Bistum Mainz
.

Verordnung zur Tariftreueregelung im Bistum Mainz

Vom 2. März 2015

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2015, Nr. 4, Ziff. 47, S. 74)

#
Die Tariftreue ist ein wichtiges Instrument zur Einhaltung guter Arbeitsbedingungen. Sie verhindert Lohndumping und einen ungerechten Wettbewerb auf Kosten der Beschäftigten. Deshalb ist die Tariftreue auch für die Kirche von großer Bedeutung. Das Bistum Mainz erlässt deshalb diese Tariftreueregelung:
  1. Diese Regelung gilt für alle Verträge, die von kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihrer Einrichtungen im Bistum Mainz mit Anbietern von Werk- und Dienstleistungen geschlossen werden, wenn das Auftragsvolumen die Summe von 20.000,– Euro übersteigt.
  2. Es dürfen nur solche Firmen beauftragt werden, die sich gegenüber dem Auftraggeber zu den Prinzipien von Tariftreue und Mindestentlohnung verpflichten. Der Umfang dieser Verpflichtung ergibt sich aus der vom Auftragnehmer abzugebenden Verpflichtungserklärung, deren Muster dieser Verordnung als Anlage A beigefügt ist. Die beauftragten Firmen haben dafür zu sorgen, dass von ihnen beauftragten Nachunternehmen und Verleihunternehmen sowie wiederum von diesen beauftragte Nachunternehmen und Verleihunternehmen ebenfalls die Verordnung zur Tariftreueregelung im Bistum Mainz beachten.
  3. Bei Verdachtsfällen eines Verstoßes gegen die Tariftreueregelung durch einen Auftragnehmer informiert der kirchliche Auftraggeber die zuständige Staatsanwaltschaft. Bei nachgewiesenen Verstößen gegen die Tariftreueregelung ist der kirchliche Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Der Auftragnehmer hat den durch die Kündigung entstehenden Schaden zu ersetzen.
  4. Die Verordnung tritt zum 15.03.2015 in Kraft.
Anlage: Verpflichtungserklärung für kirchliche Aufträge nach der Verordnung zur Tariftreueregelung im Bistum Mainz
Mainz, den 2. März 2015
Dietmar Giebelmann
Generalvikar