Bistum Mainz
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Entgeltordnung und Arbeitszeitregelung für Küster und Küsterinnen1#

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Abschnitt 1

§ 12 Abs. 1 Satz 1 TVöD VkA, der die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 – Entgeltordnung (VkA) vorsieht, findet keine Anwendung. Die Eingruppierung richtet sich nach den speziellen Tätigkeitsmerkmalen im Abschnitt 2.
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Abschnitt 2
Entgeltordnung und Arbeitszeitregelung für Küsterinnen und Küster im Bistum Mainz

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§ 1
Entgeltgruppe

( 1 ) Die Vergütung der Küster am Dom zu Mainz erfolgt nach Entgeltgruppe 6.
( 2 ) Die Vergütung der Küster am Dom zu Worms erfolgt nach Entgeltgruppe 5.
( 3 ) Die Vergütung der Küster, die nicht von Absatz 1 und 2 erfasst sind, erfolgt nach Entgeltgruppe 3.
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§ 2
Arbeitszeitregelung

( 1 ) Die Berechnung der Arbeitszeit erfolgt nach Diensteinheiten. Eine Diensteinheit entspricht 60 Minuten. In den Diensteinheiten ist die Arbeitszeit, die auf die Vor- und Nachbereitung der Gottesdienste entfällt, mit berücksichtigt. Sie kann daher nicht gesondert in die Arbeitszeitberechnung einbezogen werden. Jeder Gottesdienst gilt als eine Diensteinheit, ungeachtet seiner zeitlichen Dauer, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.
( 2 ) Für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit gelten folgende Grundsätze:
  1. Die regelmäßigen Sonn- und Werktagsgottesdienste sind entsprechend ihrer tatsächlichen Zahl in die Arbeitszeitberechnung aufzunehmen. Dabei werden bis zu zwei Sonntagsgottesdienste mit je zwei Diensteinheiten gewertet, und zwar unabhängig davon, ob beide am Sonntag abgehalten werden oder einer am Sonntagvorabend. Alle übrigen Gottesdienste werden mit einer Diensteinheit gewertet.
  2. Hinsichtlich der Feiertagsdienste mit Sonntagsordnung sowie der Christmette, des Gründonnerstagsgottesdienstes, des Karfreitagsgottesdienstes sowie der Osternachtfeier ist wie folgt zu verfahren:
    Es ist die Zahl der in der Pfarrei wie Sonntage gehaltenen Feiertage festzustellen. Diese Zahl ist mit der für Sonntage errechneten Zahl der Dienste zu multiplizieren. Diesem Ergebnis sind für die Christmette drei Dienste sowie für den Gründonnerstag und den Karfreitag je vier Dienste und für die Osternacht zusätzlich zur Berücksichtigung als Sonntag-Vorabendmesse zwei Dienste hinzuzuzählen. Das so errechnete Ergebnis ist durch 52 zu teilen. Die sich daraus ergebende durchschnittliche Zahl von Diensten je Woche ist der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit hinzuzuzählen.
  3. Für zusätzliche Gottesdienste (besondere Gottesdienste aufgrund örtlicher Tradition wie z. B. Roratemessen, Schülergottesdienste, soweit sie nicht in den regelmäßigen Werktagsgottesdiensten unter Buchstabe a enthalten sind, Tauffeiern, Begräbnisse, Gottesdienste bei Begräbnissen, Andachten) ist die durchschnittlich pro Jahr anfallende Zahl festzustellen, wobei jeder dieser Gottesdienste als ein Dienst zählt. Das Ergebnis ist durch 52 zu teilen und der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit hinzuzurechnen.
  4. Trauungen werden mit einer, Brautmessen mit zwei Diensteinheiten gewertet.
  5. Für Prozessionen und Ewige Anbetung ist je Arbeitsstunde ein Dienst anzusetzen.
( 3 ) Die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit darf höchstens auf sechs Tage erfolgen gem. § 3 Absatz 2 AVO Mainz i. V. m. § 3 Abs. 1 der „Ordnung für den Arbeitszeitschutz im liturgischen Bereich“.
( 4 ) Der Küster hat je Kalenderjahr Anspruch auf 3 freie Samstage mit darauffolgendem Sonntag. Die Festlegung der Freistellungstage erfolgt im Einvernehmen mit dem Küster. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Küster, deren Verpflichtung zur Dienstleistung auf Sonn- und Feiertage einschließlich Vorabende beschränkt ist.
Protokollnotiz zu Absatz 4:
§ 3 Absatz 2 AVO Mainz i. V. m. § 6 Absatz 2 der „Ordnung für den Arbeitszeitschutz im liturgischen Bereich“ findet keine Anwendung, da es sich bei der Regelung in Absatz 4 um eine Regelung nach § 7 der „Ordnung für den Arbeitszeitschutz im liturgischen Bereich“ handelt.
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§ 3
Inkrafttreten

Die Regelung tritt zum 01.04.2016 in Kraft.

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1 ↑ In der Ordnung wird der Begriff des Küsters auch für Küsterinnen verwendet.