Bistum Mainz
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
Disziplinarordnung für das Bistum Mainz
vom 12. Juli 2005
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2005, Nr. 13, Ziff. 119, S. 124 ff.)
#1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
###§ 1
Persönlicher Geltungsbereich
(
1
)
Diese Ordnung gilt für die Beamten und Ruhestandsbeamten, auf die das Statut für die Beamten und Beamtinnen im Dienst des Bistums Mainz Anwendung findet. Frühere Beamte, die einen unwiderruflich bewilligten Unterhaltsbeitrag nach den Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhegehalt. Die Bestimmungen dieser Ordnung über Beamte gelten auch für Ruhestandsbeamte, soweit sie nicht ihrer Natur nach nur auf Beamte anwendbar sind.
(
2
)
Die in diesem Gesetz verwendeten Amts- und Funktionsbezeichnungen sowie die sonstigen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.
#§ 2
Sachlicher Geltungsbereich
(
1
)
Dieses Gesetz findet Anwendung auf die
- von Kirchenbeamten während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen und
- von Ruhestandsbeamten
- während ihres Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehen und
- nach Eintritt in den Ruhestand begangenen als Dienstvergehen geltenden Handlungen.
Die Bestimmungen dieser Ordnung über Dienstvergehen gelten auch für als Dienstvergehen geltende Handlungen, soweit sie nicht ihrer Natur nach nur auf Dienstvergehen anwendbar sind.
(
2
)
Bei Kirchenbeamten und Ruhestandsbeamten, die früher in einem anderen Dienstverhältnis als Kirchenbeamte gestanden haben, findet diese Ordnung auch wegen solcher Dienstvergehen Anwendung, die sie in dem früheren Dienstverhältnis oder als Versorgungsberechtigte aus einem solchen Dienstverhältnis begangen haben; auch bei den aus einem solchen Dienstverhältnis Ausgeschiedenen und Entlassenen gelten die im Statut für die Beamten und Beamtinnen im Dienst des Bistums Mainz bezeichneten Handlungen als Dienstvergehen.
#§ 3
Anwendung des Landesdisziplinargesetzes Rheinland-Pfalz und des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz
(
1
)
Soweit diese Ordnung keine Regelung trifft, finden die Bestimmungen des Landesdisziplinargesetzes Rheinland-Pfalz sinngemäß Anwendung.
(
2
)
Keine Anwendung finden die §§ 42 Abs. 1 S. 2, 48 – 52, 53 – 56, 57 Abs. 2, 59, 116 – 120 des Landesdisziplinargesetzes Rheinland-Pfalz.
#2. Abschnitt – Vorverfahren
###§ 4
Widerspruchsverfahren
Die Disziplinarverfügung erlässt der Generalvikar als oberste Dienstbehörde. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt. Der Beamte kann gegen die Disziplinarverfügung vor dem Verwaltungsgericht Klage erheben.
#§ 5
Erhebung der Disziplinarklage
Wird das Disziplinarverfahren nicht durch Einstellung oder durch Erlass einer Disziplinarverfügung abgeschlossen, ist vor der Disziplinarkammer Disziplinarklage mit dem Ziel der Zurückstufung, der Entfernung aus dem Dienst oder der Aberkennung des Ruhegehalts zu erheben.
#3. Abschnitt – Disziplinargerichtsbarkeit
###§ 6
Zuständigkeit, Unabhängigkeit
(
1
)
Die Disziplinargerichtsbarkeit wird für alle Beamten, für die diese Ordnung gilt, von der Disziplinarkammer im ersten Rechtszug und im Disziplinarsenat des Bistums als Berufungsinstanz ausgeübt. Diese entscheiden in allen gerichtlichen Verfahren nach dieser Ordnung. Eine weitere Instanz ist nicht gegeben.
(
2
)
Die Disziplinarkammer und der Disziplinarsenat sind unabhängig und nur dem Recht unterworfen. Ihre Mitglieder üben ihr Amt in richterlicher Unabhängigkeit aus.
(
3
)
Die Disziplinarkammer und der Disziplinarsenat bilden das Disziplinargericht. Der Präsident des Disziplinarsenats ist Präsident des Disziplinargerichts.
#§ 7
Disziplinarkammer
(
1
)
Die Disziplinarkammer entscheidet in der Besetzung von drei Richtern und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtlichen Richtern. Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden wirken die Beamtenbeisitzer nicht mit.
(
2
)
Die Mitglieder der Disziplinarkammer werden vom Bischof für eine Amtszeit von 4 Jahren berufen. Erneute Berufung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit bestellt.
(
3
)
Die Berufung der Beamtenbeisitzer erfolgt nach Konsultation des Vorstandes der diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen.
(
4
)
Für die Übertragung des Disziplinarverfahrens auf den Einzelrichter gilt § 6 VwGO entsprechend.
#§ 8
Disziplinarrichter
(
1
)
Die Richter müssen die Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 Abs. 1 DRiG besitzen. Die Beisitzer müssen Beamte sein. Einer der Beisitzer soll dem Verwaltungszweig und möglichst auch der Laufbahngruppe des Beamten angehören, gegen den sich das Disziplinarverfahren richtet.
(
2
)
Zum Mitglied der Disziplinarkammer kann nur berufen werden, wer katholisch und im Besitz der vollen kirchlichen Rechte ist und die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für das kirchliche Gemeinwohl eintritt. Er soll mit dem Dienst- und Amtrecht der Kirche vertraut sein.
#§ 9
Amtsenthebung der ehrenamtlichen Richter
(
1
)
Ein ehrenamtlicher Richter ist seines Amtes zu entheben, wenn
- er eine der für seine Ernennung erforderlichen Eigenschaften verliert oder Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, die einer Ernennung nach § 8 entgegenstehen,
- er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist oder
- im Disziplinarverfahren gegen ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme, mit Ausnahme eines Verweises, verhängt worden ist.
(
2
)
Die Entscheidung trifft der Bischof nach Anhörung des Beteiligten. Sie ist unanfechtbar.
(
3
)
Beantragt der ehrenamtliche Richter selbst die Entbindung von seinem Amt, so trifft die Entscheidung der Generalvikar.
(
4
)
Ein Beamtenbeisitzer, gegen den Disziplinarklage oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt oder dem nach § 69 Abs. 1 LBG die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten worden ist, ist während dieser Verfahren oder der Dauer des Verbots zur Ausübung seines Amts nicht heranzuziehen.
#§ 10
Entlassung aus dem Dienstverhältnis
(
1
)
Ein Richter ist zu entlassen, wenn
- er aus der Katholischen Kirche austritt,
- er die vollen kirchlichen Rechte verliert,
- er in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen kirchlichen Dienstherrn tritt, sofern nicht anderes bestimmt ist, oder
- er seine Entlassung schriftlich verlangt.
Der Bischof kann im Fall der Nr. 3 im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn und mit Zustimmung des Richters die Fortdauer des Richterverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis anordnen. Im Fall der Nr. 4 ist eine Entlassung nur außerhalb eines schwebenden Verfahrens möglich.
(
2
)
Die Entscheidung trifft der Bischof nach Anhörung des Beteiligten. Sie ist unanfechtbar.
(
3
)
Wird gegen einen Richter durch Urteil eines deutschen Gerichts erkannt auf
- Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer vorsätzlichen Tat,
- Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder
- Verwirkung eines Grundrechts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes.
so endet das Richterverhältnis mit der Rechtskraft dieses Urteils, ohne dass es einer weiteren Entscheidung bedarf.
#§ 11
Disziplinarsenat
Für den Disziplinarsenat gelten die §§ 7 – 10 entsprechend.
#§ 12
Geschäftsstelle
Für die Disziplinarkammer und den Disziplinarsenat wird eine gemeinsame Geschäftsstelle eingerichtet. Die Leitung der Geschäftsstelle obliegt dem Vorsitzenden der Disziplinarkammer. Das Nähere wird durch die Geschäftsordnung bestimmt.
#§ 13
Geschäftsverteilung
Über die Geschäftsverteilung und die Heranziehung der Mitglieder zu den Sitzungen entscheiden der Senatpräsident und der Vorsitzende der Disziplinarkammer zu Beginn eines Geschäftsjahres jeweils für ihre Instanz.
#4. Abschnitt – Disziplinarverfahren
###§ 14
Hauptverhandlung
(
1
)
Die Hauptverhandlung vor der Disziplinarkammer ist nicht öffentlich. Der Generalvikar oder von ihm ermächtigte Personen sowie die Vorgesetzten des Beamten oder von ihm beauftragte Beamte können der Verhandlung beiwohnen. Der Vorsitzende kann andere Personen zulassen, wenn ein Beamter auf Grund besonderer Umstände ihrer Hilfe bedarf.
(
2
)
Auf Antrag des Beamten ist die Öffentlichkeit herzustellen.
(
3
)
Im Übrigen bleibt § 69 LDG unberührt
#§ 15
Entscheidung über die Zuständigkeit
Die Disziplinarkammer entscheidet abschließend darüber, ob ihre Zuständigkeit gegeben ist. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
#§ 16
Rechtskraft
Das Urteil des Disziplinarsenats wird mit seiner Verkündung rechtskräftig.
#§ 17
Begnadigung
Der Bischof übt das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach dieser Ordnung aus. Er kann die Ausübung anderen Stellen übertragen.
#5. Abschnitt – Schlussvorschriften
###§ 18
Verwaltungsvorschriften
Der Generalvikar kann zur Durchführung dieser Disziplinarordnung Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen.
#§ 19
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Disziplinarordnung tritt am 01.08.2005 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Disziplinarordnung des Bistums Mainz vom 30.6.1977 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 1977, Nr. 9, Ziff. 129, S. 53 ff.) zuletzt geändert mit Wirkung vom 14.9.1999 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 1999, Nr. 12, Ziff. 166, S. 105 ff.) außer Kraft.