Bistum Mainz
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Ordnung für Praxisbegleitung
#Abschnitt 1
Zusätzlich zu den Qualifizierungsmaßnahmen, die nach Anlage 4 AVO Bistum Mainz eröffnet sind, besteht die Möglichkeit der Praxisbegleitung. Die Voraussetzungen für die Gewährung sind in Abschnitt 2 geregelt.
#Abschnitt 2
###Präambel
Praxisbegleitung dient der kontinuierlichen Qualifizierung für die berufliche Aufgabe und leistet einen Beitrag zur Lösung arbeitsfeldbezogener Probleme und Konflikte. Sie erfolgt in den Formen der Supervision oder des Coachings als Beratungsmethoden, die zur Sicherstellung und Verbesserung der Qualität beruflicher Arbeit eingesetzt werden. Mit Praxisbegleitung werden folgende Zielsetzungen unterstützt:
- Klärung von Organisationsstrukturen und beruflicher Rolle.
- Entwicklung der Persönlichkeit und Klärung der eigenen Ressourcen im Kontext des Dienstauftrages, insbesondere durch die Erweiterung des persönlichen Verhaltensrepertoires bei Veränderungen und Umbrüchen
- Kompetenzerweiterung zur Gestaltung von Arbeitsbeziehungen durch den Ausbau der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit sowie der Verhandlungs- und Konfliktfähigkeit.
Ob einzelne oder alle Zielsetzungen im Fokus der Begleitung stehen, ist abhängig von den individuellen Bedarfen und Problemzusammenhängen, in denen Begleitung angezeigt erscheint.
#§ 1
Geltungsbereich
- (1)
- Diese Ordnung gilt für alle Mitarbeitenden im Geltungsbereich der AVO Mainz.
- (2)
- Für Lehrerinnen und Lehrer an kirchlichen Schulen in freier Trägerschaft, für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im kirchlichen Dienst an öffentlichen Schulen sowie pastorale Mitarbeitende, die im schulischen Religionsunterricht eingesetzt sind, sind die staatlichen Regelungen zur Lehrerfort- und Weiterbildung zu beachten.
§ 2
Formen der Praxisbegleitung
- (1)
- Praxisbegleitung wird als Einzel-, Gruppen- oder Teambegleitung durchgeführt. Die Wahl der Form richtet sich nach dem jeweiligen Lern- und Entwicklungsbedarf, der Arbeitssituation und dem Problemzusammenhang, in dem Begleitung angezeigt erscheint.
- (2)
- Praxisbegleitung wird in der Regel zeitlich begrenzt vorgesehen.
§ 3
Vereinbarung der Praxisbegleitung
- (1)
- Einer Praxisbegleitung kann im Einvernehmen mit dem Dienstgeber ein Orientierungsgespräch zwischen Mitarbeitenden und der Praxisbegleitung vorausgehen.
- (2)
- Die Praxisbegleitung wird in der Regel als freiwillig vereinbarte Maßnahme durchgeführt.
- (3)
- Supervision soll insbesondere erfolgen in Arbeitsbereichen, in denen Supervision zum anerkannten fachlichen Standard gehört (insbesondere in der Klinikseelsorge, Seelsorge im Maßregel- oder Strafvollzug, Notfallseelsorge, Telefonseelsorge, Ehe-, Familien- und Lebensberatung…).
- (4)
- Zur Praxisbegleitung wird eine schriftliche Vereinbarung zwischen Mitarbeitenden, Begleitung und dem Dienstgeber (Dreieckskontrakt) geschlossen. Inhalt sind insbesondere die Form der Praxisbegleitung sowie Inhalte, Methoden, Dauer und Vertraulichkeit.
- (5)
- Es können Auftakt-, Zwischenauswertungs- und /oder Endauswertungsgespräche vereinbart werden; die Inhalte der Praxisbegleitung unterliegen dabei grundsätzlich der Verschwiegenheit.
- (6)
- Zur Durchführung der verschiedenen Formate der Praxisbegleitung ist vom Anbieter eine entsprechende Qualifizierung nachzuweisen.
§ 4
Kosten und Freistellung
- (1)
- Bei vereinbarter oder angeordneter Praxisbegleitung übernimmt der Dienstgeber die Kosten einschließlich der Reisekosten nach der jeweiligen Reisekostenordnung. Die Teilnahme an der Praxisbegleitung nach Satz 1 ist Arbeitszeit.
- (2)
- Bei Praxisbegleitung ohne Dreieckskontrakt trägt der Dienstgeber bis zu 75% der Kosten. Fahrtkosten werden nicht erstattet. Die Teilnahme an genehmigter Praxisbegleitung gilt nicht als Arbeitszeit.
- (3)
- Unabhängig von Absatz 1 und Absatz 2 kann der Dienstgeber Höchstgrenzen für die Kosten festlegen.