Bistum Mainz
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Ordnung zu Qualifizierungsmaßnahmen

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Abschnitt 1

Die Voraussetzungen der Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen sind in Abschnitt 2 geregelt. § 5 TVöD VkA findet, soweit nicht auf einzelne Regelungen in Abschnitt 2 Bezug genommen ist, keine Anwendung.
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Abschnitt 2

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Präambel

Eine regelmäßige und angemessene Qualifizierung aller Mitarbeitenden ist Voraussetzung sowohl für eine gute Qualität der jeweils zu erbringenden Dienste und deren Empfänger als auch für die Zufriedenheit der Mitarbeitenden selbst. Qualifizierung ist ein wichtiger Teil der Personalentwicklung.
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Ordnung gilt für alle Beschäftigten im Geltungsbereich der AVO Mainz.
( 2 ) Für die Lehrerinnen und Lehrer an kirchlichen Schulen in freier Trägerschaft, für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im kirchlichen Dienst an öffentlichen Schulen sowie pastorale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im schulischen Religionsunterricht eingesetzt sind, sind die staatlichen Regelungen zur Lehrerfort- und Weiterbildung zu beachten.
( 3 ) Bei Praxisbegleitung gilt Anlage 4a AVO Mainz
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§ 2
Qualifizierungsmaßnahmen

( 1 ) Qualifizierungsmaßnahmen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 TVöD VkA sind als verpflichtende Qualifizierungsmaßnahmen (§ 3) und als Qualifizierungsmaßnahmen nach Vereinbarung (§ 4) möglich. Vorgesetzte und Mitarbeitende sind verpflichtet, sich über Qualifizierungsmaßnahmen zumindest einmal jährlich miteinander zu verständigen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von § 5 Absatz 7 TVöD VkA. Anstehende verpflichtende Qualifizierungsmaßnahmen sollen soweit als möglich einbezogen werden. Die Verständigung über die Qualifizierungsmaßnahme ist schriftlich festzuhalten. Das Genehmigungsverfahren der konkreten Qualifizierungsmaßnahmen richtet sich nach § 4.
( 2 ) Es kann im Mittel von einem jährlichen Qualifizierungsaufwand von fünf Tagen ausgegangen werden. Es wird aber je nach Verständigung die Zahl der fünf Tage auch mehrjährig deutlich überschritten werden können.
( 3 ) In Dienstvereinbarungen nach § 38 Abs. 1 Ziffer 10 MAVO Bistum Mainz können ergänzende einrichtungsbezogene Regelungen, z. B. zum Verfahren getroffen werden. Abweichende Regelungen zu Anlage 4 sind nicht zulässig.
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§ 3
Verpflichtende Qualifizierungsmaßnahmen

( 1 ) Die Beschäftigten sind verpflichtet, an den vom Dienstgeber angeordneten Qualifizierungsmaßnahmen teilzunehmen. Hierbei wird die persönliche Lebenssituation der Beschäftigten berücksichtigt.
( 2 ) Kosten der verpflichtenden Qualifizierungsmaßnahmen trägt der Dienstgeber.
( 3 ) Zeiten von verpflichtenden Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit.
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§ 4
Vereinbarte Qualifizierungsmaßnahmen

( 1 ) Jede vereinbarte Qualifizierungsmaßnahme ist von der zuständigen Stelle zu genehmigen. Die Frist für die Bearbeitung der Anträge ist in den Dienstvereinbarungen nach § 2 Absatz 3 festzulegen. Erfolgt keine Dienstvereinbarung, gilt eine Frist von 4 Wochen. Die Genehmigung kann verweigert werden, wenn dringende dienstliche Belange der Teilnahme entgegenstehen. Bei einer Ablehnung aus terminlichen Gründen soll der Dienstgeber Sorge tragen, dass eine Qualifizierungsmaßnahme spätestens im folgenden Kalenderjahr erfolgt. Von dem Genehmigungsverfahren nach den Sätzen 1 – 5 kann durch eine Qualifizierungsvereinbarung abgewichen werden, wenn dies in einer Dienstvereinbarung zur Qualifizierung vorgesehen ist.
( 2 ) Der Umfang der Erstattung von Kursgebühren, Reisekosten und Nebenkosten richtet sich entsprechend nach dem betrieblichen Nutzen. Er ist zugleich mit der Genehmigung festzusetzen.
( 3 ) Ein betrieblicher Nutzen im Sinne von Absatz 2 liegt insbesondere vor bei:
  • Aktualisierung vorhandener beschäftigungsbezogener Kenntnisse z. B. aufgrund von Änderungen von Rechtsgrundlagen, Software-Update oder vergleichbar
  • Vertiefung von vorhandenen beschäftigungsbezogenen Kenntnissen
  • Erweiterung von vorhandenen beschäftigungsbezogenen Kenntnissen
  • Erwerb neuer Kenntnisse für die auszuübende Tätigkeit
  • Religiöser Bildung und Persönlichkeitsbildung
In den Fällen, in denen eine Kostenteilung für die Qualifizierungsmaßnahme stattfindet, trägt der Dienstgeber folgende Anteile:
Qualifizierungsmaßnahmen mit
Prozentuale Kostenbeteiligung
betrieblichem Nutzen
50 %
hohem betrieblichem Nutzen
75 %
vollem betrieblichem Nutzen
100 %
Qualifizierungsmaßnahmen mit einem anerkannten betrieblichen Nutzen von mindestens 50 % werden unabhängig vom betrieblichen Nutzen bis zur Höhe der individuellen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit als Arbeitszeit vereinbart.
( 4 ) Für Qualifizierungsmaßnahmen, bei denen der für eine prozentuale Kostenbeteiligung notwendige Anteil des betrieblichen Nutzens nach Absatz 3 nicht gegeben ist, kann der Anteil des Dienstgebers in der Gewährung von Freistellung bestehen.
( 5 ) Umfangreichere Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der Personalentwicklung können abweichend von Absatz 3 gefördert werden. Auf eine angemessene Kostenverteilung ist zu achten.
Protokollnotiz zu Abs. 5:
Umfangreichere Qualifizierungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 5 sind z. B.:
  • Zusatzstudium
  • Promotion
  • Meisterprüfung
  • Verwaltungsprüfung
  • Zusatzqualifikationen, die die Ausübung von anderen beruflichen Tätigkeiten ermöglichen
  • oder vergleichbare Maßnahmen
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§ 5
Höhergruppierung und Beförderung

Höhergruppierung und Beförderung nach erfolgreichen Qualifizierungsmaßnahmen richten sich nach den Regelungen der AVO.
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§ 6
Haushaltsvorbehalt

Kostenbeteiligungen des Dienstgebers sind durch die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel begrenzt.
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§ 7
Gesetzliche Regelungen

Der Anspruch auf Bildungsurlaub / Bildungsfreistellung nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen des Bundeslandes bleibt unberührt. Eine Anrechnung findet nur in dem dort jeweils geregelten Umfang statt.
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§ 8
Übergangsregelung

Die Regelungen dieser Anlage finden ab dem 01.01.2022 Anwendung. Für Anträge, die zu diesem Zeitpunkt nach Maßgabe der bisherigen Regelung bereits gestellt sind, gelten die §§ 2 – 4 dieser Anlage. Für Maßnahmen, die bis zu diesem Zeitpunkt bereits genehmigt sind, gilt die Anlage 4 in der bisherigen Fassung.