Die Mitglieder sind zur Beitragsentrichtung verpflichtet. Die Beitragshöhe wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Tod
- durch Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen
- durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Schluss eines Geschäftsjahres erklärt werden muss
- durch Ausschluss aus wichtigen Gründen.
Gegen den Ausschluss durch den Vorstand kann innerhalb eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 5
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
#§ 6
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 7
Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden, dem Rechner und fünf weiteren Vorstandsmitgliedern. Vier Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Vereinsmitglieder gewählt. In den Vorstand werden entsandt:
- vom Bistum Mainz ein Mitglied aus dem Seelsorgedezernat des Bischöflichen Ordinariates Mainz
- von der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN), vertreten durch das Zentrum Seelsorge und Beratung, ein Mitglied
- ein Mitglied der zum Pastoralraum Darmstadt-Mitte zählenden katholischen Kirchengemeinden, welches von der örtlich zuständigen Pastoralraumkonferenz bzw. den diese künftig ersetzenden Pfarreirat entsandt wird
- ein Mitglied, das von der Dekanatssynode des Evangelischen Dekanats Darmstadt bestellt wird
- Die Vorstandsmitglieder werden auf der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Das Nähere regelt eine Wahlordnung, die die Mitgliederversammlung beschließt.
- Bei der Wahl des Vorstands ist dem ökumenischen Charakter des Vereins Rechnung zu tragen.
- Der Vorstand setzt die Grundlage der Vereinstätigkeit fest und berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte. Er nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- Regelungen zur Geschäftsverteilung und zu den Aufgaben der hauptamtlichen Fachkräfte, unbeschadet der Dienst- und Fachaufsicht des Bistums Mainz bzw. der EKHN
- Koordination der Arbeit und Festlegung von Zielen und Schwerpunkten
- Aufstellung des Haushaltsplans im Einvernehmen mit dem Bistum Mainz und der EKHN
- Beschluss der Jahresrechnung
- Anträge und Vorlagen der haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Vereins, soweit nicht das Anstellungsverhältnis zum Bistum Mainz bzw. der EKHN betroffen ist
- Die Behandlung und Beschlussfassung von Angelegenheiten, die das Bistum Mainz oder die EKHN dem Vorstand zuleiten
- Die Erarbeitung von Empfehlungen zu Änderungen des Kooperationsvertrages vom 14.10./29.10.2009
- Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus den beiden Vorsitzenden. Er und die Aufgaben der übrigen Vorstandsmitglieder werden von dem Gesamtvorstand benannt.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer einem Vorsitzenden wenigstens vier weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem anwesenden Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen ist. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.
§ 8
Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Ihr obliegt insbesondere:
- die Entgegennahme des Haushaltsplans und des Jahresberichts
- die Entgegennahme der Jahresrechnung und Entlastungserteilung nach Rechnungslegung
- die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
- die Wahl des Rechnungsprüfers und dessen Stellvertreters
- die Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge
- die Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern durch den Vorstand (§ 4)
- die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Weitere Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragen.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch die Vorsitzenden. Die Einladung ist den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe von Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung schriftlich bekannt zu geben.
- Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
- Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Natürliche Mitglieder können sich nicht vertreten lassen.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, abgesehen von § 9 und § 10, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die von einem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen ist.
§ 9
Satzungsänderung
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder und der Zustimmung des Bistums Mainz, der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, vertreten durch das Zentrum Seelsorge und Beratung, und des Evangelischen Dekanats Darmstadt.
#§ 10
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sie bedarf der Zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitglieder sowie des Bistums Mainz, der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, vertreten durch das Zentrum Seelsorge und Beratung, und des Evangelischen Dekanats Darmstadt.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten an das Bistum Mainz und die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau im Verhältnis 1:1. Die Empfänger müssen dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke verwenden.
(Stand: 03. Mai 2023)