Bistum Mainz
.§ 1
§ 2
Regelung zur Zahlung einer Kinderzulage aus dem Leistungsentgelt1#
#Abschnitt 1
Das Gesamtvolumen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 TVöD/VkA wird in zwei Teilvolumen zu 0,7 und 0,3 getrennt. Das Teilvolumen von 0,7 steht gemäß den im übrigen unveränderten Voraussetzungen des § 18 TVöD/VkA für das Leistungsentgelt zur Verfügung. Das Teilvolumen von 0,3 steht für die Kinderzulage nach Abschnitt 2 zur Verfügung.
#Abschnitt 2
###§ 1
Anspruchsberechtigung
(
1
)
Eine monatliche Kinderzulage erhalten
- Beschäftigte, die vor dem 01.10.2005 eingestellt waren, für alle Kinder, die nach dem 01.01.2006 geboren sind, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes.
- Beschäftigte, die nach dem 30.09.2005 neueingestellt sind für alle Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes.
Beschäftigte, die unter die Besitzstandsregelung des § 5 Absatz 2 AVO fallen, erhalten die Zulage nach Ziff. 1.
(
2
)
Steht dem anderen Elternteil aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem anderen öffentlichen oder kirchlichen Arbeitgeber für ein nach Absatz 1 zu berücksichtigendes Kind ein kinderbezogener Entgeltbestandteil (Kinderzulage, Kinderkomponente, kinderbezogener Familienzuschlag, kinderbezogener Entgeltbestandteil im Ortszuschlag, Sozialzuschlag) zu, so entfällt der Anspruch nach Absatz 1.
(
3
)
Stehen beide Elternteile in einem Beschäftigungsverhältnis nach AVO Bistum Mainz, erhalten sie die Kinderzulage nach Absatz 1 für ein Kind maximal bis zur Höhe der Zulage für den regelmäßigen Beschäftigungsumfang eines vergleichbaren Vollbeschäftigten.
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4
)
Liegt der Beschäftigungsumfang beider Elternteile zusammengerechnet über dem Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten, erhält der Elternteil mit dem höheren Beschäftigungsumfang die Kinderzulage unter Berücksichtigung von Absatz 3 in voller Höhe. Haben beide Elternteile den gleichen Beschäftigungsumfang, sollen sie erklären, welchem Elternteil die Kinderzulage zu leisten ist. Liegt eine solche Erklärung nicht vor, erfolgt die Zahlung an ein Elternteil nach Festsetzung des Dienstgebers. Die Auszahlungsberechtigung kann jederzeit durch Antrag auf den anderen Elternteil wechseln. Der Antrag ist gemeinsam durch beide Elternteile zu stellen.
(
5
)
Liegt der Beschäftigungsumfang beider Elternteile zusammengerechnet unter dem Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollbeschäftigten, erhält jeder Elternteil die Kinderzulage unter Berücksichtigung von Absatz 3 in der Höhe, wie sie dem Anteil seiner individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollbeschäftigter entspricht.
#§ 2
Kinderzulage
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1
)
Die Höhe der monatlichen Kinderzulage wird für das Folgejahr jährlich im Dezember auf der Basis des Teilvolumens nach Abschnitt 1 Satz 3 des Vorjahres und der zu berücksichtigenden Kinder errechnet. Im Jahre 2011 wird der im Jahre 2010 nach Satz 1 ausgezahlte Betrag bezahlt. Das Teilvolumen nach Satz 1 ist gemäß Absatz 4 zu bereinigen.
(
2
)
Die für die Kinderzulage zu berücksichtigenden Kinder sind die Kinder der Anspruchsberechtigten nach § 1 Absatz 1. Die Zahl der zu berücksichtigenden Kinder ergibt sich aus der Anzahl der am 30.11. des Vorjahres zu berücksichtigenden Kinder.
(
3
)
Die Summe des Teilvolumens nach Absatz 1 ist durch die Anzahl der Kinder nach Absatz 2 zu teilen. Der zwölfte Teil dieses Betrages ergibt die monatliche Kinderzulage für einen Vollbeschäftigten für das Folgejahr mit der Maßgabe, dass dieser Betrag den Betrag, der einem vergleichbaren Beschäftigten als kinderbezogener Entgeltbestandteil im Rahmen der Besitzstandswahrung nach AVO zusteht, nicht übersteigt.
(
4
)
Wird das jährliche Teilvolumen durch die Zahlung der Kinderzulage im laufenden Jahr über- oder unterschritten, wird der Differenzbetrag mit dem Teilvolumen des Folgejahres verrechnet. Liegt ein Differenzbetrag nach Satz 1 am Ende der Laufzeit der Regelung am 31.8.2011 vor, so wird die Differenz mit dem Gesamtvolumen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 TVöD für das Jahr 2011 verrechnet. Überträge können durch nicht vorhersehbare Schwankungen in der Zahl der zu berücksichtigenden Kinder entstehen.
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5
)
Die Kinderzulage wird der Leistungszulage bei der Feststellung der ständigen Monatsentgelte (§ 18 Absatz 3 TVöD) und bei der Berechnung der Jahressonderzahlung (§ 20 TVöD) gleichgestellt.
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6
)
Die Kinderzulage ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
Protokollnotiz zu § 2:
Für die erstmalige Festlegung der monatlichen Kinderzulage dienen die Feststellungen des Dienstgebers zu Beginn der Regelung.
#Abschnitt 3
Diese Regelung tritt am 01.01.2009 in Kraft und gilt bis zum 31.08.2011.