Bistum Mainz
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Allgemeines Dekret der Deutschen Bischofskonferenz über die Aufnahme ins Seminar (Konvikt) von Priesterkandidaten, die zuvor in anderen Seminaren (Konvikten), Ordensinstituten oder sonstigen kirchlichen Gemeinschaften waren
vom 14. März 2000
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2001, Nr. 8, Ziff. 109, S. 59 ff.)
#Die Deutsche Bischofskonferenz erlässt aufgrund der besonderen Ermächtigung durch die Instruktion der Kongregation für das Katholische Bildungswesen vom 08. März 1996 in der Fassung des Schreibens vom 14. September 1996 „Über die Aufnahme ins Seminar von Kandidaten, die aus anderen Seminaren oder von Ordensfamilien kommen“ gemäß c. 455 CIC das folgende Allgemeine Dekret.
- Der Bewerber um die Aufnahme in das Priesterseminar (Konvikt) ist verpflichtet, darüber Angaben zu machen,
- ob er sich bereits in einer anderen Diözese, in einem inkardinationsberechtigten Verband, in einem Ordensinstitut, in einer Gesellschaft des apostolischen Lebens, in einem Säkularinstitut oder in einer sonstigen geistlichen Gemeinschaft um Aufnahme in eine Priesterausbildungsstätte beworben hat und abgelehnt wurde und
- ob er aus einem Priesterseminar, einer sonstigen Priesterausbildungsstätte oder aus einem Ordensinstitut oder einer anderen geistlichen Gemeinschaft entlassen wurde oder aus welchem Grund er ausgetreten ist.
- Liegt ein Tatbestand nach Nr. 1 vor, hat der für die Aufnahme in das Priesterseminar (Konvikt) Verantwortliche ein Zeugnis des Oberen der betreffenden Institution oder Gemeinschaft anzufordern.
- In dem Zeugnis sind die Gründe und Tatsachen anzugeben die zur Ablehnung oder Entlassung des Kandidaten geführt haben oder die für den Austritt des Kandidaten bekannt geworden sind.
Dieses Allgemeine Dekret wurde am 14.03.2000 von der Deutschen Bischofskonferenz beschlossen und am 5. Mai 2000 vom Apostolischen Stuhl rekognosziert.
Die Deutsche Bischofskonferenz beschließt, dass das Allgemeine Dekret eine Ergänzung der Bestimmungen der Nr. 59 der Rahmenordnung für die Priesterbildung in der Fassung von 1988 ist und dass es bei nächster Gelegenheit (bei einer anstehenden Überarbeitung) in diese Rahmenordnung eingefügt wird.
Die Deutsche Bischofskonferenz bittet andere Ordinarien (z. B. die Ordensoberen oder die benachbarten Bischofskonferenzen und Bischöfe benachbarter Teilkirchen), das Anliegen des Allgemeinen Dekrets der Deutschen Bischofskonferenz in ihrem Jurisdiktionsbereich mitzutragen.
#####Erläuterungen
Die Deutsche Bischofskonferenz hat das Allgemeine Dekret aufgrund besonderer Anordnung des Apostolischen Stuhls erlassen.
- AnlassDie Kongregation für das Katholische Bildungswesen hat mit Schreiben vom 14. September 1996 eine Neufassung der Instruktion vom 8. März 1996 an die Bischofskonferenzen „Über die Aufnahme ins Seminar von Kandidaten, die aus anderen Seminaren oder von Ordensfamilien kommen“ vorgelegt. Die Bischofskonferenzen wurden ermächtigt und beauftragt, ein Allgemeines Dekret nach Maßgabe von c. 455 CIC zu erlassen, in dem „für eine genauere Beachtung der Rechtsnormen bezüglich der Aufnahme ins Seminar der betreffenden Kandidaten Sorge zu tragen“ ist (Instr. Einl.), weil sich trotz der vorhandenen klaren rechtlichen Vorgaben die Situation gesamtkirchlich nicht gebessert hat (vgl. Instr. I, 2. 5. 6).
- ZielsetzungDas Allgemeine Dekret dient der Präzisierung und der Anwendung der Bestimmungen der folgenden Vorgaben des universalkirchlichen Rechts:c. 241 CIC§ 1 In das Priesterseminar dürfen vom Diözesanbischof nur solche zugelassen werden, die aufgrund ihrer menschlichen, sittlichen, geistlichen und intellektuellen Anlagen, ihrer physischen und psychischen Gesundheit und auch ihrer rechten Absicht fähig erscheinen, sich dauernd geistlichen Ämtern zu widmen.§ 2 Vor ihrer Aufnahme müssen Urkunden über den Empfang der Taufe und der Firmung und andere Urkunden vorlegt werden, die nach den Bestimmungen der Ordnung für die Prieserausbildung erforderlich sind.§ 3 Wenn es sich um die Zulassung von solchen handelt, die aus einem anderen Seminar oder einem Ordensinstitut entlassen worden sind, wird darüber hinaus ein Zeugnis des betreffenden Oberen, vor allem über den Grund ihrer Entlassung oder ihres Austritts, verlangt.Ratio Fundamentalis Institutionis Sacerdotalis Nr. 39 (Abs. 3 Satz 2) in der Fassung vom 19. März 1985Den Bischöfen obliegt die schwere Verpflichtung, Nachforschungen anzustellen vor allem über die Gründe für die Entlassung derer, die aus einem anderen Seminar oder Ordensinstitut entlassen worden sind.Die Partikularnorm der Deutschen Bischofskonferenz zu c. 242 § 1 CIC „Rahmenordnung für die Priesterausbildung“ vom 01. Dezember 1988 enthält in Nr. 59 wörtlich die Bestimmungen von c. 241 § 3 CIC.
Das Allgemeine Dekret der Deutschen Bischofskonferenz soll den Diözesanbischöfen und den von ihnen bestellten Verantwortlichen für die Priesterausbildung helfen, ihrer Verantwortung für die Prüfung von Bewerbern für das Priesteramt im Sinn von c. 241 § 1 CIC besser gerecht zu werden (vgl. Instr. I, 2). Es soll verhindern, dass die „Unterschiedlichkeit der Kriterien und des Vorgehens“ bei der Aufnahme in das Priesterseminar und der Zulassung zum Weihesakrament „das Klima brüderlicher Kollegialität und des Vertrauens nicht nur unter den Bischöfen, sondern auch zwischen allen anderen für die Priesterausbildung Verantwortlichen stören“ (Instr. I, 2).
Um sicherzustellen, dass die geltenden universalkirchlichen Rechtsnormen in der Praxis tatsächlich angewandt werden (vgl. Instr. II, 2), hat die Deutsche Bischofskonferenz das Allgemeine Dekret mit präzisierenden und konkretisierenden Bistimmungen erlassen.
Mainz, den 14. März 2000 |
Karl Kardinal Lehmann Bischof von Mainz Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz |