Bistum Mainz
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Vereinbarung über den Dienst der katholischen Seelsorge in der Gewahrsameinrichtung für Ausreisepflichtige des Landes Rheinland-Pfalz

Zwischen
der Erzdiözese Köln und den Diözesen Limburg, Mainz, Speyer und Trier, handelnd mit Zustimmung des heiligen Stuhls,
– nachfolgend jeweils Kirche genannt –
und dem Lande Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Minister des Innern und für Sport,
– nachfolgend Land genannt –
wird für den Dienst der katholischen Seelsorge in der Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige des Landes Rheinland-Pfalz Folgendes vereinbart:
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Artikel 1

( 1 ) Die Seelsorge in der Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige des Landes mit Dienststellen an den Standorten Zweibrücken und Ingelheim bildet einen Teil der der Kirche obliegenden allgemeinen Seelsorge. Sie wird von Seelsorgern ausgeübt. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Seelsorge mit gleichwertiger theologischer und pastoraler Ausbildung gilt diese Vereinbarung entsprechend.
( 2 ) Durch die Kirche, in deren Zuständigkeitsbereich die Dienststelle jeweils liegt, werden die Seelsorger gegenüber dem Land benannt.
( 3 ) Die Seelsorger stehen im Dienst der Kirche und unterliegen deren Dienstaufsicht. Im Rahmen dieser Aufsicht ist die Kirche berechtigt, Visitationen entsprechend ihrer Visitationsordnung vorzunehmen.
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Artikel 2

Die Seelsorger sind zu verpflichten, bei der Ausübung ihres Dienstes die Bestimmungen des Landesaufnahmegesetzes sowie die für den Vollzug der Abschiebungshaft außerhalb von Justizvolizugsanstalten geltenden Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes und die hierauf beruhenden Anordnungen der Einrichtungsleitung zu beachten.
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Artikel 3

( 1 ) Die Seelsorge umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Feier von Gottesdiensten, insbesondere an Sonn- und Feiertagen,
    2. Feier der Sakramente,
    3. Vornahme von Kasualien;
    1. Einzelseelsorge einschließlich der Besuche im Haftraum und Aussprache mit den Ausreisepflichtigen,
    2. Krankenseelsorge,
    3. Kontaktaufnahme mit Angehörigen und den Kirchengemeinden der Ausreisepflichtigen;
    1. religiöse Unterweisungen und sonstige Hilfen zur Persönlichkeitsbildung,
    2. Durchführung von religiösen Gesprächskreisen und Veranstaltungen zur Gruppenseelsorge;
  1. caritativ-diakonisches Handeln unter Beachtung der sich aus dem Vollzug der Abschiebungshaft ergebenden Einschränkungen;
  2. Durchführung und Überwachung von Besuchen Dritter aus besonderem seelsorgerischem Anlass, soweit nicht die Einrichtungsleitung aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung widerspricht;
  3. Mitwirkung bei der sozialen Hilfe für Ausreisepflichtige und deren Angehörige;
  4. regelmäßiger Informationsaustausch mit der Einrichtungsleitung;
  5. Seelsorge an Bediensteten der Einrichtung;
  6. Mitwirkung bei der Aus- und Fortbildung der Bediensteten der Einrichtung;
  7. Beratung bei der Anschaffung von Medien und Mitwirkung bei der Anschaffung religiöser Bücher, Schriften und anderer Medien;
( 2 ) Der Seelsorger kann bei der Durchführung der vorgenannten Aufgaben Hilfspersonen hinzuziehen. Die Einrichtungsleitung kann dem im Einzelfall aus überwiegenden Gründen der Sicherheit widersprechen.
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Artikel 4

( 1 ) Für die Seelsorgetätigkeit in den beiden Dienststellen der Einrichtung wird der Kirche ein monatlicher Pauschalbetrag von insgesamt 400,-- DM erstattet.
( 2 ) Der jeweilige Erstattungsbetrag ist vierteljährlich nachträglich zu zahlen.
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Artikel 5

( 1 ) Für die Seelsorge (Artikel 3) gelten die Gottesdienstordnungen, Ordnungen und Bestimmungen der Kirche.
( 2 ) Die Einrichtung schafft die zur Dienstausübung der Seelsorge nötigen organisatorischen Voraussetzungen. Dazu gehören im Rahmen der geltenden Bestimmungen und gegebenen Möglichkeiten:
  1. Mitteilung der Personalien der zu- und abgehenden Ausreisepflichtigen ihres Bekenntnisses, sofern diese nicht widersprechen, sowie anderer Ausreisepflichtiger mit deren Zustimmung;
  2. Zugang zu den Ausreisepflichtigen;
  3. Bereitstellung eines geeigneten Dienstzimmers;
  4. Ermöglichung von Seelsorgegesprächen mit Ausreisepflichtigen im Dienstzimmer;
  5. unverzügliche Information über besondere Vorkommnisse, insbesondere Erkrankungen, Suizidversuche, Todesfälle;
  6. Berücksichtigung der Gottesdienste und anderer religiöser Veranstaltungen der Seelsorge durch die Einrichtungsleitung;
  7. Zuteilung geeigneter Räume für die Veranstaltung der Seelsorge;
  8. ungehinderte Führung telefonischer Dienstgespräche;
  9. Bereitstellung von Mitteln zur Deckung des angemessenen Sachbedarfs.
( 3 ) Bei der Planung, Gestaltung und Einrichtung von Gottesdiensträumen in der Einrichtung ist die Kirche zu hören.
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Artikel 6

Das Beicht- und Seelsorgegeheimnis ist zu achten.
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Artikel 7

( 1 ) Probleme bei ihrer Arbeit sollen die Seelsorger in Gesprächen mit der Einrichtungsleitung gemeinsam zu lösen versuchen.
( 2 ) Beschwerden über Seelsorger werden über das für den Vollzug der Abschiebungshaft zuständige Ministerium der Kirche mitgeteilt. Beschwerden der Seelsorger, die den Zuständigkeitsbereich des Landes betreffen, legt die Kirche dem für den Vollzug der Abschiebungshaft zuständigen Ministerium vor, wenn sie es für erforderlich hält. Das für den Vollzug der Abschiebungshaft zuständige Ministerium und die Kirche bemühen sich um eine einvernehmliche Lösung.
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Artikel 8

Seelsorgern, die Vorschriften zur Sicherheit und Ordnung der Einrichtung in grobem Maße verletzt haben, kann die Einrichtungsleitung im Benehmen mit dem für den Vollzug der Abschiebungshaft zuständigen Ministerium mit sofortiger Wirkung einstweilen das Betreten der Einrichtung untersagen. Das für den Vollzug der Abschiebungshaft zuständige Ministerium benachrichtigt unverzüglich die Kirche, um die Angelegenheit einvernehmlich zu regeln.
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Artikel 9

Die Vertragschließenden veranstalten in der Regel einmal jährlich gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern der evangelischen Kirchen für alle Seelsorger in der Gewahrsamseinrichtung für Ausreisepflichtige eine Besprechung zu Fragen der Seelsorge und des Vollzugs der Abschiebungshaft.
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Artikel 10

Die Vertretung in der Seelsorge in Urlaubs-, Krankheits- und anderen Verhinderungsfällen regelt die Kirche mit der Einrichtungsleitung.
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Artikel 11

Allgemeine Regelungen, die in der Kirche für alle Seelsorger gelten, sind auch für die in der Einrichtung tätigen Seelsorger entsprechend anzuwenden.
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Artikel 12

Die Vertragschließenden werden eine etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung einer Bestimmung dieser Vereinbarung auf freundschaftliche Weise beseitigen.
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Artikel 13

Diese Vereinbarung tritt am 01.01.2001 in Kraft.
Für das Land Rheinland-Pfalz
Für die katholische Kirche
der Minister des Innern und für Sport
Herr Generalvikar Dr. Werner Guballa
Walter Zuber
Dr. Werner Guballa
Mainz, den 10. November 2000
Mainz, den 22. November 2000