Bistum Mainz
.
Ausführungsverordnung über die Bildung einer Geschäftsstelle bei der Disziplinarkammer
vom 15. März 1979
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 1979, Nr. 5, Ziff. 55, S. 32)
Auf Grund des § 17 in Verbindung mit § 10 der Disziplinarordnung des Bistums Mainz vom 1. Juli 1977 (Kirchliches Amtsblatt Nr. 9/1977, Ziff. 129) werden folgende Ausführungsbestimmungen erlassen:
####§ 1
(
1
)
Die Geschäftsstelle wird mit einem Urkundsbeamten und erforderlichen weiteren Mitarbeitern besetzt. Sie werden von dem Generalvikar berufen.
(
2
)
Der Urkundsbeamte ist Leiter der Geschäftsstelle; einen weiteren Mitarbeiter benennt der Generalvikar zu dessen Vertreter.
(
3
)
Der Urkundsbeamte soll die Prüfung für den gehobenen Dienst in der Verwaltung abgelegt oder eine gleichwertige Ausbildung erworben haben.
(
4
)
Die Berufung kann auch nebenamtlich oder als Nebenbeschäftigung erfolgen.
#§ 2
(
1
)
Der Leiter und die Bediensteten der Geschäftsstelle unterstehen in dieser Eigenschaft dem Vorsitzenden der Disziplinarkammer.
(
2
)
Die näheren Bestimmungen über den Geschäftsgang trifft der Vorsitzende der Kammer, soweit nicht allgemeine Vorschriften durch den Generalvikar erlassen werden.
(
3
)
Die Verwahrung des Schriftgutes obliegt dem Urkundsbeamten. Ist eine Angelegenheit abgeschlossen, so übergibt er die Akten geordnet der Registratur des Bischöflichen Ordinariates.
(
4
)
Auszahlungen erfolgen durch die Bistumskasse Mainz, nachdem der Vorsitzende die sachliche Richtigkeit festgestellt und der Leiter der Bischöflichen Kanzlei den Betrag angewiesen hat.
#§ 3
Die Führung der Sitzungsniederschrift kann der Vorsitzende einem weiteren Mitarbeiter übertragen, der hierzu von ihm besonders verpflichtet wird.
#§ 4
Die erforderlichen Räume und sachlichen Hilfsmittel stellt auf Anforderung des Vorsitzenden die Bischöfliche Kanzlei zur Verfügung.
#§ 5
Die Postanschrift der Geschäftsstelle lautet:
- Disziplinargericht des Bistums Mainz
Geschäftsstelle
Postfach 1560
Bischofsplatz 2
55116 Mainz