Bistum Mainz
.

Schutzkonzept der Tageseinrichtungen für Kinder
im Bistum Mainz

vom 30. Juni 2022

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2022, Nr. 8, Ziff. 66, S. 109 ff.)

Inhalt

Einleitung
1.
Grundsätze zum Schutz des Kindeswohls in der Einrichtung
2.
Vorbeugende Maßnahmen
2.1
Grundsätzliches
2.2
Schulungen
3.
Anhaltspunkte zum Handeln
4.
Insoweit erfahrene Fachkraft
5.
Elternbeteiligung
6.
Kooperation mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
7.
Dokumentation
8.
Datenschutz
9.
Persönliche Eignung nach § 72a SGB VIII
10.
Fort- und Weiterbildung
11.
Finanzierung
12.
Informationspflicht an den Träger und verpflichtende Meldewege an das Bischöfliche Ordinariat
13.
Veröffentlichung
14.
In-Kraft-Setzung
15.
Prozessbeschreibungen zum Schutzkonzept: Umgang bei Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung nach § 8a und § 47 SGB VIII1#
16.
Formulare zum Schutzkonzept2#
 
Ergänzende Formulare (im CariNet zur Verfügung gestellt):
 
  • Unabhängige Ansprechpersonen im Auftrag des Bistums
  • Einrichtungsbezogene Kontaktdaten zur Umsetzung des Schutzkonzeptes
  • Anleitung Dokumente schützen
Anlagen:
Anlage 1: Auszüge aus SGB VIII
Anlage 2: 8 Leitsätze zur Entwicklung eines sexualpädagogischen Konzeptes
Anlage 3: Information zum Umgang mit der Öffentlichkeit (Presseanfragen)
Anlage 4: Kirchliche Verordnungen3#
#

Einleitung

In unseren Einrichtungen soll es den uns anvertrauten Kindern gut gehen. Hierzu setzen wir den gesetzlichen Auftrag der Erziehung, Bildung und Betreuung in Verbindung mit unserem kirchlichen Auftrag um. Maßgabe hierfür ist für uns der Aufbau einer sicheren Bindung und die Gestaltung eines anregenden Lernumfeldes, das die Kinder in ihrer Entwicklung und Entfaltung fördert. Die Rechte des Kindes, insbesondere der Schutz des Kindes vor Gewalt und anderen Formen der Erniedrigung, sind unser Auftrag.
Mit der Einführung der §§ 8a ff. und 72a SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz – im Oktober 2005 sowie der Weiterentwicklung des Bundeskinderschutzgesetzes im Jahr 2012 hat der Gesetzgeber festgeschrieben, welche Verantwortung Mitarbeitende der öffentlichen und freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe haben. Die Vorgehensweise bei Kindeswohlgefährdung wurde explizit geregelt und weiter verstärkt. Diese gesetzlich vorgegebenen Schritte sind Bestandteil dieses Konzeptes.
Darüber hinaus fordert die Deutsche Bischofskonferenz, dass bei kirchlichen Einrichtungen ein Präventionskonzept gegen sexualisierte Gewalt vorliegen muss. Dazu hat sie Rahmenordnungen sowie Handlungsempfehlungen in Kraft gesetzt.4#
Im Bistum Mainz ist am 01.01.2020 die „Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen“ (Anlage 4.1) mit den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen sowie zuvor schon am 05.12.2019 die „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigten im kirchlichen Dienst“ (Anlage 4.2.) in Kraft getreten. Bei allen Rechtsträgern des Bistums Mainz sollen zudem „Institutionelle Schutzkonzepte“ zur Sicherstellung der Prävention gegen sexualisierte Gewalt verbindlich eingeführt werden. Das Schutzkonzept nach § 8a SGB VIII ist Bestandteil des institutionellen Schutzkonzeptes.
Zielrichtung der Prävention ist es, vorbeugend tätig zu werden, sichere Räume bieten zu können und eine flächendeckende Kultur der Achtsamkeit, des Hinschauens und der Sensibilität zur Gefahrenvermeidung zu etablieren.
In unseren Einrichtungen werden die Rechte des Einzelnen durch klare Verhaltensregeln auf der Basis der Kinderrechte und konsequentes Nachhalten bei Regelverstößen geschützt.
Ein wichtiger Baustein für die Qualitätsentwicklung unserer Einrichtungen ist deshalb das sexualpädagogische Konzept. Als Grundlage hat das Bistum 2017 hierzu „8 Leitsätze zur Entwicklung eines sexualpädagogischen Konzeptes“ (Anlage 2) entwickelt. Die Teams setzen sich mit der frühkindlichen Sexualität und Entwicklung auseinander und fördern diese.
Wie bei allen erzieherischen Themen ist auch hier das Ziel, sensibel für eigene als auch für die Bedürfnisse anderer zu sein und diesbezüglich sprachfähig zu werden. Die Kinder lernen „Nein“ zu sagen und auf ein „Nein“ der anderen zu hören.
Bei entsprechenden Vorkommnissen in der Einrichtung intervenieren Mitarbeitende und Träger nach dem vorliegenden Schutzkonzept, um einer möglichen Kindeswohlgefährdung konsequent und wirksam begegnen zu können.
Das vorliegende von den hessischen Diözesen gemeinsam erarbeitete Schutzkonzept gilt in den Einrichtungen verpflichtend und wird im Rahmen der pädagogischen Arbeit umgesetzt.
Das Schutzkonzept bildet die Grundlage für eine Vereinbarung nach § 8a Abs. 2 SGB VIII mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
Der Träger ist verantwortlich für die Umsetzung des Schutzkonzeptes und regelt die Zuständigkeiten in seinem Bereich.
Für die Tageseinrichtung für Kinder ist die Abschätzung des Gefährdungsrisikos nur im Rahmen ihres Leistungsangebots möglich. Die Fachkräfte der Tageseinrichtung für Kinder haben bei den Sorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinzuwirken, wenn sie diese für erforderlich halten (vgl. § 8a Abs. 4 SGB VIII). Dies erfordert eine gute Kooperation und Vernetzung der Fachkräfte mit Familien unterstützenden Fachdiensten und eine gute Kenntnis der Hilfen für Familien, die außerhalb der eigenen Einrichtung verortet sind (z. B. Hilfen zur Erziehung gem. § 27 ff. SGB VIII, Suchtberatung, Familienbildung).
Als Träger des staatlichen Wächteramtes nach Art. 6 GG liegt die Fallverantwortung bei Meldung einer Kindeswohlgefährdung durch die Tageseinrichtung beim Jugendamt, auch wenn eine Vereinbarung nach § 8a Abs. 2 SGB VIII getroffen worden ist.
Ungeachtet dessen begleiten und unterstützen die Träger und Einrichtungen nach einer solchen Meldung die Kinder und deren Familien auch weiterhin.
Schutzkonzept der Tageseinrichtungen für Kinder im Bistum Mainz
#

1. Grundsätze zum Schutz des Kindeswohls in der Einrichtung

Jedes Kind hat einen universellen Anspruch auf Sicherheit und Schutz und auf die besondere Fürsorge und Unterstützung.
Der Anwendung von jeglicher Gewalt, Vernachlässigung oder Missbrauch in der Einrichtung wird zeitnah und angemessen begegnet. Die Mitarbeitenden und Trägerverantwortlichen haben eine besondere Verantwortung grenzüberschreitendes Verhalten gegenüber den ihnen anvertrauten Kindern in jedweder Form als Mittel der Erziehung auszuschließen.
Der Schutz des Kindeswohls ist ein Bestandteil des Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrages der Einrichtung.
Der Träger der Einrichtung unterstützt und fördert die konzeptionelle Weiterentwicklung und die Qualifizierung des Personals, insbesondere auch hinsichtlich der Präventionsaufgaben und der Bearbeitung von Verdachtsfällen von Kindeswohlgefährdungen.
Die Einrichtung verfolgt ein fachlich differenziertes Vorgehen bei problematischen und krisenhaften Entwicklungen und Verdachtsfällen von Kindeswohlgefährdung.
Das Vorgehen der Einrichtung wird kontinuierlich dokumentiert und verfolgt eine möglichst hohe Transparenz unter Wahrung staatlicher und kirchlicher Datenschutzregelungen.
Sorgeberechtigte werden als Partner der Kindertageseinrichtung wahrgenommen. Es gibt klare Verfahren, wie Beschwerden von Kindern und Sorgeberechtigten aufgegriffen und bearbeitet werden.
Soweit der wirksame Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird, werden die Erziehungsberechtigten einbezogen (vgl. § 8a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII).
#

2. Vorbeugende Maßnahmen

#

2.1 Grundsätzliches

Der Träger ist in Zusammenarbeit mit der Leitung verantwortlich für die Umsetzung der erforderlichen vorbeugenden Aktivitäten in der Einrichtung und integriert die entsprechenden Maßnahmen in die Arbeitsabläufe. Dies sind insbesondere folgende Maßnahmen:
a. Alle haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden werden mit dem Schutzkonzept vertraut gemacht; Änderungen werden zeitnah mitgeteilt.
b. Durch eine jährliche Belehrung durch die Leitung (z. B. im Rahmen einer Teamsitzung) wird sichergestellt, dass alle Mitarbeitenden Kenntnis über das aktuelle Schutzkonzept, die Ordnung zur Prävention und deren Anwendungen in der Kindertageseinrichtung haben.
c. Im Bewerbungsverfahren, in der Einarbeitung und in den Mitarbeitergesprächen wird die Thematik angesprochen sowie eine entsprechende Erwartungshaltung für den Umgang der Mitarbeitenden mit diesen Fragen formuliert. Durch die Unterschrift der Mitarbeitenden unter die Selbstverpflichtungserklärung (Formular 7) bzw. im Sinne des Institutionellen Schutzkonzeptes unter die Selbstauskunft sowie des Verhaltenskodex wird dies entsprechend dokumentiert.
d. Der Träger und die Einrichtungsleitung halten Kontakt zur örtlichen Präventionskraft nach § 13 Abs. 2 der Ordnung zur Prävention im Bistum Mainz. Träger und Leitungen tragen dafür Sorge, dass regelmäßige Schulungen für alle Mitarbeitende, die im Kontakt mit den Kindern arbeiten, mit den unter 2.2 aufgezählten Inhalten durchgeführt werden.
e. Die Leitung ist für den Themenschwerpunkt „Kindeswohl“ verantwortlich. Regionale Hilfsangebote für Sorgeberechtigte und Kinder sind in der Einrichtung bekannt. Informationen über das Leistungsangebot und Adressen der entsprechenden Beratungseinrichtungen können den Sorgeberechtigten vermittelt werden.
f. In Teambesprechungen und in Gesprächen mit Sorgeberechtigten / Elternabenden wird das Thema Kinderschutz aufgegriffen und reflektiert.
g. Der Träger der Einrichtung und die Einrichtungsleitung verfügen über Kontakte zu einer insoweit erfahrenen Fachkraft nach § 8a SGB VIII und sind mit entsprechenden Beratungsstellen vernetzt.
h. Im Konzept der Einrichtung sind die Themen „Erziehung der Kinder zu selbstständigen Persönlichkeiten“ und „Sexualpädagogik“ explizit aufgeführt.
i. Träger, Einrichtungsleitung und Fachkräfte haben ein Verfahren vereinbart, wie Mitarbeitende und Einrichtungsleitung mit grenzüberschreitendem Verhalten umgehen. (vgl. Prozessbeschreibungen zum Schutzkonzept).
j. Ehrenamtliche und Honorarkräfte legen ein erweitertes Führungszeugnis und eine Selbstverpflichtungserklärung vor. Im Sinne des Institutionellen Schutzkonzeptes wird auch die Selbstauskunft sowie der Verhaltenskodex entsprechend dokumentiert.
Die Leitung dokumentiert:
  • dass neue Mitarbeitende in die Inhalte des Schutzkonzeptes eingeführt werden
  • dass eine jährliche Belehrung über den Umgang mit dem Schutzkonzept erfolgt ist.
#

2.2 Schulungen

Leitungen und Mitarbeitende bilden sich regelmäßig zu Fragen des Kinderschutzes und zur Prävention von sexualisierter Gewalt fort. Diese Schulungen beinhalten, unter Berücksichtigung der individuellen Bedarfe und Kompetenzen, insbesondere die Auseinandersetzung mit:
  • Ursachen, Formen und Folgen der Kindeswohlgefährdung und der rechtliche Kontext zum Thema Kinderschutz
  • Wahrnehmen und Erkennen von gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung
  • Kenntnisse über Hilfen sozialer Dienste und des Gesundheitssystems für Sorgeberechtigte und Kinder im Sozialraum
  • Strukturierung und Planung von Hilfen innerhalb und außerhalb der Tageseinrichtung
  • Kenntnis über präventive Angebote zur Persönlichkeitsstärkung und Resilienzförderung von Kindern und zur Stärkung der Erziehungskompetenz
  • Kenntnis über unterstützende Ansprechpersonen, Verfahrensabläufe, Dokumentationsverpflichtungen und der besonderen Regelungen und Beschwerdemöglichkeiten, wenn der Verdacht besteht, dass die Kindeswohlgefährdung von Mitarbeitenden der Einrichtung verursacht wird
  • Nähe-Distanz Regulation im Umgang mit gefährdenden Sorgeberechtigten und betroffenen Kindern
  • Gesprächsführung mit Sorgeberechtigten, wenn der Verdacht besteht, dass diese durch ihr Tun oder Unterlassen eine Kindeswohlgefährdung verursachen
  • Gesprächsführung mit Kindern in entsprechenden Situationen
  • Psychosexuelle Entwicklung von Kindern sowie
  • die in der Präventionsordnung aufgeführten Schulungsinhalte zur Prävention von sexualisierter Gewalt (vgl. § 14 der Ordnung zur Prävention von sexuellem Missbrauch an Minderjährigen):
    • Täterstrategien,
    • Psychodynamiken der Opfer,
    • Dynamiken in Institutionen sowie begünstigenden institutionellen Strukturen,
    • Straftatbeständen und weiteren einschlägigen rechtlichen Bestimmungen,
    • der eigenen emotionalen und sozialen Kompetenz,
    • konstruktive Kommunikations- und Konfliktfähigkeit,
    • Umgang mit Nähe und Distanz
Dabei bilden die Möglichkeiten zur Verbesserung des Wohles und des Schutzes von
Kindern und Jugendlichen sowie Vorkehrungen zur Erschwerung von Straftaten einen Schwerpunkt. Die Schulungen sollen insbesondere Einrichtungsleitungen dazu befähigen, Dritte über diese Themen zu informieren. Bei wesentlichen Veränderungen des Schutzkonzeptes ist die Nachschulung der Einrichtungsleitung sicherzustellen.
Die Leitung ist verpflichtet, die haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden über Änderungen im Schutzkonzept zeitnah zu belehren.
Ehrenamtliche Mitarbeitende, die im direkten Kontakt mit den Kinder stehen, werden durch die Leitung in das Schutzkonzept eingeführt und über Regelungen über den Kinderschutz im Allgemeinen und der Prävention vor sexualisierter Gewalt informiert. Des Weiteren legen Ehrenamtliche und Honorarkräfte ein erweitertes Führungszeugnis und eine Selbstverpflichtungserklärung vor.
Die Schulungen sind integraler Bestandteil der Fortbildung und bei der Fortbildungsplanung zu berücksichtigen.
Die Teilnahme an den Schulungsmaßnahmen wird vom Träger dokumentiert. Dazu wird eine Kopie der Teilnahmebescheinigungen bzw. bei Belehrungen die Anwesenheitsliste in der Personalakte abgelegt.
#

3. Anhaltspunkte zum Handeln

Werden den Fachkräften der Kindertageseinrichtung Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes bekannt, so hat die Einrichtung das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mit einer insoweit erfahrenen Fachkraft abzuschätzen.
Der Gesetzestext und weitere Materialien enthalten keine eindeutige Festlegung zum Begriff der „gewichtigen Anhaltspunkte“. Sie werden umschrieben als “konkrete Hinweise“ oder „konkrete Beobachtungen über ein Gefährdungsrisiko“. Es wird auf die unter „Formulare zum Schutzkonzept“ aufgeführte „Checkliste Risiko- und Schutzfaktoren“ als Arbeitshilfe verwiesen. Diese soll dabei helfen, Beobachtungen und Erkenntnisse systematisch zu erfassen und zu bewerten. Sie ersetzt nicht den fachlichen Reflexionsprozess und den erforderlichen Austausch der Fachkräfte, welche durch Fallbesprechungen und durch Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft sichergestellt werden.
Bei offensichtlicher akuter Kindeswohlgefährdung, wie z. B. Anzeichen körperlicher und/ oder sexueller Misshandlungen oder Traumatisierung hat durch die Einrichtung unverzüglich eine Meldung an das Jugendamt zu erfolgen (§ 47 Abs. 2 und § 8a SGB VIII) und in Abstimmung mit diesem sind die erforderlichen Schritte zur Sicherung des Kindeswohles einzuleiten (analog der Prozessbeschreibungen zum Schutzkonzept).
In allen übrigen Fällen erfolgt eine Meldung nach entsprechender Abwägung. Gemäß vorliegendem Schutzkonzept ist das Jugendamt einzuschalten und erforderliche Schritte zur Sicherung des Kindeswohls sind einzuleiten.
Regelmäßig sind die Vorfälle in eine der nachfolgend benannten Fallgruppen einzuordnen (entsprechende Prozessbeschreibungen unter Punkt 15):
a. Unangemessenes Verhalten von Kindern untereinander
In diesem Fall sollte die Arbeit der Einrichtung mit den Kindern und deren Familien durch die Fachberatung oder fachkundige externe Kräfte unterstützt werden.
b. Verdacht einer Kindeswohlgefährdung im häuslichen Umfeld
Zunächst ist hier eine kollegiale Beratung zur Gefährdungsabschätzung im Sinne von
§ 8a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII im Team mittels Nutzung der „Checkliste Risiko- und Schutzfaktoren“ (Formular 1) erforderlich. Kann der Verdacht eines Missbrauchs im familiären Umfeld nicht zweifelsfrei ausgeräumt werden, ist zeitnah die insoweit erfahrene Fachkraft gemäß § 8a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII einzubeziehen.
c. Die Fachkräfte wirken bei den Sorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen gemäß § 8a Abs. 4 SGB VIII hin, wenn sie diese für erforderlich halten und informieren das Jugendamt, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden. Dabei sind die Kinder in geeigneter Weise einzubeziehen.
d. Verdacht einer Kindeswohlgefährdung durch Mitarbeitende
In diesen Fällen sind unverzüglich die Leitung und der Träger zu informieren. Sofern der Verdacht auf die Leitung fällt, ist der Träger zu informieren.
Zeitnah ist die Abteilung Kindertageseinrichtungen im Dezernat Caritas/Soziale Arbeit zu informieren. Diese bezieht weitere beteiligte Stellen im Bistum ein und stimmt mit diesen und der Einrichtung weitere Schritte ab.
Die insoweit erfahrene Fachkraft ist wie im Prozessablauf beschrieben einzubeziehen. In diesen Fällen ist regelmäßig eine Meldung an das Jugendamt nach § 47 SGB VIII erforderlich.
Verdacht von sexuellen Übergriffen durch Mitarbeitende, Honorarkräfte, ehrenamtlich Tätige
Handelt es sich um Hinweise auf sexualisierte Gewalt durch Mitarbeitende (auch Honorartätige oder Ehrenamtliche) so greift die Interventionsordnung des Bistums5#. Diese ist verpflichtend umzusetzen. Der „Prozess 4“ in diesem Schutzkonzept stellt das Verfahren für unser Bistum dar. Hervorzuheben ist hier, dass die Kommunikationswege über unabhängige Ansprechpersonen erfolgen müssen und die beschuldigte Person auf keinen Fall auf die Beschuldigung anzusprechen ist, bis das weitere Vorgehen mit den verantwortlichen Stellen geklärt ist.
Die insoweit erfahrene Fachkraft ist wie im Prozessablauf beschrieben einzubeziehen. In diesen Fällen ist regelmäßig eine Meldung an das Jugendamt nach § 47 SGB VIII erforderlich.
Im Fall des Verdachts auf sexualisierte Gewalt durch Mitarbeitende der Einrichtung entfällt die Pflicht zur Weiterleitung der Information an die Strafverfolgungsbehörde nur ausnahmsweise, wenn dies dem ausdrücklichen und freien Wunsch des mutmaßlichen Opfers (bzw. dessen Sorgeberechtigten) entspricht und der Verzicht auf eine Mitteilung rechtlich zulässig ist. In jedem Fall sind die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten, wenn weitere mutmaßliche Opfer ein Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung der Taten haben könnten.
Die Gründe für den Verzicht auf eine Mitteilung bedürfen einer genauen Dokumentation, die von dem mutmaßlichen Opfer, bzw. seinen Sorgeberechtigten zu unterzeichnen ist.6#
Die Maßgaben zum Einsatz von Ehrenamtlichen sind in der Ordnung zur Prävention (Anlage 4.1.) § 1 (5) und §§ 6 bis 10 geregelt.
Das weitere Verfahren erfolgt gemäß vorliegendem Schutzkonzept.
Das Schutzkonzept als solches bezieht sich grundsätzlich auf die Kinder, die in der Tageseinrichtung angemeldet und betreut werden. Dem Selbstverständnis katholischer Kindertageseinrichtungen folgend und aus einer pädagogischen Verantwortung heraus achten die Träger, Leitungen und Mitarbeitenden auch auf Minderjährige, die sich nur zeitweise in den Wirkungskreis der Kindertageseinrichtung begeben und für die kein Betreuungsverhältnis besteht, wie z. B. Gastkinder, Geschwisterkinder, minderjährige Praktikantinnen und Praktikanten und handeln entsprechend.
In den Prozessbeschreibungen werden die Verfahrensabläufe in der Kindertageseinrichtung dargestellt. Von der Wahrnehmung von Anhaltspunkten der Kindeswohlgefährdung bis hin zur Übergabe des Falles an das Jugendamt oder der Feststellung, dass keine Kindeswohlgefährdung vorliegt, wird das Verfahren graphisch dargestellt.
#

4. Insoweit erfahrene Fachkraft

Bei der Feststellung von gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung eines Kindes wird zur Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft (vgl. § 8a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII) hinzugezogen und der Träger in Kenntnis gesetzt.
Die insoweit erfahrene Fachkraft berät und unterstützt die Fachkräfte und Leitungen bei der Gefährdungseinschätzung, bei der Strukturierung und Planung der Hilfen sowie bei der Vorbereitung der Gesprächsführung mit den Sorgeberechtigten.
Die Qualifikation der insoweit erfahrenen Fachkraft umfasst sowohl pädagogische, psychologische und rechtliche Fachkenntnisse sowie Kenntnisse im Umgang mit Kindeswohlgefährdung.
Der Träger wirkt darauf hin, dass entsprechend § 8b Abs. 2 Satz 1 SGB VIII der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe der Einrichtung eine insoweit erfahrene Fachkraft für die Gefährdungseinschätzung zeitnah zur Verfügung stellt und stellt sicher, dass diese der Einrichtung bekannt ist.
#

5. Elternbeteiligung

Die partnerschaftliche und transparente Zusammenarbeit mit den Sorgeberechtigten sowie die entwicklungsadäquate Beteiligung der Kinder gehören zum Selbstverständnis der Einrichtung. Dies gilt auch für Krisen- und Konfliktsituationen. Daher wird die Mitwirkung und Beteiligung der Sorgeberechtigten und des Kindes bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos so früh wie möglich angestrebt, sofern der wirksame Schutz der betreffenden Kinder dadurch nicht in Frage gestellt ist. In Teambesprechungen, Elterngesprächen oder auch Elternabenden wird die Thematik Kinderschutz reflektiert und besprochen. Eltern und Mitarbeitende sind über die Meldewege bei Verdacht einer Kindeswohlgefährdung durch einen Aushang informiert (Formular 8 „Meldewege bei Verdacht einer Kindeswohlgefährdung“ und Ergänzung „Unabhängige Ansprechpartner des Bistums“)
Die Entscheidung über die Beteiligung von Sorgeberechtigten und/oder Kindern ist fallabhängig, in der Falldokumentation zu begründen und ggf. gegenüber den Beteiligten dargelegt.
Ob Sorgeberechtigte die von der Kindertageseinrichtung angeregten Hilfen annehmen, ist in Gesprächen zu thematisieren. Die Einrichtung fragt nach, ob die Beratungen/Hilfen angenommen wurden und informiert das Jugendamt, wenn die angebotenen Hilfen offensichtlich nicht angenommen wurden oder nicht ausreichend sind, um eine Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden (siehe § 8a Abs. 4 Satz 2, SGB VIII). Der Träger sorgt dafür, dass eine sprachliche Verständigung bei Familien mit Migrationshintergrund möglich ist.
Gespräche mit den Sorgeberechtigten und Kindern werden dokumentiert. Vereinbarungen mit den Sorgeberechtigten über Fristen und Verantwortlichkeiten sind Bestandteil der Dokumentation.
Wenn eine entsprechende Fragestellung über den Einzelfall hinaus ein Thema in der Elternschaft darstellt, sollte die Einrichtung darüber in geeigneter Weise kommunizieren, ohne die Grundsätze des Datenschutzes zu verletzen. Ein Elternabend zu einer bestimmten Thematik kann - ggf. mit externer Unterstützung - vorhandene Ängste angehen und dazu beitragen, dass das Ziel des Kinderschutzes gestärkt wird.
#

6. Kooperation mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

Durch die Vereinbarung zwischen dem Träger, der Einrichtung und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 8a Abs. 4 SGB VIII und auf der Basis dieses Schutzkonzeptes werden die Aufgaben und Pflichten des Jugendamtes nicht auf die Einrichtung übertragen.
Die Kooperation zwischen Kindertageseinrichtung und Jugendamt ist so gestaltet, dass für die Sorgeberechtigten und deren Kinder die Zuständigkeiten und wechselseitigen Erwartungen transparent sind.
Mit der Benachrichtigung des Jugendamtes durch die Einrichtung übernimmt das Jugendamt die Fallverantwortung. Im Falle einer akuten Kindeswohlgefährdung erfolgt die Benachrichtigung ohne Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft sowie der Sorgeberechtigten. Die Kinder und Familien werden aber weiter begleitet.
#

7. Dokumentation

Beobachtung und Dokumentation sind Standards, die zur Qualifizierung der Aufgabenstellung der Kindertageseinrichtungen beitragen. Für die Systematisierung der Beobachtungen und zur Dokumentation von Sachverhalten im Zusammenhang mit einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls oder akuter Kindeswohlgefährdung stehen in der Einrichtung die folgenden Dokumentationsvorlagen (Formulare) zur Verfügung.
  • Falldokumentation (Formular 1)
  • Checkliste Risiko- und Schutzfaktoren (Formular 2)
  • Gespräch mit den Sorgeberechtigten (Formular 3)
  • Fallanfrage zur Beratung durch eine „insoweit erfahrene Fachkraft“ gem. § 8a SGB VIII (Formular 4)
  • Mitteilung an das Jugendamt gem. § 8a SGB VIII (Formular 5)
  • Meldung an das Jugendamt gem. § 47 SGB VIII (Formular 6)
Diese Vorlagen sind verbindlich zu nutzen, sofern nichts anderes mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe vereinbart ist. Sie finden diese auch in der jeweils aktualisierten Form im QM-Rahmenhandbuch für Kindertagesstätten als Word-Datei (CariNet).
#

8. Datenschutz

Dem Schutz von personenbezogenen Daten wird neben den einschlägigen gesetzlichen Regelungen auch aufgrund des Vertrauensverhältnisses zwischen den Sorgeberechtigten, den Kindern und den Fachkräften besondere Bedeutung beigemessen.
Der Träger ist zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die sich aus den §§ 61 Abs. 3 bis 65 SGB VIII ergeben, verpflichtet. (vgl. Anlage 1)
Für die Weitergabe von Daten an die insoweit erfahrene Fachkraft sind diese zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren.
Vor einer Weitergabe von Daten an das Jugendamt wird in Abhängigkeit von der Fallgestaltung überprüft, ob zuerst die Sorgeberechtigten informiert werden können, ohne dass dadurch das Gefährdungsrisiko erhöht wird. (vgl. Prozesse 1 und 2)
Die Weitergabe von Daten an das Bistum Mainz erfolgt nur innerhalb des BO-Servers (E-Mail-Adressen mit der Endung @bistum-mainz.de, @caritas-bistum-mainz.de) oder per Post. Ansonsten müssen die Daten verschlüsselt werden. Siehe hierzu „Anleitung Dokumente schützen“ im CariNet (vgl. § 65 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 64 Abs. 2a SGB VIII entsprechend).
Die jeweils gültigen kirchlichen Regelungen zum Datenschutz sind zu beachten.
#

9. Persönliche Eignung nach § 72a SGB VIII

Der Träger stellt durch ein geregeltes Einstellungsverfahren sicher, dass bei neuen Mitarbeitenden neben der fachlichen Qualifikation auch die persönliche Eignung vorliegt. Dazu wird ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetzes angefordert, vor dessen Vorliegen die Tätigkeit nicht aufgenommen werden darf. Weiter wird das erweiterte Führungszeugnis auch im Verlauf der Beschäftigungsdauer alle 5 Jahre eingeholt.
Darüber hinaus unterschreiben Mitarbeitende dem Dienstgeber die Selbstverpflichtungserklärung (Formular 7), welche in der Personalakte beim Träger aufbewahrt wird.
Hinsichtlich der Ehrenamtlichen (z. B. Vorlesepaten) und Honorarkräfte (z. B. Sprachförderkräfte), die in der Einrichtung tätig sind, gilt, dass kirchlicherseits von diesen die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses ebenfalls verlangt wird.
Näheres zur Umsetzung beschreiben die Ausführungsbestimmungen zur Präventionsordnung und die aktuellen Arbeitsmaterialien zur Prävention auf der Homepage des Bistums:
https://bistummainz.de/organisation/praevention/index.html
In keinem Fall eingesetzt werden Personen, die im Rahmen ihrer dienstlichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit Kinder betreuen oder mit diesen regelmäßig in sonstiger Weise Kontakt haben, wenn sie rechtskräftig wegen einer Straftat nach §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 201a Absatz 3, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind (vgl. § 72a Abs. 2 SGB VIII).
Der Träger, der in das Führungszeugnis Einsicht nahm, ist in jedem Fall, auch bei Eintragungen bezüglich anderer Straftaten, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Mitarbeitende der Kindertageseinrichtung werden gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in Verbindung mit den spezifischen landesrechtlichen Vorgaben jährlich der zuständigen Stelle gemeldet.
In Strafsachen müssen bei Strafverfahren gegen Beschäftigte im öffentlichen Dienst nach Nummer 16 Abs. 1 MiStra und gegen Erzieher/-innen in Kindertageseinrichtungen nach Nr. 27 Abs. 1 Nr. 2 MiStra in Verbindung mit § 13 Abs. 2, 14, Abs. 1 Nr. 5 Abs. 2 EGGVG Mitteilungen an die Dienststellen erfolgen, wenn sie für eine Entscheidung über arbeitsrechtliche Maßnahmen, Beaufsichtigung von Kindern oder die Anordnung einer Auflage erforderlich ist.7#
Für die Träger von Kindertageseinrichtungen bedeutet dies, dass unter Wahrung der jährlichen Meldepflicht an die entsprechenden Stellen sowie einem geregelten Einstellungsverfahren für neue Mitarbeitende die erforderlichen Beiträge des Trägers zur Umsetzung des § 72a SGB VIII erfolgt sind.
#

10. Fort- und Weiterbildung

Der Träger verpflichtet sich, seine Mitarbeitenden zur sachgerechten Wahrnehmung des Schutzauftrags nach § 8a SGB VIII fortzubilden. (siehe unter 2.2 dieses Schutzkonzeptes)
#

11. Finanzierung

Personal- und Sachkosten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Schutzauftrages stehen und nicht durch die vereinbarten Betriebskosten abgedeckt sind (z. B. Kosten für die insoweit erfahrene Fachkraft und/oder Kosten für Dolmetscher/Sprachmittler) werden im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen mit dem örtlich zuständigen Jugendhilfeträger abgerechnet.
Jede vertragliche Vereinbarung mit den oben bezeichneten Kräften, bei der über die vertraglich bestehenden Regelungen hinausgehende Kosten entstehen, bedarf gemäß KVVG der Genehmigung des Bischöflichen Ordinariats.
#

12. Informationspflicht an den Träger und verpflichtende Meldewege an das Bischöfliche Ordinariat

Prüft die Einrichtung, ob Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bestehen, sind spätestens mit der Einschaltung einer insoweit erfahrenen Fachkraft auch der Träger und das Bischöfliche Ordinariat, Abteilung Kindertageseinrichtungen zu informieren.
Über die Meldepflicht hinaus kann eine Beratung zum weiteren Vorgehen erfolgen.
Ebenfalls werden von der hier beauftragten Ansprechperson die Informationen je nach Fallgruppe an weitere Stellen des Ordinariates weitergeleitet.
#

13. Veröffentlichung

Die Träger sorgen für eine angemessene Veröffentlichung und Transparenz über das Schutzkonzept, Ansprechpersonen und Beschwerdewege. Die Veröffentlichung muss sowohl für Mitarbeitende als auch für Sorgeberechtigte, Kinder oder Ehrenamtliche jederzeit zugänglich sein.
#

14. In-Kraft-Setzung

Diese Neufassung des Schutzkonzeptes inklusive der nachfolgenden Prozessbeschreibungen und Formulare tritt zum 01.07.2022 in Kraft.
Mainz, den 30. Juni 2022
Stephanie Rieth
Ordinariatsdirektorin
Bevollmächtige des Generalsvikars
#

15. Schutzkonzept der Tageseinrichtungen für Kinder im Bistum Mainz

Red. Anmerkung: Auf Abdruck der Prozessbeschreibungen gem. Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2022, Nr. 8, Ziff. 66, S. 109 ff. wird verzichtet. Sie können diese in der Broschüre „Schutzkonzept der Tageseinrichtungen für Kinder im Bistum Mainz“ unter https://bistummainz.de/export/sites/bistum/kita/fachstelle/.galleries/downloads/Broschure-Schutzkonzept.pdf einsehen.
#

Formulare zum Schutzkonzept

Red. Anmerkung: Auf Abdruck der Formulare gem. Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2022, Nr. 8, Ziff. 66, S. 109 ff. wird verzichtet. Sie können diese in der Broschüre „Schutzkonzept der Tageseinrichtungen für Kinder im Bistum Mainz“ unter https://bistummainz.de/export/sites/bistum/kita/fachstelle/.galleries/downloads/Broschure-Schutzkonzept.pdf einsehen.
##

Anlage 1
Auszüge aus SGB VIII

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
Stand: Neugefasst durch Bek. vom 11.09.2012 I 2022
Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 5 G vom 09.10.2020 I 2075
##

§ 1
Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe

( 1 ) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
( 2 ) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
( 3 ) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere
  1. junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen,
  2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
  3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen,
  4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.
#

§ 8a
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung

( 1 ) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Erziehungsberechtigten anzubieten.
( 2 ) Hält das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts für erforderlich, so hat es das Gericht anzurufen; dies gilt auch, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.
( 3 ) Soweit zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten hinzuwirken. Ist ein sofortiges Tätigwerden erforderlich und wirken die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht mit, so schaltet das Jugendamt die anderen zur Abwendung der Gefährdung zuständigen Stellen selbst ein.
( 4 ) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass
  1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,
  2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie
  3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikation der beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.
( 5 ) Werden einem örtlichen Träger gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sind dem für die Gewährung von Leistungen zuständigen örtlichen Träger die Daten mitzuteilen, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a erforderlich ist. Die Mitteilung soll im Rahmen eines Gespräches zwischen den Fachkräften der beiden örtlichen Träger erfolgen, an dem die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche beteiligt werden sollen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.
#

§ 8b
Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen

( 1 ) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.
( 2 ) Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten oder in denen sie Unterkunft erhalten, und die zuständigen Leistungsträger, haben gegenüber dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien
  1. zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt sowie
  2. zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an strukturellen Entscheidungen in der Einrichtung sowie zu Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten.
#

§ 47
Meldepflichten

Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat der zuständigen Behörde unverzüglich
  1. die Betriebsaufnahme unter Angabe von Name und Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte,
  2. Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen, sowie
  3. die bevorstehende Schließung der Einrichtung anzuzeigen.
Änderungen der in Nummer 1 bezeichneten Angaben sowie der Konzeption sind der zuständigen Behörde unverzüglich, die Zahl der belegten Plätze ist jährlich einmal zu melden.
#

§ 72a
Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen

( 1 ) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184k, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.
( 2 ) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen.
( 4 ) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.
( 5 ) Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des Führungszeugnisses und die Information erheben, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen diese erhobenen Daten nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies zum Ausschluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen.
Schutz von Sozialdaten
#

§ 61
Anwendungsbereich

( 1 ) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Erhebung und Verwendung in der Jugendhilfe gelten § 35 des Ersten Buches, §§ 67 bis 85a des Zehnten Buches sowie die nachfolgenden Vorschriften. Sie gelten für alle Stellen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, soweit sie Aufgaben nach diesem Buch wahrnehmen. Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Buch durch kreisangehörige Gemeinden und Gemeindeverbände, die nicht örtliche Träger sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
( 2 ) Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Erhebung und Verwendung im Rahmen der Tätigkeit des Jugendamts als Amtspfleger, Amtsvormund, Beistand und Gegenvormund gilt nur § 68.
( 3 ) Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so ist sicherzustellen, dass der Schutz der personenbezogenen Daten bei der Verarbeitung in entsprechender Weise gewährleistet ist.
#

§ 62
Datenerhebung

( 1 ) Sozialdaten dürfen nur erhoben werden, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.
( 2 ) Sozialdaten sind beim Betroffenen zu erheben. Er ist über die Rechtsgrundlage der Erhebung sowie die Zweckbestimmungen der Erhebung und Verwendung aufzuklären, soweit diese nicht offenkundig sind.
( 3 ) Ohne Mitwirkung des Betroffenen dürfen Sozialdaten nur erhoben werden, wenn
  1. eine gesetzliche Bestimmung dies vorschreibt oder erlaubt oder
  2. ihre Erhebung beim Betroffenen nicht möglich ist oder die jeweilige Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen erfordert, die Kenntnis der Daten aber erforderlich ist für
    1. die Feststellung der Voraussetzungen oder für die Erfüllung einer Leistung nach diesem Buch oder
    2. die Feststellung der Voraussetzungen für die Erstattung einer Leistung nach § 50 des Zehnten Buches oder
    3. die Wahrnehmung einer Aufgabe nach den §§ 42 bis 48a und nach § 52 oder
    4. die Erfüllung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a oder
  3. die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden oder
  4. die Erhebung bei dem Betroffenen den Zugang zur Hilfe ernsthaft gefährden würde.
( 4 ) Ist der Betroffene nicht zugleich Leistungsberechtigter oder sonst an der Leistung beteiligt, so dürfen die Daten auch beim Leistungsberechtigten oder einer anderen Person, die sonst an der Leistung beteiligt ist, erhoben werden, wenn die Kenntnis der Daten für die Gewährung einer Leistung nach diesem Buch notwendig ist. Satz 1 gilt bei der Erfüllung anderer Aufgaben im Sinne des § 2 Absatz 3 entsprechend.
#

§ 63
Datenspeicherung

( 1 ) Sozialdaten dürfen gespeichert werden, soweit dies für die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.
( 2 ) Daten, die zur Erfüllung unterschiedlicher Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe erhoben worden sind, dürfen nur zusammengeführt werden, wenn und solange dies wegen eines unmittelbaren Sachzusammenhangs erforderlich ist. Daten, die zu Leistungszwecken im Sinne des § 2 Absatz 2 und Daten, die für andere Aufgaben im Sinne des § 2 Absatz 3 erhoben worden sind, dürfen nur zusammengeführt werden, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.
#

§ 64
Datenübermittlung und -nutzung

( 1 ) Sozialdaten dürfen zu dem Zweck übermittelt oder genutzt werden, zu dem sie erhoben worden sind.
( 2 ) Eine Übermittlung für die Erfüllung von Aufgaben nach § 69 des Zehnten Buches ist abweichend von Absatz 1 nur zulässig, soweit dadurch der Erfolg einer zu gewährenden Leistung nicht in Frage gestellt wird.
( 2a ) Vor einer Übermittlung an eine Fachkraft, die der verantwortlichen Stelle nicht angehört, sind die Sozialdaten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit die Aufgabenerfüllung dies zulässt.
( 3 ) Sozialdaten dürfen beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke der Planung im Sinne des § 80 gespeichert oder genutzt werden; sie sind unverzüglich zu anonymisieren.
#

§ 65
Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe

( 1 ) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben werden
  1. mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder
  2. dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Absatz 2, wenn angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder
  3. dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder
  4. an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 Absatz 2a bleibt unberührt, oder
  5. unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Absatz 1 oder 4 des Strafgesetzbuchs genannten Personen dazu befugt wäre.
Der Empfänger darf die Sozialdaten nur zu dem Zweck weitergeben oder übermitteln, zu dem er sie befugt erhalten hat.
( 2 ) § 35 Absatz 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht.
#

Anlage 2
8 Leitsätze zur Entwicklung eines sexualpädagogischen Konzeptes

Ich bin gekommen, dass sie das Leben haben und es in Fülle haben. (Johannes 10,10)
  1. Ein sinnvoller Umgang mit frühkindlicher sexueller Entwicklung benötigt ein positives Verständnis und eine anerkennende Haltung.
  2. „Kinder haben ein natürliches Interesse am eigenen Körper. Sie sind von Geburt an sexuelle Wesen, mit eigenen sexuellen Bedürfnissen und Wünschen. Im liebevollen Umgang mit dem Körper entwickeln sie ein bejahendes Körpergefühl“.8# Dies ist integraler Bestandteil einer gelingenden Identitätsentwicklung.
  3. Die Sicht von Erwachsenen auf Sexualität ist eine andere als die der Kinder.
  4. Im Vordergrund der kindlichen Sexualität steht der Wunsch nach Nähe, Geborgenheit, lustvolle Köpererfahrung sowie sinnliche Neugierde und Experimentierfreude.
  5. Alle Erwachsenen sind dazu aufgefordert, die leibseelische Entfaltung des Kindes zu achten, zu begleiten, zu schützen und zu fördern. Sexualpädagogik nimmt in der Pädagogik keine Sonderstellung ein, sondern ist verwoben in die Sozialerziehung und Persönlichkeitsbildung.
  6. Unter Achtung der persönlichen Lebensgeschichten und Grenzen ist es notwendig, dass alle im System Beteiligten in sexualitätsbezogen Fragestellungen sprach- und handlungsfähig sind.
  7. Das Team ist aufmerksam und konsequent bei sexuellen Grenzverletzungen, die grundsätzlich so einzuordnen sind wie Grenzverletzungen, die Kinder in anderen Bereichen ihres sozialen Lernens (z. B. Einsatz von körperlicher Gewalt, Übertreten von Regeln) erleben. Zur Einschätzung von Grenzverletzungen und kindeswohlgefährdenden Übergriffen erhält das Team Unterstützung.
  8. Jede Einrichtung erarbeitet oder ergänzt ihre Konzeption um sexualpädagogische Aussagen. Dabei sind ihre Ressourcen zu berücksichtigen und entsprechend der Konzeption weiterzuentwickeln.
  9. Die Einrichtung informiert die Eltern über ihre konzeptionellen Standards. Dabei ist es im Sinne der Erziehungspartnerschaft unerlässlich, mit elterlichen Haltungen kultursensibel und respektvoll umzugehen.
#

Anlage 3
Information zum Umgang mit der Öffentlichkeit (Presseanfragen)

Die Reaktion auf die Presseanfrage wird die weitere Berichterstattung der Presse maßgeblich beeinflussen.
Das mutmaßlich betroffene Kind und die/der Beschuldigte haben ein Recht auf Schutz.
Deshalb ist es wichtig, dass der Beantwortung von Presseanfragen eine umfassende und abgestimmte Erklärung vorausgeht. Diese Aufgabe übernimmt die Presseabteilung des Bischöflichen Ordinariates im Zusammenwirken mit der Rechtsabteilung und der Abteilung Kindertageseinrichtungen.
Grundsätzlich gilt:
  • In strafrechtlichen Ermittlungsverfahren werden Medienauskünfte nur durch die Pressestellen der Strafverfolgungsbehörden erteilt (Sprachregelung: „Mit Rücksicht auf und aus Respekt vor der Arbeit der Strafverfolgungsbehörden, bitten wir um Verständnis dafür, dass wir in laufenden Verfahren keine Auskünfte erteilen können.“).
  • Mitarbeitende unterliegen der Schweigepflicht und verweisen bei Anfragen auf den Träger oder nach Absprache an die Pressestelle des Bistums. Dies gilt auch für das private Umfeld und die private Nutzung sozialer Medien. Eine Antwortmöglichkeit wäre: „Vielen Dank für Ihren Anruf, für Medienanfragen ist bei uns die Pressestelle des Bischöflichen Ordinariates zuständig.“
  • Nehmen Sie keine Presseanfragen zur Weiterleitung an.
  • Kamerateams dürfen im öffentlichen Bereich vor der Einrichtung filmen und Personen befragen. Nicht jedoch in dem Bereich, der zur Einrichtung gehört. Arbeiten Sie so weiter, wie Sie es normalerweise tun. Wenn Sie sich wohler fühlen, können Sie auch die Vorhänge zuziehen oder für einen anderen Sichtschutz sorgen. Gehen Sie nicht auf das Kamerateam zu, um zu fragen, was sie da machen.
  • Falls ein Journalist mit Mikrofon (und Kamera) Sie auf dem Weg zur Einrichtung anspricht, antworten Sie kurz und souverän zum Beispiel: „Bitte haben Sie Verständnis, dass ich Ihre Fragen nicht beantworten kann. Ich muss mich jetzt um die Kinder kümmern.“ Danach gehen Sie normal weiter, Sie müssen weiter nichts sagen und auch nicht weglaufen.
  • Lassen Sie sich niemals dazu verleiten, irgendwelche Fragen zu beantworten. Geben Sie auf keinen Fall spontan ein Statement ab.
#

Anlage 4
Kirchliche Verordnungen

Red. Anmerkung: Auf Abdruck der Kirchlichen Verordnungen wird verzichtet. Sie können diese in der Broschüre „Schutzkonzept der Tageseinrichtungen für Kinder im Bistum Mainz“ unter https://bistummainz.de/export/sites/bistum/kita/fachstelle/.galleries/downloads/Broschure-Schutzkonzept.pdf einsehen.
4.1 Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen für das Bistum Mainz (im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht am 28.02.2020)
4.2 Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz-oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigten im kirchlichen Dienst (Deutsche Bischofskonferenz, im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht am 12.12.2019)

#
1 ↑ Red. Anmerkung: Auf Abdruck der Prozessbeschreibungen gem. Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2022, Nr. 8, Ziff. 66, S. 109 ff. wird verzichtet. Sie können diese in der Broschüre „Schutzkonzept der Tageseinrichtungen für Kinder im Bistum Mainz“ unter https://bistummainz.de/export/sites/bistum/kita/fachstelle/.galleries/downloads/Broschure-Schutzkonzept.pdf einsehen.
#
2 ↑ Red. Anmerkung: Auf Abdruck der Formulare gem. Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2022, Nr. 8, Ziff. 66, S. 109 ff. wird verzichtet. Sie können diese in der Broschüre „Schutzkonzept der Tageseinrichtungen für Kinder im Bistum Mainz“ unter https://bistummainz.de/export/sites/bistum/kita/fachstelle/.galleries/downloads/Broschure-Schutzkonzept.pdf einsehen.
#
3 ↑ Red. Anmerkung: Auf Abdruck der Kirchlichen Verordnungen wird verzichtet. Sie können diese in der Broschüre „Schutzkonzept der Tageseinrichtungen für Kinder im Bistum Mainz“ unter https://bistummainz.de/export/sites/bistum/kita/fachstelle/.galleries/downloads/Broschure-Schutzkonzept.pdf einsehen.
#
4 ↑ Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- und hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst. Diese Ordnung wurde vom Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz am 18. November 2019 in Würzburg beschlossen;
Rahmenordnung Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz. Diese Rahmenordnung wurde vom Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz am 18. November 2019 in Würzburg beschlossen;
Prävention von sexualisierter Gewalt an Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Handreichung für katholische Schulen, Internate und Kindertageseinrichtungen / Hrsg. vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz – Bonn 2010. (veröffentlicht am 25.11.2010)
#
5 ↑ Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst, 1.1.2020
#
6 ↑ Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst.
#
7 ↑ Nummer 16 Abs. 1 MiStra und Nr. 27 Abs. 1 Nr. 2 MiStra in Verbindung mit § 13 Abs. 2, 14, Abs. 1 Nr. 5 Abs. 2 EGGVG
#
8 ↑ Ministerium für Bildung, Frauen und Jugend Rheinland-Pfalz, Bildungs- und Erziehungsempfehlungen für Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz, Beltz, 2004, S. 62.