Bistum Mainz
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Ausführungsverordnung über die Bildung einer Geschäftsstelle bei der Disziplinarkammer
vom 15. März 1979
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 1979, Nr. 5, Ziff. 55, S. 32)
Auf Grund des § 17 in Verbindung mit § 10 der Disziplinarordnung des Bistums Mainz vom 1. Juli 1977 (Kirchliches Amtsblatt Nr. 9/1977, Ziff. 129) werden folgende Ausführungsbestimmungen erlassen:
####§ 1
(1) Die Geschäftsstelle wird mit einem Urkundsbeamten und erforderlichen weiteren Mitarbeitern besetzt. Sie werden von dem Generalvikar berufen.
(2) Der Urkundsbeamte ist Leiter der Geschäftsstelle; einen weiteren Mitarbeiter benennt der Generalvikar zu dessen Vertreter.
(3) Der Urkundsbeamte soll die Prüfung für den gehobenen Dienst in der Verwaltung abgelegt oder eine gleichwertige Ausbildung erworben haben.
(4) Die Berufung kann auch nebenamtlich oder als Nebenbeschäftigung erfolgen.
#§ 2
(1) Der Leiter und die Bediensteten der Geschäftsstelle unterstehen in dieser Eigenschaft dem Vorsitzenden der Disziplinarkammer.
(2) Die näheren Bestimmungen über den Geschäftsgang trifft der Vorsitzende der Kammer, soweit nicht allgemeine Vorschriften durch den Generalvikar erlassen werden.
(3) Die Verwahrung des Schriftgutes obliegt dem Urkundsbeamten. Ist eine Angelegenheit abgeschlossen, so übergibt er die Akten geordnet der Registratur des Bischöflichen Ordinariates.
(4) Auszahlungen erfolgen durch die Bistumskasse Mainz, nachdem der Vorsitzende die sachliche Richtigkeit festgestellt und der Leiter der Bischöflichen Kanzlei den Betrag angewiesen hat.
#§ 3
Die Führung der Sitzungsniederschrift kann der Vorsitzende einem weiteren Mitarbeiter übertragen, der hierzu von ihm besonders verpflichtet wird.
#§ 4
Die erforderlichen Räume und sachlichen Hilfsmittel stellt auf Anforderung des Vorsitzenden die Bischöfliche Kanzlei zur Verfügung.
#§ 5
Die Postanschrift der Geschäftsstelle lautet:
- Disziplinargericht des Bistums Mainz
Geschäftsstelle
Postfach 1560
Bischofsplatz 2
55116 Mainz