Bistum Mainz
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Ausführungsverordnung über die Bildung einer Geschäftsstelle bei der Disziplinarkammer

vom 15. März 1979

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 1979, Nr. 5, Ziff. 55, S. 32)

Auf Grund des § 17 in Verbindung mit § 10 der Disziplinarordnung des Bistums Mainz vom 1. Juli 1977 (Kirchliches Amtsblatt Nr. 9/1977, Ziff. 129) werden folgende Ausführungsbestimmungen erlassen:
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§ 1

( 1 ) Die Geschäftsstelle wird mit einem Urkundsbeamten und erforderlichen weiteren Mitarbeitern besetzt. Sie werden von dem Generalvikar berufen.
( 2 ) Der Urkundsbeamte ist Leiter der Geschäftsstelle; einen weiteren Mitarbeiter benennt der Generalvikar zu dessen Vertreter.
( 3 ) Der Urkundsbeamte soll die Prüfung für den gehobenen Dienst in der Verwaltung abgelegt oder eine gleichwertige Ausbildung erworben haben.
( 4 ) Die Berufung kann auch nebenamtlich oder als Nebenbeschäftigung erfolgen.
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§ 2

( 1 ) Der Leiter und die Bediensteten der Geschäftsstelle unterstehen in dieser Eigenschaft dem Vorsitzenden der Disziplinarkammer.
( 2 ) Die näheren Bestimmungen über den Geschäftsgang trifft der Vorsitzende der Kammer, soweit nicht allgemeine Vorschriften durch den Generalvikar erlassen werden.
( 3 ) Die Verwahrung des Schriftgutes obliegt dem Urkundsbeamten. Ist eine Angelegenheit abgeschlossen, so übergibt er die Akten geordnet der Registratur des Bischöflichen Ordinariates.
( 4 ) Auszahlungen erfolgen durch die Bistumskasse Mainz, nachdem der Vorsitzende die sachliche Richtigkeit festgestellt und der Leiter der Bischöflichen Kanzlei den Betrag angewiesen hat.
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§ 3

Die Führung der Sitzungsniederschrift kann der Vorsitzende einem weiteren Mitarbeiter übertragen, der hierzu von ihm besonders verpflichtet wird.
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§ 4

Die erforderlichen Räume und sachlichen Hilfsmittel stellt auf Anforderung des Vorsitzenden die Bischöfliche Kanzlei zur Verfügung.
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§ 5

Die Postanschrift der Geschäftsstelle lautet:
 
Disziplinargericht des Bistums Mainz
Geschäftsstelle
Postfach 1560
Bischofsplatz 2
55116 Mainz