Bistum Mainz
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Richtlinien für Wort-Gottes-Feiern an Sonn- und Feiertagen

vom 16. September 2003

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2003, Nr. 12, Ziff. 121, S. 138 ff.)

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Einleitung

  1. In der Liturgie der Kirche setzt Gott sein Heilswerk fort, das er am Volk Israel begonnen und das sich in Jesus Christus, vor allem in seinem Leiden, seinem Sterben und seiner Auferstehung erfüllt hat. Um dieses große Werk zu vollenden, ist Christus der Kirche immerdar gegenwärtig, besonders in den liturgischen Handlungen1#. Er selbst ist es, der das Volk Gottes zur Feier seines Todes und seiner Auferstehung zusammenruft, bis er wiederkommt am Ende der Zeiten. Als Werk Jesu Christi ist jede liturgische Feier „in vorzüglichem Sinn heilige Handlung, deren Wirksamkeit kein anderes Tun der Kirche an Rang und Maß erreicht“2#.
  2. Die Kirche hat nie aufgehört, das Vermächtnis des Herrn zu erfüllen und sich zur Feier der Heilsgeheimnisse zu versammeln, um durch Jesus Christus und in der Kraft des Heiligen Geistes Gott zu preisen und ihm für „die unsagbar große Gabe zu danken“ (2 Kor 9,15). In besonderer Weise geschieht dies am Sonntag, der als Tag der Auferstehung Fundament und Kern des ganzen liturgischen Jahres ist. Er gilt als Ur-Feiertag der Kirche und wird zu Recht „Tag des Herrn“ oder „Herrentag“ genannt3#.
  3. Die Versammlung am Sonntag stiftet Gemeinschaft und wird zum wirksamen Zeichen der Kirche als des Leibes Christi. Als Quelle des christlichen Glaubens des Einzelnen wie der Gemeinden und als Zeugnis des Heilsplanes Gottes, alle Menschen in seinem Sohn Jesus Christus zu einen, kommt ihr grundlegende Bedeutung zu. Regelmäßige Gottesdienste in unterschiedlichen Formen sind notwendig, „wenn der Glaube lebendig bleiben und die Liebe nicht erkalten soll.“4# Es erging schon in apostolischer Zeit die Mahnung: „Lasst uns nicht unseren Zusammenkünften fernbleiben (...)“ (Hebr 10,25).
  4. Höhepunkt der Sonntagsfeier ist die Feier der Eucharistie. Zur vollen Heiligung dieses Tages gehören seit alter Zeit aber auch andere Gottesdienste, insbesondere der Psalmengesang zum Lob Gottes am Morgen (Laudes) und Abend (Vesper) sowie die Verkündigung des Wortes Gottes, z.B. in den Vigilfeiern. Später haben sich Andachten und andere Gebetsgottesdienste herausgebildet. In all diesen Feiern ist Jesus Christus selbst gegenwärtig und löst seine Zusage ein: „Wo zwei oder drei in meinem Namen versammelt sind, da bin ich mitten unter ihnen“ (Mt 18,20).
  5. Durch den Mangel an Priestern werden in Zukunft mehr Gemeinden als bisher auf eine Eucharistiefeier am Sonntag verzichten müssen. Diese Situation ist schmerzlich, doch sie eröffnet auch die Möglichkeit, die Bedeutung des Wortes Gottes tiefer zu erfassen und wie die Jünger von Emmaus zu erfahren, dass der Gegenwart des Auferstandenen im Sakrament des eucharistischen Brotes seine Gegenwart im Wort vorausgeht: Beim Brechen des Brotes „gingen ihnen die Augen auf und sie erkannten ihn; (...). Und sie sagten zueinander: Brannte uns nicht das Herz in der Brust, als er unterwegs mit uns redete und uns den Sinn der Schrift erschloss?“ (Lk 24,31f).
  6. Der innere Zusammenhalt der Gemeinden erwächst aus der Diakonie, aus dem Glaubenszeugnis und besonders aus der Liturgie. Es gilt auch in Zeiten, in denen die Zahl der Priester abnimmt, Sorge dafür zu tragen, dass das gottesdienstliche Leben aufrecht erhalten bleibt5#. Denn die Liturgie ist „der Höhepunkt, dem das Tun der Kirche zustrebt, und zugleich die Quelle, aus der all ihre Kraft strömt“6#.
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Gottesdienstordnung in den Gemeinden

7.
Es ist alte kirchliche Praxis, dass die Kirchen am Ort sonntags eine Heilige Messe feiern, zu der möglichst viele zusammenkommen. Weitere Eucharistiefeiern können zwar stattfinden, wenn es die pastorale Situation erforderlich macht und genügend Priester vorhanden sind.7# Doch ist sicher zu stellen, dass die Eucharistiefeier nicht nur in der Hauptkirche, sondern - einem angemessenen Turnus folgend - wechselweise in allen Gemeinden stattfindet. In den Gemeinden, in denen am Sonntag keine heilige Eucharistie gefeiert werden kann, ist nach Möglichkeit eine Messfeier während der Woche vorzusehen.
8.
Die Bestimmungen über die Häufigkeit der Leitung von Eucharistiefeiern sind einzuhalten. Sie sehen im Regelfall ein einmaliges Zelebrieren am Tag vor.8# Bei Vorliegen eines gerechten Grundes kann ein Priester zweimal und an Sonn- und gebotenen Feiertagen, wenn eine seelsorgliche Notlage dies erfordert, auch dreimal zelebrieren.9#
9.
Um den Sonntag in seiner vollen Gestalt zu begehen, sollen die Gemeinden neben der Feier der Eucharistie als Höhepunkt weitere Gottesdienste in ihrer Ordnung vorsehen. Dies sind insbesondere:
  • Die Feier der Tagzeitenliturgie mit den Schwerpunkten der Laudes am Morgen und der Vesper am Abend,
  • die Wort-Gottes-Feier nach Art des Wortgottesdienstes in der Messfeier, wie ihn das II. Vatikanische Konzil empfiehlt10#,
  • Gebetsgottesdienste, in denen der Lobpreis, der Dank und die Bitte im Mittelpunkt stehen, z.B. Andachten, Kreuzweg, Rosenkranz, Taizé-Gebet und Meditationsgottesdienste.
10.
Damit die Gemeinden die Vielfalt der Gottesdienstformen kennen und schätzen lernen, und damit die Liturgie in ihrem Reichtum entfaltet wird, sollten die unterschiedlichen Formen von Wort- und Gebetsgottesdiensten auch am Werktag gepflegt werden. Sie bilden zusammen mit der Feier der Eucharistie die eine große Liturgie der Kirche und bereichern das gottesdienstliche Leben einer Gemeinde.
11.
Wort-Gottes-Feiern können von einem Diakon oder einem bzw. einer für diesen Dienst ausgebildeten und beauftragten hauptberuflichen oder ehrenamtlichen Laienmitarbeiter/in geleitet werden. Die Vorbereitung der Gottesdienste durch einen Liturgiekreis wird empfohlen.
12.
Die Beauftragung zur Leitung von Wort-Gottes-Feiern schließt nicht die Leitung von Begräbnisfeiern mit ein. Dafür gibt es eigene pastorale Richtlinien.11#
13.
Das Feiern von Gottesdiensten ist eine zentrale Aufgabe der Kirche. Deshalb ist es sinnvoll, dass auch Vorbeter und Vorbeterinnen, z.B. beim Rosenkranz oder einer Andacht, für die es keiner bischöflichen Beauftragung bedarf, an einem Kurs zur Leitung von Wort-Gottes-Feiern teilnehmen und sich spirituell fortbilden.
14.
Für alle liturgischen Feiern gilt grundsätzlich, dass sie auf eine gemeinschaftliche Feier mit Beteiligung und tätiger Teilnahme der Gläubigen angelegt sind, und die Vielfalt der liturgischen Dienste zum Tragen kommt. Jeder soll „in Ausübung seiner Aufgabe nur das und all das tun, was ihm von der Sache und gemäß den liturgischen Regeln zukommt“12#. Denn „die Kirche ist eine in verschiedene Dienste gegliederte und mit verschiedenen Charismen beschenkte Gemeinschaft.“13#
15.
Sonntägliche Feiern ermöglichen die Erfahrung von Gemeinschaft. Wo dies wegen der Größe des Ortes nicht möglich ist, sollte ein Fahrdienst zur Eucharistiefeier eingerichtet werden oder eine zentrale Wort-Gottes-Feier mehrerer Pfarrgemeinden stattfinden.
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Aufgaben der Gemeinden

16.
Durch Taufe und Firmung haben die Gläubigen Anteil am königlichen Priestertum Jesu Christi. Dadurch sind sie befähigt und verpflichtet, sich regelmäßig zum Gottesdienst zu versammeln. Als Gemeinde insgesamt sind sie die Feiernden der Liturgie. Aufgabe des Bischofs und der Priester, die im Auftrag des Bischofs die Gemeinden leiten, ist es, der Liturgie in den Ortskirchen vorzustehen und besonders am Sonntag möglichst vielen Gläubigen die Teilnahme daran zu ermöglichen14#. Wo eine Pfarrgemeinde an Sonn- und Feiertagen aufgrund des Priestermangels keine heilige Messe feiern kann, ist es ihre Aufgabe, sich zum Gebet und Gesang und zum Hören des Wortes Gottes zu versammeln. Denn auch dies ist Teil der einen großen Liturgie der Kirche und des Erlösungswerks Jesu Christi, in dem Gott verherrlicht und die Menschheit geheiligt werden15#.
17.
Die volle und tätige Teilnahme des ganzen Volkes an den gottesdienstlichen Feiern gilt es durch liturgische und spirituelle Bildung der Gläubigen zu fördern. Pfarrer, Hauptamtliche sowie Pfarrgemeinderäte und Liturgieausschüsse sind gehalten, durch geeignete Maßnahmen die Gemeinde zu einem tieferen Verständnis des liturgischen Geschehens zu führen und die Verantwortung der Gemeinde als Trägerin der Liturgie zu stärken. Diese findet nicht zuletzt ihren Ausdruck in der Bereitschaft, liturgische Dienste gemäß der persönlichen Fähigkeiten zu übernehmen. Dazu gehört auch der Dienst der Leitung von Wort-Gottes-Feiern.
18.
Eine ausreichende Zahl von Gottesdienstbeauftragten ermöglicht es, ergänzend zu den Gottesdiensten, die der Priester leitet, den Reichtum der Liturgie zu entfalten, die Tagzeitenliturgie zu feiern, Formen der Hausliturgie wieder zu beleben und die Kranken durch den Empfang der heiligen Kommunion in die Gemeinschaft der Gemeinde einzubinden. Eine solche Praxis erleichtert den Gläubigen die Akzeptanz von Wort-Gottes-Feiern auch am Sonntag, wenn keine Eucharistiefeier stattfinden kann.
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Die Gestalt der Wort-Gottes-Feiern am Sonntag

19.
Der Aufbau und die Struktur einer Wort-Gottes-Feier am Sonntag orientiert sich an den Modellen, die das Deutsche Liturgische Institut im Auftrag der Liturgiekommission der Deutschen Bischofskonferenz unter dem Titel „Die Wort-Gottes-Feier“ veröffentlichen wird.16#.
20.
Die Leseordnung, die die Kirche für die Messfeiern am Sonntag vorsieht, gilt für die Wort-Gottes-Feiern entsprechend. An ihre Stelle kann eine vom Ortsbischof approbierte Leseordnung treten. So hören die Gläubigen „das Wort Gottes in der Einheit mit den anderen Gemeinden der Kirche.“17#.
21.
Die Homilie ist ein wichtiger Bestandteil der Wort-Gottes-Feier. Die Beauftragung mit dem Predigtdienst kann bei besonderen Anlässen der Pfarrer erteilen, für längerfristige und regelmäßige Beteiligung am Dienst der Homilie bedarf es der Beauftragung durch den Diözesanbischof.18#
22.
Die Beauftragung zum häufigeren oder zum regelmäßigen Predigtdienst wird wie die Beauftragung für die Leitung von Wort-Gottes-Feiern generell für einen bestimmten Bereich (Pfarrgemeinde, Pfarrverband, Dekanat) erteilt.
23.
Der Predigtdienst darf nur in Absprache mit dem zuständigen Pfarrer wahrgenommen werden.
24.
Gemeinde- und Pastoralreferent/inn/en erhalten die bischöfliche Beauftragung zur Ausübung des Predigtdienstes mit ihrer Sendung, der Diakon mit seiner Weihe.
25.
Für Laien ohne entsprechende theologische und pastorale Aus- und Fortbildung, die auf längere Zeit und häufiger im Predigtdienst tätig sein sollen, werden vom Liturgiereferat entsprechende Kurse angeboten. Wortgottesdienstbeauftragte ohne entsprechende Ausbildung halten in der Regel eine Lesepredigt oder eine vorformulierte Schriftmeditation.
26.
Die Wort-Gottes-Feier ist eine eigenständige und vollwertige Liturgie, die nicht der zusätzlichen Kommunionspendung bedarf. Denn wie in allen liturgischen Feiern ist auch in der Wort-Gottes-Feier Jesus Christus gegenwärtig und der eigentlich Handelnde, „da er selbst spricht, wenn die heiligen Schriften in der Kirche gelesen werden“19#.
27.
Es gibt die besondere Situation, dass in Gemeinden eine Eucharistiefrömmigkeit gewachsen ist, die zur Feier von Wortgottesdiensten mit Kommunionspendung geführt hat. Der Respekt vor der Spiritualität der Gläubigen gebietet es, in diesen Fällen eine Veränderung der gewohnten Praxis nicht zu überstürzen. Die behutsame Hinführung zu einem vertieften Verständnis der Eucharistie- und der Wort-Gottes-Feier sowie eine sorgfältige liturgische Bildung können die Offenheit für eine liturgische Erneuerung in der Gemeinde wecken.
28.
Die Kommunionspendung außerhalb der Eucharistiefeier ist nur in Ausnahmefällen sinnvoll (z.B. Krankenkommunion, Wegzehrung), von ihrem Wesen her ist die Kommunion originärer Teil des eucharistischen Geschehens und an dessen Vollzug gebunden. Deshalb sollte die Wort-Gottes-Feier ohne Kommunionspendung die Regel sein.20#
29.
Die Entfaltung von Zeichenhandlungen, die eine Beziehung zum Sonntag als Tag der Auferstehung betonen, kann für die Annahme von Wort-Gottes-Feiern ohne Kommunionspendung hilfreich sein. Dazu zählen beispielsweise die Entfaltung von Prozessionen zur Verehrung der Heiligen Schrift, das sonntägliche Taufgedächtnis und die Anbetung des Allerheiligsten.
30.
An den Tagen, an denen in einer Kirche eine heilige Messe gefeiert wird, sind dort Wort-Gottes-Feiern mit Kommunionspendung untersagt. Dies gilt auch für den Samstagabend, wenn am Sonntag eine heilige Messe stattfindet, bzw. für den Sonntag, wenn eine Vorabendmesse am Samstag gefeiert worden ist.21#
31.
Wenn in den oben erwähnten besonderen Situationen eine Wort-Gottes-Feier mit einer Kommunionfeier verbunden wird, so muss der Kommunionspendung die Anbetung und Verehrung des Leibes Christi vorausgehen und deutlich werden, dass es sich bei dem eucharistischen Brot um die Frucht einer vorangegangenen Eucharistiefeier handelt. Die bleibende Gegenwart Christi in den eucharistischen Gestalten lädt zum Lobpreis Gottes und als Brot für das Leben der Welt schließlich zum Empfang ein.
32.
Solche Feiern dürfen nur von Gottesdienstbeauftragten geleitet werden, die auch eine bischöfliche Beauftragung zur Spendung der heiligen Kommunion haben. Eine Zweiteilung des Gottesdienstes derart, dass ein(e) Gottesdienstbeauftragte(r) die Feier bis zum Ende der Verkündigungsteils und ein(e) Kommunionhelfer(in) die anschließende Kommunionfeier leitet, ist nicht statthaft.
33.
Die liturgische Kleidung weist auf die unterschiedlichen Dienste der Glieder des Volkes Gottes hin und trägt zur Festlichkeit bei. Wer einen Gottesdienst leitet, soll die ihm zustehende liturgische Kleidung verwenden. Um eine Verwechslung mit dem Dienst des Priesters auszuschließen, trägt der Diakon Albe und Stola oder Talar bzw. Chorrock und Stola, ggf. den Chormantel (bei der Feier der Tagzeitenliturgie und bei Prozessionen). Für Laien bieten sich die Albe oder eine vergleichbare liturgische Gewandung an, die an das Taufgewand erinnern.
34.
Wo auf Grund des Priestermangels keine Eucharistie gefeiert werden kann, und sich die Gläubigen zu einer Wort-Gottes-Feier versammeln, erfüllen sie die Sonntagspflicht.
35.
Ökumenische Gottesdienste, die nur Wortgottesdienste sein können, werden in den deutschen Diözesen einheitlich nach gemeinsamen Richtlinien geregelt, die mit dem Apostolischen Stuhl abgestimmt und für alle verbindlich sind.22#
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Die Auswahl von Gottesdienstbeauftragten für die Leitung von Wort-Gottes-Feiern

36.
Wer mit der Leitung von Wort-Gottes-Feiern beauftragt werden soll, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • Pflege einer spirituellen und liturgischen Praxis,
  • Kenntnisse der Liturgie, insbesondere der Gestalt und Bedeutung von Wort-Gottes-Feiern und des Stundengebets,
  • Kenntnis der liturgischen Ordnung für die Gestaltung von Wort-Gottes-Feiern, Stundengebet und Andachten,
  • Kenntnisse der Heiligen Schrift, insbesondere in ihrer Bedeutung für die Verkündigung in der Liturgie, sowie Kenntnisse der katholischen Glaubens- und Sittenlehre und Vertrautheit mit dem kirchlichen Leben,
  • Befähigung von Sprache, Ausdruck und (Sing-) Stimme, die eine wirksame Verkündigung des Wortes Gottes erwarten lassen,
  • Kenntnis der örtlichen pastoralen Gegebenheiten,
  • eine Lebensführung, die den kirchlichen Maßstäben entspricht,
  • Bindung an die Gemeinde, in der die Wort-Gottes-Feiern stattfinden,
  • Mindestalter in der Regel von 25 Jahren.
37.
Die Ausbildung für diesen Dienst erfolgt durch Kurse, die vom Liturgiereferat des Bistums angeboten werden. Alle Männer und Frauen, die mit der Leitung von Wort-Gottes-Feiern beauftragt werden sollen und nicht in einer früheren Ausbildungsphase, etwa im Rahmen eines Theologiestudiums, die notwendige Qualifikation erworben haben, sind zur Teilnahme an einem entsprechenden Kurs verpflichtet. Eine spirituelle und liturgische Vertiefung ist von Zeit zu Zeit dringend zu empfehlen. Dazu werden vom Liturgiereferat ebenfalls regelmäßig Kurse angeboten.
38.
Die Sorge um die spirituelle Begleitung der Gottesdienstbeauftragten ist Sache des Pfarrers.
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Das Beauftragungsverfahren

39.
Diakone erhalten die Beauftragung zur Leitung von Wort-Gottes-Feiern durch die Weihe, Gemeinde- und Pastoralreferent/inn/en bei ihrer Sendung durch den Bischof.
40.
Die Beauftragung ehrenamtlicher Laienmitarbeiterinnen und –mitarbeiter erfolgt in schriftlicher Form durch den Bischof. Den Antrag stellt der Pfarrer nach Beratung und Zustimmung des Pfarrgemeinderats und schickt ihn an das Liturgiereferat im Dezernat V (Seelsorge) im Bischöflichen Ordinariat. Ein Formular kann beim Liturgiereferat angefordert werden. Der Antrag muss folgende Gesichtspunkte berücksichtigen:
  • Begründung des Antrags,
  • Personalien der zu beauftragenden Person (Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Beruf, Anschrift),
  • Unterschriften des Pfarrers und der/des PGR-Vorsitzenden.
  • Der Antrag kann jederzeit gestellt werden. Das Liturgiereferat informiert den Pfarrer und die zu beauftragende Person rechtzeitig über den Termin für den Beginn des nächsten Ausbildungskurses.
41.
Die Beauftragung gilt für drei Jahre und kann danach auf unbegrenzte Zeit verlängert werden.
42.
Die Überreichung der Beauftragungsurkunde geschieht in der Regel in einer sonntäglichen Messfeier.
43.
In besonderen Notfällen kann eine zeitlich begrenzte Ad-hoc-Beauftragung durch den Ortspfarrer, bei dessen Verhinderung durch den Leiter des Pfarrverbandes oder durch den Dekan erfolgen.
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Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer

44.
Die vorstehenden Richtlinien treten mit Beginn des Advents, 30. November 2003, in Kraft. Sie sollen nach Ablauf von fünf Jahren überprüft und gegebenenfalls revidiert werden.
Mainz, den 16. September 2003
Karl Kardinal Lehmann
Bischof von Mainz

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1 ↑ Vgl. Zweites Vaticanum, Liturgiekonstitution, Nr. 7.
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2 ↑ Zweites Vaticanum, Liturgiekonstitution, Nr. 7.
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3 ↑ Zweites Vaticanum, Liturgiekonstitution, Nr. 106; Papst Johannes Paul II, Apostolisches Schreiben „Dies Domini“ = Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls 133, Bonn 1998.
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4 ↑ Die deutschen Bischöfe, Zum gemeinsamen Dienst berufen. Die Leitung gottesdienstlicher Feiern – Rahmenordnung für die Zusammenarbeit von Priestern, Diakonen und Laien im Bereich der Liturgie = Die deutschen Bischöfe 62, hrsg. vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, Bonn 1999, Nr. 2, S. 4.
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5 ↑ Vgl. CIC can. 1248 § 2.
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6 ↑ Zweites Vaticanum, Liturgiekonstitution, Nr. 10.
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7 ↑ Vgl. Instruktion über Feier und Verehrung des Geheimnisses der Eucharistie (Eucharisticum mysterium, 25.5.1967) = Nachkonziliare Dokumentation 6, Trier 1967, Nr. 26 u. 28, S. 70-75.
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8 ↑ Vgl. CIC can. 905 § 1.
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9 ↑ Vgl. CIC can. 905 § 2.
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10 ↑ Vgl. Zweites Vaticanum, Liturgiekonstitution, Nr. 35,4.
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11 ↑ Vgl. dazu Begräbnisdienst = Pastorale Richtlinien der Diözese Mainz 10, Mainz 1998, 7-14; vgl. die Ergänzung in den Pastoralen Richtlinien der Diözese Mainz 11, Mainz 2000, 11-14.
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12 ↑ Zweites Vaticanum, Liturgiekonstitution, Nr. 28.
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13 ↑ Die deutschen Bischöfe, Zum gemeinsamen Dienst berufen, Nr. 7, S. 12 f.
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14 ↑ Vgl. Zweites Vaticanum, Liturgiekonstitution, Nr. 41,42.
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15 ↑ Vgl. Zweites Vaticanum, Liturgiekonstitution, Nr. 7.
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16 ↑ Voraussichtlicher Erscheinungstermin ist Frühjahr 2004. Vorläufiger Arbeitstitel: „Die Wort-Gottes-Feier. Ein Werkbuch“.
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17 ↑ Kongregation für den Gottesdienst, Direktorium „Sonntäglicher Gemeindegottesdienst ohne Priester“ (2. Juli 1988). Mit einer Einführung der Deutschen Bischofskonferenz = Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls 94, Bonn 1988, 2. Aufl. 1990, Nr. 36, S. 15.
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18 ↑ Zur Beauftragung von Laien mit der Predigt vgl. die Bestimmungen der Deutschen Bischofskonferenz, veröffentlicht im Amtsblatt der Diözese Mainz 130 (1988), Nr 6, 30; mit einer Einführung zum Thema (Pastorales Wort der deutschen Bischöfe zum Beschluss der Laienpredigt), a.a.O., 28 ff.
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19 ↑ Zweites Vaticanum, Liturgiekonstitution, Nr. 7.
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20 ↑ Vgl. Die deutschen Bischöfe, Zum Gemeinsamen Dienst berufen, Nr. 36.
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21 ↑ Vgl. Kongregation für den Gottesdienst, Direktorium ‚Sonntäglicher Gemeindegottesdienst ohne Priester‘, Nr. 21, S. 11 f.
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22 ↑ Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz bezüglich ökumenischer Gottesdienste, in: Amtsblatt der Diözese Mainz 136 (1994), Nr. 5, 34 f. Zuvor: Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz bezüglich ökumenischer Gottesdienste an Sonn- und Feiertagen, in: Amtsblatt der Diözese Mainz 118 (1976), Nr. 8, 37.