Bistum Mainz
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Ordnung der C-Prüfung für Kirchenmusiker
im Bistum Mainz

vom 1. Juli 2003

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2003, Nr. 7, Ziff. 71, S. 68 ff.),
zuletzt geändert am 16. April 2010
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2010, Nr. 5, Ziff. 65, S. 59)

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§ 1
Zweck der Prüfung

Die C-Prüfung ist der Nachweis für die Eignung zur selbstverantwortlichen, nebenberuflichen Tätigkeit als katholischer Kirchenmusiker (Chorleiter und Organist).
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§ 2
Anerkennung der Prüfung

Die nach dieser Ordnung abgelegten und bestandenen Prüfungen werden von allen deutschen Diözesen als C-Prüfung anerkannt. Die verlangten Prüfungsleistungen stimmen mit den Anforderungen überein, die am 26.11.2002 von der Deutschen Bischofskonferenz beschlossen worden sind.
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§ 3
Ort und Zeit der Prüfung

1. Prüfungsort ist in der Regel das Institut für Kirchenmusik des Bistums Mainz1#. Erforderlichenfalls können die Prüfungen auch an den Dienstsitzen der Regionalkantoren abgenommen werden.
2. Die Prüfungen finden im Herbst statt. Anmeldeschluss, Prüfungstermine und sonstige Fristen werden im jeweils gültigen Jahresplan des Instituts für Kirchenmusik festgelegt.
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§ 4
Einteilung der Prüfung

1. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktisch-mündlichen Teil.
2. Die schriftliche Prüfung umfasst Klausurarbeiten in den Fächern
( 1 )
Tonsatz
60
min
( 2 )
Gehörbildung
60
min
3. Die praktisch-mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer
( 1 )
Liturgik
15
min
( 2 )
Singen und Sprechen
15
min
( 3 )
Liturgiegesang
a)
Gregorianischer Choral
15
min
b)
Deutscher Liturgiegesang
15
min
( 4 )
Chorleitung
40
min
( 5 )
Liturgisches Orgelspiel
20
min
( 6 )
Orgelliteraturspiel
20
min
( 7 )
Klavierspiel
15
min
( 8 )
Tonsatz
15
min
( 9 )
Gehörbildung
10
min
( 10 )
Chorpraktisches Klavierspiel
10
min
( 11 )
Musikgeschichte
10
min
( 12 )
Orgelkunde
10
min
4. Die angegebenen Prüfungszeiten sind Richtwerte
5.
( 1 ) Die Prüfung kann in zwei Teilen an den allgemeinen Prüfungsterminen am Ende des 1. und 2. Kursjahres abgelegt werden.
( 2 ) Die Prüfungen in den Fächern:
  • Klavierspiel
  • Chorpraktisches Klavierspiel
  • Musikgeschichte
  • Orgelkunde
können bereits am Ende des 1. Kursjahres abgelegt werden.
( 3 ) Ausnahmen bedürfen der Befürwortung durch den jeweiligen Fachdozenten und der Genehmigung durch das Institut für Kirchenmusik.
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§ 5
Vorsitz und Prüfungskommission

1. Vorsitzender der Prüfungen ist der Leiter des Instituts für Kirchenmusik. In Zweifelsfällen entscheidet er im Benehmen mit der jeweiligen Prüfungskommission.
2. Bei jeder Prüfung müssen mindestens zwei, bei den Prüfungen in den Fächern Chorleitung, Liturgisches Orgelspiel und Orgelliteraturspiel mindestens drei Prüfer als Prüfungskommission anwesend sein. Sie legen unmittelbar nach der Prüfung die Zensur im betreffenden Fach fest.
3. Die Prüfer sind in ihrer Tätigkeit unabhängig, sie haben über alle Vorgänge bei der Bewertung Verschwiegenheit zu bewahren.
4. Bei den Prüfungen in den Fächern Liturgisches Orgelspiel und Orgelliteraturspiel kann die Prüfungskommission einer den Prüfungsverlauf nicht behindernden Zahl von Zuhörern die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten, wenn die Prüflinge selbst damit einverstanden sind.
5.
( 1 ) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfungen (Klausuren) werden von einem vom Leiter des Instituts für Kirchenmusik beauftragten Dozenten gestellt. Der Leiter des Instituts für Kirchenmusik sorgt für die Aufsicht bei der Anfertigung der Klausuren. Besondere Vorkommnisse sind schriftlich festzuhalten.
( 2 ) Die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten erfolgt durch die jeweiligen Fachdozenten.
6. Bei der praktisch-mündlichen Prüfung prüfen in den einzelnen Fächern die vom Leiter des Instituts für Kirchenmusik beauftragten Dozenten (Prüfungskommission). Einer der Prüfer führt das Protokoll.
7. Über jede praktisch-mündliche Prüfung ist ein eigenes Protokoll zu führen. Dieses muss enthalten:
( 1 ) Prüfungsort und Prüfungsdatum
( 2 ) Namen des Prüflings
( 3 ) Prüfungsfach
( 4 ) Namen der Mitglieder der Prüfungskommission
( 5 ) Detaillierte Angaben über die Prüfungsinhalte und die Leistung des Prüflings (spätere Nachvollziehbarkeit)
( 6 ) Bewertung (Punktzahl)
( 7 ) Unterschrift der Mitglieder der Prüfungskommission
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§ 6
Allgemeine Prüfungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung sind:
1. das im Kalenderjahr der Abschlussprüfung vollendete 17. Lebensjahr; für das Ablegen einer Teilprüfung (s. § 4) genügt entsprechend das vollendete 16. Lebensjahr; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch das Institut für Kirchenmusik.
2. eine den geforderten Prüfungsleistungen entsprechende Ausbildung durch:
( 1 ) Teilnahme an der vom Institut für Kirchenmusik in der Diözese Mainz durchgeführten C-Ausbildung
( 2 ) Studium an einer anderen kirchlichen, staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungsstätte
( 3 ) Privatstudium
3. Im Falle einer anderweitigen oder privaten Ausbildung wird der Bewerber zu einem Kolloquium eingeladen, in dessen Verlauf geklärt werden soll, ob die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung vorliegen.
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§ 7
Berücksichtigung anderer Prüfungen

1. Bewerber, die bereits im Zusammenhang mit einer anderen Ausbildung eine Prüfung bestanden haben, können in den Fächern befreit werden, die bereits Gegenstand dieser Prüfung waren, sofern die Anforderungen denen der C-Prüfung entsprochen haben. Dazu sind das Zeugnis der Ausbildungsstätte sowie ggf. ein Nachweis über die Prüfungsinhalte vorzulegen.
2. Der Antrag auf Befreiung ist spätestens mit der Anmeldung zur Prüfung einzureichen. Die Entscheidung trifft der Leiter des Instituts für Kirchenmusik.
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§ 8
Anmeldung zur Prüfung

1. Die Anmeldung zur (Teil-) Prüfung ist jeweils bis zum im Jahresplan angegebenen Termin mit den allgemeinverbindlichen Formblättern beim Institut für Kirchenmusik einzureichen.
2. Dem Gesuch ist ggf. der Nachweis über erbrachte Prüfungsleistungen im Rahmen einer anderweitigen Ausbildung beizufügen (s. § 7).
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§ 9
Zulassung zur Prüfung

1. Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Institut für Kirchenmusik.
( 1 ) Es bestätigt die Zulassung und stellt den Prüflingen den Prüfungsplan mit den genauen Angaben über Ort und Zeit der Prüfung zu.
( 2 ) Mit der Zulassung zur Prüfung ist bei der Abschlussprüfung (letzten Teilprüfung) die Prüfungsgebühr fällig (s. § 10).
( 3 ) Wenn eine der Voraussetzungen (s. § 6) nicht erfüllt ist, wird die Zulassung verweigert. Dies wird schriftlich begründet.
2. Zu dem im Jahresplan angegebenen Termin gibt das Institut für Kirchenmusik dem Bewerber die vorzubereitenden Aufgaben in den Fächern Liturgiegesang (Singen/Einstudieren), Chorleitung (Dirigieren/Einstudieren) und Chorpraktisches Klavierspiel bekannt (s. § 11).
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§ 10
Prüfungsgebühr

Beim Abschluss der Prüfung (letzte Teilprüfung) wird eine Prüfungsgebühr erhoben.
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§ 11
Prüfungsanforderungen

I. Schriftlich (Klausuren)
1. Tonsatz
Vierstimmiger Chor- oder Orgelsatz zu einem Kirchenlied
2. Gehörbildung
( 1 ) Einstimmiges Diktat
( 2 ) Zweistimmiges Diktat (komplementärrhythmisch, imitatorisch)
( 3 ) Vierstimmiges Diktat (homophon)
II. Praktisch-mündlich
1. Liturgik
( 1 ) Theologie und Spiritualität, Aufbau und musikalische Gestaltung von Messfeier, Tagzeitenliturgie und anderen Gottesdienstformen unter Berücksichtigung verschiedener Zielgruppen
( 2 ) Die liturgischen Bücher als Rollenbücher
( 3 ) Das Kirchenjahr: Aufbau und Schwerpunkte
2. Singen und Sprechen
( 1 ) Vortrag zweier stilistisch unterschiedlicher Lieder/Gesänge
( 2 ) Vortrag eines selbst gewählten geistlichen Textes
( 3 ) Grundkenntnisse der chorischen Stimmbildung unter Einbeziehung altersspezifischer Aspekte
3. Liturgiegesang
a) Gregorianischer Choral
( 1 ) Singen und Erklären eines oligotonischen Propriumsgesangs2#
( 2 ) Grundkenntnisse der Gregorianik (Formen, Gattungen, Tonarten, Rollenverteilung, St. Galler Neumen)
( 3 ) Einstudieren eines Scholagesangs3#
b) Deutscher Liturgiegesang
( 1 ) Vortrag eines Antwortpsalms4#
( 2 ) Einrichten eines Psalmtexts nach einem Psalmmodell
( 3 ) Kenntnis der Formen und Gattungen der Gesänge im GOTTESLOB
( 4 ) Einstudieren eines einstimmigen Gesangs (wahlweise Scholagesang, Neues Geistliches Lied oder Geistliches Kinderlied)5#
4. Chorleitung
( 1 ) Dirigieren eines dem Chor bekannten anspruchsvolleren Werkes6#
( 2 ) Einstudieren einer dem Chor unbekannten Komposition7#
( 3 ) Kenntnis von Probenmethodik und Literatur für Kinderchor
5. Liturgisches Orgelspiel
( 1 ) Vorbereitung von 12 Liedern/Gesängen aus dem GOTTESLOB, darunter:
  • ein Psalm (mit Kehrvers)
  • ein Gregorianischer Choral
  • ein eigener Begleitsatz
dazu Vorspiele/Intonationen in verschiedenen Formen, u.a.:
  • Bicinium
  • Fughette
  • triomäßig
( 2 ) Vorspiel und eigener Begleitsatz zu einem „Neuen Geistlichen Lied“
( 3 ) Vom-Blatt-Spiel eines Liedsatzes nach einer Vorlage oder Vom-Blatt-Harmonisieren eines Liedes aus dem GOTTESLOB (jeweils incl. Vorspiel nach eigener Wahl)
6. Orgelliteraturspiel
( 1 ) Vortrag von mindestens drei für den Gottesdienst geeigneten Orgelwerken verschiedener Gattungen (eins von J.S. Bach, die weiteren aus mindestens zwei verschiedenen Epochen)
( 2 ) Vorlage einer stilistisch vielfältigen Repertoireliste von 15 während der Ausbildung erarbeiteten Orgelwerken (Formblatt)
7. Klavierspiel
( 1 ) Spiel einer zwei- oder dreistimmigen Invention von J. S. Bach oder eines anderen polyphonen Werkes dieses Schwierigkeitsgrads
( 2 ) Spiel eines mittelschweren Sonatinen- oder leichten Sonatensatzes aus dem Bereich der Wiener Klassik
( 3 ) Spiel eines Werks aus Romantik oder Moderne
( 4 ) Vorlage einer Repertoireliste von 10 Werken (Formblatt)
8. Tonsatz
( 1 ) Harmonisieren eines selbstgewählten Kirchenliedes (vorbereitet)
( 2 ) Spielen erweiterter Kadenzen anhand von Liedzeilen (v. Blatt)
( 3 ) Generalbaßspiel (vorbereitet/vom Blatt)
( 4 ) Harmonische Analyse eines Chor- oder Orgelsatzes
9. Gehörbildung
( 1 ) Bestimmen von Intervallen, Akkorden und Rhythmen
( 2 ) Intonationsangaben mit der Stimmgabel
( 3 ) Vom-Blatt-Singen einer Chorstimme
10. Chorpraktisches Klavierspiel
( 1 ) Spielen eines selbstgewählten, in vier Systemen notierten Chorsatzes
( 2 ) Vom-Blatt-Spiel einer leichteren Chorpartitur in drei oder vier Systemen
( 3 ) Begleitung eines Neuen Geistlichen Liedes nach Akkordsymbolen (vorbereitet8#/ v. Blatt)
11. Musikgeschichte
( 1 ) Grundzüge der Kirchenmusikgeschichte: Epochen, Komponisten, Werke
( 2 ) Kenntnis wichtiger Formen und Gattungen
12. Orgelkunde
( 1 ) Technik der Orgel (Laden- und Traktursysteme, Pfeifenformen und –funktion, Werkaufbau, Windversorgung, Wartung und Pflege)
( 2 ) Geschichte des Orgelbaus (Orgelstilkunde, Registrierungsfragen)
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§11a
Ergänzungsprüfungen für Schulmusiker und andere staatl. geprüfte Berufsmusiker

Die Ergänzungsprüfungen für Schulmusiker und andere staatl. geprüfte Berufsmusiker mit den Hauptfächern Chorleitung und/oder Orgel finden statt in den Fächern:
Liturgik
Gregorianischer Choral
Deutscher Liturgiegesang
Liturgisches Orgelspiel (nur für Organisten)
Orgelkunde (nur für Organisten)
Es gelten die in § 11 beschriebenen Prüfungsanforderungen.
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§ 12
Ergebnis der Prüfung

1.
( 1 ) Die Prüfungsleistungen werden nach Punkten bewertet:
15
=
1+
(mit Auszeichnung)
7
=
3-
14
=
1 (sehr gut)
6
=
4+
13
=
1-
5
=
4 (ausreichend)
12
=
2+
4
=
4-
11
=
2
3
=
5+
10
=
2-
2
=
5 (mangelhaft)
9
=
3+
1
=
5-
8
=
3 (befriedigend)
0
=
6 (ungenügend)
( 2 ) Setzt sich eine Zeugnisnote aus Teilnoten zusammen, wird deren Durchschnitt auf eine glatte Punktzahl gerundet. Diese gerundete Punktzahl wird der Berechnung der Gesamtnote zugrunde gelegt.
2. Um die Prüfung zu bestehen, muss mindestens die Note „ausreichend“ (5 Punkte) als Gesamtnote erzielt werden.
3. Bei der Berechnung der Gesamtnote werden die Fächer unterschiedlich gewertet:
Gruppe 1 (dreifach):
 
Liturgiegesang, Chorleitung, Liturgisches Orgelspiel, Orgelliteraturspiel
Gruppe 2 (zweifach):
 
Liturgik, Singen und Sprechen, Klavierspiel, Tonsatz, Gehörbildung, Chorpraktisches Klavierspiel
Gruppe 3 (einfach):
 
Musikgeschichte, Orgelkunde
4.
( 1 ) Bei der Berechnung der Note im Fach Liturgiegesang werden das Singen, das theoretische Wissen sowie das Einstudieren mit einer Schola zu gleichen Teilen gewertet.
( 2 ) Bei der Berechnung der Note im Fach Chorleitung werden das Dirigieren und Einstudieren dreifach, das theoretische Wissen (Kinderchorleitung) einfach gewertet.
( 3 ) Bei der Berechnung der Note in den Fächern Tonsatz und Gehörbildung werden die schriftliche und praktische Prüfung gleich gewertet.
5.
( 1 ) Die Note „ungenügend“ (0 Punkte) in einem Fach sowie die Note „mangelhaft“ (1-3 Punkte) in zwei oder mehr Fächern schließt das Bestehen der Prüfung aus.
( 2 ) Die Note „mangelhaft“ (1-3 Punkte) in einem der Fächer: Liturgik, Singen und Sprechen, Liturgiegesang, Chorleitung, Liturgisches Orgelspiel, Orgelliteraturspiel schließt das Bestehen der Prüfung aus.
( 3 ) Die Note „mangelhaft“ (1-3 Punkte) in einem der Fächer: Klavierspiel, Tonsatz, Gehörbildung, Chorpraktisches Klavierspiel, Musikgeschichte, Orgelkunde schließt das Bestehen der Prüfung nicht aus, wenn sie durch eine Note „sehr gut“ (13-15 Punkte) oder „gut“ (10-12 Punkte) in einem Fach der gleich- oder höherwertigen Fächergruppe (s. § 12,3) ausgeglichen werden kann.
6. Nach Abschluss der Beratungen der Prüfungskommission können den Prüflingen die Ergebnisse der Einzelprüfungen mitgeteilt werden.
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§ 13
Abschluss und Wiederholung der Prüfung

1. Die Prüfung muss spätestens zwei Jahre nach Beendigung der Ausbildung in allen Teilen abgelegt sein (s. § 4).
2. Eine nicht bestandene Prüfung kann nur einmal wiederholt werden. Die Wiederholung ist nur beim nächsten allgemeinen Prüfungstermin (s. § 3) möglich. Geprüft werden die Fächer, die nicht mindestens mit 4 Punkten bewertet wurden.
3. Wird auch bei der Wiederholung die Prüfung nicht bestanden, gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden und kann nicht noch einmal wiederholt werden.
4. Eine Einzelprüfung mit dem Ergebnis „mangelhaft“ (1-3 Punkte) kann auf Antrag auch dann wiederholt werden, wenn die Möglichkeit des Ausgleichs besteht. Die Wiederholung ist nur einmal möglich.
5. Die erforderliche oder freiwillige Wiederholung einer Prüfung bezieht sich bei den Fächern Liturgiegesang, Chorleitung, Tonsatz und Gehörbildung auf alle Teilbereiche des betreffenden Prüfungsfachs.
6. Die Frist für die Anmeldung zur Prüfung (s. § 8) gilt auch für die Wiederholungsprüfung.
7. Für die Wiederholungsprüfung ist erneut die Prüfungsgebühr zu entrichten.
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§ 14
Rücktritt von der Prüfung

1. Muss ein Prüfling wegen Krankheit oder aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, von der Prüfung zurücktreten oder sie abbrechen, kann die Prüfung nachgeholt werden. Bis dahin bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen angerechnet. Die Notwendigkeit des Rücktritts muss durch eine Bescheinigung nachgewiesen werden.
2. Erklärt ein Prüfling vor dem angesetzten Prüfungstermin aus einem der oben genannten Gründe dem Institut für Kirchenmusik schriftlich seinen Rücktritt von der Prüfung, so gilt sie als nicht abgelegt. In diesem Fall wird die eingezahlte Prüfungsgebühr erstattet.
3. Tritt ein Prüfling ohne ausreichende Begründung von der Prüfung zurück oder versäumt einen Prüfungstermin, gilt die Prüfung als nicht bestanden (0 Punkte). In diesem Fall muss sie wiederholt werden (s. § 13) und die Prüfungsgebühr ist erneut fällig.
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§ 15
Prüfungszeugnis

1. Der Prüfling erhält über die bestandene Prüfung ein Zeugnis, aus dem die Gesamtnote und die Einzelergebnisse zu ersehen sind.
2. Besondere Leistungen können im Zeugnis anerkennend vermerkt werden.
3. Nicht vermerkt werden das Ablegen der Prüfung in Teilen sowie Nach- und Wiederholungsprüfungen.
4. Das Zeugnis trägt das Datum des letzten Tags der Prüfung. Es wird vom Generalvikar, dem Leiter des Dezernats „Seelsorge“ und dem Leiter des Instituts für Kirchenmusik unterzeichnet und mit dem Siegel des Bischöflichen Ordinariats versehen.
5. Hat der Prüfling die Prüfung nicht abgeschlossen oder nicht bestanden, wird ihm dies auf Wunsch bescheinigt.
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§ 16
Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am 01. Juli 2003 in Kraft. Sie ersetzt die „Ordnung der C-Prüfung für Kirchenmusiker im Bistum Mainz“ vom 25.2.1997 (KA Nr. 5 vom 30.4.1997).
Mainz, den 1. Juli 2003
Prälat Dietmar Giebelmann
Generalvikar

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1 ↑ Im folgenden vereinfachend „Institut für Kirchenmusik“ genannt.
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2 ↑ Die Aufgabe wird dem Prüfling zu dem im Jahresplan angegebenen Termin mitgeteilt
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3 ↑ Die Aufgabe wird dem Prüfling zu dem im Jahresplan angegebenen Termin mitgeteilt
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4 ↑ Die Aufgabe wird dem Prüfling zu dem im Jahresplan angegebenen Termin mitgeteilt
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5 ↑ Die Aufgabe wird dem Prüfling zu dem im Jahresplan angegebenen Termin mitgeteilt
#
6 ↑ Die Aufgabe wird dem Prüfling zu dem im Jahresplan angegebenen Termin mitgeteilt
#
7 ↑ Die Aufgabe wird dem Prüfling zu dem im Jahresplan angegebenen Termin mitgeteilt
#
8 ↑ Die Aufgabe wird dem Prüfling zu dem im Jahresplan angegebenen Termin mitgeteilt