Bistum Mainz
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Kinderbezogene Entgeltbestandteile

vom 17. März 2009

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2009, Nr. 6, Ziff. 57, S. 70 ff.)

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vom 17.3.2009 (Beschluss der Zentral-KODA gem. § 3 Abs. 1 Ziff. 3 Buchstabe d Zentral-KODA-Ordnung (ZKO) vom 6.11.2008, in Kraft gesetzt im Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Mainz 2009, Nr. 6, Ziff. 57, S. 70)
i. V. m. § 3 Abs. 2 Arbeitsvertragsordnung für das Bistum Mainz (AVO Mainz) vom 16.12.2008 (KODA-Beschluss, in Kraft gesetzt im Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Mainz 2009, Nr. 2, Ziff. 23, S. 13 ff.) in der jeweils geltenden Fassung
Kinderbezogene Entgeltbestandteile, auf die zum Zeitpunkt des Wechsels von einem Dienstgeber im Bereich der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO) zu einem anderen Dienstgeber Anspruch besteht, werden vom neuen Dienstgeber als Besitzstand weitergezahlt, so lange den Beschäftigten nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) Kindergeld gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 EStG oder der §§ 3 oder 4 BKGG gezahlt würde.
An die Stelle des bisherigen Besitzstandes tritt eine andere geldwerte Leistung, wenn diese in der aufgrund von Art. 7 GrO errichteten zuständigen Kommission ausdrücklich als kinderbezogener Entgeltbestandteil gekennzeichnet worden ist. Diese Regelung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zwischen dem 01.01.2009 und dem 31.12.2012 den kirchlichen Dienstgeber wechseln, jeweils für die Dauer von insgesamt 4 Jahren. Nach zwei Jahren halbiert sich der jeweilige Besitzstandswahrungsanspruch.
Günstigere Besitzstandswahrungsklauseln in bestehenden und künftigen Regelungen der zuständigen Kommissionen bleiben unberührt.