Bistum Mainz
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Dekret über die Errichtung des Kirchlichen Arbeitsgerichtes erster Instanz für die Bistümer Limburg, Mainz, Speyer und Trier

vom 12. Februar 2005

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2005, Nr. 11, Ziff. 100, S. 102 f.),
zuletzt in der Fassung vom 11. Oktober 2010
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2010, Nr. 13, Ziff. 112, S. 115)

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§ 1
Errichtung, Gerichtssitz

Für die Bistümer Limburg, Mainz, Speyer und Trier wird auf Grund der Vereinbarung der Diözesanbischöfe gemäß can. 1423 §§ 1, 2 CIC und § 14 Abs. 2 der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung der Deutschen Bischofskonferenz (KAGO) vom 21. September 2004 ein gemeinsames Kirchliches Arbeitsgericht erster Instanz errichtet. Das Gericht hat seinen Sitz in Mainz.
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§ 2
Zuständigkeit

Das Kirchliche Arbeitsgericht ist sachlich zuständig für die nach § 2 KAGO als Gericht erster Instanz wahrzunehmenden Angelegenheiten.
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§ 3
Ernennung der Vorsitzenden

Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichtes werden vom Bischof von Mainz im Einvernehmen mit den übrigen beteiligten Diözesanbischöfen für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Zuvor gibt jeder Bischof dem Diözesanvermögensverwaltungsrat, dem Diözesancaritasverband, der/den Diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en) der Mitarbeitervertretungen und der Mitarbeiterseite der KODA Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Wiederernennung ist zulässig.
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§ 4
Ernennung der beisitzenden Richter

( 1 ) Die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber werden auf Vorschlag der Diözesanvermögensverwaltungsräte, die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter werden auf Vorschlag der Vorstände der Diözesanen Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen und auf Vorschlag der Mitarbeiterseite der KODAen vom Bischof von Mainz für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Bei der Abgabe der Vorschläge durch die vorschlagsberechtigten Gremien werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas, die jeweils von der Dienstgeberseite und der Mitarbeiterseite der Regionalkommission Mitte der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes nominiert werden, angemessen berücksichtigt. Die Wiederernennung ist zulässig.
( 2 ) Die Vorschlagsberechtigten (Abs. 1) für die Richter aus dem Kreis der Dienstgeber schlagen je eine Kandidatin oder je einen Kandidaten vor. Die restlichen zwei Kandidatinnen und Kandidaten aus dem Kreise der Dienstgeber werden vom Diözesanvermögensverwaltungsrat des Bistums Mainz vorgeschlagen.
Die Vorstände der Diözesanen Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen der beteiligten Bistümer schlagen zwei Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter vor, die Mitarbeiterseiten der KODAen der beteiligten Bistümer schlagen ebenfalls zwei Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter vor. Darüber hinaus wird ein Richter vom Vorstand der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen aus dem Bistum Mainz und ein Richter von der Mitarbeiterseite der KODA aus dem Bistum Mainz vorgeschlagen.
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§ 5
Dienstaufsicht und Geschäftsstelle

( 1 ) Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Kirchlichen Arbeitsgerichts übt der Bischof von Mainz aus.
( 2 ) Die Geschäftsstelle des Kirchlichen Arbeitsgerichtes wird beim Bischöflichen Offizialat in Mainz eingerichtet.
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§ 6
Verfahren

Für das Verfahren am Kirchlichen Arbeitsgericht gilt die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung der Deutschen Bischofskonferenz.
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§ 7
Inkrafttreten

Dieses Dekret wurde vom Obersten Gerichtshof der Apostolischen Signatur am 5. August 2010 approbiert. Es tritt rückwirkend zum 1. Juli 2010 in Kraft.
Für das Bistum Limburg:
Limburg, den 25. September 2010
Franz-Peter Tebartz van Elst
Bischof von Limburg
Für das Bistum Mainz:
Mainz, den 28. September 2010
Karl Kardinal Lehmann
Bischof von Mainz
Für das Bistum Speyer:
Speyer, den 8. September 2010
Karl-Heinz Wiesemann
Bischof von Speyer
Für das Bistum Trier:
Trier, den 3. September 2010
Stephan Ackermann
Bischof von Trier