Bistum Mainz
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Ausführungsbestimmungen zur Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen für das Bistum Mainz

vom 21. Februar 2020

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2020, Nr. 3, Ziff. 23, S. 30 ff.),
zuletzt geändert am 24. April 2024
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2024, Nr. 6, Ziff. 58, S. 74)

Gemäß § 19 der Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bistum Mainz werden folgende Ausführungsbestimmungen erlassen:
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I. Ausführungsbestimmungen zu § 5 Institutionelles Schutzkonzept

  1. Jeder kirchliche Rechtsträger hat, ausgehend von einer Schutz- und Risikoanalyse, institutionelle Schutzkonzepte unter Einbeziehung von Mitarbeitenden und weiterer relevanter Personengruppen (u.a. zum Beispiel Kinder und Jugendliche, deren Eltern) für seine Zuständigkeitsbereiche zu erstellen. Dem kirchlichen Rechtsträger kommt dabei die Aufgabe zu, den Prozess zu initiieren, zu koordinieren und die Umsetzung zu gewährleisten.
  2. Durch die Koordinationsstelle Prävention werden für die verschiedenen Arbeitsfelder Modelle von institutionellen Schutzkonzepten unter Einbeziehung von Spitzen – bzw. Dachverbänden zusammengestellt und den kirchlichen Rechtsträgern zur Unterstützung ihrer eigenen Entwicklungsbemühungen als Orientierung zur Verfügung gestellt. Diese beinhalten auch Arbeitshilfen für die Schutz- und Risikoanalyse. Die Modelle müssen auf die jeweilige Situation hin entsprechend angepasst werden. Die Koordinationsstelle steht bei der Erstellung von institutionellen Schutzkonzepten darüber hinaus beratend zur Verfügung.
  3. In Organisation und Arbeitsweise vergleichbare kirchliche Rechtsträger können gemeinsam ein institutionelles Schutzkonzept entwickeln, wenn sichergestellt ist, dass die unterscheidenden Bedingungen vor Ort ausreichend berücksichtigt werden und zu entsprechenden Modifikationen führen.
  4. Kirchliche Rechtsträger, die Mitglieder in einem Spitzen- bzw. Dachverband sind, können das von ihrem Spitzen- bzw. Dachverband entwickelte institutionelle Schutzkonzept übernehmen. Wird das institutionelle Schutzkonzept übernommen, ist eine Überprüfung und Anpassung unter Einbeziehung von Mitarbeitenden und weiteren relevanter Personengruppen an den eigenen Rechtsbereich durchzuführen und zu dokumentieren.
  5. Ein bereits zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Ausführungsbestimmungen erarbeitetes oder geltendes institutionelles Schutzkonzept muss vom kirchlichen Rechtsträger auf die Übereinstimmung mit der Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt und ihren Ausführungsbestimmungen überprüft und ggf. angepasst werden.
  6. In das institutionelle Schutzkonzept sind gemäß der §§ 6–15 der Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt und unter Berücksichtigung dieser Ausführungsbestimmungen entsprechende Inhalte (Personalauswahl, Erweitertes Führungszeugnis und Selbstauskunftserklärung, Verhaltenskodex, Beschwerdewege, Qualitätsmanagement, Aus- und Fortbildung, Präventionsschulung, Maßnahmen zur Stärkung von Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen) aufzunehmen. Diese und Maßnahmen der Sekundär- und Terziärprävention sind im Qualitätsmanagement des Trägers zu verankern. Je nach Rechtsträger sind einschlägige Schnittstellen zu beschreiben etwa zum (sexual-) pädagogischen Konzept, zur Personalentwicklung und -begleitung, zum Arbeits- und Gesundheitsmanagement und ggf. weiteren Bereichen, die zu einer Kultur der Achtsamkeit in der Einrichtung beitragen. Synchronisierungen bzw. Vernetzungen zu vorhandene Schutzverfahren (Schutzverfahren nach § 8 SGB VIII oder ähnliche) sind vorzunehmen.
  7. Das erarbeitete institutionelle Schutzkonzept ist durch den kirchlichen Rechtsträger spätestens bis zum 01.06.2022 in Kraft zu setzen, in geeigneter Weise in den Einrichtungen, Gremien und sonstigen Gliederungen des kirchlichen Rechtsträgers zu veröffentlichen und der Koordinationsstelle Prävention im Bistum Mainz zur fachlichen Prüfung zuzuleiten. Rechtsträger, die die Inkraftsetzung des institutionellen Schutzkonzeptes sowie die weiteren Maßnahmen nach Satz 1 nicht fristgerecht umgesetzt haben, sind verpflichtet, dies bis spätestens zum 30.08.2023 nachzuholen und vorher das Konzept der Koordinationsstelle Prävention im Bistum Mainz bis spätestens zum 30.06.2023 zur fachlichen Prüfung zuzuleiten.
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II. Ausführungsbestimmungen zu § 7 und § 8 Erweitertes Führungszeugnis und Selbstauskunftserklärung

  1. Die Aufforderung zur Vorlage eines Erweiterten Führungszeugnisses enthält die Bescheinigung der beruflichen Tätigkeit, die zur Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses berechtigt. Die anfallenden Kosten für die Erteilung trägt der kirchliche Rechtsträger. Ausgenommen ist die Kostenübernahme bei Neueinstellungen.
  2. Bei ehrenamtlich tätigen Personen, deren Tätigkeit nach Art und Intensität des Kontaktes mit Minderjährigen nach Einschätzung des Rechtsträgers oder gemäß einer Vereinbarung nach § 72a SGB VIII eine Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis erforderlich macht, enthält die Aufforderung die Bescheinigung der ehrenamtlichen Tätigkeit, die entsprechend den jeweiligen rechtlichen Bestimmungen zu einer kostenfreien Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses berechtigt.
  3. Zur Prüfung der Art, Dauer und Intensität des Kontaktes kann der kirchliche Rechtsträger ein Prüfschema1# verwenden. Der kirchliche Rechtsträger hat das von ihm benutzte Prüfschema zu dokumentieren.
  4. Für die Durchführung des Verfahrens ist die personalführende Stelle des Rechtsträgers zuständig. Der Rechtsträger fordert durch Übersendung eines Anschreibens und Bescheinigung über die Tätigkeit zur Einholung des erweiterten Führungszeugnisses auf.
    Mit diesem Schreiben kann das erweiterte Führungszeugnis bei den zuständigen Einwohnermeldeämtern beantragt werden.
  5. Für Ehrenamtliche, die aufgrund ihrer Tätigkeitsmerkmale zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verpflichtet sind, erfolgt die Sichtung durch die Zentralstelle Führungszeugnisse im Bischöflichen Ordinariat
  6. Kirchliche Rechtsträger fordern alle Personen gemäß § 8 Ordnung zur Prävention auf, einmalig eine Selbstauskunftserklärung abzugeben. Die Selbstauskunftserklärung wird nach den geltenden arbeits- und datenschutzrechtlichen Bestimmungen vom kirchlichen Rechtsträger verwaltet und aufbewahrt. Für Ehrenamtliche wird ein Exemplar der Selbstauskunftserklärung auch in der Zentralstelle Führungszeugnisse dokumentiert.
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III. Ausführungsbestimmungen zu § 10 Verhaltenskodex

  1. Der kirchliche Rechtsträger hat dafür Sorge zu tragen, dass ein Verhaltenskodex im jeweiligen Arbeitsbereich partizipativ erstellt, veröffentlicht und damit verbindlich wird.
  2. Bei der Entwicklung des Verhaltenskodex sind, soweit vorhanden:
    • der kirchliche Rechtsträger oder dessen Vertreter,
    • die Mitarbeitendenvertretung,
    • eine Person mit leitender Verantwortung aus dem Kreis der Beschäftigten,
    • Mitarbeitende sowie ehrenamtlich Tätige
    • Ggf. Vertretungen aus Beiräten
    • Minderjährige und/oder schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene sowie deren gesetzliche Vertretungen
    angemessen einzubinden.
    Der Rechtsträger dokumentiert, wer an der Entwicklung mitgewirkt hat.
  3. Jeder kirchliche Rechtsträger gewährleistet darüber hinaus, dass der Verhaltenskodex verbindliche Verhaltensregeln für den Umgang unter Beschäftigten sowie mit Kindern, Jugendlichen, schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen in folgenden Bereichen umfasst:
    • grundsätzliche Aussagen zu wertschätzendem und achtsamen Umgang
      • Sprache und Wortwahl bei Gesprächen,
      • den respektvollen Umgang
      • adäquate Gestaltung von Nähe und Distanz,
      • Angemessenheit von Körperkontakten,
      • Beachtung der Intimsphäre,
      • Zulässigkeit von Geschenken und Vergünstigungen,
    • Umgang mit und Nutzung von Medien und sozialen Netzwerken,
    • zum Verhalten in Konfliktsituationen
    • zum Agieren im Fall von Verdachtsmomenten
    • Umgang mit Übertretungen des Verhaltenscodex, Disziplinierungsmaßnahmen.
  4. Alle Mitarbeitenden und ehrenamtlich Tätigen erhalten eine Ausfertigung des Verhaltenskodex. Dieser ist durch Unterschrift der Verpflichtungserklärung zum Verhaltenskodex anzuerkennen.
  5. Der kirchliche Rechtsträger hat Sorge dafür zu tragen, dass die unterzeichnete Verpflichtungserklärung zum Verhaltenskodex unter Beachtung der geltenden arbeits- und datenschutzrechtlichen Bestimmungen abgelegt bzw. die Unterzeichnung von ehrenamtlich Tätigen dokumentiert wird.
  6. Vorgesetzte und Leitungskräfte haben eine besondere Verantwortung dafür, die verbindlichen Verhaltensregeln einzufordern und im Konfliktfall fachliche Beratung und Unterstützung zu ermöglichen.
  7. Bis zur Erstellung eines Verhaltenskodex ist die Selbstverpflichtungserklärung gemäß § 6 der Verordnung zur Prävention von sexuellem Missbrauch veröffentlicht im Kirchliches Amtsblatt vom 07.05.2015, Nr. 6, Ziff. 76, S. 91 ff. weiterhin zu verwenden.
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IV. Ausführungsbestimmungen zu § 12 Vorgehensweise im Verdachts- oder Beschwerdefall

  1. Jeder kirchliche Rechtsträger hat in seinem institutionellen Schutzkonzept Vorgehensweisen im Verdachts- oder Beschwerdefall sowie interne und externe Beratungsstellen aufzuzeigen, um sicherzustellen, dass Missstände von allen Betroffenen (Mitarbeitenden, Ehrenamtlichen, Kindern, Jugendlichen, schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen sowie Eltern, Personensorgeberechtigten und gesetzlichen Betreuern) benannt werden können.
  2. Die in einer Einrichtung betreuten/beaufsichtigten Kinder und Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, deren Angehörige sowie in der Einrichtung tätige Personen können sich über alle Formen selbst erlebter oder beobachteter Grenzverletzungen sexualisierter Gewalt durch die in der Einrichtung tätigen Personen oder durch die dort betreuten/beaufsichtigten Kinder und Jugendlichen, schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen bei den Ansprechpersonen im Missbrauchsfall im Bistum Mainz, der nichtkirchlichen Fachberatungsstelle als unabhängiger externer Anlaufstelle, beim Rechtsträger der Einrichtung sowie bei der nach § 13 Absatz (2) ernannten Präventionskraft beschweren. Diese Möglichkeit steht auch Dritten offen.
  3. Der kirchliche Rechtsträger hat durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass alle Beteiligten, insbesondere Minderjährige und schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene, regelmäßig und angemessen über ihre Rechte und Pflichten informiert werden.
  4. Der kirchliche Rechtsträger hat in seinem Zuständigkeitsbereich sicherzustellen, dass im Hinblick auf die Benennung sexualisierter Gewalt und sexueller Grenzverletzungen die beauftragten Ansprechpersonen für Betroffene von sexualisierter Gewalt der Diözese sowie die unabhängige Beratungsstelle bekannt gemacht sind.
  5. Um die ordnungsgemäße Bearbeitung von Beschwerden über sexualisierte Gewalt zu gewährleisten, veröffentlicht der kirchliche Rechtsträger in geeigneter Weise im jeweiligen Rechtsbereich Handlungsleitfäden. Diese haben sich an der Ordnung zum Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst, veröffentlicht im Kirchlichen Amtsblatt vom 12.12.2019, Nr. 14, Ziff. 102, S. 126ff, zu orientieren. Hierbei ist insbesondere auf ein transparentes Verfahren mit klarer Regelung der Abläufe und Zuständigkeiten und auf die Dokumentation von Verdachts- und Beschwerdefällen Wert zu legen.
  6. Sofern der Rechtsträger mit seiner Einrichtung eine Leistung im Sinne des SGB VIII erbringt, ist der Präventionskraft jeder Einzelfall zu melden, bei dem nach § 8a SGB VIII eine Kindeswohlgefährdung wegen sexualisierter Gewalt festgestellt ist oder ein Verdachtsfall besteht.
  7. Der Rechtsträger und die Präventionskraft setzen sich unverzüglich gegenseitig über Beschwerden in Kenntnis. Der Rechtsträger entscheidet über die gebotenen Maßnahmen und Sanktionen und informiert die Präventionskraft.
  8. Hilft der Kirchliche Rechtsträger der Beschwerde nicht oder nicht angemessen ab, kann die beschwerdeführende Person sich an die diözesane Koordinationsstelle zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt wenden. Die beschwerdeführende Person wird über den weiteren Verlauf unter Berücksichtung aller relevanten dienst- und datenschutzrechtlichen Erfordernisse im Verfahren in Kenntnis gesetzt.
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V. Ausführungsbestimmungen zu § 13 Qualitätsmanagement

  1. Der kirchliche Rechtsträger stellt sicher, dass die Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen sowie deren Erziehungs- bzw. Personensorgeberechtigte oder gesetzliche Betreuer über die Maßnahmen zur Prävention angemessen informiert werden und die Möglichkeit haben, Ideen, Kritik und Anregungen an den kirchlichen Rechtsträger weiterzugeben.
  2. Sämtliche Maßnahmen zur Prävention sind mittels eines geeigneten und angemessenen Instruments (Fragebogen, Befragung, persönliche Gespräche etc.) zu überprüfen. Die Ergebnisse sind auszuwerten und in der Weiterentwicklung von Präventionsmaßnahmen zu berücksichtigen.
  3. Der kirchliche Rechtsträger trägt dafür Sorge, dass das institutionelle Schutzkonzept bei einem Vorfall sexualisierter Gewalt, bei strukturellen Veränderungen oder spätestens alle fünf Jahre überprüft und gegebenenfalls angepasst wird.
  4. Wenn es zu einem Vorfall sexualisierter Gewalt in seinem Zuständigkeitsbereich gekommen ist, prüft der kirchliche Rechtsträger in Zusammenarbeit mit den Beteiligten, welche Unterstützungsleistungen sinnvoll und angemessen sind. Dabei ist auch zu prüfen, inwieweit geschlechtsspezifische Hilfen zur Aufarbeitung für Einzelne wie für Gruppen auf allen Ebenen der Institution notwendig sind.
  5. Der kirchliche Rechtsträger stellt unter Berücksichtigung der Persönlichkeitsrechte der Beteiligten und unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen die Information der Öffentlichkeit sicher. Auf Wunsch berät die Pressestelle der Diözese oder des Spitzen- bzw. Dachverbandes den Rechtsträger in solchen Fällen.
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VI. Ausführungsbestimmungen zu § 13 Absatz (2): Präventionskraft

  1. Jeder kirchliche Rechtsträger benennt mindestens eine geeignete Person, die aus der Perspektive des jeweiligen Rechtsträgers die präventionspraktischen Bemühungen des Rechtsträgers befördert und die nachhaltige Umsetzung der von der Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vorgegebenen Maßnahmen unterstützt. Die Bezeichnung lautet „Präventionskraft“. Mehrere kirchliche Rechtsträger können gemeinsam eine Präventionskraft bestellen. Der kirchliche Rechtsträger setzt den Präventionsbeauftragten der Diözese über die Ernennung schriftlich in Kenntnis.
  2. Als Präventionskraft kommen Personen in Frage, die in einem kirchlichen Beschäftigungsverhältnis stehen, eine pädagogische, psychologische oder beraterische Ausbildung bzw. Zusatzqualifikation abgeschlossen haben, oder sich in einer solchen Qualifizierungsmaßnahme befinden. Die Präventionskraft muss Einblick in die Strukturen des Rechtsträgers haben.
    Pfarrer in Leitungsfunktionen sowie personalverantwortliche Leitungen sind aufgrund ihrer Rolle ausgenommen.
  3. Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme zur Präventionskraft ist verpflichtend. Während der Tätigkeit lädt der/die Präventionsbeauftragte der Diözese, in Zusammenarbeit mit Spitzen- bzw. Dachverbänden, zu Austauschtreffen und kollegialer Beratung ein. Der Rechtsträger trägt Sorge dafür, dass die Präventionskraft im angemessenen und erforderlichen Rahmen an den Treffen teilnimmt.
  4. Die Präventionskraft übernimmt folgende Aufgaben:
    • kennt die Ordnung zur Prävention und die dazu gehörenden Ausführungsbestimmungen
    • kennt die Verfahrenswege bei Verdachtsmeldungen sowie interne und externe Beratungsstellen und kann Mitarbeitende und ehrenamtlich Tätige darüber informieren;
    • ist ansprechbar für Mitarbeitende sowie ehrenamtlich Tätige bei allen Fragen zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt;
    • unterstützt den Rechtsträger bei der Erstellung und Umsetzung der institutionellen Schutzkonzepte;
    • trägt Sorge dafür, dass das Thema Prävention in den entsprechenden Arbeitsbereichen des Trägers langfristig implementiert wird. (z. B. Elternabende zum Thema Kindeswohl in Kita/Kiga, Fortbildungen für das Personal im Bereich Prävention o.ä.)
    • ist Teil des Beschwerdeweges vor Ort im Verdachtsfall
    • berät die Leitung bei Planung, Organisation und Durchführung von Präventionsprojekten und Maßnahmen für Minderjährige und schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene aus Sicht der Prävention gegen sexualisierte Gewalt;
    • trägt mit Sorge dafür, dass bei Angeboten und Maßnahmen für Minderjährige und schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene qualifizierte Personen zum Einsatz kommen;
    • ist Kontaktperson vor Ort für die/den Präventionsbeauftragten der Diözese.
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VII. Ausführungsbestimmungen zu § 14 Präventionsschulungen

  1. Wer als Beschäftigte oder Beschäftigter im Sinne von § 1 Absatz 4 der Präventionsordnung eine internationale Jugend(wall)fahrt begleitet oder verantwortet muss den Teilnahmenachweis einer Präventionsschulung von mindestens 6 Zeitstunden erbringen. Der Nachweis über die Teilnahme einer Präventionsschulung darf nicht älter als 5 Jahre alt sein.
  2. Ehrenamtliche (§ 1 Absatz 5 Präventionsordnung), die eine internationale Jugend(wall)fahrt begleiten oder verantworten müssen den Teilnahmenachweis einer Präventionsschulung von mindestens 6 Zeitstunden erbringen.
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VIII. Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten zum 1. März 2020 in Kraft. Die Durchführungsverordnung zur Sicherstellung der persönlichen Eignung zum Umgang mit Kindern und Jugendlichen im Bistum Mainz vom 26.04.2016 (KABl 158, 2016, Nr. 6, 67, S. 74f) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. Die Änderungen vom 24.04.2024 treten am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Mainz, den 21. Februar 2020
Weihbischof Dr. Udo Markus Bentz
Generalvikar

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1 ↑ Mögliches Prüfschema zur Notwendigkeit der Einsichtnahme in ein Führungszeugnis für ehrenamtlich tätige Personen sowie Dritte: Hilfen zur Ausführung