Bistum Mainz
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Verordnung über den Fahrgeldzuschuss an Beamte
des Bistums Mainz

vom 10. August 1995

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 1995, Nr. 10, Ziff. 108, S. 67 f.),
in der Fassung vom 11. September 2001
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2001, Nr. 10, Ziff. 132, S. 77)

vom 10.8.1995 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 1995, Nr. 10, Ziff. 108, S. 67 f.) in der Fassung vom 15.12.1999 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2000, Nr. 1, Ziff. 9, S. 6) in der Fassung vom 12.9.2000 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2000, Nr. 9, Ziff. 175, S. 87) in der Fassung vom 11.9.2001 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2001, Nr. 10, Ziff. 132, S. 77)
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§ 1

  1. Beamte, die ab dem 01.07.1995 eingestellt werden, erhalten keinen Fahrtkostenzuschuss. Davon ausgenommen sind Beamte, auf die die Kriterien der Punkte 5 und 6 zutreffen.
  2. Der Fahrtkostenzuschuss entfällt ab dem 01.07.1995 für die Beamten der Besoldungsgruppen A 12 bis A 16.
  3. Der Fahrtkostenzuschuss entfällt ab dem 01.01.1996 für die Beamten der Besoldungsgruppen A 7 bis A 11.
  4. Der Fahrtkostenzuschuss entfällt ab dem 01.01.1997 für die Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 6.
  5. Der Fahrtkostenzuschuss entfällt nicht für die Beamten der Besoldungsgruppe A 1 bis A 6, wenn der Beamte nachweist, dass seine Vergütung die einzige Einnahme zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für seine Familie ist.
  6. Beamte, für die der Wegfall des Fahrtkostenzuschusses eine unbillige Härte bedeutet, kann auf Antrag der Fahrtkostenzuschuss weitergewährt werden.
    Eine unbillige Härte liegt vor, wenn der Beamte ergänzende Sozialhilfe erhält und dies nachweist.
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§ 2

Vorstehende Regelung tritt mit Wirkung vom 01.07.1995 in Kraft.
Protokollnotiz zu § 1 Nr. 5:
Der Nachweis wird durch schriftliche Erklärung des Beamten erbracht.