Bistum Mainz
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Entgeltordnung für Pastoralassistenten, Pastoralassistentinnen, Pastoralreferenten und Pastoralreferentinnen

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Abschnitt 1

§ 12 Abs. 1 Satz 1 TVöD VkA, der die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VkA) vorsieht, findet keine Anwendung. Die Eingruppierung richtet sich nach den speziellen Tätigkeitsmerkmalen im Abschnitt 2.
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Abschnitt 2
Entgeltordnung für Pastoralassistenten, Pastoralassistentinnen, Pastoralreferenten und Pastoralreferentinnen

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§ 1
Eingruppierung von Pastoralassistenten und Pastoralassistentinnen im ersten Ausbildungsjahr

Pastoralassistenten und Pastoralassistentinnen erhalten im ersten Ausbildungsjahr eine Vergütung in Höhe von 90 % der Entgeltgruppe 12.
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§ 2
Eingruppierung von Pastoralassistenten und Pastoralassistentinnen im zweiten und dritten Ausbildungsjahr

Die Eingruppierung von Pastoralassistenten und Pastoralassistentinnen erfolgt bis zur erfolgreich abgelegten 2. Dienstprüfung in Entgeltgruppe 12.
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§ 3
Eingruppierung von Pastoralreferenten und Pastoralreferentinnen

Die Eingruppierung von Pastoralreferenten und Pastoralreferentinnen erfolgt nach erfolgreich abgelegter 2. Dienstprüfung in Entgeltgruppe 13.
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§ 3a
Zulagen in Stufen 5 und 6

Pastoralreferenten und Pastoralreferentinnen, die in der Entgeltgruppe 13 eingruppiert sind, erhalten in
  1. Stufe 5 eine Zulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen der Entgeltgruppe 13 Stufe 5 und der Entgeltgruppe 14 Stufe 5.
  2. Stufe 6 eine Zulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen der Entgeltgruppe 13 Stufe 6 und der Entgeltgruppe 14 Stufe 6.
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§ 4
Eingruppierung von Pastoralreferenten und Pastoralreferentinnen auf Stellen im Bischöflichen Ordinariat

Die Eingruppierung von Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten auf Stellen im Bischöflichen Ordinariat erfolgt nach Anlage 1 zum TVöD. Es ist jedoch mindestens die sich aus der Anwendung der §§ 3 und 3a) ergebende Eingruppierung maßgeblich.
Protokollnotiz zu § 4:
  1. Stellen im Bischöflichen Ordinariat sind nicht:
    • Stellen auf der Ebene der Dekanate
    • Stellen in der Kategorialseelsorge
    • Stellen im Schuldienst
    • Stellen in den Katholischen Jugendzentralen
  2. Der Begriff „Stellen im Bischöflichen Ordinariat“ im Sinne des § 4 ist nicht identisch mit dem Einrichtungsbegriff „Bischöfliches Ordinariat“ nach der Mitarbeitervertretungsordnung Bistum Mainz.
  3. Die Eingruppierung (Entgeltgruppe ohne Stufe) von Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten, die am 01.01.2017 über der nach § 3 festzulegenden Entgeltgruppe liegt, bleibt unverändert, solange die/der Beschäftigte eingesetzt ist, wie am Tag des Inkrafttretens dieser Regelung (Besitzstandswahrung).
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§ 5
Besitzstandsregelung

Eine Rückgruppierung wegen Änderung der Eingruppierung nach dieser Vergütungsordnung erfolgt nicht. Die vorstehende Vergütungsordnung gilt ab dem 1. Januar 1994 in der jeweils geltenden Fassung.