Bistum Mainz
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Grundsätze zur Firmpastoral
vom 1. Februar 2008
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung und Hinführung des Bischofs
In den vielfältigen Beratungsprozessen der Kirche spielte bisher das Ereignis des Christwerdens eine relativ geringe Rolle. Dies gilt für alle Ebenen vom Pfarrgemeinderat über die diözesanen Räte bis zur Deutschen Bischofskonferenz und wohl auch dem Zentralkomitee der deutschen Katholiken. Dies ist erstaunlich, nicht nur wegen der überaus bedeutsamen Anfangsphase auf dem Weg zur Eingliederung in die Kirche, sondern auch wegen des Mitgliederschwundes in den Kirchen. Im Grunde gilt dies auch für viele Zweige der Theologie und der Pastoral, vielleicht mit Ausnahme der neuen Ordnung der Kindertaufe, die ab dem ersten Adventssonntag 2008 verbindlich benutzt werden muss. Auch das ökumenische Gespräch hat im Ganzen wenig Notiz vom Thema genommen. Die Taufanerkennung des Jahres 2007 in Magdeburg erscheint darum als isoliert und bedarf intensiver Nacharbeit.
Dies ist der Hintergrund, warum ich für die Räte des Bistums Mainz in der eben zu Ende gehenden Amtszeit von vier Jahren das Thema einer Vertiefung des gemeinsamen Christseins und des Christwerdens als Aufgabe in den Vordergrund gerückt habe. Als Ausgangspunkt schien mir die Firmpastoral wichtig zu sein. Dies sollte aber dazu führen, von der Firmung auf die Gründung des Christseins in Glaube und Taufe zurückzukommen (vgl. jetzt: Die Feier der Kindertaufe, Liturgische Ordnung und Pastorale Einführung, 2008).
Mit dem Heft 15 der „Pastoralen Richtlinien“ werden die Ergebnisse dieser jahrelangen Bemühungen um die Firmpastoral vorgelegt. Es sind „Eckpunkte“, die das pastorale Feld für die Vorbereitung im Ganzen und die Katechese im Besonderen abstecken. Innerhalb dieser „Eckpunkte“ gibt es noch genügend Freiraum für schöpferische Ideen bei der Gestaltung der Firmpastoral. Wir haben lange gebraucht, bis wir das Ganze verabschieden und einer letzten Überprüfung auf innere Stimmigkeit unterziehen konnten. Wir wollten von Vielen lernen und Viele auf diesem Weg mitnehmen. Deshalb haben wir sehr Vielen zu danken: den Gemeinden und den Dekanaten, manchen neuen pastoralen Strukturen, dem Priesterrat und der Dekanekonferenz, dem Diözesan-Pastoralrat und der Diözesanversammlung, aber auch der Dezernentenkonferenz sowie vielen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der pastoralen Berufe und aus den Dezernaten des Bischöflichen Ordinariates, besonders dem Dezernat Seelsorge, hier besonders Herrn Ordinariatsrat Dipl.-Theol. Hans Jürgen Dörr (Abteilung Gemeindeseelsorge und seelsorgliche Dienste) und Herrn Gemeindereferent Rainer Stephan (Referat Gemeindekatechese). Ich danke auch den Weihbischöfen Dr. Werner Guballa und Dr. Ulrich Neymeyr, Herrn Generalvikar Prälat Dietmar Giebelmann und Herrn Domdekan Prälat Heinz Heckwolf (Leiter des Dezernates Seelsorge) für die Gespräche zum Thema in den Regionen, für die Initiativen der Regionalen Katechetentage und auf Dekanatsebene.
Ein Referat zur Theologie der Firmung, das ich selbst immer wieder als Hinführung vorgetragen und durch mehrfache Überarbeitung dem Gesprächsstand angepasst habe, ist nach einer letzten Revision den „Eckpunkten“ vorangestellt (mit einem ausführlicheren Literaturverzeichnis am Ende).
Ich danke nochmals allen Beteiligten und wünsche den Pastoralen Richtlinien zur Firmpastoral eine gute, freundliche Aufnahme und vor allem Gottes Segen bei ihrer vielfältigen Anwendung.
Mainz, in der Österlichen Bußzeit, Februar 2008 |
Karl Kardinal Lehmann Bischof von Mainz |
II. Theologische Hinführung zum Sakrament der Firmung
von Karl Kardinal Lehmann
Eine Theologie der Firmung ist sehr wichtig, um die Feier dieses Sakramentes auch in der Praxis des kirchlichen Lebens und für die christliche Existenz richtig zu verorten. Sie ist – wie überhaupt die sakramentale Gründung des christlichen Lebens – etwas Stiefkind in der Theologie. Deshalb habe ich eine kleine Skizze versucht, die ein Fundament für die praktischen Fragen legen möchte.
#1. Jesus, der Geist und die Kirche
Taufe und Firmung sind bei uns durch die zeitliche Verschiebung der Firmung stärker auseinander getreten. Dies darf aber nicht verwischen, dass Taufe und Firmung sehr eng zusammengehören. Im Übrigen befinden sich auch Taufe und Glaube in einer wichtigen Wechselbeziehung. In ihnen erfolgt das Christwerden. Wer von der Firmung spricht, muss auf die Taufe zurückblicken; wer von der Taufe spricht, muss auf ihre Entfaltung und Bekräftigung in der Firmung vorblicken. Nur dann sprechen wir richtig von beiden, die schon der hl. Cyprian ein „Doppelsakrament“ nennt.
Grundvoraussetzung für ein gutes Verständnis der Firmung ist die Rolle des Gottesgeistes im Alten Testament. Der Geist Jahwes ist primär eine von Gott ausgehende Kraft, die die ganze Wirklichkeit umfasst. Der Gottesgeist macht alles lebendig (vgl. Gen 2,7). In der Endzeit soll nach den Propheten der Geist Gottes über alle Kreaturen ausgegossen werden: „Danach aber wird es geschehen, dass ich meinen Geist ausgieße über alles Fleisch. Eure Söhne und Töchter werden Propheten sein, eure Alten werden Träume haben, und alle jungen Männer haben Visionen. Auch über Knechte und Mägde werde ich meinen Geist ausgießen in jenen Tagen“ (Joel 3,1-2). Im Alten Bund haben die Propheten auch angekündigt, dass auf dem erhofften Messias der Geist des Herrn ruhen werde (vgl. Jes 61,1 ff., dazu Lk 4,16-30).
Dass der Heilige Geist auf Jesus bei dessen Taufe durch Johannes (vgl. Mk 1, 9-11) herabkam, war das Zeichen dafür, dass er es ist, der kommen soll. Er ist der Messias, der Sohn Gottes. Seit Jesus durch den Heiligen Geist empfangen wurde, verläuft sein ganzes Leben und seine Sendung in völliger Gemeinschaft mit dem Heiligen Geist. Dies ist besonders im Lukasevangelium ausgeprägt.
Diese Fülle des Geistes sollte jedoch auch dem ganzen messianischen Volk mitgeteilt werden. Jesus Christus verhieß besonders nach den johanneischen und lukanischen Schriften immer wieder die Ausgießung des Geistes und löste sein Versprechen zunächst am Ostertag und noch deutlicher am Pfingsttag ein. Vom Heiligen Geist erfüllt, beginnen die Apostel, Gottes große Taten zu verkünden (vgl. Apg 2,11). Petrus erklärt, dass diese Ausgießung des Geistes ein Zeichen für die angebrochene messianische Zeit ist. Wer der Predigt der Apostel Glauben und Vertrauen schenkte und sich taufen ließ, erhielt die Gabe des Heiligen Geistes (vgl. Apg 2,28).
Gottes Gegenwart unter den Menschen ist Gabe und Geschenk des Geistes. „Der Heilige Geist bezeugt, dass der auferstandene Herr unter uns gegenwärtig bleibt. Er haucht den Jüngern seinen Geist als Lebensatem ein. Das Pfingstfest feiert den prophezeiten Geist, der im Sturm und Feuer über die Kirche ausgegossen wird. Der Heilige Geist leitet die Kirche. Er eint und sendet sie immer neu. Er weckt in ihr Charismen und Dienste. Er ist der verheißene Tröster und Beistand, der Jesus Christus und seine Botschaft unter uns gegenwärtig hält und die Kirche in der Wahrheit und in der Treue zu ihrem Auftrag erhält. So ist er die Gabe Gottes, durch die Gott das Angesicht der Erde erneuert. Wie die Kirche selbst, so sind auch alle Sakramente vom Heiligen Geist her zu verstehen … Besonders deutlich wird dies im Leben der Gemeinde und des einzelnen Christen bei der Firmung“ (Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland, Beschluss „Schwerpunkte heutiger Sakramentenpastoral“ B, 1.2.1 und 1.2.2, Offizielle Gesamtausgabe I, 245, vgl. auch dort den weiteren Text).
#2. Das biblische Ineinander von Geistmitteilung und Taufe sowie Spuren einer Differenzierung
So ist es auch verständlich, dass wir im Neuen Testament keine säuberlich verteilten Texte jeweils über Taufe und Firmung finden können. Beides gehört noch sehr eng zusammen. So wird auch die Taufe als Geistmitteilung verstanden: „In dem einen Geist wurden wir durch die Taufe alle zu einem einzigen Leib …, und wir wurden alle mit dem einen Geist getränkt“ (1 Kor 12,13). Geist und Taufe werden in einem Atemzug genannt: „Ein Leib und ein Geist …, ein Herr, ein Glaube, eine Taufe, ein Gott und Vater aller“ (Eph 4,4). Der Geist gliedert bei der Taufe in den Leib Jesu Christi, in seine Kirche ein und verbindet auf diese Weise mit Gott dem Vater.
Bei aller Gemeinsamkeit von Taufe und Geistmitteilung fällt jedoch besonders in der Apostelgeschichte ein Zug besonders auf, so wenn z. B. von der Taufe der Jünger in Ephesus gesagt wird: „Paulus legte ihnen die Hände auf, und der Heilige Geist kam auf sie herab; sie redeten in Zungen und weissagten“ (Apg 19,6). Noch deutlicher ist eine andere Aussage in der Apostelgeschichte: Petrus und Johannes gehen nach Samaria, damit die dortigen Jünger den Heiligen Geist empfangen: „Denn er war noch auf keinen von ihnen herabgekommen; sie waren nur auf den Namen Jesu, des Herrn, getauft. Dann legten sie ihnen die Hände auf, und sie empfingen den Heiligen Geist“ (Apg 8,16 f.). Die Handauflegung tritt besonders hervor. Auch der Hebräerbrief weist besonders auf sie hin (vgl. Hebr 6,1 ff.).
Zwei Elemente fallen hier besonders auf. Die Geistmitteilung muss als ein tiefgreifendes Grundelement verstanden werden. Sie gliedert in die Kirche ein. Durch den Apostelbesuch wird die relativ selbstständige Gemeinde in die Gemeinschaft mit der apostolischen Kirche und mit Jerusalem als dem Zentrum dieser Einheit hineingenommen. Dies geschieht durch die geistverleihende Handauflegung. Vom Vorgang einer realen Salbung ist im Neuen Testament in Verbindung mit dem Christwerden noch nicht die Rede. Wohl wird der Geist selber als Siegelung und Salbung des Christen bezeichnet (vgl. Apg. 10,38; Joh 6,27; Eph 1,13; 4,30; Offb 7,2 f.; 9,4). Daran hat man bei der späteren Entfaltung vor allem des „unauslöschlichen Merkmals“, das in der Firmung einmalig verliehen wird (ebenso bei der Taufe und der Priesterweihe), angeknüpft (vgl. unten Nr. 6).
Diese beiden Elemente sind durchgängige fundamentale Säulen im Verständnis des Sakramentes. Dabei taucht auch das Stichwort „gemeinsames Priestertum“ auf: „Durch die Wiedergeburt und die Salbung mit dem heiligen Geist werden die Getauften zu einem geistigen Bau und einem heiligen Priestertum geweiht, damit sie in allen Werken eines christlichen Menschen geistige Opfer darbringen und die Machttaten dessen verkünden, der sie aus der Finsternis in sein wunderbares Licht gerufen hat (vgl. 1 Petr 2,4-10). So sollen alle Jünger Christi ausharren im Gebet und gemeinsam Gott loben (vgl. Apg 2,42-47) und sich als lebendige, heilige, Gott wohlgefälllige Opfergabe darbringen (vgl. Röm 12,1); überall auf Erden sollen sie für Christus Zeugnis geben und allen, die es fordern, Rechenschaft ablegen von der Hoffnung auf das ewige Leben, die in ihnen ist (vgl. 1 Petr 3,15)“ (Kirchenkonstitution „Lumen gentium“, LG 10).
Das Neue Testament bezeugt also noch kein selbstständiges Sakrament der Firmung, aber es gibt Elemente und Ansätze für eine spätere Entwicklung in diese Richtung. Bei anderen Sakramenten ist dies bei aller Eigenständigkeit ähnlich, z. B. beim Verhältnis von Taufe und Buße.
#3. Die theologische Entfaltung der Firmung, besonders im Westen
Dies ist auch der Hintergrund für die Entstehung von zwei Traditionen im Osten und im Westen. Im Osten ist die Taufe eng mit der direkt anschließenden (postbaptismalen) Salbung verbunden. Dies ist ein bis heute gültiges Zeichen für die enge Zusammengehörigkeit beider Sakramente. Im Westen spüren wir stärker die Wirkungen der folgenden Entwicklung: Kinder- und Nottaufen häufen sich; die Pfarreien auf dem Land nehmen zu; der Bischof kann darum auch nicht mehr bei allen Tauffeiern anwesend sein. So kommt allmählich im Westen der Brauch auf, den Zeitpunkt der Spendung beider sakramentaler Zeichen voneinander abzuheben. Vom 3. Jahrhundert an gilt für die Firmung im Westen ein Mindestalter von sieben Jahren. Die Handauflegung blieb dem Bischof vorbehalten. Sie hat zunehmend die Eingliederung des Getauften in die Gesamtkirche und die Gemeinschaft mit dem apostolischen Amt zum Ausdruck gebracht. Diese Linie ist in der Tradition sehr stark gestützt und gefestigt worden (vgl. den Brief von Innozenz III. aus dem Jahr 1208, DH 794; Konzil von Florenz 1439, DH 1317–1318; Konzil von Trient: Dekret über die Sakramente 1547, DH 1628–1630).
Freilich blieb auch im Osten die Verbindung mit dem Bischofsamt bestehen, denn der Taufpriester konnte die Salbung am Ende der Taufspendung nur mit dem von einem Bischof geweihten „Myron“ spenden (bedeutet so viel wie Chrisam, auch Bezeichnung für die Firmung, ebenso wie „Chrismation“).
Im Westen wurde ein Element, das von Anfang an zur Taufe und dann auch zur Firmung gehörte, mehr und mehr betont. Die Taufe ist der Anfang der Gnade und der Geistmitteilung, Gründung des Christseins, die Firmung bedeutet im selben Zusammenhang eher Wachstum, Entfaltung, Vermehrung und Fülle des in und mit der Taufe Begonnenen. Diese Treue zum Anfang zeigt sich besonders auch im Glaubensbekenntnis, das von Anfang an zur Taufe gehört. In der Firmung wird als verbindlicher Ausdruck der Entfaltung der Taufgnade der Mut zum Bekenntnis noch stärker zur Sprache gebracht. So sagt ein mittelalterlicher Theologe: „Die Kraft des Sakramentes ist die Gabe des Geistes zur Stärkung, der in der Taufe zur Sündenvergebung geschenkt wird“ (Petrus Lombardus). Diese Kräftigung zum eigenständigen Kampf gegen das Böse und für das Gute wurde vor allem durch die Mentalität der Germanen stärker hervorgehoben. Deswegen gibt es immer wieder einige analoge Hinweise zur Tapferkeit eines Soldaten und besonders des Rittertums. Der Hinweis auf den Kampf des Christen mit den geistlichen Waffen gegen das Böse und die Mächte gehört schon beim heiligen Paulus zu den Grundaussagen über das Christsein. So wird die Beschreibung der Firmung auf dem Konzil von Florenz (1439) leichter verständlich, wo es heißt: „Die Wirkung aber dieses Sakramentes ist, dass in ihm der Heilige Geist zur Stärkung gegeben wird, so wie er den Aposteln am Pfingsttag gegeben wurde, damit nämlich der Christ mutig den Namen Christi bekenne. Und deshalb wird der Firmling auf der Stirn, wo der Sitz von Scham und Furchtsamkeit ist, gesalbt, damit er sich nicht schäme, Christi Namen und vor allem sein Kreuz zu bekennen, das nach dem Apostel den Juden ein Anstoß ist, den Heiden aber eine Torheit; deswegen wird er mit dem Zeichen des Kreuzes bezeichnet“ (Konzil von Florenz 1439, DH 1319). Freilich gibt es nicht nur – wie schon gesagt – in der Hl. Schrift (vgl. z. B. 2 Kor 10,3 f.; 1 Tim 1,18; 6,12), sondern auch in der spirituellen Tradition, besonders beim heiligen Augustinus, aber auch in den Exerzitien des heiligen Ignatius von Loyola den Gebrauch der Metapher vom geistlichen Kampf und vom „christlichen Soldaten“ (miles christianus).
#4. Zur Neuordnung der Firmung nach dem Vaticanum II
Aus der späteren Entwicklung ist die Neuordnung der Firmung nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil durch Papst Paul VI. im Jahre 1971 wichtig. Das Konzil hatte die enge Zusammengehörigkeit der Eingliederung des Menschen in den Glauben der Kirche betont und für die Erneuerung den Leitgedanken formuliert, „dass der innere Zusammenhang dieses Sakramentes mit der gesamten christlichen Initiation besser aufleuchte“ (Liturgiekonstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils, Art. 71).
Die Bedeutung des grundlegenden Ansatzes im Zusammenhang der Sakramente Taufe, Firmung und Eucharistie, der sich in dem durch das Konzil wiederaufgenommenen Grundwort „Initiation“ bekundet, darf nicht unterschätzt werden und muss die Theorie und Praxis der Firmung noch viel stärker prägen. Dabei ist vor allem auch die Herkunft von der Taufe und die Ausrichtung auf die Eucharistie und ihr Gewicht im Verständnis der Kirche bedeutsam. Diese ist uns noch ziemlich wenig als dynamische Einheit bewusst, wird jedoch besonders wichtig bei der Hinführung von Erwachsenen zu den Sakramenten. Die schwierige Frage nach der rechten Folge von Taufe – Firmung – Eucharistie kann im Rahmen dieser Richtlinien nicht eingehender behandelt werden.
Papst Paul VI. betont im Anschluss an das Zweite Vatikanische Konzil die Notwendigkeit der Erneuerung des Taufversprechens (Glaubensbekenntnis) und hat für die Spendeformel der Firmung den Text des byzantinischen Ritus statt des lateinischen Textes vorgezogen. So heißt es in der entscheidenden Aussage der Apostolischen Konstitution über die Firmung von Papst Paul VI. im Jahr 1971: „Wir entscheiden und bestimmen kraft unserer obersten Apostolischen Autorität, dass in der lateinischen Kirche künftig Folgendes gilt: Das Sakrament der Firmung wird gespendet durch die Salbung mit Chrisam auf der Stirn unter Auflegung der Hand und durch die Worte: ‚Sei besiegelt durch die Gabe Gottes, den Heiligen Geist.’“ (Der sehr informative Text findet sich in „Die Feier der Firmung in den katholischen Bistümern des deutschen Sprachgebietes“, Freiburg i. Br. 1973, 11–17.)
Damit ist die geschichtliche Ausgestaltung der biblischen Tradition in Ost und West, aber auch in der Begegnung der beiden Überlieferungen dargestellt. Für den Westen ist noch erwähnenswert das Verhältnis zur Konfirmation in den reformatorischen Kirchen. Diese geht auf die westliche Gestalt der Firmung zurück. Luther und andere Reformatoren haben die Firmung nicht als Sakrament anerkannt und auch in der ausschließlichen Firmvollmacht des Bischofs eine illegitime Überbewertung des Bischofsamtes gesehen. Luther beließ es weitgehend bei der Kritik, wobei ihn besonders die – wie er meinte – Überlagerung der Taufe durch die Firmung störte. Die Auseinandersetzung konzentrierte sich lange Zeit auf ein Verständnis der sich herausbildenden Konfirmation als Glaubensprüfung mit anschließender Handauflegung und als Zulassung zum Abendmahl. Andere Reformatoren (z. B. Martin Bucer) haben vor allem für Süddeutschland die Konfirmation als eigenen Ritus geschaffen, die hier freilich geradezu wieder sakramentale Züge annahm. Die Konfirmation setzte sich mit diesem Bekenntnis- und Gelübdeaspekt mit der Zusage und Verpflichtung auf ein christliches Leben mehr und mehr als am meisten bekannter kirchlicher Brauch in den evangelischen Kirchen durch. Dadurch entsteht freilich eine Dauerreflexion über den Sinn des katechetisch-pädagogischen, gottesdienstlichen und ethischen Aspektes der Konfirmation, die auch heute andauert.
#5. Zur neueren Bestimmung des Firmspenders
Durch die bisweilen hohe Zahl der Firmkandidaten und die kürzeren Zeiträume der Spendung erwies sich die starke Konzentration auf den Bischof als einzigen Spender (minister ordinarius) als überprüfungsbedürftig. Durch die große Beanspruchung vor allem der Diözesanbischöfe kam es so auch immer mehr zu Ernennungen von Weihbischöfen. Von Rom aus erhielten auch einzelne Prälaten, vor allem Äbte, eine außerordentliche Firmerlaubnis. Auch die Vorbereitung und Spendung der Firmung in kleineren Gruppen förderte diesen Prozess. Der Bezug auf die konkrete Gemeinde verstärkte diesen Aspekt. Wenn man dies mit mancher früheren Praxis vergleicht, kann man diese Entwicklung begrüßen.
Das Zweite Vatikanische Konzil hat auch hier eine Neuordnung eingeleitet. Diese hat eine dogmatische Klärung zur Voraussetzung. In der Kirchenkonstitution „Lumen gentium“ sind die Bischöfe nicht mehr die einzigen Spender, sondern „sie sind die erstberufenen Firmspender“ (Art. 26,3: „Ipsi sunt ministri originarii confirmationis“). Entsprechend ist die Regelung in den „Praenotanda“ (Vorbemerkungen) zum Ritus der Firmung von 1971 (vgl. Nr. 17–20 der deutschen Ausgabe).
Überraschenderweise wird aber nun im geltenden kirchlichen Gesetzbuch (can. 882/1983 CIC) der Bischof wiederum „der ordentliche Spender der Firmung“ (minister ordinarius) genannt. Dies ist aber letztlich keine Rückkehr zur früheren Struktur, auch wenn dieselben Worte dies nahe legen könnten, denn die beträchtliche Ausweitung der Spender in can. 884 spricht eine andere Sprache. Im Grunde kann jetzt nämlich jeder Priester bevollmächtigt werden. Dies stieß freilich wiederum mit einem gewissen Recht auf kritische Bedenken.1# Die Diskussion über die Bewertung dieser Änderung ist noch im Gange. Im ostkirchlichen Recht wird die Spendung der Firmung uneingeschränkt dem Priester zugesprochen (vgl. can. 696 des Orientalischen Kirchenrechts; vgl. auch das Dekret des Zweiten Vatikanischen Konzils über die katholischen Ostkirchen, Art. 14).
Es hat also durchaus Sinn, die Spendung der Firmung in der Regel mit dem Bischofsamt zu verbinden, wodurch nämlich die Eingliederung in die Gesamtkirche und der Bezug zum apostolischen Amt herausgestellt wird, wenngleich dies auch durch beauftragte Pfarrer bzw. Priester zum Ausdruck kommen kann. Dies wird besonders deutlich in Ausnahmesituationen, wie z. B. Todesgefahr, besonders aber im Blick auf die Taufe Erwachsener (vgl. can. 883 §§ 1–3). Dieser apostolische Aspekt ist auch wichtig wegen der grundlegenden ekklesialen Dimension der Firmung. Das Sakrament wird ja in mancher Hinsicht bis heute zu individualistisch aufgefasst. Dagegen sagt das Konzil mit Recht: „Durch das Sakrament der Firmung werden sie (die Gläubigen) vollkommener der Kirche verbunden“ (Kirchenkonstitution, „Lumen gentium“, LG 11). Taufe, Geistempfang und Kirche gehören eng zusammen. Es gibt einen kontinuierlichen Zusammenhang von Jesus Christus über die Apostel bis hin zu den Gläubigen und ihrem Wirken in den neu gegründeten Gemeinden, wie schon das Beispiel von Samarien zeigt. Dieser Rückgang zum apostolischen Zeugnis und Ursprung ist auch für heute wichtig.
#6. Sinn und Wirkung der Firmung
In diesem Zusammenhang soll noch über die Wirkung und den Sinn der Firmung aus dogmatischer Sicht gehandelt werden. Dabei ist das Wichtigste bereits gesagt. Die Firmung ist Gabe und Aufgabe zugleich. Sie bedeutet die Gabe des Geistes zur Entfaltung der Taufgnade in einem wirklich christlichen Lebenszeugnis. Im Vergleich zur Kindertaufe legt sie einen etwas stärkeren Akzent auf die Aufgabe. Dies darf aber nicht dazu führen, dass die Firmung theologisch, wie es gelegentlich der Fall ist, ausschließlich und dann in problematischer Weise als Sakrament der Entscheidung und der Mündigkeit verstanden wird. Dies muss differenziert werden. Ganz gewiss soll die Firmung aufrufen zur Entschiedenheit und Begeisterung des Christseins, wobei der konkrete Weg und die ständigen Versuchungen zu Lauheit und Gleichgültigkeit nicht vergessen werden dürfen. In diesem Sinne trifft das Wort von der Mündigkeit durchaus einige Perspektiven des Sinnes der Firmung. Aber es darf nicht verwischt werden, dass die Firmung in besonderer Weise die Erneuerung, Bekräftigung und Stärkung der in der Taufe empfangenen und zu entfaltenden Gabe der Gnade darstellt. In diesem Zusammenhang sagt der „Katechismus der Katholischen Kirche“: „Darum führt die Firmung zum Wachstum und zur Vertiefung der Taufgnade:
- Sie verwurzelt uns tiefer in der Gotteskindschaft, die uns sagen lässt: ‚Abba, Vater!‘ (Röm 8,15);
- sie vereint uns fester mit Christus;
- sie vermehrt in uns die Gaben des Heiligen Geistes;
- sie verbindet uns vollkommener mit der Kirche;
- sie schenkt uns eine besondere Kraft des Heiligen Geistes, um in Wort und Tat als wahre Zeugen Christi den Glauben auszubreiten und zu verteidigen, den Namen Christi tapfer zu bekennen und uns nie des Kreuzes zu schämen“ (Neuübersetzung, München 2003, Nr. 1303).
In der Tauftheologie wird, wie schon erwähnt wurde, gerne das Symbol von der „Versiegelung“ oder vom „Siegel“ gebraucht. Dieses Wortfeld wird gerade auch in seinem biblischen Fundament unterschätzt. Das Siegel, das dem Getauften gleichsam aufgedrückt wird, ist nämlich gerade bei Paulus und in der frühen Theologie der Taufe von großer Bedeutung (vgl. Röm 4,11; 1 Kor 9,2; 2 Tim 2,19; 13 mal in der Offb). Das Siegel ist vor allem beglaubigendes Zeichen. Dabei hat man durchaus an die Sklaventätowierung oder die Siegelung in den Mysterienkulten gedacht, wo auf Stirn oder Hand Name und Bild des Tieres oder eben eines Symbols der Zugehörigkeit aufgedrückt worden sind (vgl. z. B. Offb 13,16, 14,9, 20,4). Noch heute wird auch bei uns z. B. dem Vieh ein Eigentumszeichen eingebrannt. Man darf hier auch nicht den alttestamentlich-prophetischen Hintergrund dieses Zeichens übersehen (vgl. Ez 9,4 ff.; Offb 7,2 ff.; 9,4; Eph 1,13 f.; 4,30; Mk 8,34).
Aber es geht nicht nur um eine bloße Metapher. Der rechtliche Grundsinn, der mit einem Siegel gegeben ist, macht besonders darauf aufmerksam, dass ein Geschehen bereits Wirklichkeit geworden ist und dass die Gültigkeit einer neuen Realität verbindlich beglaubigt wird (z. B. ein Eigentumswechsel). Damit soll also angedeutet werden, dass das Heilsgeschehen in Taufe und Firmung – ähnlich wie eine amtliche Siegelung – verbindlich geschieht: von Seiten Gottes, der uns wirklich Heil zuspricht, und im Blick auf den Empfangenden, der von dieser Gabe auch in seinem Leben beansprucht wird und ihr entsprechen soll. Darauf weist wiederum auch der „Katechismus der Katholischen Kirche“ hin, wenn er die Lehre der Kirche folgendermaßen knapp zusammenfasst: „Wie die Taufe, deren Vollendung sie ist, wird die Firmung nur ein einziges Mal gespendet. Die Firmung prägt ja der Seele ein unauslöschliches geistiges Zeichen ein, den ‚Charakter‘. Dieser ist Zeichen dafür, dass Jesus Christus einen Christen mit dem Siegel seines Geistes gekennzeichnet und ihm die Kraft von oben verliehen hat, damit er sein Zeuge sei“ (Nr. 1304).
In diesem Sinne wurzelt im Sakrament der Firmung eine tiefe Spiritualität sowohl für den Dienst in der Welt als auch in der Kirche. So sagt wiederum der „Katechismus der Katholischen Kirche“: „Dieser ‚Charakter‘ vervollkommnet das in der Taufe empfangene gemeinsame Priestertum der Gläubigen. Der Gefirmte erhält die Macht, öffentlich den Glauben an Christus wie von Amtes wegen mit Worten zu bekennen‘ (Thomas von Aquin)“ (Nr. 1305). Darum ist die Sendung zum Zeugnis ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der Firmung.
#7. Zur theologischen Fundierung einiger praktischer Fragen
Es gibt eine Reihe von theologisch nicht unwichtigen Bestimmungen, die jedoch nicht einfach dogmatisch abgeleitet werden können. Sie haben nämlich auch zugleich gesellschaftliche und pädagogische, pastorale und anthropologische Komponenten. Es sollen jedoch wenigstens einige kurze Hinweise gegeben werden, die selbstverständlich der weiteren Entfaltung bedürfen und in den „Eckpunkten“ auch nochmals mehr in praktischer Hinsicht angesprochen werden.
- Empfänger der Firmung: Jeder Getaufte, der noch nicht gefirmt ist, kann und soll das Sakrament der Firmung empfangen. Da Taufe, Firmung und Eucharistie eine innere und äußere Einheit bilden, sind „die Gläubigen … verpflichtet, dieses Sakrament rechtzeitig zu empfangen“ (can. 890, CIC). Denn sonst bleibt die schon angesprochene christliche Initiation unvollendet. Diese Aufforderung gilt besonders auch für den Empfang anderer Sakramente. So wird im Kirchlichen Gesetzbuch auch mit aller Klarheit ausgesagt: „Katholiken, die das Sakrament der Firmung noch nicht empfangen haben, sollen es noch vor der Zulassung zur Eheschließung empfangen, wenn dies ohne große Beschwernis geschehen kann“ (can. 1065 § 1). Dies wird in den Diözesen unseres Landes (abgesehen von vielen Gemeinden einer anderen Muttersprache) wenig ernst genommen, wobei m. E. die Gründe für diese speziell deutsche Praxis bis heute nicht ausreichend geklärt sind. Hier ist zweifellos eine Neubesinnung notwendig, die freilich viel Zeit braucht. Aber heute schon sollten Brautleute vor der kirchlichen Trauung darauf hingewiesen werden, wie wichtig das Sakrament der Firmung gerade für ihr gemeinsames Leben ist.
- Firmalter: Voraussetzung für die Firmung ist, dass der Empfänger mit seiner Vernunft eine gewisse Selbstständigkeit erlangt hat und wie das Kirchenrecht sagt, „über den Vernunftgebrauch verfügt“ (can. 889 § 2). Dies ist im Lauf der Geschichte verschieden ausgelegt worden. Besonders seit 200 Jahren wird die Frage, welches das am meisten geeignete Firmalter sei, intensiv diskutiert. Es lässt sich jedoch gerade auch von einer Anthropologie der Lebensalter und von der modernen Entwicklungspsychologie her kein eindeutig günstiger Zeitpunkt festlegen (vgl. die Diskussion auch im Zusammenhang der evangelischen Konfirmation). In diesem Sinn sind praktische Gesichtspunkte zu beachten. Es ist wohl sinnvoll, dass sich heute – wenigstens im Schnitt bei uns – das Firmalter bei ca. 14–16 Jahren eingependelt hat. Eine stärkere Ausdehnung bis zum 18. Lebensjahr scheint nicht geraten zu sein, denn in diesem Lebensalter erreicht man faktisch viele Jugendliche überhaupt nicht mehr. Sie haben sich in ihrer geistig-moralischen Orientierung oft schon festgelegt oder sind in dieser Hinsicht schon gleichgültig geworden.Wichtiger bei der Beantwortung der Frage nach dem Firmalter ist, dass im selben pastoralen Raum etwa dasselbe Alter der Firmlinge vorgesehen ist. Hier darf, besonders auch im Blick auf die Schule, das Firmalter nicht zu unterschiedlich ausfallen. Dies gilt besonders auch für die anzustrebende Gemeinsamkeit der Firmpastoral in den neuen pastoralen Strukturen.Wenn man das Firmalter im Bereich von 14 bis 16 Jahren als Regel ansetzt, muss man selbstverständlich bereit sein, ältere Jugendliche, auf die man stößt oder die man gelegentlich einlädt, in einem eigenen Firmkurs zu begleiten. Dieser sollte von Zeit zu Zeit innerhalb größerer pastoraler Strukturen angeboten werden. Im Übrigen soll man dabei auch die Eltern nicht aus dem Auge verlieren.
- Patenschaft: Die älteste Bezeichnung für das Patenamt geht davon aus, dass ein Erwachsener einen anderen zur Aufnahme in die Kirche „heranführt“. Der Pate hat für den Bewerber zu bürgen und soll ihn auf dem Weg des Glaubens begleiten. Zuerst tun dies selbstverständlich die Eltern. Ab dem 5. Jahrhundert wird jedoch das Amt des Paten stärker. Er wird zu einem „Garanten“ des Glaubens des neuen Christen. Schließlich gibt es den Tauf- und Firmpaten. Das Zweite Vatikanische Konzil hat für die Kleinkindertaufe die Bedeutung der Eltern zurückgewonnen (vgl. Liturgiekonstitution „Sacrosanctum Concilium“, SC 67; Feier der Kindertaufe. „Vorbemerkung“ 29, 39, Die Feier der Kindertaufe 2008, Nr. 4, 5 ff.). Bei der Erneuerung des Katechumenats für mündige Taufbewerber taucht der altchristliche Sinn des Patenamtes wieder auf. Im Unterschied zu früher wird heute ein Pate für Taufe und Firmung empfohlen (can. 893 § 2; Feier der Firmung. „Vorbemerkung“ 15). Im geltenden Recht hat das Patenamt eine wesentliche Vereinfachung erfahren (vgl. cann. 872–874). Es hat zweifellos auch eine Aufwertung bekommen. Der Pate muss in der Regel das 16. Jahr vollendet haben, zur Begleitung im Glauben geeignet und fähig sein; er muss selbst gefirmt sein und das Sakrament der Eucharistie empfangen haben. Das Patenamt ist so mit guten Gründen ein bekenntnisgebundenes Amt. Nichtkatholische Christen dürfen nur zusammen mit einem katholischen Paten, und zwar „nur“ als Taufzeugen, auftreten (can. 874 § 2; Ökumenisches Direktorium 1993, Nr. 98a). Ungetaufte oder mit einer Kirchenstrafe behaftete Katholiken können nicht Paten sein, auch nicht die Eltern (vgl. can. 874). Das Patenamt kann leicht unterschätzt und leicht überschätzt werden. Es darf sich jedenfalls nicht auf einen gut gemeinten Freundschaftsdienst vor allem für die Eltern beschränken. Das Glaubensbekenntnis der Paten muss ernst genommen werden. Gerade bei einer Erwachsenentaufe und -firmung kommt auch ein anderer Gesichtspunkt zum Tragen, nämlich die Stellvertretung der Paten für die Gemeinschaft der Kirche.Bei der heutigen Mobilität unserer Gesellschaft ist es manchmal schwierig, aus dem eigenen Glaubensbereich wirkliche Paten zu finden. Deshalb greifen manche auch zu problematischen Lösungen, die mit den Anforderungen an das Patenamt nicht vereinbar sind. In einem solchen Fall kann es besser sein, auf Paten zu verzichten (vgl. dazu auch can. 892 CIC). Es ist ein gutes und schönes Zeichen, wenn in einer Gemeinde sich einige katholische Mitchristen bereit erklären, für einen jungen Menschen, sei es in der Taufe und/oder bei der Firmung, zur Unterstützung der Eltern die Aufgabe eines Paten zu übernehmen. In nicht wenigen Fällen sind dazu auch die Firmkatecheten bereit.
- Firmkatecheten: Es ist ein guter Brauch, dass der Pfarrer und die hauptamtlichen pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Firmkatechese unterstützt werden durch Ehrenamtliche verschiedenen Alters und verschiedenen Geschlechts. Sie müssen selbst das Sakrament der Firmung erhalten haben und den katechetischen Anforderungen eines Firmkurses entsprechen. Es ist ein besonders schönes und ausdrucksstarkes Zeichen, wenn sich dabei auch junge Menschen, die vor nicht zu langer Zeit selbst die Firmung empfangen haben, engagieren. Der Ernst und die Freiwilligkeit, die Glaubwürdigkeit und die Fruchtbarkeit der Firmung im Leben werden durch diesen Dienst ehrenamtlicher Mitchristen in erfreulicher Weise gestärkt. Freilich ist dazu auch eine kleine Ausbildung und eine angemessene Fortbildung notwendig, die in den neuen pastoralen Strukturen wirksam geleistet werden können. Die Hauptamtlichen dürfen sich deswegen jedoch nicht von der Firmbegleitung dispensieren. Dies gilt besonders für die Verantwortung des Pfarrers.
- Beichte und Firmung: Wer die Firmung empfängt, soll, abgesehen von Todesgefahr, „gehörig unterrichtet und recht disponiert“ sein (can. 889 § 2). Das kirchliche Recht macht keine direkten Ausführungen zur Notwendigkeit des Empfangs der Beichte. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass dies bei der Forderung der guten Vorbereitung und der rechten Disposition vorausgesetzt wird. Für Viele ist heute die Vorbereitung zur Firmung faktisch eine neue Hinführung zum Glauben überhaupt und besonders zum Sinn von Buße und Beichte geworden. Diese Chance darf nicht unterschätzt werden.Dies gilt besonders auch für den Zusammenhang der Initiationssakramente, ganz besonders für den Besuch des Gottesdienstes und die Teilnahme an der sonntäglichen Eucharistie.
- Anerkennung und Zeugnis des Empfangs der hl. Firmung: Der Empfang des Sakraments der Firmung soll nicht nur, wie es im kirchlichen Recht vorgeschrieben ist (vgl. cann. 876, 894–896 CIC), amtlich beurkundet werden, sondern der Gefirmte sollte auch zur lebendigen Erinnerung ein ansprechendes Firmzeugnis erhalten, das ihm das Ereignis der Firmung mit der dazugehörigen Gabe und Aufgabe immer wieder nahe bringt.Diese Skizze wollte den Ort der Firmung im Ganzen der Sakramente und besonders der christlichen Initiation vermessen. So ist deutlich geworden, dass man die Firmung nicht isolieren darf, sondern sie immer vom Anfang des Christwerdens in Glaube und Taufe her verstehen und auf die Eucharistie hin dynamisch auslegen muss, womit auch die Sendung zum Zeugnis in der Welt angesprochen wird, besonders die Nächstenliebe in allen ihren Formen. Schon die Kirchenväter sagten: Die Taufe ist die Tür und der Anfang zum Heil; die Eucharistie, in die alle Lebensvollzüge münden, ist die Vollendung des Heils. Zwischen diesen „großen Sakramenten“ steht und vermittelt die Firmung.
III. Eckpunkte zur Firmpastoral
#1. Die Firmbewerber/-innen
- 1.1.
- Die jugendlichen Firmbewerber/-innenFirmalter 14–16 JahreDie Firmung findet vor dem Ende der Schulpflicht statt. Die Firmvorbereitung soll sich an den Klassenstufen orientieren.Gemeinsame Einladung zum FirmkursAlle Jugendlichen in der pastoralen Einheit sollen erreicht und eingeladen werden. Ihre Eltern werden informiert.Das Sakrament der Firmung wird in der Regel jährlich gespendetWo die Zahl der Firmbewerber/-innen für eine jährliche Firmung nicht ausreicht, findet die Firmung spätestens alle zwei Jahre statt. Im Rahmen der bischöflichen Visitation wird das Firmsakrament gespendet.Die Kleingruppe der Jugendlichen ist die Grundform der FirmvorbereitungDie Gruppe der Firmbewerber/-innen bilden konstante Firmgruppen. Eine Gruppengröße von ungefähr sieben Personen ist ideal, muss sich aber an den konkreten Verhältnissen orientieren.
- 1.2.
- Die erwachsenen Firmbewerber/-innenFür interessierte Erwachsene wird zu einem Firmkurs auf Dekanatsebene eingeladenDie Firmspendung kann im Dekanat oder im Hohen Dom zu Mainz stattfinden.Die Firmvorbereitung erfolgt durch Hauptamtliche in der Pfarrgemeinde oder durch die Teilnahme an einem Firmkurs für Erwachsene. Inhalte und Methoden sind der Lebenssituation Erwachsener angepasst.Im Dekanat wird ein/e Beauftragte/r für die Erwachsenenfirmung benanntEin hauptamtlicher Mitarbeiter oder eine hauptamtliche Mitarbeiterin ist für die Erwachsenenfirmung im Dekanat zuständig.Ein eigener Firmkurs für die, die bisher nicht erreicht werden konnten, soll an ausgewählten Lernorten des Glaubens stattfindenZum Beispiel: Durchführung eines Firmkurses mit Schülern/innen einer 12. Klasse an einem katholischen Gymnasium oder in einer Ganztagsschule oder an einer Berufsbildenden Schule.Durchführung einer Firmvorbereitung in einer Justizvollzugsanstalt und für Menschen mit Behinderung.
2. Der Firmkurs
- 2.1.
- Die inhaltliche GrundausrichtungDer Firmkurs zielt auf:
- eine Auseinandersetzung über existenzielle Fragen der Jugendlichen
- die Thematisierung des Wirkens Gottes in unserem Leben, in Kirche und Welt, inmitten der Pfarrgemeinde, im Bistum und in der Weltkirche
- die Erfahrung einer lebendigen Glaubensgemeinschaft
- die Vermittlung von Glaubensinhalten und deren Bedeutung für das Leben
- den Dienst am Nächsten als zentraler Aspekt des Christseins (engagierte Mitmenschlichkeit)
- die gemeinsame Feier der Liturgie und der Sakramente.
- 2.2.
- Themen und FragestellungenDer Firmkurs orientiert sich am Glaubensbekenntnis der Katholischen Kirche und bearbeitet folgende Themen und Fragestellungen:Das Wirken des Heiligen Geistes in Kirche und WeltWer ist der dreifaltige Gott? Wie wirkt Gott in meinem Leben? Wie werde ich Christ?Die Antwort aus dem GlaubenAls Christ leben, wie geht das? Wo ist mein Platz, mein Engagement in Kirche und Welt? Wohin mit meiner Schuld? Feier der Versöhnung, Gespräch mit dem Priester, Einladung zum Beichtgespräch bzw. zur BeichteLebendige SpiritualitätWie finde ich zu einer altersgemäßen christlichen Spiritualität? Dazu gehören auch: Einführung ins Beten, Hinführung zu den Grundgebeten der Kirche, Mitfeier der sonntäglichen EucharistieDas Sakrament der Firmung„Sei besiegelt durch die Gabe Gottes, den Heiligen Geist“! – Was geschieht im Sakrament der Firmung? In welcher Verbindung stehen wir mit dem Bischof, dem „erstberufenen Spender“? Worin bin ich bestärkt? Wer begleitet mich weiter auf dem Lebens- und Glaubensweg? Wie steht es konkret mit dem Patenamt, meinem Paten?
- 2.3.
- Der zeitliche Umfang eines FirmkursesEine genaue Festlegung der Dauer eines Firmkurses und der Häufigkeit einzelner Treffen ist angesichts der Methodenvielfalt der Firmkurse hier nicht möglich.Erfahrungsgemäß werden jedoch für die Bearbeitung der oben genannten Themen und Fragestellungen 12–24 Einheiten (à 90 Minuten) benötigt.
- 2.4.
- Das gemeinsame Firmkonzept in der pastoralen EinheitEin gemeinsames Firmkonzept wird vom Team der Hauptamtlichen auf der Basis der „Eckpunkte zur Firmpastoral im Bistum Mainz“ entworfen. Das Konzept ist mit allen zuständigen Mitarbeiter/-innen in der pastoralen Einheit abgestimmt und kann in den Kooperationsvertrag aufgenommen werden. Eine letzte Verantwortung hat der zuständige Pfarrer, wobei im Seelsorgerat ein gemeinsames Vorgehen erreicht werden soll.
- 2.5.
- Die Vernetzung mit den beteiligten Schulen und den Religionslehrer/-innenDie Religionslehrer/-innen aller Firmbewerber/-innen werden über das Konzept, den Beginn und die Inhalte des Firmkurses informiert und zur Feier der Firmung eingeladen. Es ist ein gutes Zeichen, wenn sie evtl. für den Firmkurs zur Mitarbeit gewonnen werden.Weitergehende Formen der Kooperation und Vernetzung können gemeinsam entwickelt werden.
3. Ehrenamtliche Firmkatecheten/-innen und hauptamtliche Mitarbeiter/-innen
- 3.1.
- Ehrenamtliche Firmkatecheten/-innenEhrenamtliche Katecheten/-innen sind Zeugen des GlaubensIhr wichtigster Beitrag während des Firmkurses ist ihr persönliches Glaubenszeugnis. Katecheten/-innen sollen nahe an der Lebenswelt der Jugendlichen sein, deren Lebensgefühl und Fragen verstehen und zugleich den Glauben der Kirche zuverlässig auslegen können. Sie sollen als erwachsene Christen am Leben der Gemeinde teilhaben und so das personale Angebot der Erwachsenengemeinde sein.Der gemeindekatechetische Ansatz dient als Form der FirmvorbereitungDas bedeutet im Einzelnen: die eigene Firmgruppe leiten, am regelmäßigen Treffen der Katecheten/-innen zur Vorbereitung und zur Reflexion der Firmgruppe teilnehmen, eine eigene Spiritualität pflegen, die Verbindung von Katechese und Liturgie durch die Teilnahme am Sonntagsgottesdienst herstellen.„Firm-Co-Piloten“ werden zur Mitarbeit eingeladenGefirmte Jugendliche aus der vorangegangenen Firmvorbereitung helfen bei der Leitung von Firmgruppen mit und begleiten die Jugendlichen im Sonntagsgottesdienst.Einführungstreffen und Weiterbildung für Firmkatecheten/-innen werden abgehaltenEine Einführung ins katechetische Arbeiten und in den konkreten Firmkurs findet in jeder pastoralen Einheit statt.Für die Weiterbildung gibt es inhaltlich und spirituell ausgerichtete regionale Katechetentage.Eine Internetplattform mit Anregungen für die Firmpastoral steht zur VerfügungInformationen über Materialien zur Firmvorbereitung und zur Gestaltung von Firmgottesdiensten sind über eine Internetplattform zugänglich.
- 3.2.
- Hauptamtliche Mitarbeiter/-innenTheologische und spirituelle Begleitung im FirmkursDie Hauptamtlichen haben die verantwortliche Leitung der regelmäßigen Treffen aller Katecheten/-innen für die Vorbereitung und die Reflexion der Firmgruppentreffen. Sie begleiten die Katecheten/-innen spirituell und feiern mit ihnen gemeinsam Eucharistie. Die Pfarrer führen mit den Jugendlichen im Laufe des Firmkurses ein persönliches Gespräch und laden zur Feier der Versöhnung ein.In der pastoralen Einheit wird ein gemeinsames Firmkonzept festgelegt und vereinbartDazu gehört eine theologische Fundierung, die Ausrichtung an den „Eckpunkten“, Beratungen im Seelsorgerat und im Pfarrgemeinderat.Das Konzept wird mit den zuständigen Mitarbeiter/-innen in der pastoralen Einheit abgestimmt und kann in den Kooperationsvertrag aufgenommen werden; ein Einvernehmen mit dem jeweiligen Pfarrer wird dabei vorausgesetzt.Kooperation und Vernetzung geschieht in der pastoralen EinheitIn der Pfarrgruppe, im Pfarreienverbund, im Dekanat, mit den Schulen und den Religionslehrer/-innen, mit den Verantwortlichen in der Jugendarbeit auf Pfarrei- und Dekanatsebene sind Absprachen nötig. Dafür sind die hauptamtlichen Mitarbeiter/-innen verantwortlich.
4. Die Pfarreien, die Pfarrgruppen, die Pfarreienverbünde
Das Firmkonzept wird im Pfarrgemeinderat und im Seelsorgerat beraten
Das vom Team der Hauptamtlichen gemeinsam entwickelte und vom jeweiligen Pfarrer mitgetragene Firmkonzept wird beraten und kann in den Kooperationsvertrag aufgenommen werden.
Gefirmt sein und Firmerneuerung in der Pfarrgemeinde
Das Thema Firmerneuerung wird in der Pfarrgemeinde aufgegriffen und liturgisch entwickelt. Im Rahmen der Firmerneuerung werden Auftrag und Sendung der ganzen Gemeinde neu in den Blick genommen.
Dekanatsjugendgottesdienst für alle Firmbewerber/-innen und alle Neugefirmten im Dekanat
Auf Einladung des Dekans findet für alle Firmbewerber/-innen und alle Neugefirmten ein zentraler Jugendgottesdienst im Dekanat statt. Gottesdienst und Jugendbegegnung werden in Kooperation mit der Dekanatsjugendstelle, der Katholischen Jugendzentrale, dem Regionalkantor/der Regionalkantorin und weiteren kategorialen Mitarbeitern/-innen vorbereitet und durchgeführt.
Neue Orte von Vergemeinschaftung für Jugendliche in der pastoralen Einheit
Mit verantwortlichen Mitarbeiter/-innen aus Schule, Verbänden und Jugendarbeit werden jugendgemäße Zugänge zur Gruppenbildung und -bindung sowie neue Vergemeinschaftungsformen für Jugendliche überlegt, besprochen, geplant und angeboten.
#5. Die Eltern
Eltern werden über die Inhalte und den Verlauf des Firmkurses informiert und zur Feier der Firmung eingeladen
Eltern sind und bleiben die ersten Glaubenszeugen für ihre Kinder und sollen in ihrer Verantwortung für ihre Kinder angesprochen und unterstützt werden.
Für Eltern gibt es ein einladendes Gesprächsangebot zu ihren Fragen
Die Firmungsvorbereitung kann für Eltern eine Chance sein, mit anderen Eltern über ihren Glauben ins Gespräch zu kommen.
#6. Die Firmpaten/-innen
Dem Patenamt soll mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden
Paten/-innen sind Wegbegleiter auf dem Glaubens- und Lebensweg der Gefirmten. Die Firmwerber/-innen wählen ihre Paten selbst aus, wobei die Zustimmung der Eltern vorausgesetzt werden darf.
Die Voraussetzungen zum Patenamt sind:
Die Paten müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- sie müssen katholisch und gefirmt sein,
- sie müssen Mitglied der katholischen Kirche sein,
- sie dürfen mit keiner kanonischen Strafe belegt sein,
- sie dürfen nicht Vater oder Mutter des Firmbewerbers sein.
Ein evangelischer Christ kann gemeinsam mit einem katholischen Paten als Glaubenszeuge zugelassen werden.
Die Verantwortlichen in der Firmpastoral unterstützen die Firmbewerber/-innen bei ihrer Suche nach geeigneten Paten
Wenn Firmbewerber/-innen keinen geeigneten Firmpaten finden, sollen sie von den beauftragten Mitarbeiter/-innen in der Firmpastoral (auch unter Mithilfe der Katecheten/-innen) bei ihrer Suche unterstützt werden. Am Fehlen eines geeigneten Firmpaten darf die Spendung des Firmsakramentes nicht scheitern.
#7. Die Firmspender
Der Bischof ist der ordentliche Spender des Firmsakramentes
Mit dem Bischof spenden im Bistum Mainz die Weihbischöfe das Sakrament der Firmung. Mitglieder des Domkapitels und evtl. andere Firmspender (z. B. ausländische Bischöfe, Äbte, Priester in Ausnahmesituationen) werden vom Bischof zur Firmspendung zugelassen bzw. beauftragt.
Mitfeier der Missa Chrismatis und Begegnung mit dem Bischof
Alle Firmbewerber/-innen sind zum Begegnungstreffen mit den Firmspendern und evtl. auch mit dem Bischof sowie besonders zur Mitfeier der Missa Chrismatis in die Bischofsstadt und in den Dom nach Mainz eingeladen.
Begegnung mit dem Firmspender
Vor der Firmspendung ist eine Begegnung mit dem Firmspender in Mainz oder anderswo sinnvoll. Diese muss vorbereitet sein und in einem angemessenen zeitlichen Rahmen stattfinden.
#8. Der Firmgottesdienst
Der Firmgottesdienst soll der Lebenswelt und dem Lebensgefühl der Jugendlichen gerecht werden und zugleich den liturgischen Vorschriften entsprechen. Der Gottesdienst soll eine aktive Mitfeier der Gemeinde ermöglichen. Der Pfarrer ist verantwortlich für die Vorbereitung des Firmgottesdienstes. Er trifft rechtzeitig die nötigen Absprachen mit dem Firmspender.
Bei der Vorbereitung des Firmgottesdienstes, die im Firmkurs einen angemessenen Platz erhalten muss, sollte auf Folgendes geachtet werden:
- Es ist vor dem Firmgottesdienst für eine angemessene innere Sammlung der Firmkandidaten und auch der Paten zu achten. Mancherorts geschehen zur Klarstellung auch eigene Hinweise, dass z. B. die Handys ausgeschaltet werden und Kaugummis aus dem Mund genommen werden sollten.
- Die Firmkandidaten sollten auf die Fragen nach der Absage an die Macht des Bösen und nach dem Glaubensbekenntnis, die in Frageform erfolgen, fest und vernehmlich antworten („Ich widersage“/„Ich glaube“), wie es einem Bekenntnis bzw. einer Absage entspricht. Es ist dringend zu empfehlen, dies vorher eigens einzuüben.
- Die im Firmritus vorgesehene Antwort des Neugefirmten nach der Spendeformel „N., sei besiegelt durch die Gabe Gottes, den Heiligen Geist“ durch ein „Amen“ soll nicht an das Ende der Firmspendung verschoben werden (also nach dem Zuspruch des Friedens Jesu Christi) oder gar ganz wegfallen.
- Mancherorts hat sich eingebürgert, dass der/die Gefirmte auf „Der Friede sei mit dir“ wie in der Eucharistiefeier beim Austausch des Friedensgrußes dem Firmspender antwortet: „Und auch mit dir“. Diese Antwort ist an dieser Stelle nicht angebracht. Der Zuspruch des Friedens Gottes für den Gefirmten gehört noch zur sakramentalen Handlung, d. h. zur Spendung.
Diese „Eckpunkte“ sind mit sofortiger Wirkung die verbindliche Grundlage für die Firmpastoral im Bistum Mainz. Sie werden nach Ablauf von vier Jahren überprüft.
Mainz, in der Österlichen Bußzeit (Februar) des Jahres 2008 |
Karl Kardinal Lehmann Bischof von Mainz |
IV. Abkürzungen
Auf den Gebrauch von Abkürzungen ist im Interesse der Lesbarkeit in hohem Maß verzichtet worden. Eine Ausnahme:
DH = H. Denzinger, Enchiridion symbolorum, definitionum et declarationum de rebus fidei et morum, übersetzt und herausgegeben von P. Hünermann, 40. Auflage, Freiburg i. Br. 2005 – Texte zur Firmung finden sich auch in Auswahl bei G. Koch (Literaturverzeichnis Nr. 1).
#V. Literaturverzeichnis
#1) Allgemein
- K. Rahner/H. Vorgrimler (Hg.), Kleines Konzilskompendium. Sämtliche Texte des II. Vatikanums, Freiburg i. Br. 1966 u.ö.
- Die Feier der Firmung in den katholischen Bistümern des deutschen Sprachgebietes, hrsg. im Auftrag der Bischofskonferenzen Deutschland, Österreichs und der Schweiz und der Bischöfe von Bozen, Brixen und von Luxemburg, Einsiedeln u.a. 1973.G.
- G. Koch (Hg.), Texte zur Dogmatik: Sakramentenlehre I, Graz 1991, 190–214.
- Katholischer Erwachsenenkatechismus: I. Das Glaubensbekenntnis der Kirche, hrsg. von der Deutschen Bischofskonferenz, Kevelaer 1985. 339–343 (Taufe: 330 ff.); II. Leben aus dem Glauben, Freiburg i. Br. 1995, 242
- Katechismus der Katholischen Kirche. Neuübersetzung aufgrund der Editio typica Latina, München 2003 (vgl. Register zu Firmung: 781 f.)
- Katechismus der Katholischen Kirche. Kompendium, München/Vatikan 2005 (Fragen 265–270 und Register: 247)
2) Zusammenfassende Lexikonartikel
- A. Adam, Firmung, in: H. Fries (Hg.), Handbuch theologischer Grundbegriffe I, München 1962, 382–387.
- G. Kretschmar, Firmung, in: Theologische Realenzyklopädie (TRE), Bd. 11, Berlin 1983, 192–204.
- J. Brosseder, Taufe / Firmung, in: Neues Handbuch theologischer Grundbegriffe, erweiterte Neuausgabe, hrsg. von P. Eicher, Bd. 5, München 1991, 113–128.
- J. Zerndl/A. Jilek/E. Lanne/H. Schütte/I. Riedel-Spangenberger/L. Bertsch, Firmung, in: Lexikon für Theologie und Kirche (LThK), 3. Aufl., Bd. 3, Freiburg i. Br. 1995, 1298–1305.
3) Dogmatische Abhandlungen
- K. Lehmann, Zum Schriftzeugnis für die Firmung. Kleines Fragment eines Gesprächs zwischen Exegese und Dogmatik, in: Internationale katholische Zeitschrift Communio, 11 (1982), Heft 5, 434–440.
- K. Rahner, Auch heute weht der Geist. Über das Sakrament der Firmung, in: Ders., Über die Sakramente der Kirche. Meditationen, Freiburg i. Br. 1985, 45–62.
- J. Zerndl, Die Theologie der Firmung in der Vorbereitung und in den Akten des Zweiten Vatikanischen Konzils, Paderborn 1986, (Lit.).
- B. J. Hilberath, Heilender Geist – heiliger Geist, Mainz 1988.
- H. Vorgrimler, Sakramententheologie (Leitfaden Theologie 17), Düsseldorf 1987, 141–150, (3. Auflage: Düsseldorf 1992).
- Th. Schneider, Zeichen der Nähe Gottes, 6. Aufl., Mainz 1992, 107–127.
- B. J. Hilberath, Pneumatologie (Leitfaden Theologie 23), Düsseldorf 1994.
- M. Hauke, Die Firmung. Geschichtliche Entfaltung und theologischer Sinn, Paderborn 1999, (Lit.).
4) Liturgisch-pastorale Darstellung
- A. Adam, Firmung und Seelsorge. Pastoraltheologische und religionspädagogische Untersuchung zum Sakrament der Firmung, Düsseldorf 1959.
- A. Adam, Erwägungen zum Patenamt bei Taufe und Firmung, in: H. J. Auf Der Maur/B. Kleinheyer (Hg.), Zeichen des Glaubens. Festschrift für B. Fischer, Zürich/Freiburg i. Br. 1972, 415–428.
- G. Biemer, Firmung = Pastorale Handreichungen 6, Würzburg 1973.
- W. Hoffsümmer, Firmgeschichten. Hinführung zur Firmung für Jugendliche und Gruppenleiter, 2. Aufl., Mainz 1984.
- E. Kleinheyer, Sakramentliche Feiern I: Die Feiern der Eingliederung in die Kirche (Gottesdienst der Kirche. Handbuch der Liturgiewissenschaft), Bd. 7/1, Regensburg 1989.
- E. Kapellari (Bischof von Graz), Zünd an in uns des Lichtes Schein. Ein Bischof schreibt zur Firmung, Graz 1991.
- A. Jilek, Eintauchen – Handauflegen – Brotbrechen. Eine Einführung in die Feiern von Taufe, Firmung und Erstkommunion, Regensburg 1996.
- B. J. Hilberath/M. Scharer, Firmung – Wider den feierlichen Kirchenaustritt, Theologisch-praktische Orientierungen, Mainz/Innsbruck 1998, (Lit.).
- G. Biemer, Symbole des Glaubens leben, Symbole des Lebens glauben. Sakramentenkatechese als Lernprozess. Taufe, Firmung, Eucharistie, Ostfildern 1999 (Lit.).
- H.-Ch. Schmidt-Lauber u.a. (Hg.), Handbuch der Liturgik. Liturgiewissenschaft in Theologie und Praxis der Kirche, 3. Auflage, Göttingen 2003 (481–508: Die Konfirmation, umfangreiche Lit., vgl. auch zur Firmung: 481–484, Register: 977).
5) Kirchenrechtliche Studien
- H. Schmitz, Taufe, Firmung, Eucharistie. Die Sakramente der Initiation und ihre Rechtsfolgen in der Sicht des CIC von 1983, in: Archiv für katholisches Kirchenrecht 152 (1983) 369–407, (Lit.).
- A. E. Hierold, Taufe und Firmung, in: J. Listl/H. Schmitz (Hg.), Handbuch des katholischen Kirchenrechts, 2. Auflage, Regensburg 1999, 807–823, vgl. auch Register: 1413.
6) Religiöse Entwicklung Jugendlicher
- E. K. Nipkow, Erwachsen werden ohne Gott? Gotteserfahrung im Lebenslauf, München 1987.
- F. Oser, Wie viel Religion braucht der Mensch? Erziehung und Entwicklung zur religiösen Autonomie, Gütersloh 1988, Neuauflage (gemeinsam mit K. Furrer) 1993.
- F. Schweitzer, Lebensgeschichte und Religion. Religiöse Entwicklung und Erziehung im Kindes- und Jugendalter, München 1987, 6. Auflage 1999.
- F. Schweitzer, Die Suche nach eigenem Glauben. Einführung in die Religionspädagogik des Jugendalters, Gütersloh 1996, 2. Auflage 1998.
Hier wurden bewusst keine einzelnen Firmkurse, die veröffentlicht sind, aufgezählt oder gar empfohlen. Wer beraten sein möchte, sei auf die folgenden Anschriften verwiesen.
#VI. Adressen
- Bischöfliches Ordinariat MainzDezernat SeelsorgeAbteilung 1Bereich I: GemeindeseelsorgeReferat GemeindekatecheseHerr Rainer StephanPostfach 156055005 MainzTel.: (06131) 253-241Fax: (06131) 253-558E-Mail: Firmpastoral@Bistum-Mainz.de
- Internetplattform zur Firmpastoralwww.firmpastoral.de
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1 ↑ „Dadurch ist zwar die Handhabung dieser Möglichkeit erleichtert, der ekklesiale Sinn der Firmung aber geschwächt. Wünschenswert wäre gewesen, wenn nur solche Priester zur Firmspendung ermächtigt werden könnten, die ‚einen Bezug zur Bistumsautorität‘ (Y. Congar) haben.“ (H. Schmitz, Taufe, Firmung, Eucharistie, in: Archiv für katholisches Kirchenrecht 152, 1983, 369–407, Zitat 390).
1 ↑ „Dadurch ist zwar die Handhabung dieser Möglichkeit erleichtert, der ekklesiale Sinn der Firmung aber geschwächt. Wünschenswert wäre gewesen, wenn nur solche Priester zur Firmspendung ermächtigt werden könnten, die ‚einen Bezug zur Bistumsautorität‘ (Y. Congar) haben.“ (H. Schmitz, Taufe, Firmung, Eucharistie, in: Archiv für katholisches Kirchenrecht 152, 1983, 369–407, Zitat 390).