Bistum Mainz
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Gesetz zur Umsetzung der Folgeänderungen zur Grundordnung des kirchlichen Dienstes (Folgeänderungen GrO-ÄnderungsG)

Vom 30. September 2024

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2024, Nr. 11, Ziff. 100, S. 125 ff.)

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Artikel 1
Änderung der Ordnung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission

Die Ordnung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK-Ordnung) zuletzt geändert aufgrund des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 22. November 2022 durch das Gesetz zur Änderung der „Zentral-KODA-Ordnung“ (ZAK-Ordnung-ÄnderungsG) (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2023, Nr. 2, Ziff. 15, S. 28 ff.) wird aufgrund des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 25. Juni 2024 wie folgt geändert:
  1. In § 10 Abs. 2 lit. b wird ein 6. Spiegelstrich hinzugefügt:
    „wenn der Vermittlungsausschuss keine ersetzende Entscheidung gemäß § 19 unterbreitet und der Arbeitsrechtsausschuss mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder daraufhin in seiner nächsten regulären Sitzung die Durchführung einer außerordentlichen Sitzung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission innerhalb eines Zeitraums von zwölf Wochen beschließt und einen entsprechenden Antrag vorlegt. Die Frist beginnt mit der Entscheidung des Arbeitsrechtsausschusses.“
  2. § 17 wird wie folgt neu gefasst:
    „§ 17 Anrufung des Vermittlungsausschusses
    Falls im Aufgabenbereich des § 2 Abs. 1 ein Antrag in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission nicht die für einen Beschluss erforderliche Mehrheit von drei Vierteln der Gesamtzahl der Mitglieder erhalten hat, jedoch mindestens die Hälfte der Mitglieder dem Beschluss zugestimmt hat, legt der/die Vorsitzende der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission diesen Antrag dem Vermittlungsausschuss vor, wenn wiederum mindestens die Hälfte der Gesamtzahl der Mitglieder die Anrufung des Vermittlungsausschusses beantragt.“
  3. § 18 Abs. 2 S. 5 wird wie folgt neu gefasst:
    „Sollten beide Vorsitzende sich nicht auf einen Vermittlungsvorschlag nach Satz 1 einigen können, wird durch Losverfahren bestimmt, welcher der beiden Vorsitzenden einen Vermittlungsvorschlag unterbreiten darf.“
  4. Nach § 18 Abs. 2 S. 5 wird ein neuer S. 6 hinzugefügt:
    „Bei der Abstimmung über diesen Vermittlungsvorschlag übt der/die im Losverfahren obsiegende Vorsitzende das Stimmrecht für beide Vorsitzenden aus.“
  5. § 19 Abs. 1 S. 1 wird wie folgt neu gefasst:
    „Stimmt die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission im Falle des § 18 dem Vermittlungsvorschlag nicht mit mindestens drei Vierteln der Gesamtheit ihrer Mitglieder innerhalb einer Frist von zwölf Wochen zu oder entscheidet die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission nicht gemäß § 10 Abs. 7 oder 8 selbst über die Angelegenheit oder wird gem. § 18 Abs. 3 kein Vermittlungsvorschlag unterbreitet, hat sich der Vermittlungsausschuss erneut mit der Angelegenheit zu befassen, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtzahl der Mitglieder der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission dies beantragt.“
  6. § 19 Abs. 2 wird wie folgt neu gefasst:
    „Der Vermittlungsausschuss entscheidet mit einer Mehrheit von mindestens vier Stimmen über den Vermittlungsvorschlag. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die beiden Vorsitzenden haben gemeinsam nur eine Stimme. Ist der Vermittlungsvorschlag nicht einvernehmlich von den beiden Vorsitzenden unterbreitet worden, wird durch Losverfahren bestimmt, welcher der beiden Vorsitzenden einen Vermittlungsvorschlag unterbreiten darf. § 18 Abs. 2 S. 6 gilt entsprechend. Der Vermittlungsspruch (ersetzende Entscheidung) tritt an die Stelle eines Beschlusses der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission. Der Vermittlungsspruch wird durch die Geschäftsführung den Diözesanbischöfen zur Inkraftsetzung gemäß § 13 vorgelegt. Die Geschäftsführung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission setzt die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission unverzüglich über die ersetzende Entscheidung, die den Diözesanbischöfen zugeleitet wird, in Kenntnis.“
  7. § 19 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:
    „Das Verfahren zur ersetzenden Entscheidung soll spätestens acht Wochen nach erneuter Anrufung des Vermittlungsausschusses mit einer ersetzenden Entscheidung abgeschlossen werden. Für den Fall, dass der Vermittlungsausschuss keine ersetzende Entscheidung unterbreitet, gilt § 10 Abs. 2 lit. b 6. Spiegelstrich.“
  8. § 21 S. 2 wird wie folgt neu gefasst:
    „Der Berater/die Beraterin ist nicht Mitglied der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission, kann jedoch an den Sitzungen der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission, des Arbeitsrechtsausschusses und deren Ausschüsse teilnehmen.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Änderungsgesetz tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Mainz, den 30. September 2024
Prof. Dr. Peter Kohlgraf
Bischof von Mainz
Dr. Anna Ott
Kanzlerin der Kurie