Bistum Mainz
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Sonderbestimmungen Diözesane Arbeitsgemeinschaft gemäß § 25 Absatz 3 MAVO Bistum Mainz

vom 12. Juli 2005

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2005, Nr. 13, Ziff. 120, S. 127 ff.)
zuletzt geändert am 13. März 2024
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2024, Nr. 3, Ziff. 31, S. 37)

KA 2005, Nr. 13, Ziff. 120, S. 127 ff., , KA 2024, Nr. 3, Ziff. 31, S. 37

aufgrund des Gesetzes zur Änderung § 25 MAVO Bistum Mainz und Einführung von Sonderbestimmungen für die Diözesane Arbeitsgemeinschaft vom 12.07.2005 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2005, Nr. 13, Ziff. 120, S. 127 ff.), geändert aufgrund Art. 3 des Gesetzes zur Änderung der Ordnung zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts durch eine Kommission für die Diözese Mainz vom 03.07.2013 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2013, Nr. 8, Ziff. 89, S. 87 f.), geändert aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Sonderbestimmungen Diözesane Arbeitsgemeinschaft gemäß § 25 Absatz 3 MAVO Bistum Mainz anlässlich der Corona-Pandemie vom 16.12.2020 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2021, Nr. 1, Ziff. 4, S. 2 f.), geändert aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung im Bistum Mainz (MAVO-Mainz) sowie der Sonderbestimmungen für die Diözesane Arbeitsgemeinschaft anlässlich der Corona-Pandemie vom 09.02.2022 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2022, Nr. 3, Ziff. 28, S. 45 f.), geändert aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung im Bistum Mainz (MAVO-Mainz) sowie der Sonderbestimmungen für die Diözesane Arbeitsgemeinschaft vom 13.03.2024 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2024, Nr. 3, Ziff. 31, S. 37)
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Teil 1 Arbeitsgruppen

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§ 1
Zusammensetzung

Die Mitarbeitervertretungen
  • der Kirchengemeinden (einschließlich Kindergärten),
  • der caritativen Einrichtungen in der offenen Arbeit,
  • der caritativen Einrichtungen in der stationären Arbeit,
  • der Schulen und
  • der übrigen Einrichtungen
bilden jeweils Arbeitsgruppen.
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§ 2
Aufgabe

( 1 ) Die Arbeitsgruppen dienen der gegenseitigen Information und dem Erfahrungsaustausch mit den vertretenen Mitarbeitervertretungen. Sie wählen ihre Vertreterinnen oder Vertreter in die Vertreterversammlung. Sie nehmen die Berichte ihrer Vertreterinnen oder Vertreter in der Vertreterversammlung entgegen und können diesen Vorschläge unterbreiten.
( 2 ) Die Arbeitsgruppe trifft sich in der Regel mindestens einmal, höchstens dreimal je Jahr. Sie wählt ihre Sprecherin oder ihren Sprecher. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 4 Sätze 4 und 5 MAVO Bistum Mainz finden Anwendung.1#
( 3 ) Die Arbeitsgruppen können zu ihren Sitzungen die Juristische Beraterin oder den Juristischen Berater der Mitarbeitervertretungen und die Dienstnehmervertreterin oder den Dienstnehmervertreter für den Bereich der Diözese Mainz in der Arbeitsrechtlichen Kommission beim Deutschen Caritasverband bzw. eine Dienstnehmervertreterin oder einen Dienstnehmervertreter der Bistums-KODA als Beraterin oder Berater hinzuziehen.
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Teil 2 Vertreterversammlung und Vorstand

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§ 3
Aufgabe

Die Aufgaben von Vertreterversammlung und Vorstand bestimmen sich nach § 25 Absatz 2 MAVO Bistum Mainz
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§ 4
Vertreterversammlung

( 1 ) In die Vertreterversammlung entsenden
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die Arbeitsgruppe für Mitarbeitervertretungen der Kirchengemeinden (einschließlich Kindergärten),
2
-
die Arbeitsgruppe der Mitarbeitervertretungen der caritativen Einrichtungen in der offenen Arbeit,
1
-
die Arbeitsgruppe der Mitarbeitervertretungen der caritativen Einrichtungen in der stationären Arbeit,
1
-
die Mitarbeitervertretung beim Diözesan-Caritasverband,
1
-
die Arbeitsgruppe der Mitarbeitervertretungen der Schulen,
1
-
die Mitarbeitervertretung beim Bischöflichen Ordinariat,
1
-
die Mitarbeitervertretung der Pastoralassistentinnen, Pastoralassistenten, Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten
1
-
die Mitarbeitervertretung der Gemeindeassistentinnen, Gemeindeassistenten, Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten
1
-
die Mitarbeitervertretung der Religionslehrerinnen i. K. und Religionslehrer i. K.,
1
-
die Arbeitsgruppe der Mitarbeitervertretungen in den übrigen Einrichtungen,
1
Vertreterin oder Vertreter.
( 2 ) Ein Mitglied der Vertreterversammlung verliert sein Amt, wenn es aus der Mitarbeitervertretung seiner Einrichtung ausscheidet. Dies gilt nicht für den Fall des Ablaufs der Amtszeit gemäß § 13c Nr. 1.
( 3 ) Die Vertreterversammlung tritt nach Bedarf in der Regel mindestens einmal, höchstens dreimal im Jahr zusammen. Die Einberufung der ersten konstituierenden Sitzung erfolgt durch den bisherigen Vorstand. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 4 Sätze 4 und 5 MAVO Bistum Mainz finden Anwendung.2#
( 4 ) Die Amtszeit der Vertreterversammlung beträgt 4 Jahre. Sie bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Neuwahl hat spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der jeweiligen Amtszeit zu erfolgen.
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§ 5
Vorstand

( 1 ) Die Vertreterversammlung wählt einen Vorstand. Dieser besteht aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und einer Schriftführerin oder einem Schriftführer. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, bereitet die Sitzungen der Vertreterversammlung vor und führt deren Beschlüsse aus. Er wird von der Juristischen Beraterin oder dem Juristischen Berater der Mitarbeitervertretungen unterstützt. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 4 Sätze 4 und 5 MAVO Bistum Mainz finden Anwendung.3#
( 2 ) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Neuwahl hat spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der jeweiligen Amtszeit zu erfolgen.
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Teil 3 Mitgliederversammlung

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§ 6
Aufgabe

Die Mitgliederversammlung dient der gegenseitigen Information und dem Erfahrungsaustausch mit den vertretenen Mitarbeitervertretungen. Sie nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes der Vertreterversammlung entgegen. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen des § 25 Absatz 2 MAVO Bistum Mainz Anträge an die Vertreterversammlung stellen.
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§ 7
Mitgliederversammlung

( 1 ) In die Mitgliederversammlung entsendet jede Mitarbeitervertretung und jede Sondervertretung entsprechend der zu wählenden Mitgliederzahl (§ 6 Abs. 2 MAVO) aus ihrer Mitte Personen gemäß der folgenden Staffelung:
Mitarbeitervertretungen mit bis zu 5 zu wählenden Mitgliedern:
ein Vertreter
Mitarbeitervertretungen mit 7 zu wählenden Mitgliedern:
zwei Vertreter
Mitarbeitervertretungen mit 9 zu wählenden Mitgliedern:
drei Vertreter
Mitarbeitervertretungen mit 11 zu wählenden Mitgliedern:
fünf Vertreter
Mitarbeitervertretungen mit 13 zu wählenden Mitgliedern:
sieben Vertreter
Mitarbeitervertretungen mit 15 zu wählenden Mitgliedern:
neun Vertreter
( 2 ) Mitglieder von Mitarbeitervertretungen, die nicht in die Mitgliederversammlung entsendet werden, können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Die Entscheidung trifft die MAV. Die Juristischen Berater für die Mitarbeitervertretungen im Bistum Mainz nehmen an der Mitgliederversammlung als Gäste teil.
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§ 8
Nichtöffentlichkeit

( 1 ) Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich.
( 2 ) Der Vorstand kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten Sachverständige oder Vertreter des Bistums oder einzelner Dienstgeber einladen.
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§ 9
Termin

Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitarbeitervertretungen oder der Generalvikar dies verlangt. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 4 Sätze 4 und 5 MAVO Bistum Mainz finden Anwendung.4#
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§ 10
Einladung und Durchführung

( 1 ) Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen ein. Die Einladung soll die Angabe der vorgesehenen Tagesordnungspunkte sowie die dazu notwendigen Unterlagen für die Vertreter enthalten.
( 2 ) Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Bei Abwesenheit obliegt die Leitung dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden.
( 3 ) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt. § 14 Abs. 6 findet sinngemäß Anwendung.
( 4 ) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vertreter beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Vertreter. Gäste haben kein Stimmrecht.
( 5 ) Anträge, die auf der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens zwei Wochen vorher beim Vorstand eingegangen sein.
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§ 11
Inkrafttreten

Diese Sonderbestimmungen treten zum 01.09.2005 in Kraft. Die erste Mitgliederversammlung findet im Jahre 2005 statt.

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1 ↑ Hinweis der Redaktion: § 2 Abs. 2 Satz 3 tritt zum 31.03.2026 außer Kraft (Gesetz zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung im Bistum Mainz (MAVO-Bistum) sowie der Sonderbestimmungen für die Diözesane Arbeitsgemeinschaft vom 13.03.2024 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2024, Nr. 3, Ziff. 31, S. 37).
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2 ↑ Hinweis der Redaktion: § 4 Abs. 3 Satz 3 tritt zum 31.03.2026 außer Kraft (Gesetz zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung im Bistum Mainz (MAVO-Bistum) sowie der Sonderbestimmungen für die Diözesane Arbeitsgemeinschaft vom 13.03.2024 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2024, Nr. 3, Ziff. 31, S. 37).
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3 ↑ Hinweis der Redaktion: § 5 Abs. 1 Satz 5 tritt zum 31.03.2026 außer Kraft (Gesetz zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung im Bistum Mainz (MAVO-Bistum) sowie der Sonderbestimmungen für die Diözesane Arbeitsgemeinschaft vom 13.03.2024 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2024, Nr. 3, Ziff. 31, S. 37).
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4 ↑ Hinweis der Redaktion: § 9 Satz 3 tritt zum 31.03.2026 außer Kraft (Gesetz zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung im Bistum Mainz (MAVO-Bistum) sowie der Sonderbestimmungen für die Diözesane Arbeitsgemeinschaft vom 13.03.2024 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2024, Nr. 3, Ziff. 31, S. 37).