Bistum Mainz
.Abschnitt 2.1.
Abschnitt 2.2.
Feiertagsregelung
#Abschnitt 1
Ergänzend zu § 6 Absatz 3 Satz 1 TVöD besteht gemäß den Voraussetzungen des Abschnitts 2.1. Anspruch auf Arbeitsbefreiung. Darüber hinaus besteht gemäß den Voraussetzungen des Abschnitts 2.2. Anspruch auf Arbeitsbefreiung.
#Abschnitt 2.1.
Ergänzende Arbeitsbefreiung zu § 6 Absatz 3 Satz 1 TVöD
Freistellungstatbestände sind auch der Tag vor
- Ostersonntag
und
- Pfingstsonntag ab 12.00 Uhr
bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen.
#Abschnitt 2.2.
Arbeitsbefreiung bei örtlichen Gegebenheiten
An 2 Werktagen je Kalenderjahr wird Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD erteilt. Die Festlegung dieser Tage erfolgt unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten wie z. B. Fastnacht, Kirchweih u. ä. durch die in § 3 Abs. 1 KODA-Ordnung genannten Anstellungsträger.