Bistum Mainz
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Anlage 12
Arbeitsbefreiung

in der Fassung vom 15. November 2024

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2024, Nr. 12, Ziff. 106, S. 130 f.),
geändert am 30. April 2025
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2025, Nr. 6, Ziff. 48, S. 51 ff.)

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Abschnitt 1

Ergänzend zu § 29 Absatz 1 TVöD besteht gemäß den Voraussetzungen des Abschnitts 2 Anspruch auf Arbeitsbefreiung. § 29 Absatz 4 TVöD findet keine Anwendung.
Protokollnotiz:
Zu den „begründeten Fällen“ im Sinne des § 29 Absatz 3 TVöD können auch solche Anlässe gehören, für die sonst kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (z. B. Umzug aus persönlichen Gründen).
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Abschnitt 2.1.
Ergänzende Arbeitsbefreiung zu § 29 Absatz 1 TVöD

1.
Bei Niederkunft der Ehefrau, Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder der in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin
2 Arbeitstage
2.
Bei Tod der Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern oder Geschwister
1 Arbeitstag
3.
Bei Besuch von Katholikentagen bzw. von Kirchentagen, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen
1 Arbeitstag
4.
Bei Eheschließung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters
1 Arbeitstag
5.
Bei Taufe, Firmung oder entsprechenden religiösen Feiern eines Kindes von Beschäftigten an diesem Festtage
1 Arbeitstag
6.
Bei Übernahme eines Tauf- oder Firmpatenamtes sowie als Erstkommunion- oder Firmhelfer anlässlich der Taufe, Erstkommunion oder Firmung an diesem Festtage
1 Arbeitstag
7.
Bei Erstkommunion eines Kindes von Beschäftigten
1 Arbeitstag
Protokollnotiz zu Nr. 1:
Bei Niederkunft der Ehefrau, Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder der in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin besteht Anspruch auf Arbeitsbefreiung für 3 Arbeitstage (1 Arbeitstag aus Abschnitt 1 / § 29 TVöD und 2 Arbeitstage aus der ergänzenden Regelung des Abschnitt 2.1. Nr. 1).
Protokollnotiz zu Nr. 3, 5, 6 und 7:
Es wird übereinstimmend festgehalten, dass die Arbeitsbefreiungstatbestände der Nr. 3, 5, 6 und 7 für die Beschäftigten der Gesellschaft für kirchliche Publizistik Mainz mbH & Co KG (GKPM) Anwendung finden.
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Abschnitt 2.2.
Arbeitsbefreiung für Tätigkeit nach Art. 10 Grundordnung

Wenn dienstliche oder betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, wird die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter unter Fortzahlung des Entgelts bis zu 5 Arbeitstagen im Kalenderjahr von der Arbeit freigestellt für die Teilnahme an Tagungen einer Vereinigung im Sinne des Art. 10 „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“, die berufliche und fachliche Interessen von Mitarbeitern auf diözesaner, überdiözesaner, internationaler, Bundes- oder Landesebene vertritt, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter als Mitglied eines Vorstandes oder als Delegierter teilnimmt; dies gilt auch für die Teilnahme an Sitzungen des Vorstandes einer solchen Vereinigung. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Woche, erhöht oder vermindert sich der Anspruch auf Freistellung entsprechend.
Protokollnotiz:
Es wird übereinstimmend festgehalten, dass Abschnitt 2.2 für die Beschäftigten der Gesellschaft für kirchliche Publizistik Mainz mbH & Co. KG (GKPM) Anwendung findet.
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Abschnitt 2.3.
Arbeitsbefreiung wegen Funktion für Zusatzversorgung

Die Tätigkeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als Versichertenvertreter im Aufsichtsrat oder in der Vertreterversammlung der KZVK oder einem vergleichbaren Organ einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung ist dem Dienst gleichgestellt. Für diese Tätigkeit sind sie zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von ihrer sonstigen Tätigkeit freizustellen.
Protokollnotiz:
Es wird übereinstimmend festgehalten, dass Abschnitt 2.3 für die Beschäftigten der Gesellschaft für kirchliche Publizistik Mainz mbH & Co. KG (GKPM) Anwendung findet.
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Abschnitt 2.4.
Arbeitsbefreiung für die Teilnahme an Exerzitien

Für die Teilnahme an Exerzitien werden die pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zu 5 Arbeitstagen, die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zu 3 Arbeitstagen im Kalenderjahr unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt. Der Anspruch auf Freistellung besteht für Lehrkräfte in der unterrichtsfreien Zeit. Wird der Anspruch im Kalenderjahr nicht geltend gemacht, wird er automatisch auf das Folgejahr übertragen. Wird der Anspruch auch dann nicht geltend gemacht, verfällt er.
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Abschnitt 2.5.
Arbeitsbefreiung für die Mitarbeit in der Jugendarbeit

Beschäftigte, die im Bistum Mainz Anspruch auf Sonderurlaub aus dem
  1. rheinland-pfälzischen Landesgesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit vom 05.10.2001,
    oder
  2. dem Vierten Teil (Ehrenamt in der Jugendarbeit) des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) vom 01.01.2007
in der jeweils geltenden Fassung haben, erhalten bezahlten Sonderurlaub. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen des jeweiligen Gesetzes.