Bistum Mainz
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Dienstvereinbarung eines betrieblichen Systems nach der AVO des Bistums Mainz vom 02.11.2005 in Verbindung mit § 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD (Dienstvereinbarung Leistungsentgelt)

vom 26. September 2007

Das Bistum Mainz (Dienstgeber), vertreten durch Herrn Generalvikar Dietmar Giebelmann, und die Mitarbeitervertretung für das Bischöfliche Ordinariat Mainz, vertreten durch Herrn Günter Zwingert, Vorsitzender, vereinbaren auf Grundlage der in § 18 TVöD übertragenen Regelungskompetenz folgende Dienstvereinbarung:
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Präambel

Diese Dienstvereinbarung dient der betrieblichen Vereinbarung eines Systems nach § 18 Abs. 6 Satz 1 TVöD zum 01. Januar 2007.
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Die nachstehenden Regelungen gelten für alle MitarbeiterInnen mit Eingruppierung nach TVöD (nachstehend: Beschäftigte).
( 2 ) Die Regelungen gelten nicht für Pastoral- und Gemeindereferenten/Innen. Für diese Berufsgruppen gelten die Regelungen der jeweiligen MAV.
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§ 2
Verfahren zur Einführung

( 1 ) Die konkrete Umsetzung und Auszahlung erfolgt auf der Basis dieser Dienstvereinbarung.
( 2 ) Alle Beschäftigte (§ 1 Abs. 1) erhalten ein Exemplar dieser Dienstvereinbarung zur Information. Entsprechendes gilt bei späteren Änderungen dieser Dienstvereinbarung.
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§ 3
Höhe des Leistungsentgeltes (§ 18 Abs. 3 TVöD)

Das Leistungsentgelt wird individuell ermittelt aus der Summe der ständigen Monatsentgelte des jeweiligen Jahres des/der einzelnen Beschäftigten multipliziert mit dem in § 18 Abs. 3 TVöD bzw. in den aufgrund § 18 Abs. 3 TVöD getroffenen Vereinbarungen genannten Prozentsatz.
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§ 4
Auszahlung des Leistungsentgeltes

( 1 ) Das im Sinne des § 3 ermittelte Leistungsentgelt wird den Beschäftigten mit Gehaltszahlung Dezember (Auszahlungstermin) in einer Summe ausgezahlt.
Die Aufstockungsbeträge während eines Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisses (ATZ) werden bei Ermittlung des ständigen Monatsentgeltes nicht berücksichtigt, jedoch erhält der Beschäftigte während der Freizeitphase der ATZ das Leistungsentgelt entspr. dieser Dienstvereinbarung.
( 2 ) Beschäftigte, die vor dem Auszahlungstermin ausscheiden, erhalten mit ihrer letzten Monatsvergütung das individuell ermittelte Leistungsentgelt im Sinne des § für den noch nicht abgerechneten Zeitraum.
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§ 5
Betriebliche Kommission

( 1 ) Die betriebliche Kommission (BK) besteht aus jeweils zwei vom Dienstgeber und von der Mitarbeitervertretung benannten Vertretern und Stellvertretern. Die Mitglieder der BK müssen in einem aktiven Arbeitsverhältnis zum Dienstgeber stehen.
( 2 ) Die BK wirkt unbeschadet der Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung bei allen generellen Regelungen im Zusammenhang mit der Entwicklung, Einführung und dem ständigen Controlling des betrieblichen Systems mit.
( 3 ) Dienstgeber und Mitarbeitervertretung geben der BK eine Geschäftsordnung. In der Geschäftordnung sind zu regeln:
  • Sitzungsfolge nach Bedarf
  • Sitzungsleitung
  • Schriftführung
  • Einladung und Einladungsfristen.
Entscheidungen in der BK werden mehrheitlich getroffen. Stimmenthaltungen bleiben bei Ermittlung der Stimmenmehrheit unberücksichtigt.
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§ 6
Informationsrechte der Mitarbeitervertretung

Gesetzliche Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.
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§ 7
Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Dienstvereinbarung tritt zum 1.1.2007 in Kraft und ist befristet bis zum 31.12.2008. Die Dienstvereinbarung verlängert sich automatisch um jeweils 1 Jahr, wenn nicht eine Vertragspartei mindestens drei Monate vor Befristungsende schriftlich die Regelung für beendet erklärt. Im Falle einer entsprechenden Mitteilung verpflichten sich die Vertragsparteien, unverzüglich über eine neue Dienstvereinbarung in Verhandlung zu treten. Bis zur Verabschiedung einer neuen Dienstvereinbarung gelten hinsichtlich der Auszahlung des Leistungstopfes die Regelungen des § 18 TVöD.
( 2 ) Soweit einzelne Regelungen dieser Dienstvereinbarung aufgrund anderer rechtlicher Regelungen unwirksam sind oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der Dienstvereinbarung im Übrigen hierdurch nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall zu sofortiger Verhandlungsaufnahme mit dem Ziel, die unwirksame Regelung durch eine ihr im Erfolg möglichst gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen.
Mainz, den 26. September 2007
Dietmar Giebelmann
Generalvikar
gez. Günter Zwingert
Vorsitzender der Mitarbeitervertretung
Bischöfliches Ordinariat