Bistum Mainz
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Entgeltordnung für Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen1# im Bistum Mainz

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Abschnitt 1

§ 12 Abs. 1 Satz 1 TVöD VkA, der die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VkA) vorsieht, findet keine Anwendung. Die Eingruppierung richtet sich nach den speziellen Tätigkeitsmerkmalen im Abschnitt 2. Die Zahlungsansprüche des TVöD aus § 8 – Vergütung für Sonderformen der Arbeit, § 18 – Leistungsentgelt, § 20 – Jahressonderzahlung werden wegen der Tätigkeit des Organisten im liturgischen Dienst nach Maßgabe von Abschnitt 2, bei Teilzeitbeschäftigung bis zu 6 Organistendiensten wöchentlich, pauschal berechnet. Die Fälligkeit der Vergütung bei pauschaler Berechnung ergibt sich aus Abschnitt 2.
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Abschnitt 2
Entgeltordnung für Kirchenmusiker und Kirchenmusikerinnen im Bistum Mainz

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§ 1
Entgeltgruppe

( 1 ) Entgeltgruppe 15 Domkapellmeister oder Domkapellmeisterin, Domorganist oder Domorganistin am Hohen Dom zu Mainz mit abgeschlossenem Kirchenmusikstudium (A-Examen bzw. Master) und mit, der Tätigkeit am Dom entsprechenden, künstlerischen und kirchenmusikalischen Zusatzqualifikationen,
Diözesankirchenmusikdirektor mit abgeschlossenem Kirchenmusikstudium (A-Examen bzw. Master).
( 2 ) Entgeltgruppe 14
- unbesetzt -
( 3 ) Entgeltgruppe 13
Domkantor oder Domkantorin, Regionalkantor oder Reginalkantorin mit abgeschlossenem Kirchenmusikstudium (A-Examen bzw. Master).
( 4 ) Entgeltgruppe 12
  1. Regionalkantor oder Reginalkantorin ohne A-Examen bzw. Master.
  2. Organist oder Organistin mit abgeschlossenem Kirchenmusikstudium (A-Examen bzw. Master) erworben an einer staatlichen Hochschule oder einer gleichwertigen Ausbildungsstätte.
( 5 ) Entgeltgruppe 10
  1. Organist oder Organistin mit abgeschlossenem Kirchenmusikstudium (B-Examen bzw. Bachelor) erworben an einer staatlichen Hochschule, an einer Kirchenmusikschule oder einer gleichwertigen Ausbildungsstätte.
  2. Schulmusiker oder Schulmusikerin (Sekundarstufe II, Künstlerische Prüfung für das Lehramt an Gymnasien) mit Hauptfach Orgel, die eine durch das IfK abgenommene Ergänzungsprüfung gemäß § 11a) der Ordnung der C-Prüfung für Kirchenmusiker im Bistum Mainz oder Anerkennung einer gleichwertigen Ausbildung durch das IfK nachweisen.
( 6 ) Entgeltgruppe 9b
Schulmusiker oder Schulmusikerin (Sekundarstufe II) mit Hauptfach Orgel ohne Ergänzungsprüfung nach § 11a) der Ordnung der C-Prüfung für Kirchenmusiker im Bistum Mainz.
( 7 ) Entgeltgruppe 8
  1. Organist oder Organistin mit C-Prüfung (komplett oder Teilbereich Orgel) in Katholischer Kirchenmusik an einer diözesanen oder gleichwertigen Ausbildungsstätte.
  2. Schulmusiker oder Schulmusikerin (Primarstufe/Sekundarstufe I) und andere staatlich geprüfte Berufsmusiker mit einem Abschluss im Fach Orgel, die eine durch das IfK abgenommene Ergänzungsprüfung gemäß § 11a) der Ordnung der C-Prüfung für Kirchenmusiker im Bistum Mainz oder Anerkennung einer gleichwertigen Ausbildung durch das IfK nachweisen.
( 8 ) Entgeltgruppe 6
Schulmusiker oder Schulmusikerin (Primarstufe/Sekundarstufe I) oder andere staatlich geprüfte Berufsmusiker mit einem Abschluss im Fach Orgel ohne Ergänzungsprüfung nach § 11a) der Ordnung der C-Prüfung für Kirchenmusiker im Bistum Mainz
( 9 ) Entgeltgruppe 5
Organist oder Organistin mit D-Prüfung oder gleichwertiger Ausbildung an einer diözesanen Ausbildungsstätte.
( 10 ) Entgeltgruppe 2
Kirchenmusiker oder Kirchenmusikerin mit ausreichender Befähigung, aber ohne einen der oben genannten Abschlüsse.
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§ 2
Pauschalierte Vergütung bei Teilzeittätigkeit

( 1 ) Organisten, deren durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 6 Stunden nicht übersteigt, erhalten eine pauschalierte Vergütung auf der Grundlage der §§ 1 und 3.
( 2 ) Für Organisten nach Absatz 1 wird die Arbeitszeit in Diensteinheiten abgerechnet. Eine Diensteinheit entspricht 60 Minuten. Jede liturgische Feier (Messfeier, Stundengebet, Wortgottesdienst, Andacht, Sakramentenspendung) gilt ungeachtet ihrer zeitlichen Dauer als eine Diensteinheit. Vor- und Nachbereitung sind mit berücksichtigt.
( 3 ) Die pauschalierte Vergütung wird wie das Tabellenentgelt monatlich für die erbrachten Dienste gezahlt. Übersteigen die tatsächlich erbrachten Dienste die arbeitsvertragliche Vereinbarung, sind sie durch Dienstgeber und Dienstnehmer zusätzlich schriftlich zu bestätigen. Bei dauerhaften Überschreitungen der vereinbarten Dienste soll der Arbeitsvertrag entsprechend angepasst werden.
( 4 ) Die pauschalierte Vergütung wird abweichend von § 24 Absatz 1 Satz 1 TVöD am Ende des Folgemonats ausbezahlt. Für die Auszahlung ist der Abrechnungsstelle bis zum 10. eines jeden Folgemonats eine von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschriebene Auflistung aller geleisteten Dienste (vertraglich vereinbarte und zusätzlich angefallene Dienste) vorzulegen.
( 5 ) Die pauschalierte Vergütung gilt als Tabellenentgelt für Urlaubsvergütung und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
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§ 3
Pauschalierter Vergütungssatz

( 1 ) Für eine Diensteinheit wird ein Vergütungssatz gezahlt. Der Vergütungssatz berechnet sich nach dem Stundensatz eines vergleichbaren Vollbeschäftigten nach Maßgabe der Entgeltgruppe des § 1. Der Vergütungssatz nach Satz 2 wird erhöht um
  • 25 % wegen der im Organistendienst berücksichtigten Vor- bzw. Nachbereitung
  • 25 % wegen der Lage der Arbeitszeit.
Die sich aus Satz 3 ergebende Summe erhöht sich um die anteilig zustehende Jahressonderzahlung und die Zahlung aus dem Leistungsentgelt.
( 2 ) Damit sind etwaige Zahlungsansprüche aus den §§ 8, 18 und 20 TVöD VkA und wegen Vor- und Nachbereitung pauschal abgegolten. Weitere Zahlungsansprüche bestehen nicht.
Protokollnotiz zu § 3 Absatz 1:
Die aktuellen Vergütungssätze werden durch das Bischöfliche Ordinariat im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
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§ 4
Übernahme

Der Beginn der Stufenlaufzeit wird frühestens auf den 1.7.2007 festgesetzt.
Protokollnotiz:
Diese Regelung gilt für die Übernahme der Organisten und Organistinnen der Kirchengemeinden aus einem Honorarverhältnis in ein Arbeitsverhältnis. Für alle anderen Kirchenmusiker, die nach dieser Ordnung eingruppiert werden, gilt die AVO Mainz mit Ausnahme von § 4 dieser Anlage ohne weitere Vorgabe.
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§ 5
Inkrafttreten

Die Regelung tritt zum 01.10.2010 in Kraft.
Die Regelung der Entgeltgruppen nach § 1 Absätze 1 bis 4 Nr. 1 (EG 12, EG 13, EG 14, EG 15) tritt zum 01.09.2011 in Kraft.
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Vergütungstabellen für Organisten (OV) – pauschaliert –
der Katholischen Kirchengemeinden des Bistums Mainz

Ab 01.04.2019 bis 29.02.2020
OV
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
12
34,13
37,68
41,98
46,58
52,06
54,63
10
31,74
34,42
37,30
40,37
44,10
45,24
9b
28,77
31,04
32,42
36,44
38,91
41,63
8
26,56
28,49
29,76
31,00
32,33
33,00
6
24,46
26,28
27,49
28,69
29,81
30,43
5
23,45
25,23
26,37
27,55
28,64
29,21
2
20,36
22,22
22,69
23,32
24,72
26,19
Ab 01.03.2020
OV
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
12
34,61
38,21
42,41
47,06
52,53
55,13
10
32,19
34,80
37,74
40,94
44,49
45,65
9b
29,27
31,46
32,85
36,89
39,26
42,02
8
26,92
28,75
30,02
31,29
32,66
33,31
6
24,79
26,53
27,75
28,95
30,13
30,74
5
23,78
25,47
26,61
27,81
28,93
29,50
2
20,63
22,48
22,94
23,59
24,98
26,46
Ab 01.04.2021
OV
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
12
35,17
38,83
43,08
47,82
53,39
56,01
10
32,73
35,37
38,36
41,60
45,20
46,40
9b
29,82
32,02
33,39
37,49
39,90
42,71
8
27,47
29,31
30,58
31,86
33,21
33,86
6
25,34
27,07
28,29
29,49
30,68
31,28
5
24,31
26,01
27,15
28,35
29,48
30,06
2
21,17
23,02
23,48
24,11
25,53
27,02
Ab 01.04.2022
OV
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
12
35,80
39,53
43,86
48,68
54,34
57,03
10
33,31
36,00
39,04
42,34
46,03
47,23
9b
30,35
32,58
33,99
38,15
40,63
43,47
8
28,07
29,95
31,24
32,55
33,94
34,61
6
25,89
27,66
28,90
30,15
31,36
31,98
5
24,85
26,58
27,74
28,97
30,13
30,72
2
21,62
23,52
24,00
24,65
26,09
27,61

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1 ↑ In der Ordnung wird der Begriff des Kirchenmusikers auch für Kirchenmusikerinnen verwendet.