Bistum Mainz
.Abschnitt 2
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Ordnung zum beruflichen Orientierungsjahr für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten sowie Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten
#Abschnitt 1
Der Einsatz von Gemeindereferenten und Gemeindereferentinnen sowie Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten in den verschiedensten pastoralen Aufgabenfeldern im Bistum Mainz soll durch das Angebot eines beruflichen Orientierungsjahres gefördert werden. Das berufliche Orientierungsjahr ist eine spezielle Maßnahme der Personalentwicklung, die durch die Zusammenfassung zeitlicher Ansprüche der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer aus dem Arbeitsverhältnis und der Gewährung weiterer zeitlicher Anteile durch den Dienstgeber nach Maßgabe des Abschnitts 2 gemeinsam gestaltet wird. Ein Anspruch auf das Angebot eines beruflichen Orientierungsjahres durch das Bistum Mainz besteht nicht. Das berufliche Orientierungsjahr nimmt Bezug auf die beiderseitige Verpflichtung zur beruflichen und spirituellen Fortbildung während der gesamten Zeit der Tätigkeit in einem pastoralen Beruf, wie es die Deutschen Bischöfe in den Rahmenstatuten und –Ordnungen für Gemeinde- und Pastoralreferenten/-referentinnen erlassen haben (im Bistum Mainz hat derzeit die Fassung von 1987 Gültigkeit).
Ziel des beruflichen Orientierungsjahres ist die Reflexion der beruflichen Tätigkeit in den verschiedenen Arbeitsbereichen der pastoralen Berufsgruppen. Die Überprüfung der beruflichen Zielsetzungen der pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dient der Standortbestimmung und fördert die Vergewisserung und/oder eine Neuausrichtung des beruflichen Handelns und der pastoralen Tätigkeit.
#Abschnitt 2
Ordnung zum beruflichen Orientierungsjahr für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten sowie Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten
###§ 1
Geltungsbereich
Diese Ordnung gilt für die Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten sowie Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten im Dienst des Bistums Mainz.
#§ 2
Antragserfordernis und Voraussetzungen
(
1
)
Die Teilnahme am beruflichen Orientierungsjahr erfolgt nur auf Antrag nach § 3.
(
2
)
Eine Teilnahme am beruflichen Orientierungsjahr ist möglich für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten sowie Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten,
- die nach der Sendung seit mindestens 10 Jahren im Dienst des Bistums Mainz tätig sind und
- denen eine veränderte berufliche Aufgabenstellung bevorsteht oder
- die eine berufliche Orientierung suchen und
- die die Ansprüche auf Fortbildung nach Anlage 4 AVO und Exerzitien nach Anlage 12 Abschnitt 2.4 AVO im Umfang des § 5 Abs. 3 noch nicht verbraucht oder verplant haben.
(
3
)
Der/die Teilnehmende ist verpflichtet, an den vorgesehenen Teilabschnitten gem. § 5 Abs. 1 teilzunehmen.
#§ 3
Antragstellung und Zulassung
(
1
)
Die Ausschreibung des beruflichen Orientierungsjahres durch das Bistum erfolgt an alle Mitglieder der Berufsgruppen. Anschließend ist die Teilnahme am beruflichen Orientierungsjahr innerhalb der Bewerbungsfrist zu beantragen.
(
2
)
Nach Ablauf der Bewerbungsfrist führt der Dienstgeber mit allen Bewerbern und Bewerberinnen ein Bewerbungsgespräch. Eine Zusage wird durch den Dienstgeber erteilt, wenn die Voraussetzungen nach § 2 erfüllt sind und eine entsprechende Empfehlung nach dem Bewerbungsgespräch vorliegt.
(
3
)
Die Zusage zur Teilnahme am beruflichen Orientierungsjahr erfolgt zum in der Ausschreibung genannten Termin, wenn insgesamt die Mindestteilnehmerzahl erreicht wird.
#§ 4
Vorgaben für die 6-wöchige Orientierungszeit
(
1
)
Bei der Auswahl der Tätigkeiten in der 6-wöchigen Orientierungszeit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c) sind – um die Erfüllung der in Abschnitt 1 festgelegten Zielsetzungen umzusetzen – folgende Vorgaben zu berücksichtigen:
- Die vorgesehene Tätigkeit muss
- der Förderung und Entfaltung der Spiritualität und der menschlichen Befähigung zu einem pastoralen Laiendienst oder
- der Grundlegung, Vertiefung und fortlaufenden Ergänzung theologischer und humanwissenschaftlicher Erkenntnisse oder
- der Einübung und Weiterentwicklung pastoralpraktischer Fähigkeiten
- Die 6-wöchige Orientierungszeit kann anteilig aus Fortbildung, geistlicher Besinnungszeit oder beruflicher Tätigkeit bestehen. Die berufliche Tätigkeit kann beim Rechtsträger Bistum Mainz an einem anderen Einsatzort oder bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt werden.
- Wird die 6-wöchige Orientierungszeit bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt, wird für die Dauer der 6-wöchigen Orientierungszeit im Einvernehmen zwischen dem Dienstgeber Bistum Mainz und dem anderen Arbeitgeber das Weisungsrecht auf den anderen Arbeitgeber übertragen, soweit dies die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit erfordert. Die zu leistenden Arbeitszeiten sind mit dem anderen Arbeitgeber abzusprechen. Wird die 6-wöchige Orientierungszeit bei einem nicht nichtkirchlichen Arbeitgeber als Praktikum durchgeführt, wird die Begleitung durch die Betriebsseelsorge empfohlen.
(
2
)
Der/die Teilnehmende muss für das Kalenderjahr, in dem die 6-wöchige Orientierungszeit stattfindet, eine private Unfallversicherung nachweisen.
#§ 5
Gestaltung und Durchführung des beruflichen Orientierungsjahres
(
1
)
Das berufliche Orientierungsjahr erstreckt sich über zwei Kalenderjahre. Der/die Teilnehmende nimmt in dieser Zeit an folgenden Modulen verpflichtend teil:
- a.
- fünftägige Kurswoche vor der 6-wöchigen Orientierungszeit (c)
- b.
- dreitägige Zwischenreflexion
- c.
- 6-wöchige Orientierungszeit
- d.
- fünftägige Kurswoche nach der 6-wöchigen Orientierungszeit (c)
- e.
- Abschlussgespräch
(
2
)
Der/die Teilnehmende wird für die Teilnahme an den Modulen nach Abs. 1 Satz 2 unter Fortzahlung der Vergütung im Rahmen ihrer durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit von der dienstlichen Tätigkeit freigestellt. Zeitzuschläge werden nicht bezahlt.
(
3
)
Für den/die Teilnehmende/n an den verpflichtenden Modulen des beruflichen Orientierungsjahres besteht kein Anspruch auf Freistellung für Fortbildung und Exerzitien im Umfang von 6 Wochen.
Protokollnotiz zu Abs. 3:
Der Umfang von sechs Wochen ergibt sich aus der Freistellung nach Anlage 4 und Anlage 12 Abschnitt 2.4 AVO Bistum Mainz für die Dauer von drei Kalenderjahren.
#§ 6
Kosten
Für die Kurswoche vor und nach der 6-wöchigen Orientierungszeit sowie für die Zwischenreflexion werden die Kosten für Unterbringung und Verpflegung vom Dienstgeber nach Maßgabe der Anlage 4 AVO Bistum Mainz getragen. Reisekosten für die Veranstaltungen nach Satz 1 werden nach der Anlage 1 der AVO erstattet. Während der 6-wöchigen Orientierungszeit erfolgt Lohnfortzahlung durch den Dienstgeber, alle anderen Kosten trägt der/die Teilnehmende.
#§ 7
Abbruch des beruflichen Orientierungsjahres
(
1
)
Kann das berufliche Orientierungsjahr vor der ersten Kurswoche gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a) nicht angetreten werden, kann ein neuer Antrag auf Teilnahme am nächsten beruflichen Orientierungsjahr gestellt werden. Der Nichtantritt nach Zulassung soll nur aus wichtigem Grund erfolgen.
(
2
)
Kann das berufliche Orientierungsjahr nach der ersten Kurswoche gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a) nicht weitergeführt werden, so kann in den Fällen, in denen der Abbruch der Maßnahme aus wichtigen Gründen erfolgt, für das nächste berufliche Orientierungsjahr ein neuer Antrag gestellt werden. Wird das berufliche Orientierungsjahr ohne wichtigen Grund abgebrochen, ist eine erneute Antragstellung frühestens nach 4 Jahren möglich.
(
3
)
Die für die Durchführung des beruflichen Orientierungsjahres übertragenen Exerzitienzeiten aus dem Vorjahresanspruch verfallen bei Abbruch des beruflichen Orientierungsjahres.
Protokollnotiz zu § 7 Abs. 2:
Wichtige Gründe sind z. B. schwere Krankheit oder Unfall.