Bistum Mainz
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Statut über die Versorgung der Pfarrer des Bistums Mainz

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2002, Nr. 12 , Ziff. 142, S. 106)

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§ 1
– Geltungsbereich

Dieses Statut regelt die Versorgung der in den Ruhestand versetzten inkardinierten Pfarrer des Bistums Mainz.
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§ 2
– Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes

Soweit dieses Statut keine Regelungen trifft, finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz) sinngemäß Anwendung.
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§ 3
– Regelmäßige ruhegehaltsfähige Dienstzeit

Abweichend von § 6 Beamtenversorgungsgesetz ist ruhegehaltsfähig die Dienstzeit, die der Pfarrer vom Tage seiner Priesterweihe an im Dienst des Bistums Mainz zurückgelegt hat.
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§ 4
– Höhe des Ruhegehalts

Abweichend von § 14 Beamtenversorgungsgesetz erhöht sich der Ruhegehaltssatz nach Vollendung des 65. Lebensjahres um 1% für jedes vollendete Jahr im aktiven Dienst bis zu einem Höchst-Ruhegehaltssatz von 75%.
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§ 5
– Inkraftsetzung

Dieses Statut tritt zum 1.1.2003 in Kraft.
Karl Kardinal Lehmann
Bischof von Mainz