Bistum Mainz
.(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 1994, Nr. 1, Ziff. 5, S. 6 f.)
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Empfehlung der Bistums-KODA an die Kommission zur Verwaltung des Mitarbeiterfonds
vom 11. Oktober 1993
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 1994, Nr. 1, Ziff. 5, S. 6 f.)
geändert durch die "Regelung zur Einführung des Begriffs 'Elternzeit' vom 20.12.2001
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2002, Nr. 1, Ziff. 7, S. 4 f.)
#- Eine Entscheidung über die Vergabe der Mittel aus dem Mitarbeiterfonds erfolgt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles. Bei der Verteilung muss der haushaltsmäßig zur Verfügung gestellte finanzielle Rahmen beachtet werden. Auf Hilfsleistungen aus dem Mitarbeiterfonds besteht kein Rechtsanspruch.
- Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die durch die Inanspruchnahme der Elternzeit sozialhilfeberechtigt sind, sollen die ihnen zustehenden Leistungen der Sozialhilfeträger (insbesondere laufende und einmalige Hilfen zum Lebensunterhalt) grundsätzlich in Anspruch nehmen. Sie erhalten durch das Katholische Volksbüro Mainz Hilfe bei der Antragstellung bei dem zuständigen Sozialamt.Das gleiche gilt für sonstige öffentliche Leistungen, die insbesondere für Schwangere, Alleinerziehende und Familien in Not zur Verfügung gestellt werden.
- Soweit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen trotz der staatlichen Sozialleistungen die Inanspruchnahme der Elternzeit unmöglich oder erschwert ist, können ergänzende Leistungen aus dem Mitarbeiterfonds beantragt werden. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen können ebenso Leistungen beantragen, wenn ein besonderer Härtefall vorliegt (z. B. bei Einkommen in der Nähe der Sozialhilfeberechtigung oder bei Vorliegen besonderer Belastungen). Dies kann auch durch die Gewährung von Darlehen erfolgen.Ist den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die Beanspruchung von Sozialleistungen, insbesondere von Sozialhilfe nicht zumutbar, weil in einer bestehenden familiären Konfliktsituation die mögliche Regressforderung der öffentlichen Hand gegenüber unterhaltsverpflichteten Verwandten des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin eine unzumutbare Härte und Belastung darstellen, so können die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, sofern nicht die öffentliche Hand verbindlich auf die Inanspruchnahme von Regressansprüchen verzichtet, Leistungen aus dem Mitarbeiterfonds beantragen.
- Beabsichtigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen die Elternzeit aus finanziellen Gründen nur bis zu 6 Monate in Anspruch zu nehmen und danach ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen, so können sie für die Zeit der verkürzten Elternzeit Leistungen aus dem Mitarbeiterfonds beantragen, wenn die Sozialhilfeträger nur zur Zahlung der Sozialhilfe als Darlehen (§ 15b Bundessozialhilfegesetz) bereit sind.
- Die Beratung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen über die Möglichkeiten des Mitarbeiterfonds erfolgt durch die Mitglieder der Kommission oder durch das Katholische Volksbüro.