Bistum Mainz
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Erholungsurlaub

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Abschnitt 1

§ 26 Abs. 2 Buchstabe a TVöD findet keine Anwendung.
Im Falle der Übertragung des Erholungsurlaubs findet Abschnitt 2 Anwendung.
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Abschnitt 2

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§ 1

Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub bis zum 31. Mai des Folgejahres angetreten werden.
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§ 2
Inkrafttreten

Die Regelung tritt zum 1. Juni 2013 in Kraft.