Bistum Mainz
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Ordnung für die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Notfallseelsorger im Bistum Mainz (Ausbildungsordnung Notfallseelsorge)

vom 9. Januar 2025

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2025 Nr. 1, Ziff. 2, S. 1 ff.)

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Präambel

Die Ausbildung zur Notfallseelsorge geschieht im Bistum Mainz in Kooperation mit der EKHN. Dazu wurde eine ökumenische Arbeitsgemeinschaft „Ausbildung Notfallseelsorge“ gegründet.
Die EKHN und der EKHN-Notfallseelsorge-Beirat haben gemäß § 9 NfSVO in ihrer Sitzung am 15.03.24 verbindlich ein Curriculum für die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Notfallseelsorgerinnen und -seelsorger im Bereich der EKHN verabschiedet.
Das Bistum Mainz als Teil der Arbeitsgemeinschaft schließt sich grundsätzlich den Inhalten an, um eine gemeinsam Ausbildung zu ermöglichen, und beschließt folgende Ausbildungsordnung.
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1. Einleitung

1.1. Die Notfallseelsorge (NFS) ist integraler Bestandteil der Psychosozialen Notfallversorgung und richtet sich an Überlebende, Zugehörige, Ersthelferinnen und Ersthelfer, Zeugen und/oder Vermissende. Notfallseelsorge geschieht unter besonderen Einsatz-Bedingungen und leistet psychosoziale Akuthilfe im Rahmen des Seelsorgeauftrages der Kirche, die sich von den Rahmenbedingungen sonstiger Seelsorge (Gemeinde, Seniorenheim, Klinik, Telefon) deutlich unterscheidet (u.a. bezüglich des Zeitpunkts, des Orts, der psychischen Verfassung der KlientInnen). NotfallseelsorgerInnen arbeiten dabei mit SpezialistInnen aus anderen Systemen zusammen (Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst und anderen Hilfsorganisationen). Die angestrebte Kooperation und die Rahmenbedingungen der Arbeit erfordern eine eigene Qualifikation zum Dienst in der NFS. Diese ist Voraussetzung für die Beauftragung als NotfallseelsorgerIn.
1.2. Häufig arbeiten in einem Notfallseelsorge-Team Haupt- und Ehrenamtliche zusammen. Eine NFS-Qualifikation muss deshalb die vorhandenen Unterschiede in Kompetenzen und Vorwissen der NotfallseelsorgerInnen wahrnehmen und im Ausbildungsangebot differenziert aufnehmen.
1.3. Bei Mitarbeitenden im pastoralen Dienst (Pfarrer, Diakone, PastoralreferentInnen, GemeindereferentInnen) kann nach Studium, pastoraler Ausbildung und Berufsausübung grundsätzlich von seelsorglichen Kompetenzen und Qualifikationen ausgegangen werden. Bei Personen aus anderen Berufsgruppen, welche u. U. über andere für die NFS-Arbeit wichtige Kompetenzen und Fähigkeiten verfügen, können seelsorgliche Grundkenntnisse in der Regel nicht vorausgesetzt werden und müssen in der Grundqualifikation (Modul 1) vermittelt werden. Beide Gruppen benötigen gleichermaßen eine Einweisung in die speziellen Arbeitsbedingungen und Arbeitsansätze der Notfallseelsorge (Module 2 bis 4).
1.4. Ziel der Ausbildung ist die Vermittlung einer Grundorientierung im Blick auf Seelsorge (Modul 1) allgemein sowie im Handlungsfeld Notfallseelsorge. Die unterschiedlichen Voraussetzungen und Qualitäten der TeilnehmerInnen werden dabei wertgeschätzt und geachtet, sich daraus ergebende unterschiedliche Handlungsmöglichkeiten in der NFS sollen thematisiert werden.
1.5. Grundlagen für den inhaltlichen wie zeitlichen Rahmen der NFS-Grundqualifikation bieten die „Mindeststandards in der Psychosozialen Akuthilfe“ (PSAH) vom 10.10.20211#. Ebenso berücksichtigt sind „Kirchliche Ergänzungen zu den Mindeststandards Psychosoziale Akuthilfe“ (PSAH) von der Konferenz der Evangelischen Notfallseelsorge in der EKD und der Bundeskonferenz Katholische Notfallseelsorge vom 13.11.2023, die sich aus seelsorglicher Perspektive und einer Berufsausübung als TheologIn für die Arbeit im PSNV-Bereich ergeben.
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2. Kursangebot

Die Kurse werden vom Zentrum Seelsorge und Beratung der EKHN koordiniert, aber dezentral organisiert und durchgeführt. Die Ausbildungsinhalte der Mindeststandards in der Psychosozialen Akuthilfe (PSAH) umfassen 120 UE. Sie werden in vier Modulen vermittelt. Aus den vorgenannten Gründen gliedert sich die Ausbildung wie folgt:
2.1. Das erste Modul „Grundqualifikation Notfallseelsorge“ ist für alle Notfallseelsorge-MitarbeiterInnen in der Regel obligatorisch, die über keine ausweisbare Qualifikation als SeelsorgerIn verfügen. Wo eine ausweisbare seelsorgliche Ausbildung vorliegt, kann diese als Äquivalent anerkannt werden. Der Umfang beträgt mindestens 48 UE à 45 min, die zeitliche Gestaltung kann unterschiedlich erfolgen (Wochenend- oder Wochenkurse).
2.2. Module 2 bis 4 dienen der Vermittlung von Spezialkenntnissen aus dem Bereich der NFS. Zugleich wird Teamarbeit reflektiert und eingeübt, unterschiedliche Fähigkeiten, Kompetenzen und Begrenzungen wahrgenommen und in das eigene Arbeitskonzept integriert. Die Module müssen nicht zwingend in chronologischer Reihenfolge absolviert werden. Auch die zeitliche Gestaltung kann unterschiedlich erfolgen (Wochenend-, Abend-, Wochenkurse) Der Umfang beträgt mindestens 72 UE à 45 min.
2.3. Die vorgenannte modulare Grundausbildung wird durch „Aufbaukurse Notfallseelsorge“ ergänzt. Sie sind für bereits in der NFS mitarbeitende Personen gedacht, vertiefen Schwerpunkt-Themen und bereiten für die Übernahme besonderer Aufgaben im Handlungsfeld NFS vor. Der Umfang kann je nach Themenstellung variieren, in Abgrenzung zu Studientags-Formaten oder sonstigen Fortbildungs- Angeboten.
2.4. NFS-Studientage, Supervisionen, Dienstbesprechungen sowie regionale Fortbildungs- Angebote der einzelnen NFS-Systeme (auch in Kooperation mehrerer NFS-Systeme) oder Fortbildungsangebote anderer Bistümer, kooperierender Hilfsorganisationen bzw. Psychosozialer Dienstleister führen den Qualifikationsprozess für die Arbeit in der NFS fort (im Sinne eines „lebenslangen Lernens“, welches von den NFS-Aktiven erwartet wird).
2.5. Ausbildungs-Angebote anderer Anbieter können bei Vergleichbarkeit in Bezug auf Ausrichtung, Inhalte, Methoden und Zeitumfang anerkannt bzw. angerechnet werden.
2.6. Aus- und Fortbildungen, die dem Bereich „Einsatznachsorge bzw. Prävention“ für MitarbeiterInnen von Hilfsorganisationen zuzuordnen sind (SBE- bzw. CISM-Kurse A7 o.ä.), sind kein genuiner Bestandteil der NFS-Tätigkeiten und fallen unter die Fürsorge-Pflichten der jeweiligen Hilfsorganisation. Kursangebote werden von daher auch nicht im Rahmen dieses Curriculums aufgeführt bzw. auch nicht über Bistumsmittel finanziert. Ausnahme: Für leitende Mitarbeitende in der Notfallseelsorge des Bistums wird die Teilnahme an einer derartigen Grundqualifikation empfohlen, eine zumindest teilweise Übernahme der Kurs-Kosten durch das Bistum ist auf Antrag hin möglich.
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3. TeilnehmerInnen und Kostenregelung

3.1. TeilnehmerInnen sind hauptamtliche MitarbeiterInnen der ACK-Kirchen, andere Personen sollten einer ACK-Kirche angehören.
An der Teilnahme interessierte Personen sollen vorab ein Kontakt-Gespräch mit der Leitung des jeweiligen Heimat-NFS-Systems führen. Gegenstand des Gesprächs sind die Motivation des/der InteressentIn sowie die Erwartungen der jeweiligen NFS-System-Leitung an künftige NFS- MitarbeiterInnen. Ein vorab zu beantwortender Fragebogen zur Motivation für die NFS- Mitarbeit, zu für die NFS relevanten Einstellungen, zu bereits vorhandenen Kenntnissen und Kompetenzen soll Grundlage für dieses Gespräch sein. Das Gesprächsergebnis ist in Form einer Stellungnahme der jeweiligen NFS-System-Leitung zur gewünschten Kurs-Teilnahme festzuhalten und bei der Anmeldung zum Kurs vorzulegen.
3.2. Für hauptamtliche MitarbeiterInnen des Bistums, die eine Empfehlung zur Teilnahme nach 3.1 vorlegen, werden die Teilnahmegebühren vom Bistum übernommen.
3.3. Für ehrenamtlich Beauftragte des Bistums, die eine Empfehlung zur Teilnahme nach 3.1 vorlegen, werden die Teilnahmegebühren der NFS-Ausbildung (exkl. der Fahrtkosten) vom Bistum übernommen.
3.4. Aufbau-Kurse sind in der Regel nicht kostenfrei. In Einzelfällen und auf Antrag können anfallende Kosten anteilig durch das Bistum oder durch Notfallseelsorge-Systeme erstattet werden.
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4. Ausbildungsinhalte

Die Ausbildung ist (wie die Tätigkeit in der NFS insgesamt) ein prozess- und haltungsorientiertes Lernen. Wie trotz der unterschiedlichen Kompetenzen und Erfahrungen der TeilnehmerInnen ein einheitlicher Standard im Bereich der Grundqualifikation für NFS gewährleistet wird, beschreibt das Dokument „Ausbildungsmodule NFS“. Dabei kann die Reihenfolge sowie eine inhaltliche Schwerpunktsetzung im Blick auf besondere Relevanz für die jeweilige Kursgruppe, für die Kursleitung oder aktuelle Bedarfe der NFS-Arbeit variiert werden.
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5. Methoden

Die in der NFS-Qualifikation eingesetzten Methoden umfassen u.a. Anwendungsübungen, die Auseinandersetzung mit eigener Motivation und persönlichen Erfahrungen und Ängsten, Theorie-Einheiten und Fallskizzen, sinnvolle Handlungs-Abläufe, ggfls. Verbatims und Einsatzberichte, Ressourcen-Übungen, Exkursionen, spirituelle Impulse/Andachten an Anfang und/oder Ende von Arbeitseinheiten sowie Gottesdienste. Neben aller notwendigen Vermittlung von sachbezogenen Inhalten und Methoden geht es vor allem um die Entwicklung einer haltungsbasierten Kompetenz für die NFS-Arbeit, die angemessenes Verhalten in unterschiedlichsten Einsatzsituationen ermöglicht.
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6. Abschluss / Dokumentation

Am Schluss der Ausbildung sollte eine Selbsteinschätzung der TeilnehmerInnen über Stärken und Schwächen sowie individuelle Konsequenzen für die weitere Mitarbeit in der NFS stehen. Die Kursleitung spricht gegenüber dem/der TeilnehmerIn eine Empfehlung für das weitere Vorgehen aus, teilt diese Empfehlung der Leitung des jeweiligen Heimat-NFS-Systems mit und attestiert die Teilnahme am Kurs.
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7. Hospitationen und Erste-Hilfe-Kurs

Zur modularen Ausbildung zählt auch eine Hospitation in einem Notfallseelsorge-System sowie die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs.
7.1 Die Hospitation in der NFS beginnt in der Regel im Anschluss an das Modul 1. Unter Hospitation wird die Teilnahme an und aktive Mitwirkung bei Notfallseelsorge-Einsätzen und die nachfolgende einsatzbezogene Reflexion mit TeamkollegInnen und NFS-Leitung verstanden.
7.2 Die Hospitation erfolgt generell vor Ort in den einzelnen Notfallseelsorge-Systemen und soll die Teilnahme an mindestens drei bis fünf Notfallseelsorge-Einsätzen umfassen. Die Hospitation endet mit einem Gespräch des Hospitanten/der Hospitantin mit den Verantwortlichen des Systems über Eignung und Bereitschaft auf der Basis einer Selbsteinschätzung des Hospitanten/der Hospitantin. Zur Orientierung in diesem Gespräch können folgende Punkte dienen:
  • Wahrnehmung und Wahrung eigener und fremder Grenzen,
  • situationsangemessenes Verhalten und Agieren im Einsatz,
  • Teamfähigkeit,
  • weltanschauliche Offenheit,
  • Bereitschaft zu Fortbildung und Supervision sowie Akzeptanz für örtliche Regelungen.
7.3. In begründeten Einzelfällen kann die NFS-System-Leitung eine derartige Hospitation in der NFS erlassen.
7.4 Hospitationen in der NFS können durch solche in anderen Hilfsorganisationen ergänzt werden. Sie beinhalten die Mitfahrt bei bzw. die beobachtende Begleitung von Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienst etc. Unter Umständen ist hierzu eine Haftungs-Übernahme-Erklärung durch das örtliche NFS-System bzw. das Bistum erforderlich.
7.5. Eine Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs ist mittels Teilnahmebescheinigung (nicht älter als zwei Jahre) zu dokumentieren, und auf eine regelmäßige Wiederholung (alle 3 Jahre) zu achten.
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8. Ergänzende Aus- und Fortbildungsmaßnahmen

Für NFS-Aktive gehört Fortbildung zur selbstverständlichen und fachlich gebotenen Notwendigkeit (z. B. Teilnahme an Dienstbesprechungen des eigenen NFS-Systems, Teilnahme an Supervisions-Angeboten, Lesen von Fachliteratur, Teilnahme an NFS- Aufbaukursen, Studientagen sowie regionalen wie überregionalen Fortbildungsveranstaltungen). Auch die Teilnahme an Hilfsorganisations-Übungen oder der Besuch von Angeboten externer Anbieter im PSNV-Bereich kann sinnvoll sein. Die Teilnahme soll dokumentiert werden. Auf Antrag ist eine Kostenerstattung durch das Bistum möglich.
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9. Dauer der Ausbildung – Beauftragung

9.1 Die modulare Ausbildung (inkl. Hospitation) ist innerhalb von 24 Monaten zu absolvieren. Hierzu erfolgt eine Beauftragung durch das Bistum.
9.2 Die Beauftragung zur Mitarbeit als NotfallseelsorgerIn ist erst nach erfolgreichem Abschluss der modularen Ausbildung und auf Empfehlung der örtlichen NFS-System-Leitung möglich und erfolgt gemäß NFS-Ordnung des Bistums.
9.3 Vor der Hospitation muss ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis vorgelegt werden.
9.4 Vor der aktiven Mitarbeit in der Notfallseelsorge ist jede/jeder MitarbeiterIn über die Verpflichtungen zu Datenschutz und Schweigepflicht zu informieren und auf die Einhaltung zu verpflichten.
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10. Qualitätssichernde Maßnahmen

Voraussetzungen für verantwortliche NFS-AusbilderInnen:
  • aktive Mitarbeit in einem NFS-System
  • Praxiserfahrung in NFS bzw. Krisenintervention
  • Kompetenz zur Vermittlung von relevanten Inhalten in Theologie und Seelsorge
  • Kompetenz zur Gestaltung der geistlichen Dimension der Ausbildung
  • Bereitschaft zur Einhaltung der im Bistum geltenden Standards und Ordnungen für Ausbildung und Dienst
  • Beauftragung zur Organisation und Durchführung von NFS-Ausbildungskursen durch das Referat Notfallseelsorge im Dezernat Seelsorge. Zu speziellen Fachthemen können nicht-theologische ExpertInnen für die Ausbildung hinzugezogen werden.
Kursplanung, NFS-AusbilderInnen-Qualifikation:
  • Die Arbeitsgemeinschaft Ausbildung Notfallseelsorge des Bistums Mainz und der EKHN legt jährlich nach einer Bedarfsanalyse fest, wie viele Kurse zu welchen Themen durchgeführt werden sollen. Die AG Ausbildung Notfallseelsorge schlägt geeignet erscheinende Personen für die Kursleitung vor.
  • Alle geplanten NFS-Kursangebote sollen auf Einhaltung der vorgenannten Standards überprüft werden.
  • Schulungen für AusbilderInnen (Train-the-Trainer-Seminare) in Trägerschaft oder im Auftrag des Bistums dienen der Erstellung und Sicherung gemeinsam verantworteter Ausbildungsinhalte und Standards. Sie finden bei Bedarf und im benötigten Umfang statt. Die Teilnahmegebühren sowie Fahrtkosten werden vom Bistum übernommen.
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11. Inkrafttreten

Diese Ausbildungsordnung Notfallseelsorge tritt zum 01.02.2025 in Kraft.
Mainz, den 9. Januar 2025
Prof. Dr. Peter Kohlgraf
Bischof von Mainz
Dr. Anna Ott
Kanzlerin der Kurie

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1 ↑ Neufassung der „Gemeinsamen Qualitätsstandards und Leitlinien zu Maßnahmen der Psychosozialen Notfallversorgung für Überlebende, Angehörige, Hinterbliebene, Zeugen und/oder Vermissende im Bereich der Psychosozialen Akuthilfe“, wie sie zwischen Hilfsorganisationen, der Konferenz Evangelische Notfallseelsorge in der EKD sowie der Konferenz der Diözesanbeauftragten für die Katholische Notfallseelsorge am 21.02.2013 vereinbart worden sind.