Bistum Mainz
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Ordnung zur Feier von Gottesdiensten und liturgienahen Feiern außerhalb von Kirchen und Kapellen (Gottesdienstortordnung)

vom 30. April 2024

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2024, Nr. 6, Ziff. 55, S. 71 ff.)

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Art. 1
Messfeier

( 1 ) Weil die Eucharistie für den gesamten Gottesdienst und das gesamte christliche Leben Gipfelpunkt und Quelle ist (c. 897 CIC), ist die Messfeier an einem geheiligten Ort zu vollziehen, wenn nicht in einem besonderen Fall zwingende Umstände anderes erfordern; in diesem Fall muss die Feier an einem passenden Ort stattfinden (c. 932 § 1 CIC).
( 2 ) Weil der Ortspfarrer die heilige Liturgie in seiner Pfarrei zu leiten und zu überwachen hat (c. 528 § 2 CIC), kommt auch ihm die Entscheidung über eine Messfeier außerhalb einer Kirche oder Kapelle gemäß c. 932 CIC zu, unbeschadet Art. 5.
( 3 ) Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis durch den Pfarrer ist, dass durch die Feier außerhalb einer Kirche oder Kapelle unter den Gläubigen keine Verwirrung entsteht und die Einheit der Gemeinschaft der Gläubigen in der Pfarrei hierdurch nicht gefährdet ist. Eine Vermehrung der Zahl an Gottesdiensten an Sonn- und Feiertagen ist zu vermeiden.
( 4 ) Die Zustimmung des Ortspfarrers gilt als erteilt, wenn es sich um Gruppenmessen im Sinne der Richtlinien der DBK für Messfeiern kleiner Gemeinschaften vom 24.09.1970 handelt.
( 5 ) Eine ausdrückliche Zustimmung des Ortspfarrers muss nicht eingeholt werden, wenn an ihre Wohnung gebundene ältere Menschen oder Langzeiterkrankte oder deren Angehörige um die Messfeier in ihrem Wohnhaus bitten, jedoch nur an Werktagen und wo möglich in Verbindung mit der Spendung der Krankensalbung. In einem solchen Fall hat der Zelebrant den Ortspfarrer hierüber jedoch zumindest zu informieren.
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Art. 2
Taufe

( 1 ) Außer im Notfall ist der der Taufe eigene Ort eine Kirche oder Kapelle (c. 857 CIC). Sollte von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden sollen, die Taufe an einem anderen passenden Ort zu spenden, wenn ein Täufling wegen der Entfernung oder anderer Umstände nicht ohne große Unannehmlichkeiten zu einer Kirche oder Kapelle kommen oder gebracht werden kann, hat der Ortspfarrer zu entscheiden, ob es sich hierbei um einen passenden Ort handelt, unbeschadet Art. 5. Art. 1 Abs. 3 Satz 1 gilt analog.
( 2 ) Außer im Notfall darf die Taufe in Privathäusern nur gespendet werden, wenn der Ortsordinarius dies aus schwerwiegendem Grund erlaubt (c. 860 § 1).
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Art. 3
Firmung

Die Firmung darf aus gerechtem und vernünftigem Grund an jedem würdigen Ort gefeiert werden (c. 880 § 1 CIC). Außer im Notfall hat der Ortspfarrer zu entscheiden, ob es sich hierbei um einen würdigen Ort handelt, unbeschadet Art. 5. Art. 1 Abs. 3 Satz 1 gilt analog.
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Art. 4
Eheschließung

( 1 ) Trauungen außerhalb von Kirchen und Kapellen, sei es innerhalb einer Messfeier oder eines Wortgottesdienstes, unterliegen gemäß c. 1118 § 2 CIC der Erlaubnis des Ortsordinarius. Hierfür ist von den Brautleuten ein schriftlicher Antrag, warum die Ehe nicht in einer Kirche oder Kapelle geschlossen werden soll, zu stellen und vom Pfarrer zusammen mit dem Ehevorbereitungsprotokoll im Bischöflichen Ordinariat einzureichen.
( 2 ) Bei deren Genehmigung gelten folgende Kriterien:
  1. Der für die Trauung vorgesehene Ort muss passend sein. Es muss sich um einen Ort handeln, der nicht derselbe sein darf wie der, an dem anschließend die weltliche Hochzeitsfeier stattfindet. Störende Geräusche oder Gerüche müssen ausgeschlossen sein. Ein Altar mit einem Kreuz und mit Kerzen muss aufgestellt werden. Eine genaue Beschreibung des Ortes ist beizufügen.
  2. Unter den Gläubigen darf kein Ärgernis erregt werden.
  3. Der Trauungsgeistliche und der katholische Pfarrer des Trauungsortes müssen dem vorgesehenen Trauungsort zustimmen. Bei Trauungen in nichtkatholischen Gotteshäusern (nicht bei Kirchen mit katholischem Gastrecht oder bei Kirchen, die gemeinsam genutzt werden) ist ferner erforderlich, dass sich der zuständige nichtkatholische Seelsorger einverstanden erklärt. Die Eucharistie darf ein Priester in einem nichtkatholischen Gotteshaus allerdings nur aus gerechtem Grund und mit ausdrücklicher Erlaubnis des Ortsordinarius feiern (c. 933 CIC). Die Bitte um diese Erlaubnis bedarf einer eigenen Begründung.
  4. Trauungen in rein profanen Räumen, zum Beispiel in Schlössern, Burgen, Restaurants, Hotels oder auf deren Gelände, aber auch in profanierten Kirchen und Kapellen werden in aller Regel nicht erlaubt. Den Brautleuten ist – möglichst bevor sie mit der konkreten Planung ihrer Feier beginnen – verständlich zu machen, dass für eine katholische Trauung ein liturgischer Ort angemessen ist. Ausnahmen können nur gemacht werden, wenn es sich um Orte handelt, bei denen regelmäßig evangelische Trauungen vollzogen werden.
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Art. 5
Gottesdienste und gottesdienstliche Feiern in profanierten ehemaligen Kirchen oder Kapellen

( 1 ) Vor den oben genannten oder sonstigen Gottesdiensten und liturgienahen Feiern in einer profanierten ehemaligen Kirche oder Kapelle ist zuvor immer die Genehmigung durch den Ortspfarrer einzuholen.
( 2 ) Regelmäßige oder wiederkehrende Gottesdienste oder liturgienahe Feiern in einer profanierten ehemaligen Kirche oder Kapelle sind durch den Ordinarius nach Rücksprache mit dem Ortspfarrer zu genehmigen.
( 3 ) Gottesdienste und liturgienahe Feiern in einer profanierten ehemaligen Kirche oder Kapelle sollen nicht im Pfarrbrief veröffentlicht werden.
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Art. 6
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am Tag nach Ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
( 2 ) Alle dieser Ordnung widersprechenden rechtlichen Regelungen im Bistum Mainz treten hiermit außer Kraft.
Mainz, den 30. April 2024
Prof. Dr. Peter Kohlgraf
Bischof von Mainz
Dr. Anna Ott
Kanzlerin der Kurie