Bistum Mainz
.Abschnitt 2
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 3a
§ 4
§ 5
Entgeltordnung für Pastoralassistenten, Pastoralassistentinnen, Pastoralreferenten und Pastoralreferentinnen
#Abschnitt 1
§ 12 Abs. 1 Satz 1 TVöD VkA, der die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VkA) vorsieht, findet keine Anwendung. Die Eingruppierung richtet sich nach den speziellen Tätigkeitsmerkmalen im Abschnitt 2.
#Abschnitt 2
Entgeltordnung für Pastoralassistenten, Pastoralassistentinnen, Pastoralreferenten und Pastoralreferentinnen
###§ 1
Eingruppierung von Pastoralassistenten und Pastoralassistentinnen im ersten Ausbildungsjahr
Pastoralassistenten und Pastoralassistentinnen erhalten im ersten Ausbildungsjahr eine Vergütung in Höhe von 90 % der Entgeltgruppe 12.
#§ 2
Eingruppierung von Pastoralassistenten und Pastoralassistentinnen im zweiten und dritten Ausbildungsjahr
Die Eingruppierung von Pastoralassistenten und Pastoralassistentinnen erfolgt bis zur erfolgreich abgelegten 2. Dienstprüfung in Entgeltgruppe 12.
#§ 3
Eingruppierung von Pastoralreferenten und Pastoralreferentinnen
Die Eingruppierung von Pastoralreferenten und Pastoralreferentinnen erfolgt nach erfolgreich abgelegter 2. Dienstprüfung in Entgeltgruppe 13.
#§ 3a
Zulagen in Stufen 5 und 6
Pastoralreferenten und Pastoralreferentinnen, die in der Entgeltgruppe 13 eingruppiert sind, erhalten in
- Stufe 5 eine Zulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen der Entgeltgruppe 13 Stufe 5 und der Entgeltgruppe 14 Stufe 5.
- Stufe 6 eine Zulage in Höhe des Differenzbetrages zwischen der Entgeltgruppe 13 Stufe 6 und der Entgeltgruppe 14 Stufe 6.
§ 4
Eingruppierung von Pastoralreferenten und Pastoralreferentinnen auf Stellen im Bischöflichen Ordinariat
Die Eingruppierung von Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten auf Stellen im Bischöflichen Ordinariat erfolgt nach Anlage 1 zum TVöD. Es ist jedoch mindestens die sich aus der Anwendung der §§ 3 und 3a) ergebende Eingruppierung maßgeblich.
Protokollnotiz zu § 4:
- Stellen im Bischöflichen Ordinariat sind nicht:
- Stellen auf der Ebene der Dekanate
- Stellen in der Kategorialseelsorge
- Stellen im Schuldienst
- Stellen in den Katholischen Jugendzentralen
- Der Begriff „Stellen im Bischöflichen Ordinariat“ im Sinne des § 4 ist nicht identisch mit dem Einrichtungsbegriff „Bischöfliches Ordinariat“ nach der Mitarbeitervertretungsordnung Bistum Mainz.
- Die Eingruppierung (Entgeltgruppe ohne Stufe) von Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten, die am 01.01.2017 über der nach § 3 festzulegenden Entgeltgruppe liegt, bleibt unverändert, solange die/der Beschäftigte eingesetzt ist, wie am Tag des Inkrafttretens dieser Regelung (Besitzstandswahrung).
§ 5
Besitzstandsregelung
Eine Rückgruppierung wegen Änderung der Eingruppierung nach dieser Vergütungsordnung erfolgt nicht. Die vorstehende Vergütungsordnung gilt ab dem 1. Januar 1994 in der jeweils geltenden Fassung.