Bistum Mainz
.

Unterbrechung der Stufenlaufzeiten bei Elternzeit

#

Abschnitt 1

§ 17 Abs. 3 Satz 2 TVöD findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Zeiten der Unterbrechung wegen Elternzeit grundsätzlich unabhängig von der Dauer unschädlich sind, jedoch auf die Stufenlaufzeit nicht angerechnet werden.
Die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 3 TVöD findet bei Unterbrechungen aufgrund der Inanspruchnahme von Elternzeit keine Anwendung.
Protokollnotiz:
Die Regelung bedeutet, dass abweichend von der Regelung des TVöD auch bei einer Unterbrechung wegen Elternzeit von mehr als fünf Jahren keine Rückstufung in den Stufen mehr erfolgt.
#

Abschnitt 2

unbesetzt