Bistum Mainz
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Satzung der Katholischen Fachhochschule Mainz

vom 19. Mai 2003

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2003, Nr. 16, Ziff. 173, S. 198 ff.)

Inhaltsübersicht

ERSTER TEIL
Grundsätzliche Bestimmungen
§ 1
Bezeichnung, Rechtsstellung und Gliederung
§ 2
Besondere Prägung
§ 3
Aufgaben
§ 4
Zuständigkeiten
ZWEITER TEIL
Angehörige der Fachhochschule
1. Abschnitt
Angehörigkeit und Mitwirkung
§ 5
Angehörige
§ 6
Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung
§ 7
Beschlussfassung
§ 8
Beschlussfassung in besonderen Angelegenheiten
§ 9
Wahlen
§ 10
Amtszeit
§ 11
Öffentlichkeit
§ 12
Verschwiegenheitspflicht
§ 12 a
Kirchliche Grundordnung
2. Abschnitt
Personalwesen
§ 13
Hochschulbedienstete, Zuordnung
§ 14
Dienstvorgesetzter/Dienstvorgesetzte
§ 15
Lehrverpflichtung
§ 16
Dienstliche Aufgaben der Professoren und Professorinnen
§ 17
Durchführung der dienstlichen Aufgaben der Professoren und Professorinnen
§ 18
Freistellung für Fortbildung in der Praxis und für besondere Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
§ 19
Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen
§ 20
Berufung von Professoren und Professorinnen
§ 21
Lehrkräfte für besondere Aufgaben
§ 22
Assistenten und Assistentinnen
§ 23
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den Praxisreferaten
§ 24
Vorgesetzter/Vorgesetzte der Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Assistenten/Assistentinnen
§ 25
Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen
§ 26
Lehrbeauftragte
§ 27
Wissenschaftliche Hilfskräfte
3. Abschnitt
Studentische Vertretung und Selbstverwaltung
§ 28
Studierendenvertreter in den Kollegialorganen
§ 29
Freiwilliger Zusammenschluss zur Vertretung der Studierenden
DRITTER TEIL
Studium und Zugangsvoraussetzungen
§ 30
Ziel des Studiums
§ 31
Regelstudienzeit
§ 32
Studienordnungen
§ 33
Lehrangebot
§ 34
Hochschulgrade
§ 35
Hochschulprüfungen
§ 36
Ordnung für Hochschulprüfungen
§ 37
Studienreform
§ 38
Studienberatung
§ 39
Weiterbildendes Studium
§ 40
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
§ 41
Ausbildungsvertrag – Einschreibung
VIERTER TEIL
Organisation und Verwaltung der Fachhochschule
1. Abschnitt
Allgemeine Organisationsgrundsätze
§ 42
Organe
§ 43
Ausschüsse, Beauftragte
§ 44
Hochschulkuratorium
2. Abschnitt
Zentrale Organe
1. Unterabschnitt
Versammlung
§ 45
Aufgaben
§ 46
Zusammensetzung
2. Unterabschnitt
Senat
§ 47
Aufgaben
§ 48
Zusammensetzung
3. Unterabschnitt
Leitung der Fachhochschule
§ 49
Aufgaben des Rektors/der Rektorin
§ 50
Wahl des Rektors/der Rektorin § 51 Prorektor/Prorektorin
§ 52
Verwaltungsleiter/Verwaltungsleiterin
3. Abschnitt
Fachbereiche
§ 53
Aufgaben der Fachbereiche
§ 54
Fachbereichskonferenz
§ 55
Dekan/Dekanin
4. Abschnitt
Zentrale wissenschaftliche Einrichtung
§ 56
Institut für Fort- und Weiterbildung
FÜNFTER TEIL
Finanzwesen/Haushalt
§ 57
Finanzbedarf
§ 58
Haushaltsvoranschlag
§ 59
Vermögen
SECHSTER TEIL
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 60
Übergangsbestimmung
§ 61
In-Kraft-Treten
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ERSTER TEIL
Grundsätzliche Bestimmungen

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§ 1
Bezeichnung, Rechtsstellung und Gliederung

Abs. 1
Die Katholische Fachhochschule Mainz, Hochschule für Soziale Arbeit, Praktische Theologie sowie Pflege und Gesundheit, University of Applied Sciences (Fachhochschule), ist eine staatlich anerkannte Fachhochschule in freier Trägerschaft im Sinne des § 89 des Fachhochschulgesetzes des Landes Rheinland-Pfalz (FHG) in der Fassung vom 06. Februar 1996 (GVBl. S. 71).
Abs. 2
Die Fachhochschule ist eine rechtlich unselbstständige kirchliche Einrichtung der (Erz-)Diözesen Köln, Limburg, Mainz, Speyer und Trier in der Trägerschaft der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Förderung von Wissenschaft und Bildung mbH Mainz (Trägerin).
Abs. 3
Die Fachhochschule gibt sich folgende Ordnungen:
  • eine Ordnung über die Einschreibung der Studierenden,
  • Studienordnungen,
  • Ordnungen für Hochschulprüfungen,
  • eine Wahlordnung,
  • eine Berufungsordnung.
Sie kann sich erforderlichenfalls weitere Ordnungen geben. Sämtliche Ordnungen bedürfen der Genehmigung durch die Trägerin, unbeschadet weiterer staatlicher Genehmigungsvorschriften.
Abs. 4
Die Fachhochschule gliedert sich in die Fachbereiche „Soziale Arbeit“, „Praktische Theologie“, „Pflege und Gesundheit“ sowie das Institut für Fort- und Weiterbildung als zentrale wissenschaftliche Einrichtung. Über die Errichtung und Auflösung sowie wesentliche strukturelle Veränderungen vorhandener Fachbereiche und zentraler wissenschaftlicher Einrichtungen beschließt die Trägerin im Benehmen mit der Fachhochschule.
Abs. 5
Die Katholische Fachhochschule Mainz führt einen Rundstempel mit Kreuz und der Randschrift: „Katholische Fachhochschule Mainz“.
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§ 2
Besondere Prägung

Abs. 1
Die Fachhochschule ist eine Bildungseinrichtung der katholischen Kirche. Sie dient der Erfüllung des kirchlichen Auftrages, freie Bildungseinrichtungen aus dem Geist des Evangeliums zu führen. Aufgrund ihrer Trägerschaft (§ 1 Abs. 2) ist sie der verfassten katholischen Kirche organisatorisch verbunden. Sie erfüllt die Aufgaben gemäß § 3 in der sich daraus ergebenden besonderen kirchlichen Prägung. Dementsprechend hat sie über eine praxisorientierte Ausbildung auf wissenschaftlicher Grundlage hinaus die Studierenden zu befähigen, aus christlicher Verantwortung ihr Leben zu gestalten und ihren Dienst am Menschen zu leisten. Die an der Fachhochschule Tätigen und die Studierenden haben diese besondere Prägung der Fachhochschule anzuerkennen und mitzutragen.
Abs. 2
Die an der Fachhochschule Lehrenden haben ihre Tätigkeit unter den Anspruch des christlichen Menschen- und Weltbildes zu stellen. Ihre Aufgabe ist es, zur ganzheitlichen Entfaltung der menschlichen Person beizutragen und junge Menschen dahin zu führen, aus christlicher Überzeugung heraus in ihrem Beruf tätig zu sein. Über eine qualifizierte Lehre auf wissenschaftlicher Grundlage hinaus sollen sie eine lebendige Verbindung von Glauben und Berufsausübung herstellen; ihnen obliegt besondere Loyalität gegenüber der kirchlichen Trägerin.
Abs. 3
Von den katholischen Studierenden wird erwartet, dass sie den spezifischen Charakter einer Katholischen Fachhochschule aktiv mittragen. Alle Studierenden haben den besonderen Bildungsauftrag der Fachhochschule und deren kirchlichen Charakter anzuerkennen.
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§ 3
Aufgaben

Abs. 1
Die Fachhochschule dient der Pflege der Wissenschaften. Sie bereitet durch anwendungsbezogene Lehre auf berufliche Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Methoden erfordern. Sie kann Forschung betreiben und Entwicklungsvorhaben durchführen.
Abs. 2
Die Fachhochschule fördert im Rahmen ihrer Aufgaben die Gleichberechtigung von Männern und Frauen.
Abs. 3
Die Fachhochschule dient dem weiterbildenden Studium und stellt sonstige Angebote der wissenschaftlichen Weiterbildung bereit; sie beteiligt sich an Veranstaltungen der Weiterbildung. Sie fördert die Weiterbildung ihres Personals. Im Rahmen dieser Aufgaben arbeitet sie mit Einrichtungen der Weiterbildung außerhalb der Hochschule, vor allem solchen in katholischer Trägerschaft, zusammen.
Abs. 4
Die Fachhochschule wirkt an der sozialen Förderung der Studierenden mit; sie berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse der Studierenden, die behindert sind. Sie fördert in ihrem Bereich kulturelle und musische Belange sowie den Sport.
Abs. 5
Die Fachhochschule arbeitet mit anderen Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen zusammen. Sie fördert die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studierender.
Abs. 6
Die Fachhochschule unterrichtet die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.
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§ 4
Zuständigkeiten

Abs. 1
Die Fachhochschule nimmt insbesondere folgende Aufgaben selbstständig wahr (Selbstverwaltungsangelegenheiten im Sinne dieser Satzung):
  1. Angelegenheiten der Einschreibung von Studierenden,
  2. die Planung und Organisation des Lehrangebots einschließlich desjenigen in Fort- und Weiterbildung,
  3. die Planung und Durchführung der Forschungs- und Entwicklungsvorhaben einschließlich deren Transfer,
  4. die Mitwirkung bei Berufungen,
  5. die Weiterbildung der hauptberuflichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
  6. die Regelung der sich aus der Angehörigkeit zur Fachhochschule ergebenden Rechte und Pflichten der Hochschulangehörigen,
  7. die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags,
  8. die Verwendung von Zuwendungen an die Fachhochschule,
  9. die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Wahrnehmung der Aufgaben der Fachhochschule,
  10. Vorschläge an die Trägerin in Angelegenheiten des Hochschulbaues.
Abs. 2
Die Fachhochschule nimmt, unbeschadet der Zuständigkeit der Trägerin, insbesondere folgende Aufgaben im Auftrage der Trägerin als Auftragsangelegenheiten im Sinne dieser Satzung wahr:
  1. Personalverwaltung, soweit ihr diese durch die Trägerin zugewiesen ist,
  2. Dienst- und Fachaufsicht nach den Bestimmungen dieser Satzung,
  3. Mitwirkung bei Einstellung, Entlassung und Einstufung von Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, unbeschadet der Regelung in Absatz 1 Nr. 4,
  4. die Haushalts-, Wirtschafts- und Finanzverwaltung, soweit sie der Fachhochschule durch die Trägerin zugewiesen ist.
Abs. 3
Die Hochschulprüfungen sowie die Verleihung der Diplomgrade nimmt die Fachhochschule entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen wahr.
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ZWEITER TEIL
Angehörige der Fachhochschule

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1. Abschnitt
Angehörigkeit und Mitwirkung

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§ 5
Angehörige

Abs. 1
Angehörige der Fachhochschule sind die an der Fachhochschule hauptberuflich Tätigen und die eingeschriebenen Studierenden.
Abs. 2
Die Rechte und Pflichten von Angehörigen der Fachhochschule haben auch Personen, die, ohne Angehörige nach Absatz 1 zu sein, in der Fachhochschule mit Zustimmung des zuständigen Organs der Fachhochschule tätig sind.
Abs. 3
Aus den Angehörigen gemäß Absatz 1 bilden für die Vertretung in den Gremien
  1. die Professoren und Professorinnen,
  2. die Studierenden,
  3. die Referenten und Referentinnen des Instituts für Fort- und Weiterbildung, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den Praxisreferaten (§ 23) sowie die dem Lehrbereich zugeordneten hauptberuflichen Assistenten und Assistentinnen,
  4. die sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
je eine Gruppe.
Abs. 4
Die Fachhochschule kann der Trägerin Vorschläge machen über die Stellung sonstiger an der Fachhochschule tätiger Personen, insbesondere
  1. der Ehrenbürger und Ehrenbürgerinnen sowie der Ehrensenatoren und Ehrensenatorinnen,
  2. der in den Ruhestand versetzten Professoren und Professorinnen sowie der gastweise an der Fachhochschule Tätigen,
  3. der Professoren und Professorinnen, die die Altersgrenze erreicht haben,
  4. der Gasthörer und Gasthörerinnen.
Abs. 5
Alle Angehörigen der Fachhochschule und die ihnen gleichgestellten Personen haben sich, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so zu verhalten, dass die Fachhochschule und ihre Organe ihre Aufgaben erfüllen können und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Fachhochschule wahrzunehmen.
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§ 6
Allgemeine Grundsätze der Mitwirkung

Abs. 1
Alle in § 5 Abs. 3 Aufgeführten haben das Recht und die Pflicht, nach Maßgabe dieser Satzung an der Selbstverwaltung im Sinne dieser Satzung der Fachhochschule mitzuwirken. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung im Sinne dieser Satzung kann nur abgelehnt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.
Abs. 2
Die Mitglieder eines Gremiums sind an Weisungen und Aufträge, insbesondere der Gruppe, die sie gewählt hat, nicht gebunden. Sie haben durch ihre Mitwirkung dazu beizutragen, dass das Gremium seine Aufgaben wirksam erfüllen kann.
Abs. 3
Die in der Selbstverwaltung im Sinne dieser Satzung Tätigen dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
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§ 7
Beschlussfassung

Abs. 1
Gremien sind beschlussfähig, wenn bei der Beschlussfassung mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen ist. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfassung ohne Bedeutung, wenn wegen Beschlussunfähigkeit zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstandes eingeladen ist. Bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
Abs. 2
Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nicht anderes vorsieht; Stimmenthaltungen zählen bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt offen, soweit durch diese Satzung nicht anderes festgelegt ist oder die anwesenden Mitglieder anders beschließen.
Abs. 3
Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung. Geheime Abstimmungen in Prüfungsangelegenheiten sind unzulässig.
Abs. 4
Beschlüsse in Gremien können auch im Umlaufverfahren gefasst werden. Hierbei ist Einstimmigkeit erforderlich.
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§ 8
Beschlussfassung in besonderen Angelegenheiten

Abs. 1
An Beschlüssen und vorbereitenden Beschlüssen, die
  1. die Lehre einschließlich der Studien- und Prüfungsordnungen,
  2. Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (§ 3 Abs. 1),
  3. die Berufung von Professoren und Professorinnen, die Bestellung von Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen und die Einstellung von Angehörigen der Fachhochschule, die dem Lehrbereich zugeordnet sind
unmittelbar berühren, wirken die Vertreter und Vertreterinnen der Mitglieder nach § 5 Abs. 3, Nr. 1 und 2, im Senat auch der Rektor oder die Rektorin und der Prorektor oder die Prorektorin, stimmberechtigt mit.
Abs. 2
Beschlüsse gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bedürfen außer der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Gremiums auch der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professoren und Professorinnen. Kommt danach ein Beschluss auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, genügt in einer weiteren Abstimmung für einen Beschluss die Mehrheit der Professoren und Professorinnen. Bei Berufungsvorschlägen ist die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Gremiums berechtigt, ihren Vorschlag als weiteren Berufungsvorschlag vorzulegen.
Abs. 3
Ist der Beschluss eines Gremiums in Angelegenheiten der Lehre einschließlich der Studien- und Prüfungsordnungen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) gegen die Stimmen sämtlicher die Gruppe der Studierenden vertretenden Mitglieder getroffen worden, so muss die Angelegenheit auf Antrag dieser Gruppe in einer späteren Sitzung erneut beraten werden. Der Antrag muss innerhalb einer Woche und darf in derselben Angelegenheit nur einmal gestellt werden. § 7 Abs. 3, § 49 Abs. 6 und § 55 Abs. 3 bleiben unberührt.
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§ 9
Wahlen

Abs. 1
Die Vertreter und Vertreterinnen der Gruppen in der Versammlung, im Senat und in den Fachbereichskonferenzen werden in freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
Abs. 2
Wahlen finden während der Vorlesungszeiten statt. Allen Wahlberechtigten ist auf Antrag die Möglichkeit der Briefwahl zu geben.
Abs. 3
Jede Gruppe wählt aus ihrer Mitte ihre Vertreter und Vertreterinnen. Hat eine Gruppe so viele oder weniger Angehörige, als Vertreter oder Vertreterin zu wählen sind, sind sie alle Mitglieder des Gremiums.
Abs. 4
Wahlberechtigte aus den Gruppen gemäß § 5 Abs. 3 haben aktives und passives Wahlrecht nur in einem Fachbereich.
Abs. 5
Das Nähere bestimmt die Wahlordnung.
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§ 10
Amtszeit

Abs. 1
Die Amtszeit der Vertreter und Vertreterinnen in der Versammlung, im Senat und in der nach § 54 gebildeten Fachbereichskonferenz dauert 3 Jahre, die der Studierenden 1 Jahr. Die Amtszeit endet jedoch spätestens mit dem Zusammentritt eines neu gewählten Gremiums.
Abs. 2
Absatz 1 gilt für sonstige Gremien entsprechend, soweit diese Satzung nicht anderes bestimmt.
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§ 11
Öffentlichkeit

Abs. 1
Die Versammlung tagt öffentlich, Senat und Fachbereichskonferenzen tagen hochschulöffentlich, soweit nicht rechtliche Gründe entgegenstehen. Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden; über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung verhandelt.
Abs. 2
Sonstige Gremien tagen nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit für Angehörige der Fachhochschule kann für einzelne Sitzungen oder Tagungsordnungspunkte mit Zweidrittelmehrheit hergestellt werden, soweit nicht rechtliche Gründe entgegenstehen.
Abs. 3
Personalangelegenheiten und Entscheidungen in Prüfungssachen werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt.
Abs. 4
Die Trägerin ist berechtigt, an den Sitzungen der Versammlung, des Senats, der Fachbereichskonferenzen und sonstigen Gremien ohne Stimmrecht teilzunehmen.
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§ 12
Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder von Gremien sind, auch nach Ablauf ihrer Amtszeit, zur Verschwiegenheit über Tatsachen verpflichtet, die ihnen bei der Behandlung der in § 11 Abs. 3 genannten Angelegenheiten bekannt geworden sind. Im übrigen sind die Mitglieder von Gremien zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt worden sind und deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich ist oder vom Gremium, insbesondere zum Schutz berechtigter Interessen einzelner, beschlossen worden ist. Verschwiegenheitspflichten aufgrund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bleiben unberührt.
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§ 12a
Kirchliche Grundordnung

Für die Fachhochschule gilt die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 22.9.1993 in ihrer jeweils geltenden Fassung.
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2. Abschnitt
Personalwesen

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§ 13
Hochschulbedienstete, Zuordnung

Abs. 1
Hochschulbedienstete sind die an der Fachhochschule hauptberuflich oder nebenberuflich Tätigen mit Ausnahme der Lehrbeauftragten.
Abs. 2
Die Hochschulbediensteten sind den Fachbereichen oder der gesamten Fachhochschule zugeordnet. Im Rahmen dieser Zuordnung können Hochschulbedienstete zentralen Einrichtungen oder Fachbereichseinrichtungen zugeordnet werden.
Abs. 3
Für die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Qualifikation) sind ausschließlich die Anforderungen der zu besetzenden Stelle oder des zu vergebenden Amtes maßgeblich. Diese ergeben sich in der Regel aus der Stellenbeschreibung. Bei der Beurteilung der Qualifikation können auch Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten berücksichtigt werden, die durch Familientätigkeit oder in anderen gesellschaftlich relevanten Tätigkeitsbereichen gewonnen wurden. Satz 3 gilt nicht, soweit diese Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten für die zu übertragenden Aufgaben ohne Bedeutung sind.
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§ 14
Dienstvorgesetzter/Dienstvorgesetzte

Die Aufgaben des oder der Dienstvorgesetzten nimmt die Trägerin wahr.
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§ 15
Lehrverpflichtung

Der Umfang der Lehrverpflichtung richtet sich nach dem Inhalt des Dienst- bzw. Angestelltenvertrages sowie der von der Trägerin erlassenen Vorschriften. Soweit der Umfang der Lehrverpflichtung von der Trägerin nicht festgelegt ist, gelten die Regelungen für die Fachhochschulen des Landes Rheinland-Pfalz.
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§ 16
Dienstliche Aufgaben der Professoren und Professorinnen

Abs. 1
Die Professoren und Professorinnen nehmen in ihren Fächern die Aufgaben der Fachhochschule in Wissenschaft und Lehre einschließlich der wissenschaftlichen Weiterbildung sowie im Rahmen des § 3 Abs. 1 Satz 3 in Forschung und Entwicklung nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, sich an Aufgaben der Studienreform und Studienberatung zu beteiligen, an der Verwaltung der Fachhochschule mitzuwirken, Hochschulprüfungen abzunehmen und sich an staatlichen Prüfungen zu beteiligen. Eine Tätigkeit der Professoren und Professorinnen im Rahmen der Wissenschaftsförderung kann von der Trägerin im Einvernehmen mit den Betroffenen zur hauptberuflichen Aufgabe erklärt werden.
Abs. 2
Die Professoren und Professorinnen sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen verpflichtet, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in allen Studiengängen abzuhalten. Sie haben im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefassten Beschlüsse der Hochschulorgane zu verwirklichen.
Abs. 3
Art und Umfang der von dem einzelnen Professor oder der einzelnen Professorin wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter Beachtung der Absätze 1 und 2 nach der Ausgestaltung des jeweiligen Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der jeweiligen Stelle. Die Festlegung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.
Abs. 4
Die Professoren und Professorinnen können, soweit es die Erfüllung ihres Lehrauftrages fördert, eigene Forschungs- und Entwicklungsarbeiten betreiben; die Vorschriften über die Nebentätigkeit bleiben unberührt.
Abs. 5
Die Professoren und Professorinnen können auch nach dem Eintritt in den Ruhestand Lehrveranstaltungen abhalten, soweit dadurch das nach § 32 verabschiedete Lehrangebot nicht beeinträchtigt wird.
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§ 17
Durchführung der dienstlichen Aufgaben der Professoren und Professorinnen

Abs. 1
Die Professoren und Professorinnen haben bei der Durchführung ihrer dienstlichen Aufgaben gemäß § 16 das Recht auf Freiheit in Forschung und Lehre nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.
Abs. 2
Das Recht der Freiheit der Lehre beinhaltet die Berechtigung zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie die Äußerung von wissenschaftlichen Lehrmeinungen. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind zulässig, soweit sie sich auf die Sicherstellung des Mindestangebotes der Fachhochschule, auf die Organisation des Lehrbetriebes sowie auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen.
Abs. 3
Die Freiheit bei der Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben umfasst insbesondere die Fragestellung, die Grundsätze der Methodik, die Bewertung des Forschungsergebnisses und seine Verbreitung. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Forschung sind zulässig, soweit sie sich auf die Organisation, die Förderung und die Abstimmung von Forschungsvorhaben beziehen.
Abs. 4
Die Wahrnehmung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Rechte entbindet nicht von der Rücksicht auf die Rechte anderer und von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben in der Fachhochschule ordnen, sowie des besonderen Charakters der Fachhochschule als katholischer Bildungseinrichtung.
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§ 18
Freistellung für Fortbildung in der Praxis und für besondere Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Die Trägerin kann Professoren und Professorinnen auf ihren Antrag mit Zustimmung des Fachbereichs zur Durchführung besonderer Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder zur Fortbildung in der beruflichen Praxis von ihren Lehr- und Prüfungsverpflichtungen zeitlich befristet freistellen, sofern das nach den Studien- und Prüfungsordnungen erforderliche Lehrangebot und die Durchführung der Prüfungen im Rahmen der beschlossenen Haushaltsmittel gewährleistet bleiben. Nach der Freistellung ist der Trägerin zu berichten.
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§ 19
Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen

Abs. 1
Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen sind
  1. ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Universität oder vergleichbaren Hochschule,
  2. pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung nachgewiesen wird,
  3. besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch eine qualifizierte Promotion nachgewiesen wird, und
  4. darüber hinaus besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen einschlägigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen,
  5. Zugehörigkeit zur katholischen Kirche und die Gewähr für die Beachtung ihrer Grundsätze.
Abs. 2
Soweit es der Eigenart des Fachs und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 bis 4 einschließlich als Professor oder Professorin auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.
Abs. 3
In begründeten Ausnahmefällen kann abweichend von Abs. 1 Nr. 5 auch eingestellt werden, wer einer anderen christlichen Kirche angehört und die Gewähr für die Beachtung der besonderen Prägung der Katholischen Fachhochschule gemäß § 2 Abs. 1 und 2 bietet.
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§ 20
Berufung von Professoren und Professorinnen

Abs. 1
Freie oder frei werdende Stellen für Professoren und Professorinnen werden von der Fachhochschule rechtzeitig öffentlich ausgeschrieben. Die Ausschreibung muss Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgabe enthalten.
Abs. 2
Die Fachhochschule legt spätestens sechs Monate nach Ablauf der Bewerbungsfrist der Trägerin einen Besetzungsvorschlag vor, der drei Personen umfassen soll; dem Vorschlag sind alle eingegangenen Bewerbungen beizufügen. In den Besetzungsvorschlag können nur in begründeten Ausnahmefällen eigene Mitglieder der Fachhochschule oder Personen aufgenommen werden, die sich nicht beworben haben. Im Falle des § 19 Abs. 2 sind zur Feststellung der hervorragenden fachbezogenen Leistungen drei Gutachten qualifizierter Vertreter oder Vertreterinnen des Fachs beizufügen, die nicht der Fachhochschule angehören und in der Regel Professoren oder Professorinnen sein sollen.
Abs. 3
Will die Trägerin eine nicht von der Fachhochschule vorgeschlagene Person berufen, ist der Fachhochschule zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Abs. 4
Nach Anhörung der Fachhochschule kann die Trägerin Personen bis zur endgültigen Besetzung der Stelle eines Professors oder einer Professorin die Wahrnehmung der Aufgaben dieser Stelle übertragen; die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden.
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§ 21
Lehrkräfte für besondere Aufgaben

Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren und Professorinnen erfordert, kann diese hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere Aufgaben übertragen werden. Sie müssen der katholischen Kirche angehören und die Gewähr für die Beachtung ihrer Grundsätze bieten; im übrigen gilt § 19 Abs. 3 entsprechend.
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§ 22
Assistenten und Assistentinnen

Abs. 1
Personen mit einem erfolgreich abgeschlossenen Hochschulstudium können haupt- oder nebenberuflich als Assistenten oder Assistentinnen beschäftigt werden.
Abs. 2
Sie haben die Aufgabe, Professoren und Professorinnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützten. Die Aufgaben sollen zugleich dazu dienen, dass die Assistenten und Assistentinnen die Kenntnisse und Fertigkeiten, die sie im Studium erworben haben, insbesondere zur Verbesserung der beruflichen Aussichten außerhalb der Fachhochschule, ergänzen und vertiefen können.
Abs. 3
Hauptberufliche Assistenten und Assistentinnen werden befristet als Angestellte beschäftigt. Sie müssen der katholischen Kirche angehören und die Gewähr für die Beachtung ihrer Grundsätze bieten; im übrigen gilt § 19 Abs. 3 entsprechend.
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§ 23
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den Praxisreferaten

Die Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen, die Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen, die Gemeindereferenten und Gemeindereferentinnen, die Pflegepädagogen und Pflegepädagoginnen sowie die Pflegewirte und Pflegewirtinnen in den Praxisreferaten (Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den Praxisreferaten) gelten als Assistenten im Sinne § 48 FHG. Sie sind dem Fachbereich, dem sie zugeordnet sind (§ 13 Abs. 2), für die Organisation und die Ausgestaltung der praktischen Ausbildung, insbesondere der Praktika der Studierenden, verantwortlich. Einstellungsvoraussetzungen sind ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine gleichgestellte berufsqualifizierende Ausbildung und eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufspraxis in verschiedenen Tätigkeitsbereichen. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den Praxisreferaten müssen der katholischen Kirche angehören und die Gewähr für die Beachtung ihrer Grundsätze bieten; im übrigen gilt § 19 Abs. 3 entsprechend.
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§ 24
Vorgesetzter/Vorgesetzte der Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Assistenten/Assistentinnen

Abs. 1
Vorgesetzter oder Vorgesetzte einer Lehrkraft für besondere Aufgaben ist der Dekan oder die Dekanin des Fachbereichs, dem sie zugeordnet ist.
Abs. 2
Vorgesetzter oder Vorgesetzte eines Assistenten oder einer Assistentin ist der Professor oder die Professorin, dem er oder sie zur Dienstleistung zugewiesen ist. Soweit er oder sie nicht einem Professor oder Professorin zur Dienstleistung zugewiesen wird, ist der Dekan oder die Dekanin des Fachbereichs, dem er oder sie zugeordnet ist, Vorgesetzter oder Vorgesetzte.
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§ 25
Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen

Abs. 1
Die Trägerin kann Personen, die an der Fachhochschule nicht hauptberuflich lehren und auf Grund ihrer wissenschaftlichen Leistungen die Voraussetzungen für die Einstellung als Professoren oder Professorinnen erfüllen, auf Vorschlag der Fachhochschule mit Genehmigung des fachlich zuständigen Ministeriums die Führung der Bezeichnung „Honorarprofessor im Kirchendienst“ oder „Honorarprofessorin im Kirchendienst“ gestatten.
Abs. 2
Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen im Kirchendienst können an der Fachhochschule selbstständig lehren (Lehrbefugnis), soweit dadurch die Bereitstellung des erforderlichen Lehrangebots nicht beeinträchtigt wird. Die Grundordnung kann vorsehen, dass sie an Forschungs- und Entwicklungsarbeiten teilnehmen können, soweit die Ausstattung der Fachhochschule dies zulässt.
Abs. 3
Die Genehmigung zur Führung der Bezeichnung „Honorarprofessor im Kirchendienst“ oder „Honorarprofessorin im Kirchendienst“ kann aus Gründen widerrufen werden, die bei einem hauptberuflichen Professor oder einer hauptberuflichen Professorin zur Entfernung aus dem Dienst führen. Der Widerruf ist ferner zulässig, wenn der Honorarprofessor oder die Honorarprofessorin vor Erreichung des 65. Lebensjahres ohne hinreichenden Grund mehr als zwei Semester von der Lehrbefugnis keinen Gebrauch macht.
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§ 26
Lehrbeauftragte

Abs. 1
Zur Ergänzung und in begründeten Fällen zur Sicherstellung des Lehrangebots kann die Trägerin auf Vorschlag der Fachhochschule Lehraufträge erteilen. Die Lehrbeauftragten nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr.
Abs. 2
Lehrbeauftragte müssen mindestens die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 oder des § 19 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 erfüllen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
Abs. 3
Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, kann die Trägerin nebenberufliche Lehrkräfte beschäftigen.
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§ 27
Wissenschaftliche Hilfskräfte

Abs. 1
Personen mit einem erfolgreich abgeschlossenen Fachhochschulstudium, die an einer Universität weiterstudieren oder promovieren, oder fortgeschrittene Studierende können als wissenschaftliche Hilfskräfte beschäftigt werden.
Abs. 2
Sie haben die Aufgabe, Professoren und Professorinnen, in begründeten Fällen auch wissenschaftliches Personal, bei den dienstlichen Aufgaben zu unterstützen sowie Studierende unter der fachlichen Anleitung eines Professors oder einer Professorin im Rahmen der Studienordnung bei ihrem Studium zu unterstützen. Die Aufgaben sollen zugleich der eigenen Aus- und Weiterbildung dienen. § 24 Abs. 2 gilt entsprechend.
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3. Abschnitt
Studentische Vertretung und Selbstverwaltung

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§ 28
Studierendenvertretung in den Kollegialorganen

Abs. 1
Die Studierenden wirken an den Aufgaben der Fachhochschule durch ihre gewählten Vertreter und Vertreterinnen in den Kollegialorganen mit.
Abs. 2
Die Wahl in die Kollegialorgane erfolgt aufgrund der Wahlordnung gem. § 1 Abs. 3.
Abs. 3
Ordentlich eingeschriebene Studierende der Fachhochschule sind zur Wahl der studentischen Vertreter und Vertreterinnen in die Kollegialorgane aktiv und passiv wahlberechtigt.
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§ 29
Freiwilliger Zusammenschluss zur Vertretung der Studierenden

Abs. 1
Die eingeschriebenen Studierenden können sich außerdem auf der Grundlage des Bürgerlichen Rechts zur Wahrnehmung folgender Aufgaben zusammenschließen:
  1. zur Vertretung der fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Studierenden,
  2. zu Stellungnahmen zu hochschulpolitischen Fragen,
  3. zur Beratung und Hilfe bei der Durchführung des Studiums,
  4. zur Förderung der kulturellen Anliegen der Studierenden,
  5. zur Pflege des Studierendensports,
  6. zur Pflege der überregionalen und internationalen Beziehungen zwischen Studierenden.
Abs. 2
Der nach Abs. 1 erfolgte Zusammenschluss ist durch die Trägerin als studentische Vertretung anzuerkennen, wenn ihm mehr als die Hälfte der eingeschriebenen Studierenden angehören.
Eine Anerkennung durch die Trägerin kann erfolgen, wenn ihm wenigstens ein Drittel der eingeschriebenen Studierenden angehört. Der Mitgliederbestand ist auf Verlangen der Trägerin nachzuweisen.
Abs. 3
Die Anerkennung setzt voraus, dass eine von der Trägerin genehmigte Satzung vorliegt.
Abs. 4
Die Anerkennung gem. Abs. 2 Satz 2 muss widerrufen werden, wenn
  1. ein anderer Zusammenschluss der Studierenden gemäß Abs. 2 Satz 1 als studentische Vertretung anzuerkennen ist,
  2. keine von der Trägerin genehmigte Satzung vorliegt,
  3. der Mitgliederbestand des Zusammenschlusses unter ein Drittel der eingeschriebenen Studierenden absinkt.
Abs. 5
Die Anerkennung gem. Abs. 2 kann widerrufen werden, wenn der Zusammenschluss der Studierenden nachhaltig gegen die von der Trägerin genehmigte Satzung verstößt.
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DRITTER TEIL
Studium und Zugangsvoraussetzungen

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§ 30
Ziel des Studiums

Abs. 1
Lehre und Studium sollen die Studierenden durch praxisbezogene Bildung auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihnen die dafür erforderlichen fachlichen und fachübergreifenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermitteln, dass sie zur selbstständigen Anwendung und anwendungsbezogener Weiterentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der Lage sind und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat und in der Kirche fähig werden.
Abs. 2
Bei den Studienangeboten ist zwischen dem zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führenden Studium (§ 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 FHG) und der in der Regel berufsbegleitenden wissenschaftlichen Weiterbildung (§ 39) zu unterscheiden. Weiterqualifizierende und vertiefende Studien können angeboten werden (§ 13 Abs. 4 FHG).
Abs. 3
Die Freiheit des Studiums umfasst, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studiengangs Schwerpunkte nach eigener Wahl zu bestimmen sowie die Erarbeitung und die Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Meinungen. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.
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§ 31
Regelstudienzeit

Für die Regelstudienzeiten gelten die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
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§ 32
Studienordnungen

Abs. 1
Die Fachhochschule stellt für ihre Studiengänge Studienordnungen auf. Eine Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung und unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis Inhalt und Aufbau des Studiums einschließlich einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit. Die Studienordnung sieht im Rahmen der Prüfungsordnung Schwerpunkte vor; sie soll nach Möglichkeit zulassen, Studienleistungen in unterschiedlichen Formen zu erbringen. Für die Studiengänge im Fachbereich Praktische Theologie sind die jeweils geltenden kirchlichen Ausbildungsordnungen zu beachten.
Abs. 2
Die für den Studiengang in Betracht kommenden Studieninhalte werden so ausgewählt und begrenzt, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Die Studienordnung bezeichnet den Gegenstand der Lehrveranstaltungen und der Studienleistungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. Sie bestimmt deren Anteil am zeitlichen Gesamtumfang. Der Gesamtumfang der nach Satz 2 erforderlichen Lehrveranstaltungen wird so bemessen, dass den Studierenden Gelegenheit zur selbstständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl verbleibt.
Die für die zusätzlichen Lehrveranstaltungen vorgesehene Zeit ist in der Studienordnung auszuweisen.
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§ 33
Lehrangebot

Abs. 1
Entsprechend den in § 3 Abs. 1 und 2 dieser Satzung genannten Aufgaben stellt die Fachhochschule für jeden Fachbereich in halbjährlicher Studienplanung das Lehrangebot sicher, das zur Einhaltung der Studienordnungen und der Regelstudienzeiten erforderlich ist. Hierbei werden auch die Möglichkeiten des Selbststudiums berücksichtigt und Maßnahmen zu dessen Förderung getroffen. Für Studiengänge im Fachbereich Praktische Theologie sind die jeweils geltenden kirchlichen Ausbildungsordnungen zu beachten. Die Mitwirkung der Studierenden an der Studienplanung wird gewährleistet.
Abs. 2
Der Fachbereich überträgt seinen in der Lehre tätigen Angehörigen im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen bestimmte Aufgaben, soweit dies zur Gewährleistung des erforderlichen Lehrangebotes notwendig ist; dabei werden der unterschiedliche Aufwand nach Art und Umfang der Lehrveranstaltungen und die Beanspruchung durch Aufgaben in der wissenschaftlichen Weiterbildung und sonstige dienstliche Aufgaben grundsätzlich nach landesrechtlichen Vorschriften für Fachhochschulen berücksichtigt.
Abs. 3
Die Fachhochschule darf für ihre Aufgaben in der Lehre die Studierenden anonym über die Art und Weise der Vermittlung von Lehrinhalten in den Lehrveranstaltungen befragen und die gewonnenen Daten verarbeiten. Die Ergebnisse dürfen, soweit sie Namen von Lehrenden enthalten, nur hochschulöffentlich mitgeteilt werden.
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§ 34
Hochschulgrade

Die Prüfungsordnungen bestimmen, welche Hochschulgrade verliehen werden.
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§ 35
Hochschulprüfungen

Abs. 1
Die Hochschulprüfungen, mit denen ein Studienabschnitt oder ein Studiengang abgeschlossen wird, dienen der Feststellung, ob die Studierenden mit ihrer individuellen Leistung das Ziel des Studienabschnitts oder des Studiums erreicht haben. Bei Gruppenarbeiten müssen die individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein.
Abs. 2
Je nach Art des Studiengangs können die Abschlussprüfungen in Abschnitte geteilt und durch die Vorprüfungen oder durch die Anrechnung studienbegleitender Leistungsnachweise oder beides entlastet werden, sofern die Studienleistung nach Anforderung und Verfahren einer Prüfungsleistung gleichwertig ist.
Abs. 3
Hochschulprüfungen werden von Professoren und Professorinnen sowie nach Maßgabe der Prüfungsordnung von Professoren und Professorinnen im Ruhestand sowie von Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen abgenommen. Die Prüfungsordnung kann vorsehen, dass Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Lehrbeauftragte sowie in der beruflichen Praxis erfahrene Personen prüfen können.
Abs. 4
Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
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§ 36
Ordnung für Hochschulprüfungen

Abs. 1
Hochschulprüfungen können nur auf der Grundlage einer Prüfungsordnung durchgeführt werden. Die Prüfungsordnungen müssen das Verfahren und die Organe der Prüfung abschließend regeln. Sie müssen Bestimmungen enthalten über
  1. den Zweck der Prüfung,
  2. die Prüfungsgebiete,
  3. die Regelstudienzeit,
  4. die Bewertungsmaßstäbe,
  5. die Voraussetzungen für die Zulassung zur und den Ausschluss von der Prüfung,
  6. die Fristen für die Meldung zur Prüfung und deren Wiederholung; die Fristen für die erste und eine zweite Wiederholung dürfen jeweils ein Semester nicht überschreiten;
  7. die Bearbeitungszeiten für die Anfertigung der schriftlichen Prüfungsarbeiten und
  8. die Anforderungen an das Bestehen und die Voraussetzung für die Wiederholung der Prüfung sowie den Freiversuch.
Prüfungsanforderungen und -verfahren sind so zu gestalten, dass die Abschlussprüfung innerhalb der Regelstudienzeit abgenommen werden kann. Hängt die Einhaltung einer für die Meldung oder Ablegung einer Prüfung oder ihrer Wiederholung vorgeschriebenen Frist von Studienzeiten ab, werden Verlängerungen und Unterbrechungen nicht berücksichtigt, soweit sie
  1. durch die Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsgemäß vorgesehenen Gremien einer Hochschule, einer Studentenschaft oder eines Studentenwerks,
  2. durch Krankheit oder andere von den Studierenden nicht zu vertretende Gründe oder
  3. durch Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes bedingt waren. Unberücksichtigt bleiben ferner ein ordnungsgemäßes einschlägiges Auslandsstudium bis zu zwei Semestern, soweit es nicht gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz FHG an die Stelle eines Praxissemesters tritt; dies gilt nicht für Auslandsstudienzeiten, die nach der Prüfungsordnung abzuleisten sind. Die Nachweise nach den Sätzen 5 und 6 obliegen den Studierenden.
Abs. 2
Die Prüfungsordnungen müssen ferner bestimmen,
  1. unter welchen Voraussetzungen an anderen Hochschulen zurückgelegte Studienzeiten, erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen anzurechnen sind,
  2. ob und inwieweit im Rahmen einer nicht bestandenen Prüfung erbrachte Prüfungsleistungen bei einer Wiederholungsprüfung zu berücksichtigen sind,
  3. ob und in welchem Ausmaß die Ergebnisse der Vorprüfungen oder studienbegleitende Leistungsnachweise bei der Abschlussprüfung anzurechnen sind (§ 19 Abs. 2 FHG),
  4. unter welchen Voraussetzungen im Fernstudium erbrachte Studienleistungen anzurechnen sind,
  5. dass sich die Studierenden über Teilergebnisse der Prüfung vor Abschluss der Prüfung unterrichten können,
  6. dass die Studierenden nach abgeschlossener Prüfung Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen können,
  7. dass Prüfungsleistungen in Abschlussprüfungen und in nicht studienbegleitend abgenommenen Vorprüfungen in der Regel von mindestens zwei Prüfenden bewertet und mündliche Prüfungen von mehreren Prüfenden oder einem Prüfenden in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers abgenommen werden,
  8. dass bei mündlichen Prüfungen gemäß Nr. 7 Niederschriften angefertigt werden, aus denen die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung hervorgehen,
  9. dass bei mündlichen Prüfungen Vertreter oder Vertreterinnen der Trägerin anwesend sein können,
  10. dass bei mündlichen Prüfungen Studierende des eigenen Fachs anwesend sein können, sofern die Betroffenen bei der Meldung zur Prüfung nicht widersprechen.
Abs. 3
Die Prüfungsordnungen können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen an anderen Bildungseinrichtungen zurückgelegte Ausbildungszeiten und erbrachte Ausbildungs- und Prüfungsleistungen, soweit sie gleichwertig sind, angerechnet werden können.
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§ 37
Studienreform

Abs. 1
Die Fachhochschule hat die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen und kirchlichen Stellen Inhalte und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen in der Wissenschaft, die Bedürfnisse der beruflichen Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Die Studienreform soll gewährleisten, dass
  1. die Studieninhalte im Hinblick auf Veränderungen in der Berufswelt den Studierenden breite berufliche Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen,
  2. die Formen der Lehre und des Studiums den methodischen und didaktischen Erkenntnissen entsprechen,
  3. die Studierenden befähigt werden, Studieninhalte selbstständig zu erarbeiten und in die berufliche Praxis zu übertragen,
  4. die Gleichwertigkeit einander entsprechender Hochschulabschlüsse gewährleistet und die Möglichkeit des Hochschulwechsels erhalten bleibt,
  5. die Studieninhalte so gewählt werden, dass die landesrechtlich vorgesehene Regelstudienzeit (§ 21 Abs. 3 FHG) eingehalten werden kann.
Abs. 2
Zur Erprobung von Reformmodellen können besondere Studien- und Prüfungsordnungen erlassen werden, die neben bestehende Ordnungen treten. Die Erprobung von Reformmodellen soll nach einer festgesetzten Frist begutachtet werden.
Abs. 3
Die Fachhochschule trifft die für die Studienreform und für die Förderung der Hochschuldidaktik notwendigen Maßnahmen.
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§ 38
Studienberatung

Die Fachhochschule unterrichtet Studierende und Personen, die sich für ein Studium bewerben wollen, über die Studienmöglichkeiten und über Inhalte, Aufbau und Anforderungen eines Studiums; sie unterstützt die Studierenden in ihrem Studium durch eine studienbegleitende fachliche Beratung.
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§ 39
Weiterbildendes Studium

Abs. 1
Die Fachhochschule soll Möglichkeiten der Weiterbildung entwickeln und anbieten. Am weiterbildenden Studium und an den sonstigen Angeboten der wissenschaftlichen Weiterbildung kann teilnehmen, wer ein Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen oder die erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben hat. Die Veranstaltungen sollen mit dem übrigen Lehrangebot abgestimmt werden und berufspraktische Erfahrungen für die Lehre nutzbar machen. Das Lehrangebot für das weiterbildende Studium und die sonstigen Angebote der wissenschaftlichen Weiterbildung sollen aus in sich geschlossenen Abschnitten bestehen und die aus der beruflichen Praxis entstandenen Bedürfnisse der Teilnehmenden berücksichtigen. Für das weiterbildende Studium und die sonstigen Angebote der wissenschaftlichen Weiterbildung werden Gebühren erhoben.
Abs. 2
Weiterbildendes Studium kann in Studien- und Prüfungsordnungen geregelt werden. Über die Teilnahme an einem weiterbildenden Studium, das nicht zu einem Hochschulgrad führt, sowie über die Teilnahme an sonstigen Angeboten der wissenschaftlichen Weiterbildung wird auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt.
Abs. 3
Für Personen mit erfolgreichem Hochschulabschluss können zur Vermittlung weiterer beruflicher Qualifikationen oder zur Vertiefung eines Studiums Ergänzungs- und Aufbaustudien angeboten werden. Sie sollen höchstens zwei Jahre dauern.
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§ 40
Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

Abs. 1
Berechtigt zu dem von ihm gewählten Studium an der Fachhochschule ist, wer
  1. die Zugangsvoraussetzungen für die Fachhochschulen des Landes Rheinland-Pfalz erfüllt,
  2. den besonderen Charakter der Fachhochschule als kirchlicher Einrichtung für die Dauer der Zugehörigkeit anerkennt.
Abs. 2
Näheres regeln die einschlägigen Ordnungen.
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§ 41
Ausbildungsvertrag - Einschreibung

Abs. 1
Personen, die sich für ein Studium bewerben, schließen mit der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Förderung von Wissenschaft und Bildung mbH. Mainz als der Trägerin der Fachhochschule einen schriftlichen Ausbildungsvertrag. Der Vertrag wird wirksam mit der Einschreibung. Damit sind diese Personen Studierende der Fachhochschule.
Abs. 2
Näheres regeln die Ordnungen über die Einschreibung der Studierenden.
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VIERTER TEIL
Organisation und Verwaltung der Fachhochschule

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1. Abschnitt
Allgemeine Organisationsgrundsätze

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§ 42
Organe

Abs. 1
Entscheidungsbefugnisse haben zentrale Organe sowie die Organe der Fachbereiche. Andere Organisationseinheiten haben Entscheidungsbefugnisse, soweit dies nach dieser Satzung zugelassen oder bestimmt ist.
Abs. 2
Zentrale Organe der Fachhochschule sind die Versammlung, der Senat und der Rektor oder die Rektorin; Organe des Fachbereichs sind die Fachbereichskonferenz und der Dekan oder die Dekanin.
Abs. 3
Kollegialorgane sollen ihre Beratungen und Entscheidungen auf Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beschränken.
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§ 43
Ausschüsse, Beauftragte

Abs. 1
Senat und Fachbereichskonferenz können einzelne Aufgaben auf von ihnen gebildete Ausschüsse zur Beratung oder Entscheidung übertragen. In diese Ausschüsse können auch Angehörige der Fachhochschule, die nicht Mitglieder dieser Organe sind, berufen werden.
Abs. 2
Die Versammlung kann Ausschüsse zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen bilden.
Abs. 3
Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis gehören mehrheitlich Professoren und Professorinnen sowie mindestens je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Gruppen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 2 und 3 an; sofern Belange der Gruppen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 4 berührt sind, ist der Ausschuss um ein Mitglied dieser Gruppe zu erweitern; § 35 Abs. 4 bleibt unberührt. In Berufungsausschüsse der Fachbereiche sollen, sofern kein gemeinsamer Ausschuss gebildet wird, Mitglieder anderer Fachbereiche aufgenommen werden, wenn dies nach dem Aufgabengebiet der zu besetzenden Stelle sachdienlich ist.
Abs. 4
Senat und Fachbereichskonferenz können für bestimmte Aufgaben Beauftragte bestellen.
Abs. 5
Die Grundordnung kann nähere Bestimmungen, insbesondere über die Bildung ständiger Ausschüsse, treffen.
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§ 44
Hochschulkuratorium

(1)
Für die Fachhochschule kann ein Kuratorium gebildet werden, das der Verbindung der Fachhochschule mit den gesellschaftlichen Kräften dient.
(2)
Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Trägerin nach Anhörung der Fachhochschule berufen.
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2. Abschnitt
Zentrale Organe

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1. Unterabschnitt
Versammlung

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§ 45
Aufgaben

Abs. 1
Die Versammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Erlass und Änderung der Grundordnung (§ 1 Abs. 3 Satz 1) aufgrund von Vorlagen des Senats oder eines Viertels ihrer Mitglieder;
  2. Wahl des Rektors oder der Rektorin (§ 50) und des Prorektors oder der Prorektorin (§ 51 Abs. 2);
  3. Entgegennahme und Erörterung des Berichts des Rektors oder der Rektorin; sie kann dazu Stellung nehmen.
Abs. 2
Beschlüsse über die Grundordnung werden in geheimer Abstimmung mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder gefasst. Die Grundordnung kann in Teilen beschlossen werden.
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§ 46
Zusammensetzung

Abs. 1
Der Versammlung der Fachhochschule gehören an:
  1. die Professoren und Professorinnen
  2. der Leiter oder die Leiterin des Instituts für Fort- und Weiterbildung,
  3. die studentischen Mitglieder der Fachbereichskonferenzen und der oder die Vorsitzende des nach § 29 gebildeten Zusammenschlusses der Studierenden
  4. aus jedem Fachbereich sowie aus dem Institut für Fort- und Weiterbildung ein Vertreter der Gruppe gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3.
  5. zwei Vertreter oder Vertreterinnen aus der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
  6. der Leiter oder die Leiterin der Verwaltung mit beratender Stimme
Abs. 2
Die Versammlung wird vom Rektor bzw. der Rektorin einberufen. Der Rektor bzw. die Rektorin muss sie binnen zwei Wochen einberufen, wenn mindestens 50 v. H. ihrer Mitglieder die Einberufung verlangen.
Abs. 3
Die Versammlung wählt aus dem Kreis der ihr angehörenden Professoren und Professorinnen einen Sitzungsleiter oder eine Sitzungsleiterin.
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2. Unterabschnitt
Senat

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§ 47
Aufgaben

Der Senat hat, soweit durch diese Satzung nichts anderes bestimmt ist, alle Angelegenheiten wahrzunehmen, die die gesamte Fachhochschule angehen, insbesondere
  1. die Grundordnung zu entwerfen oder zu Vorlagen von Mitgliedern der Versammlung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 Stellung zu nehmen, die sonstigen Ordnungen gemäß § 1 Abs. 3 dieser Satzung zu erlassen,
  2. der Trägerin Vorschläge zu Satzung und Satzungsänderungen zu unterbreiten,
  3. Struktur- und Entwicklungspläne für die Fachhochschule zu erarbeiten,
  4. die Tätigkeit der einzelnen Fachbereiche zu koordinieren und die Vorlesungszeiten festzusetzen,
  5. über den Haushaltsvoranschlag der Fachhochschule zu beschließen,
  6. Richtlinien für die Verteilung der im Rahmen des Haushaltsplanes der Fachhochschule für den Lehrbereich zugewiesenen Mittel zu erstellen,
  7. der Trägerin Vorschläge für die Berufungen von Professoren und Professorinnen, die Einstellung von Lehrkräften für besondere Aufgaben, der Assistenten und Assistentinnen, der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den Praxisreferaten, die Bestellung von Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen sowie die Vergabe von Lehraufträgen zu unterbreiten,
  8. Vorschläge für die Wahl des Rektors oder der Rektorin und des Prorektors oder der Prorektorin zu erstellen,
  9. die Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen und Institutionen zu fördern,
  10. über die Bildung gemeinsamer Ausschüsse gemäß § 43 zu beschließen,
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§ 48
Zusammensetzung

Abs. 1
Dem Senat gehören an:
  1. der Rektor oder die Rektorin als Vorsitzender oder als Vorsitzende,
  2. der Prorektor oder die Prorektorin,
  3. die Dekane und Dekaninnen,
  4. der Leiter oder die Leiterin des Instituts für Fort- und Weiterbildung,
  5. Professoren und Professorinnen je Fachbereich:
    bis 190 Studenten
    1 Professor/Professorin
    191- 380 Studenten
    2 Professoren/Professorinnen
    381 und mehr Studenten
    3 Professoren/Professorinnen
  6. Studierende je Fachbereich:
    bis 190 Studenten
    1 Studierender/Studierende
    191-380 Studenten
    2 Studierende
    381 und mehr Studenten
    3 Studierende,
  7. ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Fachhochschule der Gruppe gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 3,
  8. ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Fachhochschule der Gruppe gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 4,
  9. der Leiter oder die Leiterin der Verwaltung mit beratender Stimme
  10. zwei von dem nach § 29 gebildeten Zusammenschluss der Studierenden entsandte Studierende mit beratender Stimme.
Abs. 2
Es werden gewählt:
  1. die Professoren und Professorinnen,
  2. die Studierenden,
  3. die Vertreter und Vertreterinnen der Referenten und Referentinnen des Instituts für Fort- und Weiterbildung, der Lehrkräfte für besondere Aufgaben, der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den Praxisreferaten sowie die dem Lehrbereich zugeordneten hauptberuflichen Assistenten und Assistentinnen
  4. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Gruppe der sonstigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
jeweils von den Angehörigen der entsprechenden Gruppe.
Abs. 3
Werden im Senat oder in seinen Ausschüssen Angelegenheiten einer zentralen Einrichtung behandelt, ist denjenigen, die sie leiten oder geschäftsführend leiten, Gelegenheit zur Teilnahme mit beratender Stimme zu geben. Darüber hinaus kann der Senat zu seinen Beratungen sachkundige Personen der Fachhochschule hinzuziehen.
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3. Unterabschnitt
Leitung der Fachhochschule

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§ 49
Aufgaben des Rektors/der Rektorin

Abs. 1
Der Rektor oder die Rektorin leitet die Fachhochschule und vertritt sie in Fragen von Studium, Lehre, Forschung und Weiterbildung. Er oder sie sorgt für ein gedeihliches Zusammenwirken der Organe und Angehörigen der Fachhochschule. Er oder sie unterrichtet die Öffentlichkeit nach Ablauf einer Amtsperiode von der Erfüllung der Aufgaben der Fachhochschule durch die Vorlage eines Berichtes.
Abs. 2
Der Rektor oder die Rektorin ist dem Senat verantwortlich. Er oder sie sorgt für die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Senats und hat dem Senat, dessen Ausschüssen und Beauftragten Auskünfte zu erteilen.
Abs. 3
Der Rektor oder die Rektorin führt im Auftrag der Trägerin die Dienstaufsicht über die in § 5 Abs. 3 Nr. 1, 3 und 4 Genannten, den Verwaltungsleiter oder die Verwaltungsleiterin sowie über die Lehrbeauftragten. Er oder sie führt weiterhin die Fachaufsicht über die in § 5 Abs. 3 Nr. 3 und 4 genannten Angehörigen der Fachhochschule.
Abs. 4
Der Rektor oder die Rektorin stellt einen Geschäftsverteilungsplan auf, der für die Leitung der Fachhochschule im Benehmen mit dem Senat, für die Verwaltung nach Anhörung des Leiters oder der Leiterin der Verwaltung erlassen wird.
Abs. 5
Der Rektor oder die Rektorin ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Fachhochschule zu unterrichten und an den Sitzungen aller Gremien der Fachhochschule teilzunehmen; wenn er oder sie ihnen nicht angehört, beratend teilzunehmen, dabei ist Vertretung möglich. Er oder sie kann von allen Organen und sonstigen Stellen der Fachhochschule verlangen, dass über bestimmte Angelegenheiten innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs beraten und entschieden wird.
Abs. 6
Der Rektor oder die Rektorin kann in dringenden, unaufschiebbaren Angelegenheiten anstelle der zuständigen Organe oder sonstiger zuständiger Stellen der Fachhochschule vorläufige Entscheidungen und Maßnahmen treffen. Er oder sie hat das Organ oder die sonstige Stelle, für die er oder sie tätig geworden ist, unverzüglich zu unterrichten; diese können die vorläufige Entscheidung oder Maßnahme aufheben, sofern sie nicht aus Rechtsgründen geboten war oder durch ihre Ausführung bereits Rechte Dritter entstanden sind.
Abs. 7
Der Rektor oder die Rektorin hat Beschlüssen oder Maßnahmen der Organe der Fachhochschule, die gegen die Grundsätze der katholischen Kirche verstoßen oder die rechtswidrig sind oder die die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit verletzen, unverzüglich schriftlich zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Ändert das Organ seine Entscheidung nicht binnen angemessener Frist, so unterrichtet der Rektor oder die Rektorin die Trägerin.
Abs. 8
Der Rektor oder die Rektorin übt im Bereich der Fachhochschule das Hausrecht aus. Er oder sie kann in geeigneten Fällen andere Angehörige der Fachhochschule mit der Ausübung des Hausrechts beauftragen, insbesondere Dekane und Dekaninnen sowie diejenigen, die wissenschaftliche Einrichtungen leiten oder geschäftsführend leiten, sowie Lehrpersonen in ihren Lehrveranstaltungen.
Abs. 9
Der Rektor oder die Rektorin erläutert den Gremien der Trägerin den Haushaltsvoranschlag der Fachhochschule.
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§ 50
Wahl des Rektors/der Rektorin

Abs. 1
Der Rektor oder die Rektorin wird von der Versammlung in schriftlicher und geheimer Wahl aus dem Kreis der Professoren und Professorinnen der Fachhochschule gewählt. Die Wahl kann nur stattfinden, wenn mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten anwesend sind; andernfalls muss binnen zwei Wochen erneut eine Wahlversammlung stattfinden, in welcher der Rektor oder die Rektorin gewählt wird, wenn mindestens ein Drittel der Wahlberechtigten anwesend ist. Als Rektor oder Rektorin ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
Abs. 2
Die zur Wahl Vorgeschlagenen stellen sich der Versammlung vor. Nach erfolgter Erörterung findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit und in Abwesenheit der Vorgeschlagenen eine Personaldebatte statt. Über die Wahlversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen; die Inhalte der Personaldiskussion sind davon ausgenommen.
Abs. 3
Die Wahl des Rektors oder der Rektorin bedarf der Bestätigung durch die Trägerin.
Abs. 4
Kommt die Wahl nicht zustande, so ist die Trägerin berechtigt, einen kommissarischen Rektor oder eine kommissarische Rektorin zu ernennen. Dessen bzw. deren Amtszeit läuft mit der Wahl des Rektors bzw. der Rektorin ab.
Abs. 5
Die Amtszeit des Rektors oder der Rektorin beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem 01. September des Wahljahres. Die Wahl muss innerhalb des Vorlesungszeitraums erfolgen, der dem Ablauf der Amtsperiode des amtierenden Rektors oder der amtierenden Rektorin vorangeht.
Abs. 6
Die Wiederwahl des Rektors oder der Rektorin ist zulässig.
Abs. 7
Scheidet der Rektor oder die Rektorin vorzeitig aus dem Amt aus, so ist für den Rest der Amtszeit innerhalb von vier Monaten ein neuer Rektor oder eine neue Rektorin zu wählen.
Abs. 8
Die Abwahl ist ausgeschlossen.
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§ 51
Prorektor/Prorektorin

Abs. 1
Der Rektor oder die Rektorin wird bei der Wahrnehmung der Aufgaben von dem Prorektor oder der Prorektorin unterstützt und vertreten. Die Aufgaben und die Vertretung des Rektors oder der Rektorin bestimmt der Geschäftsverteilungsplan (§ 49 Abs. 4).
Abs. 2
§ 50 gilt entsprechend.
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§ 52
Verwaltungsleiter/Verwaltungsleiterin Abs. 1

Der Leiter oder die Leiterin der Verwaltung leitet die Verwaltung nach den Richtlinien und dem Auftrag des Rektors oder der Rektorin. Er oder sie ist Beauftragter oder Beauftragte für den Haushalt in entsprechender Anwendung des § 9 der Landeshaushaltsordnung für Rheinland-Pfalz. In dieser Eigenschaft kann er oder sie sich unmittelbar an die Trägerin wenden. Hierüber unterrichtet er unverzüglich den Rektor oder die Rektorin. Der Leiter oder die Leiterin der Verwaltung gehört der Versammlung und dem Senat mit beratender Stimme an.
Abs. 2
Er oder sie wird im Benehmen mit dem Senat und dem Rektor bzw. der Rektorin bestellt.
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3. Abschnitt
Fachbereiche

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§ 53
Aufgaben der Fachbereiche

Abs. 1
Der Fachbereich ist die organisatorische Grundeinheit der Fachhochschule; er erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Fachhochschule und der Zuständigkeit der zentralen Hochschulorgane für sein Gebiet die Aufgaben der Fachhochschule. Er trägt dafür Sorge, dass seine Angehörigen die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können.
Abs. 2
Der Fachbereich hat insbesondere
  1. dem Senat Vorschläge für Studienordnungen und Ordnungen für Hochschulprüfungen vorzulegen,
  2. das erforderliche Lehrangebot zu gewährleisten,
  3. Hochschulprüfungen nach Maßgabe der gemäß § 91 FHG erlassenen Ordnung durchzuführen,
  4. die fachliche Studienberatung durchzuführen,
  5. dem Senat Vorschläge für die Berufung von Professoren und Professorinnen, die Bestellung von Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen, die Einstellung von Lehrkräften für besondere Aufgaben, Assistenten und Assistentinnen, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in den Praxisreferaten sowie die Vergabe von Lehraufträgen zu unterbreiten; hauptberuflich Lehrende, die in mehreren Fachbereichen tätig sein sollen, werden von den betroffenen Fachbereichen gemeinsam dem Senat vorgeschlagen. Der Senat beschließt über die Vorschläge und unterbreitet seinen Beschluss der Trägerin der Fachhochschule (§ 47 Nr. 7).
  6. die dem Fachbereich zugewiesenen Mittel zu verteilen,
  7. Forschungs- und Entwicklungsvorhaben abzustimmen.
Abs. 3
Jedem Fachbereich ist ein Praxisreferat für Organisation und Inhalt der praktischen Ausbildung der Studenten (insbesondere Praktika) zugeordnet.
Abs. 4
Mehrere Fachbereiche können ein Vorhaben als gemeinsame Aufgabe durchführen. Sie können zu diesem Zweck Angehörige ihres Fachbereichs, die das Vorhaben fördern können, zu einer Gruppe zusammenfassen.
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§ 54
Fachbereichskonferenz

Abs. 1
Die Fachbereichskonferenz berät und entscheidet in Angelegenheiten des Fachbereichs von grundsätzlicher Bedeutung, soweit durch diese Satzung nicht anderes bestimmt ist.
Abs. 2
Der Fachbereichskonferenz gehören an
  1. die Professoren und Professorinnen,
  2. Studierende, deren Anzahl 60 v. H. der Professoren und Professorinnen beträgt; ein Bruchwert wird aufgerundet,
  3. die Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie die dem Lehrbereich zugeordneten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den Praxisreferaten (§ 23) und die hauptberuflichen Assistenten und Assistentinnen.
Abs. 3
Die Mitglieder nach Abs. 2 Nr. 1 und 2 sind stimmberechtigt. Für die Stimmabgabe der Gruppe gemäß Abs. 2 Nr. 3 wählen die Mitglieder dieser Gruppe des jeweiligen Fachbereichs aus ihrer Gesamtheit eine Anzahl von Vertretern und Vertreterinnen, deren Anzahl zusammen mit der Anzahl der Studierenden die Anzahl der Professoren und Professorinnen nicht erreichen darf.
Abs. 4
Die Fachbereichskonferenz tritt mindestens einmal pro Semester zusammen. Sie wird vom Dekan oder der Dekanin einberufen. Auf Antrag von 50 v. H. der Mitglieder der Fachbereichskonferenz muss der Dekan oder die Dekanin innerhalb von 14 Tagen eine Sitzung einberufen.
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§ 55
Dekan/Dekanin

Abs. 1
Der Dekan oder die Dekanin ist Vorsitzender bzw. Vorsitzende der Fachbereichskonferenz und ihr verantwortlich. Der Dekan/die Dekanin und der/die ihn/sie vertretende Prodekan/Prodekanin werden von der Fachbereichskonferenz aus dem Kreis der Professoren und Professorinnen des Fachbereichs für drei Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
Abs. 2
Der Dekan oder die Dekanin vollzieht die Beschlüsse der Fachbereichskonferenz. Die übrigen Aufgaben des Fachbereichs führt er oder sie in eigener Zuständigkeit durch.
Abs. 3
Der Dekan oder die Dekanin kann in dringenden, unaufschiebbaren Angelegenheiten vorläufige Entscheidungen und Maßnahmen treffen. § 49 Abs. 6 gilt entsprechend.
Abs. 4
Der Dekan oder die Dekanin kann an Sitzungen der Ausschüsse des Fachbereichs beratend teilnehmen, auch wenn er oder sie dem entsprechenden Ausschuss nicht angehört.
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4. Abschnitt
Zentrale wissenschaftliche Einrichtung

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§ 56
Institut für Fort- und Weiterbildung

Abs. 1
Das Institut für Fort- und Weiterbildung als zentrale wissenschaftliche Einrichtung unter der Verantwortung des Senats ist ein eigenständiger Bereich der Fachhochschule. Es hat die Aufgabe, wissenschaftliche Weiterbildung in organisierten Lehr-, Lernprozessen für Fach- und Leitungskräfte, insbesondere im Sozial-, Gesundheits- und Bildungswesen anzubieten und so Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung und Entwicklung für die Praxis umzusetzen und berufspraktische Erfahrungen für die Lehre nutzbar zu machen.
Abs. 2
Dem Institut steht eine Leitung vor.
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FÜNFTER TEIL
Finanzwesen/Haushalt

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§ 57
Finanzbedarf

Abs. 1
Den Finanzbedarf der Fachhochschule deckt die Trägerin im Rahmen des Haushaltsplanes.
Abs. 2
Die Fachhochschule vollzieht ihren Haushaltsplan eigenständig unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
Abs. 3
Das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Fachhochschule richtet sich nach den von der Trägerin aufgestellten Regelungen.
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§ 58
Haushaltsvoranschlag

Abs. 1
Die Fachhochschule stellt im Rahmen der in § 4 genannten Selbstverwaltungs- und Auftragsangelegenheiten sowie der zur Durchführung erforderlichen Verwaltungsaufgaben einen im Einzelnen erläuterten Haushaltsvoranschlag auf.
Abs. 2
Die Fachhochschule legt den Haushaltsvoranschlag der Trägerin rechtzeitig zur Beschlussfassung vor.
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§ 59
Vermögen

Abs. 1
Aus Mitteln der Trägerin beschaffte Vermögensgegenstände werden für die Trägerin erworben.
Abs. 2
Vermögensgegenstände, die der Fachhochschule zu dienen bestimmt sind, werden von der Fachhochschule verwaltet.
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SECHSTER TEIL
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 60
Übergangsbestimmung

Abs. 1
Die bei Inkrafttreten dieser Satzung an der Fachhochschule gemäß der Satzung vom 19. September 1988 tätigen Lehrenden Sozialarbeiter und Soziarbeiterinnen sowie Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen (sonstige hauptamtlich Lehrende) sind in Rechten und Pflichten der Selbstverwaltung im Sinne der Satzung den Professoren und Professorinnen gleichgestellt.
Abs. 2
Die Bildung der nach dieser Satzung erstmalig zu bildenden Organe wird in einer eigenen Ordnung geregelt.
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§ 61
In-Kraft-Treten

Die Satzung wird in den kirchlichen Amtsblättern der in § 1 Abs. 2 genannten (Erz-)Diözesen veröffentlicht. Sie tritt am 01. September 2003 in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Fassung tritt die alte Fassung mit ihren Änderungssatzungen außer Kraft.