Bistum Mainz
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Ordnung zur Mitwirkung bei der Gestaltung
des Arbeitsvertragsrechts durch eine
Kommission für die Diözese Mainz
(Bistums-KODA-Ordnung)

vom 13. Januar 2016

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2016, Nr. 2, Ziff. 20, S. 17 ff.)
zuletzt geändert am 31. Januar 2025
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2025, Nr. 2, Ziff. 24, S. 22)

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Präambel

Die katholische Kirche hat gemäß Art. 140 GG, 137 Absatz 3 WRV das verfassungsrechtlich anerkannte Recht, die Arbeitsverhältnisse im kirchlichen Dienst als ihre Angelegenheit selbständig zu ordnen. Um dem kirchlichen Sendungsauftrag und der daraus folgenden Besonderheit der kirchlichen Dienstgemeinschaft gerecht zu werden und um die Beteiligung der Mitarbeiterseite gemäß Art. 9 Grundordnung des kirchlichen Dienstes (Grundordnung) an der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen zu gewährleisten, wird zur Sicherung der Einheit und Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes folgende Ordnung erlassen:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Ordnung regelt das Zustandekommen von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit folgenden Rechtsträgern:
  1. der Diözese,
  2. der Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen,
  3. der Verbände von Kirchengemeinden,
  4. des Diözesancaritasverbandes und dessen Gliederungen, soweit sie öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts sind,
  5. der sonstigen dem Diözesanbischof unterstellten öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts,
  6. der sonstigen kirchlichen Rechtsträger, unbeschadet ihrer Rechtsform, die der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen
und deren rechtlich unselbständigen Einrichtungen.
( 2 ) Diese Ordnung gilt auch für die sonstigen kirchlichen Rechtsträger unbeschadet ihrer Rechtsform,
  1. wenn sie die Grundordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung für ihren Bereich rechtsverbindlich in ihr Statut übernommen haben; sofern ein kirchlicher Rechtsträger in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts über kein Statut verfügt, ist eine notarielle Erklärung der Grundordnungsübernahme und anschließende Veröffentlichung dieser Erklärung ausreichend,
  2. wenn sie ihren Sitz in der Diözese Mainz haben und
  3. wenn sie dies dem Diözesanbischof angezeigt haben und
  4. wenn der Diözesanbischof, in dessen Diözese der Rechtsträger seinen Sitz hat, der erstmaligen Aufnahme des Rechtsträgers in die Kommission schriftlich zugestimmt hat. Vor der Entscheidung des Diözesanbischofs ist die Kommission anzuhören. Wird die Aufnahme in die Kommission vom Diözesanbischof abgelehnt, verweist der Diözesanbischof den Rechtsträger an die zuständige Kommission; diese ist an die Entscheidung gebunden.
( 3 ) Wenn kirchliche Rechtsträger sich satzungsgemäß dafür entschieden haben, die Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR) anzuwenden, bleiben sie von der Zuständigkeit der Kommission ausgenommen.
( 4 ) Beantragt ein kirchlicher Rechtsträger den Wechsel in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Kommission, entscheidet der Diözesanbischof nach Zustimmung beider Seiten jeweils der abgebenden und der aufnehmenden Kommission. Der Antrag bedarf der schriftlichen Begründung. Die Entscheidung ist den Kommissionen mitzuteilen.
( 5 ) Der Diözesanbischof kann für mehrere kirchliche Rechtsträger eine eigene Ordnung erlassen. Die Entscheidung über den Erlass einer solchen Ordnung erfolgt im Benehmen mit beiden Seiten der ansonsten zuständigen Kommission.
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§ 2
Die Kommission

( 1 ) Für die in § 1 genannten Rechtsträger wird eine „Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechtes“ (Bistums-KODA) errichtet.
( 2 ) Die Amtsperiode der Kommission beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung, jedoch nicht vor Ablauf der Amtsperiode der bisherigen Kommission. Bis zur konstituierenden Sitzung der neuen Kommission nimmt die bestehende Kommission die Aufgaben gemäß dieser Ordnung wahr, jedoch nicht über die Dauer von zwölf Monaten über das Ende ihrer Amtsperiode hinaus.
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§ 3
Aufgabe

( 1 ) Aufgabe der Kommission ist die Beratung und Beschlussfassung von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, solange und soweit die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission (ZAK) von ihrer Regelungsbefugnis gemäß § 2 Absatz 1 der Ordnung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK-Ordnung) keinen Gebrauch gemacht hat oder macht. Die von der Kommission beschlossenen und vom Diözesanbischof in Kraft gesetzten Beschlüsse gelten unmittelbar und zwingend.
( 2 ) Beschlüsse der ZAK im Rahmen ihrer Beschlusskompetenz gem. § 2 Absatz 1 ZAK-Ordnung gehen mit ihrer Inkraftsetzung den Beschlüssen aller anderen Kommissionen nach Art. 9 Grundordnung vor.
( 3 ) In Erfüllung ihrer Aufgabe soll die Kommission bei den Beratungen die Empfehlungen der ZAK gemäß § 2 Absatz 3 ZAK-Ordnung berücksichtigen.
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§ 4
Zusammensetzung

Der Kommission gehören als Mitglieder eine gleiche Anzahl von Personen als Vertreter und Vertreterinnen der Dienstgeber und der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an, und zwar auf jeder Seite sechs Personen.
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§ 5
Vertretung der Dienstgeber

( 1 ) Die Vertreter und Vertreterinnen der Dienstgeber werden durch den Generalvikar für eine Amtsperiode berufen.
( 2 ) Als Dienstgebervertreter oder Dienstgebervertreterin kann nicht berufen werden, wer aufgrund der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) Mitglied der Mitarbeitervertretung sein kann. Bei der Berufung der Mitglieder der Dienstgeber sollen die verschiedenen Bereiche des kirchlichen Dienstes angemessen berücksichtigt werden. Als Dienstgebervertreter aus dem kirchlichen Dienst können nur Personen in die Kommission berufen werden, die bei Dienstgebern im Geltungsbereich der Grundordnung tätig sind. Nicht im kirchlichen Dienst stehende Personen können Dienstgebervertreter sein, wenn sie als Mitglied eines kirchlichen Organs zur Entscheidung in arbeitsvertragsrechtlichen Angelegenheiten befugt sind.
( 3 ) Wird neben den gewählten Vertretern der Mitarbeiterseite auch eine bestimmte Anzahl von Gewerkschaftsvertretern nach § 6 Absatz 2 entsandt, ist die Dienstgeberseite durch eine identische Zahl von Dienstgebervertretern zu erhöhen.
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§ 6
Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

( 1 ) Sechs Vertreter oder Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden für eine Amtsperiode aus den verschiedenen Gruppen des kirchlichen Dienstes gewählt, und zwar aus Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die
  1. in Kirchengemeinden tätig sind,
  2. im Bischöflichen Ordinariat und seinen Außenstellen sowie in der Dotation tätig sind, soweit sie von der Mitarbeitervertretung des Bischöflichen Ordinariates, vertreten werden,
  3. in Schulen kirchlicher Trägerschaft tätig sind,
  4. als Religionslehrer und Religionslehrerinnen an nichtkirchlichen Schulen tätig sind,
  5. als Gemeindeassistenten oder Gemeindeassistentinnen, als Gemeindereferenten oder Gemeindereferentinnen, als Pastoralassistenten oder Pastoralassistentinnen oder als Pastoralreferenten oder Pastoralreferentinnen tätig sind,
  6. bei sonstigen öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts oder bei sonstigen kirchlichen Rechtsträgern unbeschadet ihrer Rechtsform tätig sind.
Das Zahlenverhältnis der Vertreter und Vertreterinnen dieser Gruppen zueinander beträgt 1:1:1:1:1:1. Die Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen bestimmt sich nach Art der ausgeübten Haupttätigkeit; hierüber entscheidet der Wahlvorstand. Kann der Wahlvorstand die Gruppenzugehörigkeit nicht klären, holt er die Entscheidung des Generalvikars ein. Das Nähere regelt § 8.
( 2 ) Zusätzlich zu den gewählten Vertretern wird eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern durch tariffähige Arbeitnehmerkoalitionen (Gewerkschaften) entsandt. Das Nähere regelt § 9.
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§ 7
Vorsitz und stellvertretender Vorsitz

( 1 ) Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende werden von der Gesamtheit der Kommissionsmitglieder geheim gewählt, und zwar die oder der Vorsitzende einmal aus der Reihe der Dienstgebervertreterinnen und Dienstgebervertreter und das andere Mal aus der Reihe der Dienstnehmervertreterinnen und Dienstnehmervertreter, die oder der stellvertretende Vorsitzende aus der jeweils anderen Seite. Der Wechsel erfolgt jeweils nach der Hälfte der Amtsperiode. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit aller Kommissionsmitglieder auf sich vereinigt. § 19 Absatz 3 findet Anwendung. Kommt in zwei Wahlgängen die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden leitet das nach Lebensjahren älteste Mitglied die Sitzung.
( 2 ) Scheidet die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende vorzeitig aus, findet für den Rest der Amtsperiode eine Nachwahl statt.
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§ 8
Wahlrechtsgrundsätze

( 1 ) Wählbar sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mindestens seit einem Jahr in einem kirchlichen Arbeitsverhältnis stehen und die übrigen Voraussetzungen für die Wahlberechtigung nach § 7 und die Wählbarkeit nach § 8 der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) erfüllen.
( 2 ) Wahlvorschlagsberechtigt für jede Gruppe sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die seit mindestens sechs Monaten in einem kirchlichen Arbeitsverhältnis stehen und die übrigen Voraussetzungen für die Wahlberechtigung nach der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) erfüllen.
( 3 ) Die Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werden von Wahlbeauftragten gewählt. Wahlbeauftragte sind die Mitglieder der Mitarbeitervertretungen in den Einrichtungen der in § 1 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 genannten Rechtsträger.
( 4 ) Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegen einem Wahlvorstand.
( 5 ) Wer für die Kommission kandidiert, kann nicht Mitglied des Wahlvorstandes sein.
( 6 ) Jede wahlvorschlagsberechtigte Mitarbeiterin oder jeder wahlvorschlagsberechtigte Mitarbeiter hat das Recht, die Wahl wegen eines Verstoßes gegen geltendes Recht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich anzufechten. Die Anfechtungserklärung ist dem Wahlvorstand zuzuleiten.
( 7 ) Der Wahlvorstand entscheidet über Anfechtungen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Wahlanfechtung und teilt die Entscheidung der Person oder den Personen mit, die die Wahl angefochten haben. Unzulässige und/oder unbegründete Anfechtungen weist der Wahlvorstand zurück. Stellt er fest, dass die Anfechtung begründet ist und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst sein kann, so erklärt er die Wahl für ungültig; in diesem Falle ist die Wahl unverzüglich zu wiederholen. Im Falle einer sonstigen begründeten Wahlanfechtung berichtigt er den durch Verstoß verursachten Fehler. Die Entscheidung über eine Wahlwiederholung wird im Amtsblatt der Diözese veröffentlicht.
( 8 ) Gegen die Entscheidung des Wahlvorstandes ist die Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Wahlvorstandes zulässig.
( 9 ) Eine für ungültig erklärte Wahl lässt die Wirksamkeit der zwischenzeitlich durch die Kommission gefassten Beschlüsse unberührt.
( 10 ) Das Nähere regelt eine Wahlordnung, die Bestandteil dieser Ordnung ist.
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§ 9
Entsendungsgrundsätze

( 1 ) Die Anzahl der Vertreter oder Vertreterinnen, die von den Gewerkschaften entsandt werden, richtet sich grundsätzlich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der im Zeitpunkt der Entsendung in den Gewerkschaften zusammengeschlossenen kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Zuständigkeitsbereich der Kommission (Organisationsstärke). Ungeachtet der jeweiligen Organisationsstärke wird gewährleistet, dass bei Kommissionen mit bis zu zehn Mitgliedern der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens ein Sitz, bei Kommissionen mit bis zu 20 Mitgliedern mindestens zwei Sitze, bei Kommissionen mit bis zu 30 Mitgliedern mindestens drei Sitze für die Gewerkschaften vorbehalten werden. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn die Mitarbeit in der Kommission von keiner Gewerkschaft beansprucht wird.
( 2 ) Berechtigt zur Entsendung von Mitgliedern in die Kommission sind nur Gewerkschaften, die nach ihrer Satzung für diesen Bereich zuständig sind.
( 3 ) Benennt nur eine Gewerkschaft Vertreter oder Vertreterinnen für die Kommission, fallen alle Sitze nach Absatz 1 Satz 2 an diese Gewerkschaft.
( 4 ) Benennen mehrere Gewerkschaften Vertreter oder Vertreterinnen für die Kommission, einigen sich die mitwirkungsberechtigten und mitwirkungswilligen Gewerkschaften auf die zahlenmäßige und namentliche Zusammensetzung der von der Gewerkschaft zu entsendenden Vertreter oder Vertreterinnen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die oder der Vorsitzende der Kommission über die Verteilung der Plätze. Gegen die Entscheidung der oder des Vorsitzenden der Kommission ist Klage beim kirchlichen Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig. Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn die Gewerkschaften über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden sind. Das kirchliche Arbeitsgericht entscheidet insbesondere auf Grund der Mitgliederzahlen, die ihm gegenüber glaubhaft zu machen sind. Die Glaubhaftmachung der Mitgliederzahl kann insbesondere durch eine eidesstattliche Versicherung erfolgen, die ein Mitglied des Vertretungsorgans der Gewerkschaft vor einem Notar abgibt.
( 5 ) Das entsandte Mitglied oder die entsandten Mitglieder müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie das verfassungsmäßige Selbstbestimmungsrecht der Kirche zur Gestaltung der sozialen Ordnung ihres Dienstes achten und die Eigenart des kirchlichen Dienstes respektieren.
( 6 ) Scheidet ein entsandtes Mitglied aus der Kommission aus oder wird es abberufen, entsendet die Gewerkschaft, die durch das Mitglied vertreten wurde, unverzüglich ein neues Mitglied.
( 7 ) Kündigt eine Gewerkschaft ihre Mitarbeit in der Kommission auf, einigen sich die verbleibenden mitwirkungsberechtigten und mitwirkungswilligen Gewerkschaften darüber, wer für den Rest der Amtszeit die Stelle des ausscheidenden Mitglieds übernehmen soll. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die oder der Vorsitzende der Kommission, welcher verbleibenden Gewerkschaft das Nachbesetzungsrecht zusteht. Gegen die Entscheidung der oder des Vorsitzenden der Kommission ist Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig. Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn die Gewerkschaft über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist.
( 8 ) Kündigen alle Gewerkschaften ihre Mitarbeit in der Kommission auf, rücken nach Maßgabe des § 10 Absatz 6 die nächstberechtigten Ersatzmitglieder für den Rest der Amtsperiode nach.
( 9 ) Das Nähere regelt eine Entsendeordnung, die Bestandteil dieser Ordnung ist.
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§ 10
Vorzeitiges Ausscheiden, Nachfolge für ausgeschiedene Mitglieder,
Ruhen der Mitgliedschaft

( 1 ) Die Mitgliedschaft in der Kommission erlischt vor Ablauf der Amtsperiode durch
  1. Wegfall der Voraussetzungen für die Berufung oder Wählbarkeit; die Feststellung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden im Einvernehmen mit der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  2. Niederlegung des Amtes, die der oder dem Vorsitzenden gegenüber schriftlich zu erklären ist,
  3. Ausscheiden aus dem kirchlichen Dienst in der Diözese Mainz oder
  4. rechtskräftige Entscheidung der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen, die die grobe Vernachlässigung oder Verletzung der Befugnisse und Pflichten als Mitglied der Kommission festgestellt haben.
( 2 ) Scheidet eine Dienstgebervertreterin oder ein Dienstgebervertreter vorzeitig aus, so beruft der Generalvikar für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied.
( 3 ) Auf Antrag des einzelnen Mitgliedes kann dessen Mitgliedschaft in der Kommission aus wichtigem Grund für ruhend erklärt werden. Über den Antrag entscheidet die oder der Vorsitzende im Einvernehmen mit der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden. Kommt eine einvernehmliche Entscheidung nicht zustande, ist der Antrag der Kommission vorzulegen und von dieser zu entscheiden. Ebenfalls ruht die Mitgliedschaft für den Fall, dass die oder der Vorsitzende im Einvernehmen mit der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden die dauerhafte Verhinderung eines Mitglieds feststellt. Gegen die Entscheidung der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden kann Beschwerde bei der Kommission erhoben werden; die Kommission entscheidet abschließend. Handelt es sich bei dem Mitglied, dessen Mitgliedschaft für ruhend erklärt wird, um eine Mitarbeitervertreterin oder einen Mitarbeitervertreter, so rückt für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft das nächstberechtigte Ersatzmitglied nach; handelt es sich um eine Dienstgebervertreterin oder einen Dienstgebervertreter, benennt der Generalvikar für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft ein Ersatzmitglied. Handelt es sich um eine entsandte Mitarbeitervertreterin oder einen entsandten Mitarbeitervertreter, benennt die Gewerkschaft, die durch das Mitglied vertreten wurde, für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft ein neues Mitglied.
( 4 ) Wird einem Mitglied der Kommission die grobe Vernachlässigung oder Verletzung der Befugnisse und Pflichten als Mitglied der Kommission vorgeworfen, ruht die Mitgliedschaft, wenn die Kommission mit drei Viertel der Gesamtheit ihrer Mitglieder das Ruhen der Mitgliedschaft beschließt. Das Ruhen der Mitgliedschaft endet, wenn das Kirchliche Arbeitsgericht in erster Instanz feststellt, dass das Mitglied seine Befugnisse und Pflichten nicht grob vernachlässigt oder verletzt hat. Handelt es sich bei dem Mitglied, dessen Mitgliedschaft für ruhend erklärt wird, um eine Mitarbeitervertreterin oder einen Mitarbeitervertreter, so rückt für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft das nächstberechtigte Ersatzmitglied nach; handelt es sich um eine Dienstgebervertreterin oder einen Dienstgebervertreter, benennt der Generalvikar für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft ein Ersatzmitglied. Handelt es sich um eine entsandte Mitarbeitervertreterin oder einen entsandten Mitarbeitervertreter, benennt die Gewerkschaft, die durch das Mitglied vertreten wurde, für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft ein neues Mitglied.
( 5 ) Die Mitgliedschaft in der Kommission endet im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung erst, wenn das Arbeitsgericht rechtskräftig die Wirksamkeit der Kündigung festgestellt hat.
( 6 ) Scheidet eine gewählte Mitarbeitervertreterin oder ein gewählter Mitarbeitervertreter vorzeitig aus, rückt das nach der Wahlordnung nächstberechtigte Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode nach.
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§ 11
Unterkommissionen

Die Kommission kann für die Dauer ihrer Amtsperiode oder zeitlich befristet Unterkommissionen bilden. Vorschriften dieser Ordnung über die Kommission gelten für die Unterkommissionen und deren Mitglieder entsprechend, soweit sich nicht aus den § 12 und § 13 etwas anderes ergibt.
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§ 12
Aufgabe und Bildung von Unterkommissionen

( 1 ) Zur Beschlussfassung von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen bestimmter Rechtsträger oder bestimmter Berufs- und Aufgabenfelder in den kirchlichen Einrichtungen kann die Kommission mit der Mehrheit der Gesamtzahl ihrer Mitglieder (absolute Mehrheit) Unterkommissionen bilden. Die Reichweite der Handlungskompetenz der Unterkommission wird von der Kommission festgelegt.
( 2 ) Die Unterkommissionen setzen sich paritätisch aus insgesamt vier bis sechs Vertreterinnen oder Vertretern aus der Reihe der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und vier bis sechs Vertreterinnen oder Vertretern aus der Reihe der Dienstgeberinnen und Dienstgeber zusammen. Die Hälfte der Mitglieder jeder Seite wird von den Seiten der Kommission aus ihren Reihen gewählt. Die andere Hälfte der Mitglieder darf nicht Mitglied der Kommission sein; sie wird von der jeweiligen Seite der Kommission aus den betroffenen Berufs- und Aufgabenfeldern bzw. Rechtsträgern berufen, für die die Unterkommission gebildet wurde.
( 3 ) Die Mitglieder der Unterkommissionen bestimmen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, sowie die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden von der jeweils anderen Seite. Die oder der Vorsitzende und die Vertreterin oder der Vertreter müssen Mitglied der Kommission sein.
( 4 ) Die Sitzungen der Unterkommissionen werden von der oder dem jeweiligen Vorsitzenden geleitet und einberufen.
( 5 ) Die Amtsperiode der Unterkommission endet spätestens mit der Amtsperiode der Kommission.
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§ 13
Kompetenzen und Beschlüsse der Unterkommissionen

Die von der Unterkommission mit Dreiviertelmehrheit beschlossenen Regelungsvorschläge sind qualifizierte Beschlussempfehlungen. Diese werden dem Diözesanbischof nur dann zur Inkraftsetzung zugeleitet, wenn ihnen drei Viertel der Gesamtzahl der Mitglieder der Kommission zustimmt.
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§ 14
Rechtsstellung

( 1 ) Die Mitglieder der Kommission führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Sie sind in ihrem Amt unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
( 2 ) Für die Mitglieder der KODA steht die Wahrnehmung von Aufgaben als Mitglied der Kommission der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit gleich. Sie dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert und aufgrund ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Aus ihrer Tätigkeit dürfen ihnen keine beruflichen Nachteile erwachsen.
( 3 ) Erleidet ein Mitglied der Kommission, das Anspruch auf Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen hat, anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder in Erfüllung von Pflichten nach dieser Ordnung einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden.
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§ 15
Freistellung

( 1 ) Die Mitglieder der Kommission, die im kirchlichen Dienst stehen, sind zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen, insbesondere für die Teilnahme an den Sitzungen des Plenums und der Ausschüsse und für deren Vorbereitung.
( 2 ) Darüber hinaus wird in der Regel jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter je Kalenderjahr freigestellt für die Teilnahme an
  1. je einer Mitarbeiterversammlung
    • des Bischöflichen Ordinariates,
    • der Gemeindeassistenten, Gemeindeassistentinnen, Gemeindereferenten und Gemeindereferentinnen,
    • der Pastoralassistenten, Pastoralassistentinnen, Pastoralreferenten und Pastoralreferentinnen,
    • der Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst,
  2. je einer Sitzung der Arbeitsgruppe der Mitarbeitervertretungen gemäß § 25 Absatz 3 MAVO Bistum Mainz i.V.m. § 1 Sonderbestimmungen Diözesane Arbeitsgemeinschaft
    • der Kirchengemeinden
    • der Schulen
    • der übrigen Einrichtungen.
Darüber hinaus kann auf Beschluss einer Mitarbeitervertretung einer Einrichtung aus einer Arbeitsgruppe nach Satz 1b) eine Vertreterin oder ein Vertreter der Mitarbeiterseite an einer Mitarbeiterversammlung dieser Einrichtung je Kalenderjahr teilnehmen.
( 3 ) Auf Antrag der Mitglieder der Mitarbeiterseite sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit 1,75 Mitglieder der Mitarbeiterseite freizustellen. Soweit staatliche Bestimmungen der Regelung in Satz 1 entgegenstehen, erfolgt eine Einzelfallregelung.
( 4 ) Die Freistellung umfasst den Anspruch auf Reduzierung der übertragenen Aufgaben. Fällt eine Tätigkeit als Kommissionsmitglied auf einen außerhalb der persönlichen Arbeitszeit liegenden Zeitraum, hat das Mitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung zu einem anderen Zeitpunkt unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Die Kosten der Freistellung regelt die Diözese.
( 5 ) Die gewählten Kandidatinnen oder Kandidaten gemäß § 9 der Wahlordnung sind bis zur konstituierenden Sitzung im notwendigen Umfang für Veranstaltungen der Mitarbeiterseite zur Vorbereitung auf ihre Tätigkeit freizustellen.
( 6 ) Die Beisitzerinnen und Beisitzer im Vermittlungsausschuss werden für die Teilnahme an Verhandlungen in notwendigem Umfang freigestellt.
( 7 ) Das Nähere kann in Ausführungsregelungen festgelegt werden.
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§ 16
Schulung

Die Mitglieder der Kommission werden bis zu insgesamt 18 (achtzehn) Tagen pro Amtsperiode für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen freigestellt, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit in der Kommission erforderlich sind. Die Mitglieder des Wahlvorstandes erhalten für ihre Tätigkeit und für Schulungsmaßnahmen, die Kenntnisse für diese Tätigkeit vermitteln, Arbeitsbefreiung, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben erforderlich ist.
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§ 17
Kündigungsschutz der Mitglieder der Kommission

Einem Mitglied der Kommission kann nur gekündigt werden, wenn ein Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt. Abweichend von Satz 1 kann in den Fällen des Artikels 7 Absätze 3 bis 5 Grundordnung auch eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten ebenfalls innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden aus der Kommission. Einem Mitglied des Wahlvorstandes darf vom Zeitpunkt seiner Wahl an, jeweils bis 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses nur gekündigt werden, wenn ein Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt. Für die ordentliche Kündigung gilt Satz 2 entsprechend.
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§ 18
Beratung

Der Mitarbeiterseite wird im notwendigen Umfang zur Beratung eine Juristische Beraterin oder ein Juristischer Berater oder die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt. Die Entscheidung über die Beauftragung einer Person erfolgt im Einvernehmen mit der Mitarbeiterseite. Die Beraterin oder der Berater ist nicht Mitglied der Kommission, kann jedoch an den Sitzungen der Kommission teilnehmen. Satz 3 gilt entsprechend für eine mit der Beratung der Dienstgeberseite beauftragte Person.
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§ 19
Sitzungen, Antragsstellung und Geschäftsordnung

( 1 ) Die Kommission tritt bei Bedarf zusammen. Eine Sitzung hat außerdem stattzufinden, wenn dies von einem Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangt wird.
( 2 ) Die oder der Vorsitzende der Kommission, bei Verhinderung die oder der stellvertretende Vorsitzende, lädt unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen – in Eilfällen acht Tage – vor der Sitzung ein. Sie oder er entscheidet im Einvernehmen mit der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden auch über die Eilbedürftigkeit.
( 3 ) Sind Mitglieder verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so ist die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied derselben Seite zulässig. Ein Mitglied kann zusätzlich nicht mehr als ein übertragenes Stimmrecht ausüben. Die Übertragung des Stimmrechtes ist der oder dem Vorsitzenden in Textform nachzuweisen.
( 4 ) Eine Sitzung kann nur stattfinden, wenn von jeder Seite mindestens jeweils die Hälfte der Mitglieder darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
( 5 ) Antragsberechtigt ist jedes Mitglied der Kommission; die Anträge müssen schriftlich mit Begründung vorgelegt werden.
( 6 ) Empfehlungsbeschlüsse der ZAK sind nach Zuleitung durch die Geschäftsstelle der ZAK in der nächsten Sitzung der Kommission zu behandeln.
( 7 ) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
( 8 ) Die Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben.
( 9 ) Die Kommission kann beschließen, zu bestimmten Themen eine Sachverständige oder einen Sachverständigen hinzuzuziehen. § 14 findet entsprechende Anwendung. Den Vertreterinnen oder Vertretern der Dienstgeber wie den Vertreterinnen oder Vertretern der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
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§ 20
Beschlüsse und ihre Inkraftsetzung

( 1 ) Die Kommission fasst Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der Gesamtzahl ihrer Mitglieder.
( 2 ) In Angelegenheiten, die eilbedürftig sind und für die eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, können Beschlüsse schriftlich herbeigeführt werden. Ein Beschluss kommt nur zustande, wenn alle Mitglieder zustimmen. Die oder der Vorsitzende entscheidet im Einvernehmen mit der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden über die Einleitung dieses Verfahrens.
( 3 ) Die Beschlüsse werden nach Unterzeichnung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder ihre jeweiligen Stellvertreter dem Diözesanbischof übermittelt.
( 4 ) Sieht sich der Diözesanbischof nicht in der Lage, einen Beschluss in Kraft zu setzen, weil er offensichtlich gegen kirchenrechtliche Normen oder gegen Vorgaben der katholischen Glaubens- und Sittenlehre verstößt, so legt er innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Beschlusses beim Bischöflichen Ordinariat unter Angabe von Gründen Einspruch bei der Kommission ein.
( 5 ) Wenn bis zum Ablauf der sechswöchigen Frist kein Einspruch erhoben worden ist, sind die Beschlüsse vom Diözesanbischof in Kraft zu setzen und im Amtsblatt der Diözese zu veröffentlichen.
( 6 ) Im Falle eines Einspruchs berät die Kommission die Angelegenheit nochmals. Fasst sie einen neuen Beschluss oder bestätigt sie ihren bisherigen Beschluss, so leitet sie diesen dem Diözesanbischof zur Inkraftsetzung zu. Kommt ein solcher Beschluss nicht zustande, so ist das Verfahren beendet.
( 7 ) Das Verfahren ist auch dann beendet, wenn der Diözesanbischof sich nicht in der Lage sieht, einen bestätigten oder geänderten Beschluss in Kraft zu setzen.
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§ 21
Vermittlungsausschuss

( 1 ) Für den Zuständigkeitsbereich der Kommission wird ein Vermittlungsausschuss gebildet.
( 2 ) Der Vermittlungsausschuss setzt sich unter Wahrung der Parität aus acht Personen zusammen – aus je einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden der von beiden Seiten gewählten Personen sowie sechs Beisitzerinnen und Beisitzern gemäß § 23 Absatz 2. Von den Beisitzerinnen und Beisitzern gehören auf jeder Seite zwei der Kommission an; die weiteren Beisitzerinnen und Beisitzer dürfen nicht Mitglied der Kommission sein.
( 3 ) Die Mitglieder des Vermittlungsausschusses werden zu Beginn der jeweiligen Amtsperiode der Kommission gewählt.
( 4 ) Jede Beisitzerin bzw. jeder Beisitzer hat für den Fall der Verhinderung einen Stellvertreter oder Stellvertreterin.
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§ 22
Voraussetzung der Mitgliedschaft im Vermittlungsausschuss

( 1 ) Die Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses dürfen bei keinem kirchlichen Rechtsträger beschäftigt sein oder keinem vertretungsberechtigten Leitungsorgan eines kirchlichen Rechtsträgers angehören, wenn der Rechtsträger in den Geltungsbereich der Kommission fällt. Sie sollen der katholischen Kirche angehören und über fundierte Kenntnisse und Erfahrungen im Arbeitsrecht verfügen. Sie dürfen nicht in der Ausübung der allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechte behindert sein und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für das kirchliche Gemeinwohl eintreten. Für sie gelten die Vorgaben der Grundordnung; falls sie nicht im kirchlichen Dienst stehen, gelten für sie diese Vorgaben entsprechend.
( 2 ) Die Beisitzerinnen und Beisitzer, die nicht Mitglieder der Kommission sind, müssen in einem kirchlichen Arbeits- oder Anstellungsverhältnis stehen.
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§ 23
Wahl und Amtsperiode des Vermittlungsausschusses

( 1 ) Die Vorsitzenden werden von der Kommission nach einer Aussprache mit drei Viertel der Gesamtheit ihrer Mitglieder in einem gemeinsamen Wahlgang geheim gewählt. Kommt in den ersten beiden Wahlgängen diese Mehrheit nicht zustande, reicht im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit der Stimmen. § 19 Absatz 3 findet Anwendung. Wird auch diese nicht erreicht, wählen die Dienstgeber- und die Mitarbeiterseite getrennt je eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden mit mindestens der Mehrheit ihrer Stimmen. Wählt eine Seite keine Vorsitzende oder keinen Vorsitzenden, ist nur die oder der andere Vorsitzende oder Vorsitzender des Vermittlungsausschusses.
( 2 ) Jeweils drei Beisitzerinnen und Beisitzer und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Dienstgeberseite und von der Mitarbeiterseite in der Kommission gewählt. Für die dabei erforderlichen Mehrheiten gilt Absatz 1 entsprechend.
( 3 ) Die Amtsperiode der beiden Vorsitzenden sowie der Beisitzerinnen und Beisitzer und ihrer Stellvertreter oder Stellvertreterinnen entspricht derjenigen der Kommission. Bis zur Wahl eines neuen Vermittlungsausschusses nimmt der bestehende Vermittlungsausschuss die Aufgaben wahr, jedoch nicht über die Dauer von zwölf Monaten über das Ende seiner Amtsperiode hinaus. Wiederwahl ist zulässig. Das Amt eines Mitglieds erlischt mit seinem Ausscheiden aus der Kommission, sofern es Mitglied der Kommission ist. Die dauerhafte Verhinderung ist jeweils durch die andere Vorsitzende oder den anderen Vorsitzenden festzustellen. Dazu gilt das Verfahren nach Absatz 1.
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§ 24
Anrufung des Vermittlungsausschusses

Falls ein Antrag in der Kommission nicht die für einen Beschluss erforderliche Dreiviertelmehrheit erhalten hat, jedoch mindestens die Hälfte der Gesamtheit der Mitglieder dem Beschluss zugestimmt haben, legt die oder der Vorsitzende diesen Antrag dem Vermittlungsausschuss vor, wenn auf Antrag wiederum mindestens die Hälfte der Mitglieder für die Anrufung des Vermittlungsvorschlages stimmt.
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§ 25
Verfahren vor dem Vermittlungsausschuss

( 1 ) Die Einladungen zu den Sitzungen des Vermittlungsausschusses erfolgen auf Veranlassung der beiden Vorsitzenden. Für jedes Vermittlungsverfahren wird jeweils zu Beginn des Verfahrens einvernehmlich von den Mitgliedern festgelegt, welche oder welcher der beiden Vorsitzenden die Sitzung nach pflichtgemäßem Ermessen leitet und welche oder welcher unterstützend teilnimmt. Kommt keine solche einvernehmliche Festlegung zustande, entscheidet das Los. Die oder der leitende Vorsitzende kann im Benehmen mit der oder dem weiteren Vorsitzenden Sachverständige hinzuziehen.
( 2 ) Die beiden Vorsitzenden unterbreiten dem Vermittlungsausschuss einen gemeinsamen Vermittlungsvorschlag. Der Vermittlungsausschuss entscheidet mit einer Mehrheit von mindestens vier Stimmen über den Vermittlungsvorschlag. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei der Abstimmung haben die beiden Vorsitzenden gemeinsam nur eine Stimme. Sollten beide Vorsitzende sich nicht auf einen Vermittlungsvorschlag einigen können, wird durch Losverfahren bestimmt, welcher der beiden Vorsitzenden einen Vermittlungsvorschlag unterbreiten darf. Bei der Abstimmung über diesen Vermittlungsvorschlag übt die oder der im Losverfahren obsiegende Vorsitzende das Stimmrecht für beide Vorsitzenden aus.
( 3 ) Scheidet die oder der leitende Vorsitzende während des Verfahrens aus dem Amt aus oder ist dauerhaft krankheitsbedingt oder aus anderen Gründen an der Wahrnehmung des Amtes verhindert, wird die oder der andere leitende Vorsitzende oder leitender Vorsitzender. Die dauerhafte Verhinderung ist durch die Vorsitzenden festzustellen.Scheidet einer der beiden Vorsitzenden aus dem Amt aus bzw. ist eine oder einer der beiden Vorsitzenden dauerhaft verhindert, so hat binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens bzw. ab dem Zeitpunkt der Feststellung der dauerhaften Erkrankung oder Verhinderung eine Neuwahl zu erfolgen. Solange ruht das Verfahren. Eine Neuwahl für den Rest der Amtsperiode findet auch dann statt, wenn die oder der Vorsitzende im Sinne des § 23 Absatz 1, Satz 5 aus dem Amt ausgeschieden ist oder dauerhaft verhindert ist.
( 4 ) Das Vermittlungsverfahren soll spätestens zehn Wochen nach Anrufung des Vermittlungsausschusses mit einem Vermittlungsvorschlag oder mit der Feststellung abgeschlossen werden, keinen Vermittlungsvorschlag unterbreiten zu können.
( 5 ) Der Vermittlungsausschuss kann im Einvernehmen mit beiden Vorsitzenden die Verbindung verschiedener Vermittlungsverfahren beschließen, wenn die Verfahrensgegenstände in sachlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehen. Nach der Verbindung ist entsprechend Absatz 1 ein leitender Vorsitzender zu bestimmen, wenn kein solcher nach § 23 gewählt ist.
( 6 ) Das Vermittlungsverfahren ist nicht öffentlich.
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§ 26
Verfahren zur ersetzenden Entscheidung

( 1 ) Stimmt die Kommission im Falle des § 24 dem Vermittlungsvorschlag nicht mit mindestens drei Viertel der Gesamtheit ihrer Mitglieder innerhalb einer Frist von acht Wochen zu oder entscheidet die Kommission nicht gemäß § 20 selbst über die Angelegenheit, hat sich der Vermittlungsausschuss erneut mit der Angelegenheit zu befassen, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtzahl der Mitglieder der Kommission dies beantragt. Das Verfahren ist nicht öffentlich.
( 2 ) Der Vermittlungsausschuss entscheidet mit einer Mehrheit von mindestens vier Stimmen über den bisherigen oder einen neuen Vermittlungsvorschlag. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die beiden Vorsitzenden haben gemeinsam nur eine Stimme. Ist der Vermittlungsvorschlag nicht einvernehmlich von den beiden Vorsitzenden unterbreitet worden, sondern nach Maßgabe des § 25 Absatz 2, Satz 5 zustande gekommen, übt bei der Abstimmung über diesen Vermittlungsvorschlag die oder der im Losverfahren obsiegende Vorsitzende das Stimmrecht für beide Vorsitzenden aus. Der Vermittlungsspruch tritt an die Stelle eines Beschlusses der Kommission, der dann dem Diözesanbischof zur Inkraftsetzung gemäß § 20 vorgelegt wird. Die oder der Vorsitzende des Vermittlungsausschusses setzt die Kommission unverzüglich über den Vermittlungsspruch, der dem Diözesanbischof zugeleitet wird, in Kenntnis.
( 3 ) Das Verfahren zur ersetzenden Entscheidung soll spätestens sechs Wochen nach erneuter Anrufung des Vermittlungsausschusses mit einer ersetzenden Entscheidung oder mit der Feststellung abgeschlossen werden, dass keine ersetzende Entscheidung unterbreitet wird.
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§ 27
Vorbereitungsausschuss

Zur Vorbereitung der Sitzungen der Kommission kann ein Vorbereitungsausschuss gebildet werden. Er berät die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bei der Aufstellung der Tagesordnung. Er kann Beschlussanträge stellen und zu Beschlussvorschlägen von Ausschüssen und Anträgen von Kommissionsmitgliedern Stellung nehmen.
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§ 28
Ausschüsse

Für die Vorbereitung von Beschlüssen zu einzelnen Sachgebieten kann die Kommission ständige oder zeitlich befristete Ausschüsse einsetzen.
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§ 29
Kosten

( 1 ) Für die Sitzungen der Kommission, des Vermittlungsausschusses und der Ausschüsse sowie für die laufende Geschäftsführung und die Beratung der Mitarbeiterseite stellt das Bistum im erforderlichen Umfang Raum, Geschäftsbedarf und Personalkräfte zur Verfügung und trägt die notwendigen Kosten einschließlich der Reisekosten. Die Reisekosten für die entsandten Vertreter trägt die Gewerkschaft.
( 2 ) Das Bistum trägt auch die notwendigen Kosten für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen im Sinne des § 16.
( 3 ) Ehrenamtlichen Vertreterinnen und Vertretern der Dienstgeber, die nicht im kirchlichen Dienst stehen, wird Verdienstausfall auf Antrag vom berufenden Bistum erstattet.
( 4 ) Der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses kann eine Aufwandsentschädigung oder eine Vergütung gewährt werden, wenn sie nicht im kirchlichen Dienst stehen.
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§ 30
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 01.02.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung in der Fassung vom 03.07.2013 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2013, Nr. 8, Ziff. 89, S. 87 ff) außer Kraft. Soweit diese Ordnung Regelungen zur Einbindung der Gewerkschaften in die Kommission enthält, finden diese erstmals für die nach dem 01.02.2016 neu zu wählende Kommission Anwendung. Für Vermittlungsverfahren, die durch Anrufung des Vermittlungsausschusses vor dem 01.02.2016 eingeleitet worden sind, gelten die Vorschriften der Bistums-KODA-Ordnung vom 03.07.2013 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2013, Nr. 8, Ziff. 89, S. 87 ff).