Bistum Mainz
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Richtlinien für die Inkraftsetzung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes durch die Diözesanbischöfe
vom 10. Januar 2009
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2009, Nr. 1, Ziff. 9, S. 5)
####§ 1
Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes (Bundeskommission und Regionalkommissionen gemäß § 2 Abs. 1 AK-Ordnung), die gemäß der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes in ihrer jeweiligen Fassung zustande gekommen sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Inkraftsetzung durch die Diözesanbischöfe (vgl. Art. 7 Abs. 1 GrO; § 18 Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission).
#§ 2
(
1
)
Beschlüsse der Bundeskommission werden vom Geschäftsführer der Arbeitsrechtlichen Kommission allen (Erz-)Diözesen zur Inkraftsetzung zugeleitet.
(
2
)
Beschlüsse der Regionalkommissionen werden vom Geschäftsführer der Arbeitsrechtlichen Kommission nur denjenigen (Erz-)Diözesen zur Inkraftsetzung zugeleitet, die von dem Inhalt des Beschlusses regional erfasst werden (vgl. § 2 Abs. 5 AK-Ordnung).
(
3
)
Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission (Bundeskommission und Regionalkommissionen) sind stets schriftlich zu erläutern.
(
4
)
Schriftliche und mündliche Anfragen aus den (Erz-)Diözesen zu den Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission (Bundeskommission und Regionalkommissionen) sind an den Geschäftsführer der Arbeitsrechtlichen Kommission zu richten. Die Anfragen sind unverzüglich zu bearbeiten.
(
5
)
Unbeschadet der nachfolgenden Regelung ist darauf zu achten, dass die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission (Bundeskommission und Regionalkommissionen) möglichst zeitnah in Kraft gesetzt und alsbald in den diözesanen Amtsblättern veröffentlicht werden.
#§ 3
(
1
)
Sieht sich ein Diözesanbischof außerstande, den Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission (Bundeskommission bzw. der Regionalkommissionen) in Kraft zu setzen, so unterrichtet er innerhalb von 6 Wochen nach Zugang des Beschlusses unter Angabe der Gründe den Geschäftsführer der Arbeitsrechtlichen Kommission (Widerspruch). Dabei können Gegenvorschläge unterbreitet werden.
(
2
)
Die Arbeitsrechtlichen Kommission (Bundeskommission bzw. Regionalkommissionen) berät alsdann die Angelegenheit nochmals.
(
3
)
Fasst sie einen neuen Beschluss oder bestätigt sie ihren bisherigen Beschluss, so leitet sie diesen dem Diözesanbischof zur Inkraftsetzung zu. Kommt ein Beschluss nicht zustande, ist das Verfahren beendet.
(
2
)
Sieht sich ein Diözesanbischof weiterhin nicht in der Lage, den Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission (Bundeskommission bzw. Regionalkommissionen) in Kraft zu setzen, so gilt er in der entsprechenden (Erz-)Diözese nicht.
(
3
)
Stimmt der Diözesanbischof dem neuen oder bestätigten Beschluss zu, wird der Beschluss zeitnah in Kraft gesetzt und alsbald in den diözesanen Amtsblättern veröffentlicht.
#§ 4
Diese Richtlinien treten am 01.01.2008 in Kraft. Sie ersetzen die Richtlinien vom 01.10.2005.