Bistum Mainz
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Sonderbestimmungen gemäß § 23 MAVO Bistum Mainz für die Sondervertretung der Religionslehrerinnen und Religionslehrer i. K.

vom 31. August 1999

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 1999, Nr. 12, Ziff. 164, S. 103 ff.),
in der Fassung vom 15. Dezember 2011
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2012, Nr. 1, Ziff. 6, S. 6 f.)

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§ 1
Sonderbestimmung Dienstgeber – zu § 2 Absatz 1 MAVO Bistum Mainz

Dienstgeber im Sinne der Sonderbestimmungen ist das Bistum Mainz.
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§ 2
Sonderbestimmung Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – zu § 3 Absatz 1 MAVO Bistum Mainz

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne dieser Sonderbestimmungen sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Bistum Mainz stehen und im Bistum Mainz an einer staatlichen Schule oder nicht Katholischen Privaten Schule im Religionsunterricht eingesetzt sind, soweit sie nicht Gemeindereferentinnen, Gemeindereferenten, Pastoralreferentinnen oder Pastoralreferenten sind.
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§ 3
Sonderbestimmung Aktives Wahlrecht – zu § 7 Absatz 1 MAVO Bistum Mainz

Maßgebend für die sechsmonatige ununterbrochene Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 MAVO Bistum Mainz ist die Tätigkeit beim Bistum Mainz.
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§ 4
Sonderbestimmung Passives Wahlrecht – zu § 8 Absatz 1 MAVO Bistum Mainz

Maßgebend für die sechsmonatige ununterbrochene Tätigkeit nach § 8 Absatz 1 MAVO Bistum Mainz ist die Tätigkeit beim Bistum Mainz.
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§ 5
Sonderbestimmung Vorbereitung der Wahl – zu § 9 Absatz 1, 2, 4, 5, 8 MAVO Bistum Mainz

( 1 ) Die Frist zur Bestimmung des Wahltages durch die Mitarbeitervertretung beträgt zwölf Wochen.
( 2 ) Die Frist zur Bestellung des Wahlausschusses durch die Mitarbeitervertretung beträgt zwölf Wochen.
( 3 ) Die Frist zur Bereitstellung der Liste aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch den Dienstgeber beträgt elf Wochen. Der Wahlausschuss übersendet die Liste der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter spätestens zehn Wochen vor dem Wahltag. Die Einspruchsfrist gegen die Eintragung oder Nichteintragung läuft spätestens acht Wochen vor dem Wahltag ab. Der Wahlausschuss hat mit Übersendung der Liste nach Satz 2 das konkrete Datum der Einspruchsfrist mitzuteilen.
( 4 ) Nach Ablauf dieser Fristen versendet der Wahlausschuss die endgültige Liste aller aktiv und passiv wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Gleichzeitig erfolgt die Aufforderung zur Einreichung von schriftlichen Wahlvorschlägen mit Übersendung der ausreichenden Anzahl von Formularen nach § 9 Absatz 5, Sätze 1, 3 MAVO Bistum Mainz. Der Wahlausschuss setzt mit der Übersendung den Termin fest und gibt ihn bekannt, bis zu dem die Wahlvorschläge einzureichen sind. Der Wahlvorschlag muss die Erklärung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters enthalten, dass er oder sie der Benennung zustimmt und kein Ausschlussgrund im Sinne des § 8 MAVO Bistum Mainz vorliegt.
( 5 ) Die Frist für die schriftliche Bekanntgabe der für wählbar erklärten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt drei Wochen vor der Wahl. Mit der schriftlichen Bekanntgabe sind die Briefwahlunterlagen zu versenden.
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§ 6
Sonderbestimmung Durchführung der Wahl – zu § 11 MAVO Bistum Mainz

( 1 ) Die Wahl ist als Briefwahl durchzuführen.
( 2 ) Das Verfahren richtet sich nach § 11 Absatz 4 MAVO Bistum Mainz.
( 3 ) Mitglieder und Ersatzmitglieder werden vom Wahlausschuss allen Wahlberechtigten schriftlich bekannt gegeben. Mit der Bekanntgabe teilt der Wahlausschuss mit, ab welchem Tag sich die zweiwöchige Anfechtungsfrist nach § 8 der Sonderbestimmungen berechnet.
( 4 ) Nach Durchführung der Wahl veröffentlicht der Dienstgeber das Ergebnis der Wahl im Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Mainz.
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§ 7
Sonderbestimmung Vereinfachtes Wahlverfahren – Durchführung der Wahl – zu § 11c MAVO Bistum Mainz

( 1 ) Die Durchführung des vereinfachten Wahlverfahrens findet für das Zuwahlverfahren statt.
( 2 ) Das Zuwahlverfahren wird durchgeführt, wenn für die Mitarbeitervertretung nicht so viele Mitglieder gewählt sind, wie nach § 6 Absatz 2 Satz 1 MAVO Bistum Mainz vorgesehen sind. Im Zuwahlverfahren können auch Ersatzmitglieder gewählt werden.
( 3 ) Die gewählten Mitglieder der Mitarbeitervertretung beantragen die Durchführung des Zuwahlverfahrens in einer von ihnen einberufenen Mitarbeiterversammlung.
( 4 ) Das in Absatz 1 bis 3 beschriebene Zuwahlverfahren kann nur einmal innerhalb einer Amtszeit der Mitarbeitervertretung durchgeführt werden.
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§ 8
Sonderbestimmung Anfechtung der Wahl – zu § 12 Absatz 1 MAVO Bistum Mainz

Die Anfechtungsfrist beträgt zwei Wochen. Sie beginnt ab dem Tag, den der Wahlausschuss gemäss § 6 der Sonderbestimmungen bei der schriftlichen Bekanntgabe des Wahlergebnisses benennt.
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§ 9
Sonderbestimmung Tätigkeit der Mitarbeitervertretung – zu § 14 Absatz 1, 4, 6, 7 MAVO Bistum Mainz

( 1 ) Das erste Zusammentreffen der neugewählten Mitarbeitervertretung soll innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Wahl – nicht jedoch vor Ablauf der Anfechtungsfrist nach § 8 der Sonderbestimmungen – stattfinden.
( 2 ) Der Dienstgeber bestimmt in der Regel nach jeder Wahl, an welchem Ort die Sitzungen der Mitarbeitervertretung stattfinden und wo die Unterlagen der Mitarbeitervertretung verwahrt werden können. Er stellt dazu das Benehmen mit der Mitarbeitervertretung her.
( 3 ) Soweit der Dienstgeber, seine Beauftragte oder sein Beauftragter an der Sitzung der Mitarbeitervertretung teilgenommen haben, ist ihnen der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich zuzuleiten.
( 4 ) Grundsätzlich tagt und entscheidet die Mitarbeitervertretung gemäß § 14 MAVO Bistum Mainz als Gesamtgremium. In dringenden Ausnahmefällen kann eine Telefonkonferenz gehalten werden. Das nähere regelt die Geschäftsordnung; insbesondere die Protokollierung der Gründe für den dringenden Ausnahmefall.
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§ 10
Sonderbestimmung Schutz der Mitglieder der Mitarbeitervertretung – zu § 18 Absatz 4 MAVO Bistum Mainz

Das Antragsrecht auf Weiterbeschäftigung steht den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu, die weder das 2. Staatsexamen noch die 2. kirchliche Prüfung haben und sich in Vorbereitung auf die 2. kirchliche Prüfung befinden.
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§ 11
Sonderbestimmung Einberufung der Mitarbeiterversammlung – zu § 21 Absatz 3 MAVO Bistum Mainz

Die Frist zur Einberufung der Mitarbeiterversammlung auf Verlangen von einem Drittel der wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt vier Wochen.
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§ 12
Sonderbestimmung Anhörung und Mitberatung – zu § 29 Absatz 1 MAVO Bistum Mainz

Das Recht der Anhörung und Mitberatung ist neben den in § 29 Absatz 1 MAVO Bistum Mainz genannten Tatbeständen auch bei der Einstellung und Anstellung von Religionslehrerinnen i. K. und Religionslehrern i. K. gegeben.
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§ 13
Sonderbestimmung Zustimmung bei Einstellung und Anstellung – zu § 34 MAVO Bistum Mainz

Das Zustimmungsverfahren findet für die Einstellung und Anstellung von Religionslehrerinnen i. K. und Religionslehrern i. K. nicht statt. Das Verfahren richtet sich nach § 12 der Sonderbestimmungen. Für die Ausübung des Mitwirkungsrechtes ist die Sondervertretung über die Person des Einzustellenden zu unterrichten. Der Mitarbeitervertretung sind auf Verlangen ein Verzeichnis der Bewerbungen von Schwerbehinderten zu überlassen und Einsicht in die Bewerbungsunterlagen der oder des Einzustellenden zu gewähren.