Bistum Mainz
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Statut über die Versorgung der Pfarrer des Bistums Mainz
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2002, Nr. 12 , Ziff. 142, S. 106)
####§ 1
– Geltungsbereich
Dieses Statut regelt die Versorgung der in den Ruhestand versetzten inkardinierten Pfarrer des Bistums Mainz.
#§ 2
– Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes
Soweit dieses Statut keine Regelungen trifft, finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz) sinngemäß Anwendung.
#§ 3
– Regelmäßige ruhegehaltsfähige Dienstzeit
Abweichend von § 6 Beamtenversorgungsgesetz ist ruhegehaltsfähig die Dienstzeit, die der Pfarrer vom Tage seiner Priesterweihe an im Dienst des Bistums Mainz zurückgelegt hat.
#§ 4
– Höhe des Ruhegehalts
Abweichend von § 14 Beamtenversorgungsgesetz erhöht sich der Ruhegehaltssatz nach Vollendung des 65. Lebensjahres um 1% für jedes vollendete Jahr im aktiven Dienst bis zu einem Höchst-Ruhegehaltssatz von 75%.
#§ 5
– Inkraftsetzung
Dieses Statut tritt zum 1.1.2003 in Kraft.
Karl Kardinal Lehmann Bischof von Mainz |