Bistum Mainz
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Ordnung für die Schlichtungsstelle zur Schlichtung arbeitsrechtlicher Fragen

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Abschnitt 1

Für die Tätigkeit der Schlichtungsstelle für arbeitsrechtliche Fragen gemäß § 7 gilt die Regelung des Abschnitts 2.
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Abschnitt 2
Ordnung für die Schlichtungsstelle zur Schlichtung arbeitsrechtlicher Fragen

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§ 1
Name, Sitz

( 1 ) Die Schlichtungsstelle führt die Bezeichnung „Schlichtungsstelle für arbeitsrechtliche Fragen für die Diözese Mainz“.
( 2 ) Sie hat ihren Sitz beim Bischöflichen Ordinariat.
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§ 2
Zuständigkeit

( 1 ) Die Schlichtungsstelle ist zuständig für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen kirchlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und ihren Dienstgebern aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis, soweit diese dem Regelungsbereich der Arbeitsvertragsordnung für das Bistum Mainz (AVO Mainz) unterfallen.
( 2 ) Sie ist auch zuständig bei Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern in kirchlichen Einrichtungen über die wirksame Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsvertragsordnung in den Individualarbeitsvertrag, insbesondere ob einzelvertraglich eine für den Dienstnehmer nachteilige Abweichung von der kirchlichen Arbeitsvertragsordnung erfolgt ist.
( 3 ) Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer bischöflichen Sendung für pastorale Dienste oder religiöse Unterweisung (z. B. Entzug der Missio canonica) fallen nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle.
( 4 ) Die Zuständigkeit der staatlichen Arbeitsgerichte und die Regelungen des staatlichen Arbeitsgerichtsverfahrens einschließlich der Fristen bleiben unberührt.
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§ 3
Zusammensetzung

( 1 ) Die Schlichtungsstelle besteht aus einem oder einer Vorsitzenden und zwei Beisitzern oder Beisitzerinnen. Beisitzer sind jeweils ein Dienstnehmer- und ein Dienstgebervertreter. Für den Fall der Verhinderung haben der oder die Vorsitzende und Beisitzer oder Beisitzerin je einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende müssen der katholischen Kirche angehören und dürfen in der Ausübung ihrer allgemeinen kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht gehindert sein. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt gemäß dem Deutschen Richtergesetz besitzen und sollten arbeitsrechtliche Erfahrung aufweisen. Sie dürfen nicht im kirchlichen Dienst stehen oder dem vertretungsberechtigten Organ einer kirchlichen oder caritativen Einrichtung angehören.
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§ 4
Wahl und Ernennung der Mitglieder der Schlichtungsstelle

( 1 ) Der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende werden von der Bistums-KODA mindestens mit einer 3/4-Mehrheit der Gesamtzahl ihrer Mitglieder gewählt. Kommt in den ersten beiden Wahlgängen diese Mehrheit nicht zustande, so reicht in den weiteren Wahlgängen die einfache Mehrheit der Mitglieder aus. Auf Antrag findet eine geheime Wahl statt.
( 2 ) Die Beisitzer oder Beisitzerinnen und ihre Stellvertreter oder Stellvertreterinnen werden jeweils nur von der Dienstgeberseite und von der Dienstnehmerseite der Bistums-KODA gewählt. Für die dabei erforderlichen Mehrheiten gilt Abs. 1 entsprechend. Auf Antrag findet eine geheime Wahl statt.
( 3 ) Wiederwahl ist zulässig.
( 4 ) Die gewählten Mitglieder der Schlichtungsstelle werden vom Bischof ernannt.
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§ 5
Rechtsstellung, Schweigepflicht

( 1 ) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind unabhängig und nur an Recht, Gesetz und ihr Gewissen gebunden.
( 2 ) Sie führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Der oder dem Vorsitzenden und der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden kann eine Aufwandsentschädigung angeboten werden.
( 3 ) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle haben über alle Angelegenheiten und Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Schlichtungsstelle bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der Schlichtungsstelle.
( 4 ) Die Vorsitzenden belehren die Beisitzer der Schlichtungsstelle über ihre Rechtsstellung und die Schweigepflicht nach den Absätzen 1 bis 3. Eine Verletzung der Schweigepflicht stellt in der Regel eine grobe Pflichtverletzung dar.
( 5 ) Die Beisitzer sind zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen. Hierzu zählen auch Zeiten der Vor- und Nachbereitung. Die Tätigkeit in der Schlichtungsstelle steht dem Dienst gleich. Findet ein Schlichtungsverfahren außerhalb der regulären Dienstzeit eines Mitglieds statt, so ist diesem Mitglied Freizeitausgleich zu erteilen. Die Beisitzer erhalten Auslagenersatz im Rahmen der jeweils geltenden Reisekostenregelung der Diözese Mainz.
( 6 ) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder aufgrund ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden.
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§ 6
Amtszeit

( 1 ) Die Amtszeit beträgt 5 Jahre. Sie beginnt mit der Ernennung des oder der Vorsitzenden. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds der Schlichtungsstelle findet für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl statt.
( 2 ) Ist zum Ende der Amtszeit die Benennung der neuen Mitglieder der Schlichtungsstelle noch nicht erfolgt, bleiben die Mitglieder der Schlichtungsstelle bis zur Nachbesetzung geschäftsführend im Amt.
( 3 ) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle sein Amt niederlegen.
( 4 ) Das Amt eines Mitglieds endet,
  1. wenn eine Voraussetzung für seine Berufung fehlt oder wegfällt,
  2. wenn Gründe vorliegen, die bei einem Arbeitnehmer zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigen,
  3. im Falle des Verlusts der Geschäftsfähigkeit,
  4. bei Abberufung durch den Diözesanbischof bei groben Pflichtverletzungen.
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§ 7
Geschäftsstelle

( 1 ) Für die Schlichtungsstelle ist eine Geschäftsstelle einzurichten. Sitz der Geschäftsstelle ist beim Bischöflichen Ordinariat.
( 2 ) Die Geschäftsstelle besorgt die Geschäfts- und Aktenführung der Schlichtungsstelle nach Weisung der Vorsitzenden. Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterliegen der Schweigepflicht, auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
( 3 ) Die Kosten für die Geschäftsstelle trägt die Diözese.
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§ 8
Beteiligte, Bevollmächtigte

( 1 ) Beteiligte am Verfahren sind
  1. Antragsteller
  2. Antragsgegner.
( 2 ) Die Beteiligten können sich in jedem Stadium des Verfahrens durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen oder mit ihr als Beistand auftreten. Dies entbindet die Beteiligten nicht von ihrer Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen.
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§ 9
Antragsgrundsatz

Die Schlichtungsstelle wird nur auf Antrag tätig. Antragsbefugt sind betroffene Dienstnehmer oder Dienstgeber. 3Anträge sind in Textform über die Geschäftsstelle an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Schlichtungsstelle zu richten.
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§ 10
Antragsinhalt

( 1 ) Der Antrag muss den Antragsteller, den Antragsgegner, den Gegenstand des Verfahrens und ein bestimmtes Antragsbegehren enthalten. Zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und wesentliche Schriftstücke beigefügt werden.
( 2 ) Entspricht der Antrag diesen Anforderungen nicht, so hat die/ der Vorsitzende den Antragsteller zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Sachdienliche Ergänzungen und Änderungen können nur bis zur Entscheidung vorgebracht werden.
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§ 11
Zurücknahme, Änderung des Antrags

( 1 ) Der Antragsteller kann seinen Antrag jederzeit zurücknehmen. Dies erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber der Schlichtungsstelle. Der oder die Vorsitzende erklärt das Schlichtungsverfahren durch Beschluss für beendet.
( 2 ) Eine Änderung des Antrags durch den Antragsteller ist zulässig, wenn der Antragsgegner einwilligt oder die Schlichtungsstelle die Änderung für sachdienlich hält.
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§ 12
Zurückweisung des Antrags

Erweist sich ein Antrag als unzulässig oder als offensichtlich unbegründet, so kann ihn die Schlichtungsstelle ohne mündliche Verhandlung unter Angabe der Gründe abweisen. Ein abgewiesener Antrag zu demselben Streitgegenstand kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach entsprechendem Beschluss erneut gestellt werden.
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§ 13
Vorbereitung des Verfahrens

( 1 ) Die oder der Vorsitzende der Schlichtungsstelle trifft alle Maßnahmen, die zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens erforderlich sind. Sie oder er wirkt in jeder Phase des Verfahrens auf eine beschleunigte Durchführung der Schlichtung hin. Er oder sie trägt Sorge dafür, dass das Verfahren zeitnah zu einem Abschluss geführt wird.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende verfügt die Zustellung des Antrags an den Antragsgegner mittels Empfangsbekenntnisses. Zugleich ist der Antragsgegner aufzufordern, sich innerhalb einer festzusetzenden Frist in Textform zu äußern.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende bereitet den Sach- und Streitstand soweit vor, dass die Beteiligten sich möglichst vor, spätestens im Verhandlungstermin vollständig erklären und vorhandene Schriftstücke oder andere Dokumente einreichen können und Personen, die zur Aufklärung des Sachstandes beitragen können, gehört werden.
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§ 14
Vorschlag zur Einigung ohne mündliche Verhandlung

( 1 ) Die oder der Vorsitzende hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. Er oder sie kann den Beteiligten in Textform ohne mündliche Verhandlung einen Vorschlag zur Einigung mit einer Frist zur Stellungnahme unterbreiten.
( 2 ) Wird der Vorschlag von den Beteiligten angenommen, so stellt der oder die Vorsitzende das Zustandekommen der Einigung durch Beschluss fest; die Annahmeerklärungen der Beteiligten sind in Textform abzugeben. Die auf diese Weise zustande gekommene Einigung hat unter den Beteiligten die Wirkung eines außergerichtlichen Vergleichs.
( 3 ) Führt der Einigungsvorschlag nicht zu einer Einigung, wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.
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§ 15
Mündliche Verhandlung

( 1 ) Die oder der Vorsitzende der Schlichtungsstelle bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung und lädt den Antragsteller, den Antragsgegner und Dritte (z. B. Zeugen und Sachverständige) mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Einer gesonderten Ladung bedarf es nicht, wenn die Sache im Verhandlungstermin in Gegenwart der Beteiligten zur Weiterverhandlung auf einen bestimmten Termin vertagt wird.
( 2 ) Die Schlichtungsstelle erörtert in nicht öffentlicher Verhandlung unter Leitung der oder des Vorsitzenden mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss der Mitglieder der Schlichtungsstelle mit Zustimmung der Beteiligten zugelassen werden.
( 3 ) Die oder der Vorsitzende gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme.
( 4 ) Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist von einem oder einer damit Beauftragten ein Protokoll zu fertigen, welches den Beteiligten zuzusenden ist. Es soll den wesentlichen Verhandlungsablauf, die Ergebnisse einer Beweisaufnahme und die gestellten Anträge enthalten.
( 5 ) In der mündlichen Verhandlung müssen Antragsteller und Antragsgegner persönlich erscheinen, auch wenn sie sich von einer bevollmächtigten Person vertreten lassen. Die oder der Vorsitzende kann die Beteiligten von dieser Verpflichtung entbinden. Bei Nichterscheinen des Antragstellers erklärt die oder der Vorsitzende die Schlichtung für gescheitert. Bei Nichterscheinen des Antragsgegners ergeht eine Entscheidung nach Aktenlage
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§ 16
Beweisaufnahme

( 1 ) Soweit es erforderlich ist, erhebt die Schlichtungsstelle Beweis durch Augenschein, hört Zeugen, von der Schlichtungsstelle angeforderte Sachverständige sowie die Beteiligten, und sieht Urkunden ein.
( 2 ) Die Beweisaufnahme hat in der mündlichen Verhandlung zu erfolgen. Auf Anordnung des oder der Vorsitzenden können ausnahmsweise Beweisaufnahmen vor der mündlichen Verhandlung durchgeführt werden. Antragsteller, Antragsgegner und sonstige Beteiligte sind dazu zu laden.
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§ 17
Vorschlag zur Einigung in der mündlichen Verhandlung in Verfahren nach § 2 Abs. 1

( 1 ) Die Schlichtungsstelle hat zu jeder Zeit auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. Sie soll daher den Beteiligten unter Würdigung der Sach- und Rechtslage eine begründete Einigungsempfehlung unterbreiten.
( 2 ) Wird der Vorschlag in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten angenommen, so ist die Einigung durch Beschluss festzustellen und der Beschluss zu Protokoll zu nehmen. Die auf diese Weise zustande gekommene Einigung hat unter den Parteien die Wirkungen eines außergerichtlichen Vergleichs.
( 3 ) Kommt in der mündlichen Verhandlung keine Einigung zustande, kann die Schlichtungsstelle eine Einigungsempfehlung unterbreiten, die von beiden Beteiligten innerhalb einer vorzugebenden Äußerungsfrist in Textform angenommen werden kann. Die oder der Vorsitzende stellt das Zustandekommen der Einigung durch Beschluss fest.
( 4 ) Kommt eine Einigung weder in der mündlichen Verhandlung noch während der Äußerungsfrist zustande, erklärt die oder der Vorsitzende durch Beschluss die Schlichtung nach § 2 Abs. 1 für gescheitert.
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§ 18
Verfahren nach § 2 Abs. 2 – Streitigkeiten über die wirksame Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsvertragsordnung in den Individualarbeitsvertrag

( 1 ) Die Schlichtungsstelle entscheidet in den Verfahren nach § 2 Abs. 2 mit Beschluss.
( 2 ) Der Beschluss wird in dem Termin, in dem die Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin bekannt gegeben. Dieser ist spätestens sechs Wochen nach Ende der mündlichen Verhandlung anzusetzen.
( 3 ) Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. (4) Der Beschluss ist schriftlich abzufassen, mit Gründen zu versehen, von allen Mitgliedern, die daran mitgewirkt haben, zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.
( 5 ) Der Dienstgeber kann die Verkündung des Beschlusses bis spätestens zum Verkündungstermin durch Vorlage eines neuen Vertragsentwurfs abwenden. Erfüllt der Vertragsentwurf, der zur Wirksamkeit lediglich der Annahme durch den Dienstnehmer bedarf, die rechtlichen Anforderungen, erklärt der Schlichtungsausschuss das Verfahren für erledigt.
( 6 ) Der Beschluss der Schlichtungsstelle wird an die oder den Vorsitzenden des für den Dienstgeber zuständigen rechtsträgerinternen Aufsichtsorgans übermittelt. Wenn kein Aufsichtsorgan ermittelt werden kann, ist der Beschluss dem zuständigen Diözesanbischof zu übermitteln.
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§ 19
Rechtsfolgen des Beschlusses nach § 18

( 1 ) Stellt die Schlichtungsstelle in ihrem Beschluss fest, dass die Vertragsgestaltung gegen kirchliches Recht verstößt, ist der beteiligte Dienstgeber verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen und der Schlichtungsstelle hierüber zu berichten. Zum Nachweis legt der Dienstgeber der Schlichtungsstelle innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses einen überarbeiteten Arbeitsvertragsentwurf vor, der zu seiner Wirksamkeit lediglich der Annahme durch den Dienstnehmer bedarf.
( 2 ) Stellt die Schlichtungsstelle fest, dass der Dienstgeber dieser Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, informiert die oder der Vorsitzende der Schlichtungsstelle den Diözesanbischof des Belegenheitsbistums über die auferlegten Maßnahmen und bittet ihn, dafür Sorge zu tragen, dass rechtmäßige Zustände hergestellt werden.
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§ 20
Ablehnung, Befangenheit

( 1 ) Für die Ausschließung und die Ablehnung von Mitgliedern der Schlichtungsstelle gelten die §§ 41 bis 44 und § 48 der Zivilprozessordnung entsprechend.
( 2 ) Über das Ablehnungsgesuch entscheidet die Schlichtungsstelle nach Anhörung der oder des Betroffenen ohne ihre oder seine Beteiligung. Richtet sich die Ablehnung gegen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bzw. die oder den stellvertretenden Vorsitzenden der Schlichtungsstelle so befindet die Schlichtungsstelle unter Vorsitz der oder des jeweils nicht betroffenen Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden endgültig. Die Entscheidung wird durch Beschluss getroffen und ist endgültig. Der Beschluss ist zu begründen und zu den Akten zu nehmen.
( 3 ) Ist das Ablehnungsgesuch zulässig und begründet, findet eine Fortsetzung des Verfahrens mit dem oder der jeweils nicht betroffenen Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden statt. Satz 1 findet auf betroffene Beisitzer entsprechend Anwendung. Ist das Ablehnungsgesuch nicht zulässig oder unbegründet, wird das Schlichtungsverfahren durch die Schlichtungsstelle in ihrer ursprünglichen Besetzung fortgeführt.
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§ 21
Kosten des Verfahrens

( 1 ) Verfahrenskosten werden nicht erhoben.
( 2 ) Beteiligten sowie Zeugen und Sachverständigen werden Fahrtkosten nach der jeweils geltenden diözesanen Reisekostenregelung auf Antrag durch den beteiligten Dienstgeber erstattet.
( 3 ) Zeugen und Sachverständige werden gemäß den Bestimmungen für das Verfahren vor den staatlichen Arbeitsgerichten entschädigt. Diese Kosten hat der am Verfahren beteiligte Dienstgeber zu tragen.
( 4 ) Jede der Parteien trägt die Kosten für die Beiziehung eines Rechtsbeistands oder Bevollmächtigten selbst.
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§ 22
Kosten der Schlichtungsstelle

Durch die Tätigkeit der Mitglieder der Schlichtungsstelle entstehende Kosten trägt die Diözese Mainz.
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§ 23
Übergangsregelung

( 1 ) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung gewählten Mitglieder der Schlichtungsstelle bleiben bis zur Ernennung der Mitglieder nach § 4 Absatz 4 dieser Ordnung im Amt. Die 5-jährige Amtszeit (§ 6 Absatz 1) gilt erst mit der Neuwahl der Mitglieder der Schlichtungsstelle in 2025.
( 2 ) Verfahren, die vor der Schlichtungsstelle bis zur Inkraftsetzung des Beschlusses vom 29.11.2023 zur Ordnung für die Schlichtungsstelle zur Schlichtung arbeitsrechtlicher Fragen anhängig sind, werden nach der bisherigen Ordnung in der Beschlussfassung vom 23.05.2013 fortgeführt.