Bistum Mainz
.

Entsendeordnung für die Vertreterinnen oder Vertreter der Gewerkschaften in der Kommission zur Ordnung des Dienst- und Arbeitsvertragsrechts des Bistums Mainz (Entsendeordnung)

vom 13. Januar 2016

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2016, Nr. 2, Ziff. 20, S. 17/26 ff.)

aufgrund Art. 3 des Gesetzes zur Änderung der Ordnung zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts durch eine Kommission für die Diözese Mainz vom 13.1.2016 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2016, Nr. 2, Ziff. 20, S. 17/28 ff.)
####

§ 1
Gegenstand

Diese Entsendeordnung regelt gemäß § 9 Absatz 9 der Bistums-KODA-Ordnung Mainz die Entsendung von Vertreterinnen oder Vertretern der Gewerkschaften auf der Mitarbeiterseite in die Kommission zur Ordnung des Diensts- und Arbeitsvertragsrechts des Bistums Mainz (Bistums-KODA).
#

§ 2
Vorbereitung

( 1 ) Spätestens neun Monate vor dem Ende der Amtszeit der Bistums-KODA veröffentlicht die oder der Vorsitzende der Kommission im Amtsblatt des Bistums Mainz die Bekanntmachung über die Bildung einer neuen Kommission und fordert gleichzeitig in dieser Veröffentlichung die tariffähigen Arbeitnehmerkoalitionen (Gewerkschaften) binnen zwei Monate nach Bekanntmachung (Anzeigefrist) auf, sich an der Entsendung von Vertreterinnen oder Vertretern in die Kommission zu beteiligen. Zusätzlich soll eine Pressemitteilung über diesen Aufruf erscheinen. Hierbei ist die genaue Zahl der für die Gewerkschaften vorgesehenen Mindestsitze gemäß § 9 Absatz 1 der Bistums-KODA-Ordnung auf der Mitarbeiterseite mitzuteilen.
( 2 ) Gewerkschaften, die sich an der Entsendung von Vertreterinnen oder Vertretern in die Kommission beteiligen wollen, müssen dies gegenüber der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Bistums-KODA innerhalb der Anzeigefrist schriftlich mitteilen. Die Anzeige kann nur bis zum Ablauf dieser Anzeigefrist abgegeben werden. Anzeigen die nach dieser Frist eingereicht werden können nicht mehr berücksichtigt werden (Ausschlussfrist).
( 3 ) Berechtigt zur Entsendung von Vertreterinnen oder Vertretern sind nur Gewerkschaften, die nach ihrer Satzung für Regelungsbereiche der jeweiligen Kommission örtlich und sachlich zuständig sind. Erfüllt eine Gewerkschaft diese Voraussetzungen nicht, wird sie hierüber durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Arbeitsrechtlichen Kommission schriftlich in Kenntnis gesetzt. Gegen die Entscheidung der oder des Vorsitzenden ist Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig. Die Frist beginnt zu laufen, wenn die Gewerkschaft über den Rechtsbehelf, das Gericht und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist.
#

§ 3
Durchführung der Entsendung

( 1 ) Nach Ablauf der Anzeigefrist lädt die oder der Vorsitzende die mitwirkungsberechtigten und mitwirkungswilligen Gewerkschaften zu einer Sitzung ein, in der sie sich auf die zahlenmäßige Zusammensetzung der von den Gewerkschaften zu entsendenden Vertreter einigen sollen. Die namentliche Benennung der Vertreter(innen) der Gewerkschaften erfolgt spätestens 3 Monate vor dem Ende der Amtszeit der laufenden Periode. Die Sitzung wird von der oder dem Vorsitzenden geleitet, das Ergebnis in einem Protokoll festgehalten.
( 2 ) Benennt nur eine Gewerkschaft Vertreterinnen oder Vertreter für die Kommission, fallen alle Sitze an diese Gewerkschaft. Benennen mehrere Gewerkschaften Vertreterinnen oder Vertreter für die Kommission, einigen sich diese Gewerkschaften untereinander auf die zahlenmäßige Verteilung der für die Gewerkschaften vorbehaltenen Sitze. Sie können sich dabei an ihrer Organisationsstärke orientieren.
( 3 ) Als Gewerkschaftsvertreterinnen oder Gewerkschaftsvertreter können nur Personen benannt werden, die die Gewähr dafür bieten, dass sie das verfassungsmäßige Selbstbestimmungsrecht der Kirche zur Gestaltung der sozialen Ordnung ihres Dienstes achten und die Eigenart des kirchlichen Dienstes respektieren. Die oder der Vorsitzende prüft, ob die benannten Personen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Kommission erfüllen. Liegen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Kommission nicht vor, lehnt die oder der Vorsitzende die benannte Person ab und teil dies der entsendenden Gewerkschaft schriftlich mit. Gegen die Entscheidung der oder des Vorsitzenden ist Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig. Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn die Gewerkschaft über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist.
( 4 ) Kommt eine Einigung zwischen den Gewerkschaften nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab dem Tag der Sitzung gemäß § 3 Absatz 1 dieser Ordnung zustande, gelten die Einigungsgespräche als gescheitert. In diesem Fall entscheidet die oder der Vorsitzende über die Verteilung der Sitze. Die Entscheidung ist den Gewerkschaften schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Gegen die Entscheidung der oder des Vorsitzenden ist Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig. Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn die Gewerkschaft über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. Das Kirchliche Arbeitsgericht entscheidet insbesondere auf Grund der Mitgliederzahlen, die ihm gegenüber glaubhaft zu machen sind. Die Glaubhaftmachung der Mitgliederzahl kann insbesondere durch eine eidesstattliche Versicherung erfolgen, die ein Mitglied des Vertretungsorgans der Gewerkschaft vor einem Notar abgibt.
#

§ 4
Ergebnis der Entsendung

Das Ergebnis der Entsendung teilt die oder der Vorsitzende der Geschäftsführung der Kommission zur Verkündung im Amtsblatt mit.
#

§ 5
Ausscheiden / Abberufung

Scheidet eine entsandte Vertreterin oder ein entsandter Vertreter aus der Kommission aus oder wird sie oder er abberufen, entsendet die betroffene Gewerkschaft unverzüglich eine neue Vertreterin oder einen neuen Vertreter.
#

§ 6
Kosten

Die durch die Entsendung entstehenden Kosten tragen die Gewerkschaften.
#

§ 7
Vorsitz

Ist in dieser Ordnung oder in § 9 der Bistums-KODA-Ordnung die Rede von der oder dem Vorsitzenden, ist damit stets die oder der Vorsitzende der Kommission der laufenden Amtszeit beziehungsweise der vergangenen Amtszeit gemeint und nicht die oder der Vorsitzende der gemäß dieser Ordnung neu zu besetzenden Kommission.
#

§ 8
Inkrafttreten

Die Entsendeordnung ist gemäß § 9 Absatz 9 Bistums-KODA-Ordnung deren Bestandteil und tritt mit ihr zum 01.02.2016 in Kraft. Sie findet erstmals für die nach dem 01.02.2016 neu zu wählende Kommission Anwendung.