Bistum Mainz
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Satzung der Stiftung Theologisch-Pastorales Institut

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§ 1
Name, Sitz und Rechtsform

(1)
Die Stiftung hat den Namen „Stiftung Theologisch-Pastorales Institut“.
(2)
Sitz der Stiftung ist Mainz.
(3)
Die Stiftung ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts nach dem an ihrem Sitz geltenden kirchlichen und staatlichen Recht.
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§ 2
Zweck und Aufgaben

(1)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2)
Zweck der Stiftung ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung und die Förderung der Religion. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung der Fortbildung der Priester, der Ständigen Diakone, der Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten, der Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten und anderer in der Pastoral Tätiger für die an dem Vertrag über die Stiftung Theologisch-Pastorales Institut in Mainz beteiligten Bistümer (nachfolgend „Trägerbistümer“).
(3)
Fortbildung im Sinne von Abs. 1 umfasst Bildungsmaßnahmen, die unmittelbar für die ausgeübte Tätigkeit qualifizieren, zur besseren Ausübung des Dienstes befähigen oder auf die Übernahme neuer bzw. anderer Aufgaben vorbereiten.
(4)
Insbesondere führt die Stiftung
  1. auf überdiözesaner Ebene Fortbildungsmaßnahmen für die in der Pastoral Tätigen;
  2. auf diözesaner Ebene Fortbildungsmaßnahmen im Auftrag einzelner Trägerbistümer
durch.
(5)
Die Stiftung kooperiert mit den Einrichtungen für die Ausbildung und für die Berufseinführung der pastoralen Berufe im Bereich der Trägerbistümer. Sie hält engen Kontakt zu den Verantwortlichen für den Personaleinsatz und die Personalentwicklung sowie zu den Unterstützungssystemen (Gemeindeberatung, Supervision, Geistliche Begleitung) in den Trägerbistümern.
(6)
Die Stiftung verfolgt ihre in Abs. 2 genannten steuerbegünstigten Zwecke auch im Rahmen eines planmäßigen Zusammenwirkens mit den Trägerbistümern, insbesondere durch Nutzungsüberlassung, durch die Überlassung von Personal sowie durch das Erbringen von Leistungen jeglicher Art von der Stiftung an die Trägerbistümer und von den Trägerbistümern an die Stiftung. Zu den Leistungen gehören insbesondere administrative Verwaltungsdienstleistungen, Personalüberlassung und/oder -gestellung sowie Schulungsleistungen, zu den Nutzungsüberlassungen auch die Vermietung/Verpachtung oder Überlassung von Grundstücken, Gebäuden und Räumen.
(7)
Die Stiftung ist unter Beachtung der Vorschriften der Abgabenordnung für steuerbegünstigte Körperschaften zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die der Erreichung oder Förderung des Stiftungszwecks dienen. Insbesondere kann sie zu diesem Zweck auch andere Dienst- und Unterstützungsleistungen als die vorgenannten erbringen und andere steuerbegünstigte oder öffentlich-rechtliche Körperschaften unterstützen sowie Kooperationen im Sinne eines planmäßigen Zusammenwirkens mit anderen als den vorstehend genannten Körperschaften eingehen, sofern diese die Voraussetzungen der §§ 51 – 68 AO erfüllen. Ferner darf sie Gesellschaften gründen, übernehmen oder sich an ihnen beteiligen. Auch darf die Stiftung Zweigniederlassungen errichten.
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§ 3
Steuerbegünstigung

(1)
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)
Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Stiftungsorgane erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(3)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Vermögen

(1)
Das Vermögen der Stiftung besteht aus der laufenden Finanzierung ihres Aufwands seitens der Trägerbistümer gemäß Art. 4 des Vertrags über die Stiftung Theologisch-Pastorales Institut in Mainz.
(2)
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung gemäß des Finanzierungsschlüssels zurück an die Trägerbistümer, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.
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§ 5
Organe des Theologisch-Pastoralen Instituts

Organe der Stiftung sind
  1. der Delegierte Bischof;
  2. der Vorstand;
  3. der Verwaltungsrat;
  4. das Dozententeam.
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§ 6
Delegierter Bischof

(1)
Die Ordinarien der Bistümer bestimmen aus ihrer Mitte einen delegierten Bischof (nachfolgend „Delegierter Bischof“) jeweils für eine Amtsperiode von fünf Jahren.
(2)
Der Delegierte Bischof nimmt die folgenden Aufgaben selbst oder durch einen von ihm bestellten Vertreter wahr:
  1. Koordination der Belange der Trägerbistümer im Hinblick auf die Stiftung;
  2. Bestellung und Beaufsichtigung des Vorstands.
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§ 7
Vorstand

(1)
Der Vorstand der Stiftung ist der Leiter des Theologisch-Pastoralen Instituts. Er wird auf Vorschlag des Verwaltungsrates durch den Delegierten Bischof für eine Amtsperiode von fünf Jahren bestellt; eine wiederholte Bestellung ist zulässig.
(2)
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(3)
Der Vorstand wird jeweils aufgrund eines Dienstverhältnisses mit einem der Trägerbistümer tätig, wobei dem Trägerbistum die damit verbundenen Kosten auf den von diesem Trägerbistum zu tragenden Aufwand nach § 4 Abs. 1 angerechnet werden.
(4)
Der Vorstand ist Mitglied des Verwaltungsrates gemäß § 8 Abs. 1.
(5)
Er leitet das Dozententeam (§ 11 Abs. 2) und ist der Vorgesetzte der Mitarbeitenden in der Geschäftsstelle (§ 14 Abs. 3).
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§ 8
Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1)
Der Verwaltungsrat hat fünf Mitglieder. Ihm gehören an:
  1. die von den Ordinarien der Trägerbistümer entsandten Diözesanvertreter;
  2. der Vorstand als Leiter des Theologisch-Pastoralen Instituts.
(2)
Die Mitglieder des Verwaltungsrates wählen für die Dauer von fünf Jahren aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Zum Vorsitzenden kann nur ein Diözesanvertretergewähltwerden. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats bzw. im Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats ein und leitet sie.
(3)
Der entsendende Ordinarius kann einen Diözesanvertreter jederzeit abberufen und einen neuen Diözesanvertreter benennen.
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§ 9
Aufgaben des Verwaltungsrats

(1)
Der Verwaltungsrat beschließt das Veranstaltungsprogramm der Stiftung nach Beratung mit dem Dozententeam. Dabei sind die von den einzelnen Trägerbistümern selbst angebotenen Fortbildungsmaßnahmen zu berücksichtigen.
(2)
Der Verwaltungsrat beschließt den jährlichen Haushalts- und Stellenplan sowie den Rechnungsprüfungsbericht.
(3)
Der Verwaltungsrat nimmt den vom Dozententeam erstellten und vom Vorstand vorgelegten Jahresbericht an und wertet ihn aus.
(4)
Der Verwaltungsrat bereitet die Anstellung von Dozentinnen und Dozenten durch eine Trägerdiözese vor.
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§ 10
Sitzungen des Verwaltungsrats

(1)
Sitzungen des Verwaltungsrats finden bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr statt. Auf Verlangen eines Mitglieds ist eine Sitzung anzuberaumen. Sitzungen des Verwaltungsrats können auch im Wege der elektronischen Kommunikation (zum Beispiel durch Videokonferenz) durchgeführt werden, wenn alle Mitglieder des Verwaltungsrates zustimmen. Außerhalb von Sitzungen können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasstwerden, wenn alle Mitglieder des Verwaltungsrates zustimmen.
(2)
Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Diözesanvertreter anwesend sind. Bei Verhinderung eines Diözesanvertreters kann der zuständige Ordinarius im Einzelfalleinen Vertreter entsenden. Dieser hat volles Stimmrecht.
(3)
Beschlüsse des Verwaltungsrats bedürfen zur Gültigkeit der Einstimmigkeit. Kommt diese nicht zustande, bemüht sich der Delegierte Bischof um eine einvernehmliche Lösung. Scheitert dieser Versuch, so führt der Delegierte Bischof die Entscheidung der Bischöfe der Trägerbistümer herbei.
(4)
Der Vorsitzende des Verwaltungsrats kann Mitglieder des Dozententeams und andere Personen zu den Sitzungen des Verwaltungsrates einladen.
(5)
Zu den Sitzungen des Verwaltungsrats lädt der Vorsitzende unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche mit Angabe der Tagesordnung schriftlich ein.
(6)
Der Delegierte Bischof hat das Recht, an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen.
(7)
Über die Sitzungen wird ein Ergebnisprotokoll erstellt, das auch dem Delegierten Bischof zugestellt wird.
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§ 11
Zusammensetzung des Dozententeams

(1)
Mitglieder des Dozententeams sind die Dozentinnen und Dozenten.
(2)
Leiter und Vorgesetzter des Dozententeams ist der Vorstand.
(3)
Die Dozentinnen und Dozenten werden vom Verwaltungsrat im Einvernehmen mit dem Delegierten Bischof und mit der im Stellenplan vorgesehenen Trägerdiözese jeweils für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Sie können jeweils zum Ablauf der Dauer einen Antrag auf Verlängerung stellen. Die Dozenten werden von je einer der Trägerdiözese angestellt, wobei dem Trägerbistum die damit verbundenen Kosten auf den von diesem Trägerbistum zu tragenden Aufwand nach § 4 Abs. 1 angerechnet werden.
(4)
Ein Dozent kann jederzeit aus wichtigem Grund durch den Verwaltungsrat abberufen werden. Sein Dienstverhältnis zur Trägerdiözese bleibt davon unberührt.
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§ 12
Aufgaben des Dozententeams

(1)
Dem Dozententeam obliegt die Einzelplanung, die Organisation und die Durchführung der vom Verwaltungsrat beschlossenen Veranstaltungen, gemäß den vom Vorstand bestimmten Richtlinien.
(2)
Das Dozententeam wertet die durchgeführten Kurse aus und erarbeitet auf Grund der Auswertungsergebnisse für den Verwaltungsrat Vorschläge für die Programmgestaltung.
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§ 13
Gemeinsame Sitzung

(1)
Mindestens einmal im Jahr findet eine gemeinsame Sitzung der Organe der Stiftung unter dem Vorsitz des Delegierten Bischofs oder seines Stellvertreters statt.
(2)
Im Einvernehmen mit dem Delegierten Bischof lädt der Vorsitzende des Verwaltungsrates unter Einhaltung einer Ladungsfrist von vier Wochen mit Angabe der Tagesordnung dazu ein.
(3)
Die Einladungen zu den gemeinsamen Sitzungen sowie die Protokolle der gemeinsamen Sitzungen erhalten die Teilnahmeberechtigten und die Ordinarien der Trägerbistümer.
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§ 14
Geschäftsstelle

(1)
Die Stiftung unterhält an ihrem Sitz eine Geschäftsstelle.
(2)
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle werden von den Trägerbistümern angestellt, wobei den Trägerbistümern die damit verbundenen Kosten auf den von diesem Trägerbistum zu tragenden Aufwand nach § 4. Abs. 1 angerechnet werden.
(3)
Die Geschäftsstelle wird vom Vorstand geleitet. Dieser ist Vorgesetzter der dort tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
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§ 15
Grundordnung

(1)
Die Stiftung erkennt die durch den Bischof von Mainz erlassene „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz vom 22.12.2022) an.
(2)
Ebenso erkennt sie das Mitarbeitervertretungsrecht für die Diözese Mainz und die dazu ergangenen Regelungen und Ausführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung als verbindlich an und wird diese anwenden.
(3)
Das Gleiche gilt, wenn die vorgenannten Bestimmungen durch andere Regelungen ersetzt werden.
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§ 16
Übernahme der Interventionsordnung und der Rahmenordnung Prävention des Bistums Mainz

(1)
Die „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“ vom 18.11.2019 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz vom 12.12.2019) findet in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(2)
Die „Rahmenordnung Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ vom 18.11.2019 (Kirchliches Amtsblatt für das Bistum Mainz vom 28.02.2020) findet in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.