Bistum Mainz
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Schulgeldordnung (SchulGO) für die katholischen Schulen in Hessen in Trägerschaft des Bistums Mainz
vom 18. Dezember 2018
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2019, Nr. 1, Ziff. 4, S. 5 ff.)
####§ 1
Höhe des Schulgeldes
(
1
)
Das Schulgeld wird einkommensunabhängig erhoben und beträgt monatlich 90 Euro. Besuchen zwei Kinder einer Familie dieselbe Schule gleichzeitig, beträgt das Schulgeld für das zweite Kind 50 Euro. Besucht das dritte Kind einer Familie dieselbe Schule gleichzeitig, beträgt das Schulgeld für dieses Kind 10 Euro. Alle weiteren Kinder einer Familie sind bei gleichzeitigem Besuch derselben Schule vom Schulgeld befreit.
(
2
)
Als Kinder einer Familie gelten Kinder, die dauerhaft gemeinsam in einem Haushalt leben.
#§ 2
Erhebungszeitraum und Zahlweise
(
2
)
Das Schuljahr im Sinne dieser Ordnung beginnt am 01. August und endet am 31. Juli eines jeden Jahres. Das Schulgeld ist bis zum Ersten (1.) eines jeden Kalendermonats einschließlich der Schulferien bis zum dem Monat zu entrichten, in dem der Schulvertrag endet.
(
2
)
Bei Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in die Schule während des laufenden Schuljahres erfolgt die Erhebung des Schulgeldes ab dem Monat der Aufnahme.
(
3
)
Für die Zahlung des Schulgeldes haften, auch bei Volljährigkeit der Schülerin/des Schülers, die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten. Mehrere Erziehungsberechtigte haften als Gesamtschuldner, auch wenn nur einer den Vertrag unterschreibt.
#§ 3
Erlass von Schulgeld
(
1
)
In begründeten Fällen kann das Schulgeld auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, insbesondere bei geringem Familieneinkommen.
(
2
)
Ein Antrag auf Schulgeldbefreiung ist in Textform unter Beifügung aller erforderlichen Nachweise bei der zuständigen Stelle des Schulträgers zu stellen. Änderungen in den Einkommensverhältnissen oder sonstige Umstände, die die Voraussetzungen des Erlasses berühren können, sind der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
(
3
)
Der Erlass des Schulgeldes wirkt bei Vorliegen der Voraussetzungen ab dem ersten Tag des Monats, in dem der Antrag beim Schulträger eingegangen ist. Er gilt bis zum Ende des laufenden Schuljahres soweit nicht die Voraussetzungen vorher weggefallen sind.
(
4
)
Für das folgende Schuljahr ist ein neuer Antrag zu stellen.
#§ 4
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Mainz in Kraft.
Mainz, den 18. Dezember 2018 |
Prof. Dr. Peter Kohlgraf Bischof von Mainz |